qh Se. Kgl. Hoheit den Großherzog anläßlich der Verlobung Ihrer Großh. Hoheit der Prinzessin Alix mit dem Großfürft- Thronfolger Nicolaus von Rußland zu richten. Das Haus ist damit einverstanden und wird die Adresse morgen zur > Berathung gelangen.
Hierauf wird in die Berathung des Budgets über die „Ordentlichen Ausgaben" getreten. In rascher Folge erledigte die Kammer die einzelnen Capitel und trat den Beschlüssen der Zweiten Kammer in fast allen bei. Nur bei dem Cap. 8, Ausfälle, Abgänge und Nachlässe, trat das hohe Haus dem Ersuchen der Zweiten Kammer, auf Vorlage eines Gesetz Entwurfs wegen Ablösung der noch übrigen Staatsrenten und Grundzinsen, der Baulasten, der Forst-, Weide- und Fischereigerechlsamen, nicht bei.
Ebenso wurde bei Cap. 40 beschlossen, der von der Zweiten Kammer beantragten Aufhebung de s Reitinsti- tuts zu Gießen nicht betzutreten.
Zu Cap. 65, Handelskammern, tritt das Haus dem Ersuchen der Zweiten Kammer wegen Eintheilung des Landesgebiets in Handelskammer-Bezirke nicht bei.
Zu Cap. 69, Fabrikinspectoren, wünscht Frhr. v- Heyl, daß die Zahl derselben um einen vermehrt werde And gibt dieses Ersuchen Großh. Regierung zur Erwägung. Ferner wünscht derselbe, daß die Regierung im Bundesrath dafür eintrete, daß die Hausindustrie unter ein besonderes Jnspectorat gestellt werde.
Zu Cap. 99, Criminalkasse Oberhessen, tritt die Kammer dem Beschluß der Z eiten Kammer auf Erhöhung des Gehaltes für den Arresthaus-Verwalter zu Gießen nicht bei.
Zu Cap. 109 und 110, Oberforstmetster und Oberförster, tritt das hohe Haus den Beschlüssen der Zweiten Kammer wegen Strich der geforderten Erhöhung von 14 028 Mark für die Gehalte der Oberförster und Oberforstmeister nicht bet; ebenso kann sie sich dem Beschluß, die Gehalte für die 9 Oberförster nur auf die dermaligen Inhaber zu bewilligen, nicht anschließen. Sie beantragt, das Ersuchen der Zweiten Kammer auf Reorganisation der Local- forstverwaltung und des Forstschutzes abzulehnen und die Anträge der Ausschußminderheit der Zweiten Kammer wieder aufzunehmen. Graf Solms-Laubach, Fürst Jsen- burg-Birstein, sowie der Vorsitzende halten es im Interesse unseres Waldes für nicht angezeigt, die beantragte Gehaltserhöhung zu streichen.
Zu Cap. 121, Ausgaben wegen subventionirter Eisenbahnen, bringt Frhr. v. Heyl nochmals die Zustande auf der Hess. Ludwigsbahn zur Sprache, insbesondere die schlechte Bezahlung der Eisenbahnarbeiter und Beamten, den traurigen Zustand des Fahrparks, die hohen Abzüge der Beamten zur Pensionskasse und die Ueberanstrengung im Dienst, da z. B. ein Stationsvorsteher der Ludwigsbahn nur 12 freie Sonntage im Jahr habe. Wo bleibe da das Gesetz der Sonntagsruhe? Es komme ihm vor, als bildeten diese Privat-Eisenbahnen freie Gewerbe gegenüber den andern, denn sie könnten ja machen, waS sie wollten. Durch alle diese Umstände würden die Beamten und Arbeiter in Bahnen gelenkt, in welchen sie Abneigung gegen das engere und weitere Vaterland bekunden. Insbesondere habe es ihn unangenehm berührt, daß vom Regierungstisch in der Zweiten Kammer ein Referent auf die Sessel der Stationsvorsteher verwiesen habe. Auch für die Wohnungsverhältnisse der Beamten und Arbeiter sorge die Ludwigsbahn in keiner Weise und er habe das Gefühl, daß unserem politischen Leben ein schwerer Nachtheil zugefügt werde, wenn die Verhältnisse nicht bald zur Regelung kommen werden.
Finanzminister Weber erklärt, die Regierung habe den besten Willen, die Mißstände, wo sie diese treffe, zu beseitigen.
Fürst Jsenburg-Bir st ein und Graf Solms- Laubach bitten die Regierung, die Verstaatlichung der Ludwigsbahn doch zu beschleunigen.
Hiermit ist die Tagesordnung erschöpft und findet die nächste Sitzung Morgen früh 9 Uhr statt.
CocaUs und LrovirrzLelles
Gießen, den 22. Mai 1894.
** Oeffeutliche Sitzung des Provinzial Ausschusses der Provinz Oberheffen vom 19. Mai 1894. 1. Recurs des Ortsvorstands zu Alten-Buseck wegen Unterhaltung der Ortsdurchfahrt im Zuge der Kreisstraße Daubring en —Alten-Buseck. Die Gemeinde Alten- Buseck hat die Unterhaltung einer in dem gedachten Straßenzuge am Ortsende liegenden Quermulde abgelehnt und behauptet, daß dem Kreis die Unterhaltungspflicht obliege. Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 21. Februar d. I. war indeß entschieden worden, daß die fragliche Gosse als innerhalb der Ortsdurchfahrt liegend zu erachten und darum von der Gemeinde zu unterhalten sei. Gegen diese Entscheidung ist nunmehr Recurs verfolgt worden, welcher vom Provinzialausschuß kostenfällig abgewiesen wurde. 2. Klage der Ortsarmenverbände zu Warburg und Jser- lohn gegen den Landarmenverb and des Kreises Gießen wegen Unterstützung des Schneiders August Stöppler aus Cöln. Vom 22. December 1892 bis 14. März 1893 wurde pp. Stöppler in der hiesigen ? r°n ^"Ä^emphysem und chron. Bronchialcatarrh behandelt, die Kosten trug der Landarmenverband Gießen. Bei seiner Entlassung war laut ärztlichem Zeugniß Stöppler soweit gebessert und arbeitsfähig, als dies bei der Art seines Leidens möglich war. Vom 5. bis 25. April 1893 befand
Stöppler im Krankenhause zu Kirchhunden, dann vom 1. bis 25. Mai in Meschede, vom 31. Mai bis 29. Juli in Warburg und vom 14. September bis 2. October in Iserlohn in Behandlung. Wegen Ersatzes der entstandenen Kosten führen die beiden letzteren Ortsarmenverbände Klage gegen den hiesigen Landarmenverband, welchen dieselben für erstattungspflichtig halten, da die Krankheit als die Fortsetzung der in
Gießen hervorgetretenen Hülfsbedürftigkeit zu betrachten sei. Der Landarmenverband Gießen erkennt jedoch den Anspruch nicht an und stützt seine Weigerung darauf, daß zwischen der Entlassung aus der hiesigen Klinik und der nächsten Verpflegung des Stöppler in Kirchhunden volle drei Wochen lagen, für welche Zeit weder eine Unterstützung gewährt, noch eine Hülfsbedürftigkeit überhaupt erwiesen worden sei. Der Provinzialausschuß erkannte auf kostenfällige Abweisung der beiden Klageansprüche, gleichzeitig wurden den Klägern Aversionalbeträge von 25 Mk. bezw. 15 Mk. auferlegt. — 3. Klage des Ortsarmenverband es Kaiserswerth gegen den Ortsarmenverband Ruhlkirchen wegen Unterstützung des Michael Simon aus Ruhlkirchen. Der seit mehreren Jahren von Ruhlkirchen abwesende Michael Simon wurde in Kaiserswerth wegen Krankheit verpflegt; der Ortsarmenverband daselbst verlangte von Ruhlkirchen Entschädigung mit der Begründung, daß die Ehefrau des pp. Simon von der beklagten Gemeinde unterstützt werde und daß sonach Simon selbst seinen Unterstützungs- Wohnsitz in Ruhlkirchen noch besitze. Der Beklagte machte dagegen geltend, daß Simon seine Familie böslich verlassen und darum seinen Unterstützungswohnsitz in Ruhlkirchen verloren habe; übrigens habe die Frau auch erst im Februar 1893, nachdem der Ehemann schon über drei Jahre abwesend war, die Unterstützung erhalten. Die Klage wurde vom Provinzialausschuß abgewiesen, der Kläger in die Kosten des Verfahrens und zur Leistung eines Averstonalbetrages von 25 Mk. verurtheilt. — 4. Klage deS Ortsarmenver- bandesCassel gegen den Landarmenverband des Kreises Lauterbach wegen Unterstützung des Friedrich Füllgrabe aus Abterode, pp. Füllgrabe ist wegen chronischen Lungenleidens vom 23. December 1892 bis zum 10. November 1893 in dem Krankenhause zu Cassel verpflegt worden und am letztgenannten Tage dortselbst verstorben. Wegen des gleichen Leidens ist Füllgrade vom 16. November 1892 bis zum 1. December 1892 auf Rechnung des Landarmenverbandes Lauterbach im Krankenhause zu Schlitz behandelt worden. Cassel verlangt vom Landarmenverband Lauterbach nun Ersatz der aufgcwendeten Kosten, weil nach ärztlichem Gutachten die in Cassel eingetretene Hülfsbedürftigkeit eine Fortsetzung der dem pp. Füllgrade im Krankenhause zu Schlitz zu Theil gewordenen Pflege gewesen sei. Der Beklagte weigerte die Anerkennung der Erstattungspflicht mit dem Hinweis darauf, daß am 1. December eine Hülfsbedürftigkeit nicht mehr vorgelegen habe, Füllgrabe vielmehr bei seiner Entlastung reise- und soweit arbeitsfähig gewesen sei, daß er sich durch leichte Arbeit seinen Lebensunterhalt habe verdienen können. Der vernommene Großh. Kreisarzt sprach sich dahin aus, daß es sehr wohl möglich sei, daß sich die Krankheit des Füllgrabe in den drei Wochen, während welcher derselbe unter ungünstigen äußeren Umständen sich umhergetrieben, so verschlimmert habe, wie sich das Leiden beim Eintreffen in Cassel herausgestellt habe. Der Provinzialausschuß erkannte auf Abweisung der Klage, unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aversionalbetrages von 25 Mk. zur Provinzialkasse.
** Geselligkeitsvereiu Gleiberg. Die am 19. d. Mts. stattgehabte Generalversammlung des Geselligkeitsvereins Gleiberg, zu welcher auch das controllirende Organ desselben, Herr Landrath Stackmann in Wetzlar erschienen, war zahlreich besucht. Nachdem der Vorsitzende, Herr Provinzialdirector Freiherr v. Gagern, unter Begrüßung der Anwesenden die Versammlung eröffnet, wurde gemäß der Tagesordnung der Etat pro 1894, die von dem Bankhause Erich Wasserschleben auf Grund der Geschäftsbücher und Kassenbelege geprüfte und richtig befundene Rechnungsablage pro 1893 und der Geschäftsbericht pro 1893 zur Verhandlung gestellt. Die Versammlung fand die Vorlagen des Vorstandes nicht zu beanstanden. Die seitherigen Mitglieder des Vorstandes: die Herren Provinzialdirector Frhr. v. Gagern, Professor Dr. Buchner, Major Kleine, Dr. Klewitz und Quästor Orbig wurden für die nächste Wahlperiode einstimmig wiedergewählt. Freudig ist es zu begrüßen, daß der Verein dem Project des Ausbaues des Luxemburger Saales nunmehr näher tritt. Allerdings sind die vorhandenen Mittel, eine Stiftung Sr. Kgl. Hoheit des Großherzogs von Luxemburg, nur zur theilweisen Ausführung des Planes hinreichend; doch steht zu hoffen, daß dem einmal begonnenen Werke anderweite Unterstützung zu seiner Vollendung nicht lange versagt bleiben wird. Ohne Zweifel würde durch Herstellung des Luxemburger Saales ein Local geschaffen, das durch seine Lage und entzückenden Ausblick sich vor ähnlichen in weiterer Umgebung vorteilhaft auszeichnet. Mögen die Freunde des Gleibergs sich eifrig bemühen, ihm neue Freunde zuzuführen und so zum Gelingen des schönen Werkes beitragen. Im nächsten Monat beabsichtigt der Verein, auf der Burg ein Volksfest zu veranstalten, wozu bereits Herr Apothekenbesitzer Walter Weiß, dem der Verein schon von einer früheren Stiftung her zu Dank verpflichtet ist, die unentgeltliche Ueber- nahme der bengalischen Beleuchtung mit Feuerwerk zugesagt hat. Näheres über dieses Fest können wir heute noch nicht mtttheilen.
** Oberheffischer Geschichtsveteiu. Am Donnerstag Abend 8 Uhr wird der Oberhessische Geschichtsverein im Caf« Balzer eine Sitzung, die einzige dieses Sommers, abhalten, in der Herr Privatdocent Dr. Collin über K. Fr. Bahrdt, einen der merkwürdigsten Theologen des vorigen Jahrhunderts, sprechen wird. Heber den ehemaligen Gießener Profestor, den Widersacher Goethes, den „Dr. Bahrdt mit der eisernen Stirn," wie ihn Kotzebue nannte, ist viel geschrieben und geschimpft worden, so sehr, daß er zu den berüchtigtsten Personen seines Standes zählt. Wir dürfen auf das .Bild, das uns von kundiger Hand entworfen werden soll, mit Recht gespannt sein.
** lieber das Reitinstitut au bet Lanbes-Univerfität, dessen Aufhebung von der zweiten Kammer der Stände beschlossen worden, hat gestern die erste Kammer berathen. Der Ausschuß der Kammer hat beantragt, die hierfür angesetzte
Summe von Mk. 2058 zu bewilligen. Der Antrag fand zunächst Befürwortung durch Herrn Geh. Hofrath Prof. Dr. Streng, welcher nach der „Darmst. Ztg." aussührte: Jrr- thümlich sei in den Verhandlungen der zweiten Kammer behauptet toorben, daß die meisten Universitäten solche Reit- instttute nicht mehr hätten oder sie abzuschaffen im Begriffe seien. Dem gegenüber müsse er bemerken, daß die Reitinstitute in Erlangen, Freiburg, Greifswald, Halle, Heidelberg, Kiel, Marburg und Straßburg erhalten würden, in Berlin, Bonn, Breslau, Königsberg, Leipzig, München, Würzburg, Jena und Rostock keine vorhanden seien. Das seien aber Städte, die im Besitze von Privatinstituten sich befänden, so daß doch Gelegenheit für die Studierenden zum Reitunterricht da sei. Hervorheben wolle er auch, daß Marburg immer ein Rettinstitut besessen und sogar in der letzten Zeit dem Reitlehrer eine Zulage von 300 Mk. bewilligt habe, ent Zechen, daß man dort auch in Zukunft das Institut behalten wolle. Dann sei in der Zweiten Kammer auf die geringe Zahl der Theilnehmer hingewiesen worden. Seit dem Sommersemester 1889 sei jedoch die Frequenz folgende gewesen: 25, 20, 13, 16, 34, 23, 35, 17 Studierende. Und da diese Zahlen corporativ angegeben seien, also dir Mitglieder derselben Corporation in eine einzige Zahl zusammengefaßt würden, so stelle sich — die Personen einzeln in Rechnung gezogen — die Zahl der Theilnehmer in den zwei letzten Semestern auf 64 resp. 46, also doch auffallend große Zahlen. Er sei erstaunt gewesen über diesen starken Besuch, nachdem er von den niedrigen Zahlen in der zweiten Kammer qehört hätte. Er bitte, sich dem Ausschußantrag anzuschließen. — Der Antrag wurde, wie an anderer Stelle dieses Blattes mitgetheilt wird, nach warmer Befürwortung Seitens des Hrn. Grafen zu Solms-Laubach und des Hrn. Frhr. Hehl zu Hernsheim einstimmig genehmigt.
** Personalien. Seine Kgl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht, am 13. Mai dem Forstgartenaufseher bei der Landes-Universität Karl Dörmer den Titel „Universitäts-Forstgärtner" zu verleihen, und am 16. Mat den Fabrik-Jnspector Friedrich Kraus zu Darmstadt auf sein Nachsuchen mit Wirkung vom 1. Juni d. I. aus dem Staatsdienste zu entlassen.
R. S. Erfolgreiche Revision. Die Wtttwe Bonifacta Broehler von Nauheim, die am 8. März d. I. vom Groß- herzoglichen Schwurgericht Gießen wegen Mordes zum Tode verurtheilt wurde, legte gegen das Uriheil Revision ein, die vom ersten Strafsenat des Reichsgerichts in der heutigen Sitzung für begründet erachtet wurde. Die 46 Jahre alte Angeklagte, die inhaltlich des Ergebnisses der Hauptverhandlung seit dem 1884 erfolgten Tode ihres Mannes als Wäscherin in Bad-Nauheim in Dienste trat, machte dort die Bekanntschaft eines Mannes, mit dem sie sich soweit einließ, daß sie von ihm schwanger wurde. Das Kind, das im März vorigen Jahres geboren wurde, gab sie den Bahnwärter Paul schen Eheleuten in Ober-Mörlen in Pflege. Als sie jedoch nach Schluß der Saison stellungs- und brotlos wurde, nahm sie das Kind, das inzwischen etwa acht Monate alt geworden war, wieder zu sich und warf es eines Tages gelegentlich eines Ausganges mit solcher Gewalt in den kleinen Teich des Curparkes zu Nauheim, daß das Kind die Eisdecke durchschlug und ertrank. In der Hauptverhandlung behauptete die Angeklagte, sie habe beabsichtigt, gemeinsam mit ihrem Kinde in den Tod zu gehen, weshalb auch der Vertheidiger, Rechtsanwalt Dr. Gutfleisch, Beurtheilung des Delicts unter dem Gesichtspunkte des § 212 St.-G.-B. beantragte. Der Gerichtshof kam jedoch zu der Ueberzeugung, daß sie das Kind vorsätzlich und mit Ueberlegung gelobtet habe. Die eingelegte Revision war mit der Rüge der Verletzung processualer Rechtsnormen begründet. Zuerst wurde ein Verstoß gegen § 249 St.-G.-Buch darin erblickt, daß das Protocoll über die commissarisch erfolgte Vernehmung des in Fulda als Fabrikarbeiter aufhältlichen Sohnes der Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Auch werde der Verstoß dadurch nicht sanirt, daß die Vertheidigung es unterlassen habe, dieses Vorgehen anzufechten. Weiter wurde die Fragestellung sowie die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden des Gerichtshofes als unrichtig bemängelt und in Folge der unterlassenen Berücksichtigung des § 212 St.-G.-B. dieser Paragraph als verletzt gerügt. Die Kaiserliche Reichsanwaltschaft stellte die Entscheidung darüber, ob die Revision als durchschlagend zu betrachten und daher derselben statt zu geben sei, dem Senate anheim. In der pro- tocollirten Aussage des Sohnes der Angeklagten steht u. A. darin, die Mutter habe sich, seit sie ihren Mann verloren habe, um ihre ehelichen Kinder nicht mehr gekümmert. Je nachdem, ob man daraus Rückschlüsse ziehe auf ihren Character, und dieselben gegen sie verwerthe, und ob' man darauf hin zu der Annahme komme, daß sie sich in keiner Nothlage befand, als sie die That verübte, müsse die Frage beantwortet werden, ob das Unheil auf diesem durch Verletzung des § 249 St.-G.'B. herbeigeführten Verstoße beruhe. Das Unheil des ersten Strafsenates, das auf die Ausführunaen des Reichsanwalts Dr. Menge Bezug nahm, lautete: oer Senat hat erkannt: auf die Revision der Angeklagten wird das Urtheil des Schwurgerichts beim Großherzoglich Hessischen Landgericht Gießen vom 8. März 1894 gegen die Wittwe Broehler wegen Mordes aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwiesen.
** Für den am nächsten Sonntag im Saale der „Liedertafel" zu Mainz stattfindenden Delegirteulag bet Krieget« Kametabschaft „Hasfia" ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1) Feststellung der Präsenzliste, 2) Jahresbericht des Schriftführers, 3) Kassenbericht, 4) „Providentia".Bericht, 5) Jahrbuch, 6) Vorstandswahl, 7) Verbatidsfest der „Hassia", resp. 25jährige Gedenkfeier von Gravelotte zu Darmstadt, 8) Prinz- Ludwig-Stistung, 9) Kaiser-WilheltmDenkmal auf dem Kyff- hauser, 10) Anträge, 11) Berathung des Voranschlags pro 1894. Die Verhandlungen beginnen um 10 Uhr Morgens.
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