Ausgabe 
24.2.1894 Zweites Blatt
 
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Bekanntmachung, betreffend die Markenverwendung für die JnvaliditätS- und Altersversicherung der sog. unständigen Arbeiter (Taglöhner, Wäscherinnen, Büglerinnen, Nähterinnen rc.)

ES ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Beitragsmarken Mr die rubr. Personen immer noch, theilweise überhaupt nicht, theilweise nur sehr mangelhaft verwendet werden; im Jntereffe aller Betheilighn machen wir daher im Nachstehenden wiederholt auf die bezüglichen Vor­schriften mit dem Bemerken aufmerksam, daß Verfehlungen dagegen ferner­hin unnachsichtlich zur Anzeige gebracht und bestraft werden müßten.

Die Arbeitgeber der oben bezeichneten Berufsarten sind ver­pflichtet, sich bei Beginn des Arbeitsverhältniffes zu überzeugen, ob die bei ihnen beschäftigten Personen versichert find und die Marke für die jeweilige Kalenderwoche eingeklebt und entwerthet haben.

Der erste Arbeitgeber in der Woche, auch wenn die erste Beschäftigung erst Freitags oder Samstags stattsindet, hat die Marke einzukleben und zu entwerthen.

Die Entwerthung hat durch Eintrag des Entwerthungstages auf den einzelnen Marken in Ziffern zu erfolgen, z. B. 31. I. 94.

Diejenigen Arbeitgeber, welche es unterlaffen, sich beim Beginn des Arbeitsverhältniffes zu überzeugen, ob der Versicherungspflicht genügt ist, setzen sich, gemäß § 143, einer Geldstrafe bis zu 300 Mark aus. Besonders wird bemerkt, daß durch die bloße Erstattung des Beitrags- Antheils an die Arbeitnehmer die Arbeitgeber ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen, sondern vielmehr auch für die tatsächliche Marken­verwendung haftbar sind.

Danut die Arbeitgeber in der Lage sind, die richtige Markenver­wendung zu controliren, empfehlen wir den Arbeitnehmern, ihre Quittungs­karten stets bei sich zu führen.

Schließlich bringen wir den Arbeitnehmern in Erinnerung, daß sie verpflichtet sind, innerhalb der letzten 7 Wochentage eines jeden Monats ihre Quittungskarte, zwecks Ueberwachung der richtigen Markenverwendung, der Hebestelle vorzulegen.

Dieser Bestimmung wird zumeist nicht nachgekommen- wir laden daher alle Arbeitnehmer hierdurch ein, ihre Quittungskarten, soweit es bis jetzt noch nicht geschehen sein sollte, bei der unterzeichneten Bürgermeisterei (Zimmer Nr. 14) in den üblichen Geschäftsstunden ungesäumt voczu- zeigen- für die Folge aber hat dies immer pünktlich, auch ohne besondere Aufforderung, zu geschehen; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen, welche nachweisen, daß sie die Beiträge für einen oder mehrere Monate im Voraus entrichtet haben, für die Dauer dieses Zeitpunkts.

Die Zuwiderhandlung dieser Vorschrift unterliegt der im $ 126 be­zeichneten Strafe.

Gießen, den 13. Februar 1894.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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Sammelplatz: Bahnwärterhaus Herrberaer, Strecke Lich Garbeuteich.

Hungen, den 20. Februar 1894.

*533 Ziegler-Stege.

Submission.

Für die chirurgisch-ophthalmologische Universitäts-Klinik sollen pro 1894/95 auf dem Wege der Submission ver­geben werden:

1. Die Lieferung von: Backwaaren, Fleischwaaren, Specereiwaaren, sogen. Verbrauchs-Gegenständen

(Bürftenwaaren, Putzlumpen­zeug rc.),

Milch,

Butter und Eier, Bier, Eis und

Schreibmaterialien,

2. Das Reinigen der Wäsche für das Dienstpersonal,

3. Das Reinigen der Qefen und Herde,

4. Das Reinigen der Senkgruben und das Fortschaffen des Kehrichts rc.,

5. Die Abgabe von Knochen und Gespül,

6. Die Abgabe von leeren Flaschen, 7. Die Unterhaltung des Gattens.

Die Bedingungen liegen an den Wochentagen, Nachmittags von 3 bis 5 Uhr, auf dem Verwaltungsbureau offen. [1442

Offerten sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zum 5. März d. Js., Mittags 12 Uhr, auf dem erwähnten Büreau abzugeben.

Gießen, den 16. Februar 1894. Großh. Verwaltungs -Direction der chirurg.-ophtalm. Univ.-Klinik.

Bose. Vossius.

Fieserung von Bordsteinen aus Kasaltlava.

Die Lieferung der zur Anlage er­höhter Bürgersteige im laufenden Jahre erforderlichen Bordsteine aus Basaltlava (Dolerit) soll

Mittwoch, 28. Februar d. I.,

Vormittags 11 Uhr auf unserem Stadtbauamte im öffent­lichen Angebotverfahren verdungen werden:

Loos I. (Marktlauben, Moltke- und Sonnenstraße):

574,20 lfd. m gerade Bordsteine, 64,80 geschweifte

16,00 Bandsteine.

Loos II. (Asterweg, Schott- und Steinftraße):

630,00 lfd. m gerade Bordsteine, 53,40 geschweifte

25,00 Bandsteine.

Bedingungen liegen auf dem Stadt- bauamte offen, wohin auch Angebote auf dem vorgeschriebenen Formular bis zum genannten Termin einzu« reichen sind.

Gießen, 20. Februar 1894.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Gnauth. 1518

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