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Nr. 14
Donnerstag den 18. Januar
1894
Der
OieKener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.
Die Gießener WnmittenStälter werden dem Anzeiger »Schentlich dreimal beigelegt.
Gießener Anzeiger
Kenerat-Anzeiger.
vierteljähriger AOannementrpreiA t 2 Mark 20 Pfg. mit Bring erlohn. Durch die Post bezog«« 2 Mark 50 PH.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
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Amts- und rlnzeigeblatt für den Ureis Gieren.
Hratisöeitage: Hießener Kamitienökätter.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag» für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.
Alle Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Infanterie-Regiment Kaiser Wilhelm Nr. 116 Montag den 22. l. M., von Vormittags 7Vs Uhr ab eine Schießübung mit scharfen Patronen in dem Gelände zwischen Alten-Buseck—Beuern—Großen-Buseck abhalten wird und daß es zu diesem Behufs erforderlich ist, daß an dem genannten Tage das Gelände zwischen Großen - Buseck—Beuern—Climbach—Treis a. d. Lda.—Daubringen und Alten-Buseck für jeglichen Verkehr abgesperrt wird. Die Straßen von Großen- Buseck über Alten-Buseck, Daubringen, Mainzlar nach Treis g. d. Lda. bezw. von Großen-Buseck über Beuern stnd frei. Die Schußrichtung läuft in fast nördlicher Richtung gegen den „Entenpfuhl".
Das Regiment wird an den hauptsächlichsten Commu- nicationspunkten Posten aufstellen.
Gießen, den 16. Januar 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Gießen, am 16. Januar 1894.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Groffh. Bürgermeistereien Alten-Buseck, Beuern, Climbach, Daubringen, Großen-Buseck, Mainzlar und Treis a. d. Lda.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald auf ortsübliche Weise veröffentlichen.
Weiter wollen Sie die Nachweisungen über etwa entstehenden Flurschaden sofort nach Beendigung des Schießens dem Regiment zusenden, damit die Abschätzung rechtzeitig er- solgen kann.
v. Gagern.
Bekanntmachung, betreffend Gesuch der internationalen Unfallverstcherungs- Actien-Gesellschaft zu Wien um Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum Hessen.
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat der internationalen Unfallvcrsicherungs-Actien-Gesellschaft zu Wien die Zulassung zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum unter den üblichen Bedingungen auf Widerruf ertheilt.
Gießen, den 16. Januar 1894.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Feuilleton.
Eisrnbshnru.
(Nachdruck verboten.)
Als Papin mit seinem nach ihm benannten Topfe die ungeheuren Kräfte des Wasserdampfes demonstrirte, da ahnte wohl noch Niemand, welch unermeßlichen Einfluß diese Entdeckung in der Culturgeschichte der Menschheit haben würde. AlS aber erst einmal das Vorhandensein derselben dargethau war, da ruhte auch der menschliche Geist nicht in seinen Anstrengungen, sich dieselbe dienstbar zu machen- Erfindung folgte auf Erfindung, Verbesserung auf Verbesserung, bis endlich das, was man als Non plus ultra des Ganzen ansehen konnte, die Dampfmaschine, fertig stand. Wir finden in der Culturgeschichte der Menschheit Zeitperioden und selbst Daten, die mit ehernem Griffel in das Buch derselben eiugegraben sind, und eine solche Epoche war die Erfindung der Dampfmaschine, welche die ganze Welt revoltirt hat, und doch, so weittragend fie auch war, erreichte sie den Culminationspunkt ihrer Wichtigkeit erst dann, als es gelang, sie als fortbewegende Zugkraft zu verwerthen. Wir, die wir die Eisenbahn täglich vor uns sehen, können uns kaum einen Begriff davon machen, welche ungeheuren Schwierigkeiten der Durchführung dieser Sache im Wege standen, aber die Idee einmal gefaßt, ruhte der menschliche Geist nicht eher, bis er sie alle überwunden hatte.
Es war im September 1825, als die erste Eisenbahn- ltnie eröffnet werden konnte. Sie lief von Stockton nach Darlington, beides Fabrikstädte in der englischen Provinz Uorkshire, und ihre ganze Länge betrug nur 38 englische Meilen (41/* englische ungefähr gleich 1 deutschen). Es kommt
Gießen, den 17. Januar 1894.
8etr.: Das Landesgestüt; insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landesgestütsbeschäler in 1894.
DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen tzm die «rstzh. vürgermeißtereierr des SretseA.
Wir sehen Ihrem Berichte binnen 8 Tagen darüber [entgegen, wie viele Scheine Sie in diesem Jahre für zum i Bedecken zu bringende Stuten bedürfen.
s v. Gagern.
Bekanntmachung.
betreffend Gesetz vom 1. Juli 1893 über die polizeiliche Beaufsichtigung von Miethwohnungen und Schlafstellen.
Nachdem die in unserer Bekanntmachung vom 16. v. Mts. angeordnete vorläufige Aufnahme der hier in Betracht kommenden Räume durch die Schutzmannschaft stattgefunden hat, bringen wir weiter zur öffentlichen Kenntniß, daß der uns zur Verfügung stehende technische Beirath Traber mit den Functionen des Wohnungsinspectors von uns bestimmt worden ist und sofort mit der Untersuchung der betreffenden Räume beginnen wird.
Mit dem 1. October v. I. ist der Artikel 1 des Gesetzes vom l.Juli 1893 in Kraft getreten, welcher den Ortspolizeibehörden, sowie deren Beauftragten die Befugniß einräumt, die dem Gesetze unterworfenen Wohnungen, sowie Schlafräume einer Untersuchung in der Richtung zu unterwerfen, ob aus deren Benutzung zum Wohnen oder Schlafen Nachtheile für die Gesundheit oder Sittlichkeit nicht zu besorgen sind.
Die übrigen Vorschriften des Gesetzes treten mit dem 1. April 1894 in Wirksamkeit. Aus diesen Vorschriften heben wir Folgendes jetzt schon Jnteressirende hervor:
I. Unter das Gesetz fallen zunächst alle sogenannten
Schlafstellen.
Als Schlafstellen sind im Allgemeinen solche Räume anzusehen, welche wesentlich nur zum Schlafen an eine oder mehrere Personen vermiethet werden, wobei ein ausschließliches Verfügungsrecht des Schläfers über den Raum nicht besteht. Es ist hierbei einerlei, für wie lange die Vermiethung der Schlafstelle stattfindet, und ob dem Schläfer gestattet ist, in dem Schlafstellenraum ab- und zuzugehen, Kleidungsstücke oder dergleichen Gegenstände darin aufzubewahren und sich selbst auch am Tage vorübergehend dort aufzuhalten. Für diese Schlafstellen hat das Gesetz bestimmt, daß die Polizeibehörde festzustellen hat, wieviel Luftraum für jede aufzunehmende Person vorhanden sein muß und daß mindestens IO Cubikmeter Luftraum für jede in einem Schlafraum zuzulaffende Perfon erforderlich find.
uns jetzt wahrhaft komisch vor, wenn wir lesen, daß den ersten und selbst noch viel späteren Zügen ein Mann voranritt, um das Publikum von den Geleisen zu treiben, was übrigens durchaus nicht so schwer war, da der Zug stündlich nur 10 bis 12 englische Meilen zurücklegte. Ehre wem Ehre gebühret. Wenn wir von Essenbahnen sprechen, dann dürfen wir unbedingt den Namen Georg Stephenson nicht unerwähnt lassen, er ist der Erbauer nicht allein dieser ersten Linie, son- dern auch der Locomotive selbst. Die „Rockel", wie diese Maschine benannt war, existirt übrigens heute noch und wird sorgfältigst aufbewahrt.
Aus dem kleinen Samenkorn ist ein mächtiger Baum erwachsen, der die ganze Welt überschattet. Schon im Jahre 1830 waren 230 Meilen im Betrieb, von denen England 170, die Vereinigten Staaten 40 und Frankreich, versuchsweise, 20 Meilen besaßen.
Ich muß hier vorausschtcken, daß bei diesen und allen folgenden Zahlen die englische Meile als Einheit angenommen ist.
Fünf Jahre später waren bereits 1360 Meilen Eisenbahn im Betriebe und fortwährend wurden neue Linien erbaut. Auch diejenigen Staaten, die der Angelegenheit bisher wenig Aufmerksamkeit geschenkt hatten, sahen ein, daß fie füglich nicht zurückstehen konnten, und bemühten sich, das Versäumte nachzuholen.
Im Jahre 1840 schon besaß England 1280 Meilen Eisenbahn, wurde darin aber von den Vereinigten Staaten mit 2800 Meilen übertroffen, eine Folge der ungeheuren Aus- dehnung ihrer Territorien.
Frankreich hatte 300 Meilen und Deutschland mit 290 kam ihm sehr nahe. Das kleine Belgien folgte in der Rangordnung mit 200 Meilen. Holland eröffnete in demselben Jahre seine erste Bahn, die jedoch nur 11 Meilen lang war,
II. Von den Miethwohnungen fallen namentlich diejenigen unter das Gesetz, welche aus 3 oder weniger Räumen (einschließlich Küche) bestehen oder aus Räumen, welche nicht unterkellert sind, oder aus Räumen, die direct unter Dach (ohne Zwischendecke) gelegen sind und von den möblirten Wohnungen diejenigen, deren Miethpreis für das Zimmer den Betrag von monatlich 8 Mark nicht überschreitet. Das Mindestmaaß von Luftraum, welches bei solchen Wohnungen für jeden Bewohner zu fordern ist, hat das Gesetz nicht festgesetzt. Es wird dies zunächst von Fall zu Fall durch uns und eventuell in einer zu erlassenden Polizeioerordnung allgemein bestimmt werden, sobald auf Grund der Erhebungen über die Miethwohnungen und nach Besichtigung derselben die für die hiesige Stadt zu stellenden Anforderungen im Einzelnen genau ermessen werden können.
III. Unternehmer von Neu- oder Umbauten solcher Wohnungen und Räume, die unter das Msetz gehören werden, ersuchen wir zur Vermeidung späterer Anstände eine besondere diesseitige Verfügung jeweils darüber zu erwirken, ob und unter welchen Bedingungen die neu zu errichtenden oder um- zubauenden Räumlichkeiten als in baulicher Hinsicht den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechend erachtet werden. Sofern die Neu- oder Umbauten bereits auf Grund der baupolizeilichen Gesetze und Verordnungen an sich der polizeilichen Genehmigung bedürfen, ist es nöthig, daß
1. in dem bei uns einzureichenden Baugesuche besonders i angegeben wird:
a) ob drei oder weniger Räume zum Wohnen vermiethet werden sollen;
b) ob Räume an Schlafgänger vermiethet werden sollen;
c) ob Räume als Schlafräume für Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter, die bei dem Arbeitgeber wohnen, sowie für Dienstboten bestimmt sind.
2. In dem oben erwähnten Baugesuche eine besondere Verfügung in gesundheitlicher Hinsicht über die Benutzung der Räume (neben dem Gesuche um baupolizeiliche Genehmigung) beantragt wird.
Die baupolizeiliche Genehmigung allein schließt die vorbemerkte Verfügung nicht in sich und greift dieser nicht vor.
Die Räume, für welche die Verfügung beantragt wird, sind ihrer Bestimmung gemäß genau zu bezeichnen. Gießen, den 16. Januar 1894.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
und Rußland eine solche von 17 Meilen. Oesterreich-Ungarn hatte nur 88 Meilen, dagegen besaß die Insel Cuba bereits Bahnen von 120 Meilen Länge, was um so eigenthümlicher ist, als immer noch einige europäische Staaten gänzlich ohne Eisenbahn waren. Im Jahre 1845 bestanden über die ganze Welt Eisenbahnlinien von 10,560 Metten Länge, dieselben hatten sich also in 5 Jahren mehr als verdoppelt, und im Jahre 1850 waren sie schon auf 23,600 Meilen gestiegen, wovon die Vereinigten Staaten 9270, England 6620 Metten besaßen. Deutschland mit 3620 hatte Frankreich mit seinen 1910 Meilen überflügelt. Oesterreich war von 88 bis auf 932 Metten gestiegen, Belgien hatte 530, Rußland bereits 310, Holland 110 und Cuba 250 Meilen. Auch verschiedene andere Staaten haben einen Antheil an diesem Gesammt- bestand von 23,600 Meilen. Italien hatte einen guten Anfang mit 265 gemacht, Spanien, Dänemark und die Schweiz besaßen je 20, Mexiko 7 und Canada 40.
Und wiederum 5 Jahre später, 1855, hatte die Welt 40,860 Meilen Eisenbahn und im Jahre 1860 schon 66,320, wovon 30,430 auf die Vereinigten Staaten und 10,430 auf England kommen. Dieser letztere Staat hatte also im Jahre 1860 so viele Meilen Bahn, als 1845 die ganze Welt besaß. Frankreich partieipirte mit 5660, Deutschland mit 6850, Italien 1170, Oesterreich 2765, Belgien 1050, Spanien 1020, Rußland 980, Dänemark 70 und Holland 240 Meilen. Don bisher nicht erwähnten europäischen Staaten hatten mittler* weilen Schweden Linien von 310, Norwegen von 40, Portugal und die Türkei von je 40 Meilen in Betrieb gesetzt.
Von außereuropäischen Ländern besaß Canada 2100, Brasilien 80, Chile 120, Mexiko 20, das britische Indien 800 und Australien 225 Metten.
(Schluß folgt.)


