Ausgabe 
8.6.1894 Erstes Blatt
 
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Bopp kam, klopfte und sagte, sie sollten aufmachen, als darauf die Tochter der Privatklägerin das Fenster öffnete, sagte er: Dich will ich nicht, die Alte will ich und als jetzt Frau Thönges erschien, sagte er: Du hast mein Kind geschmissen, ich bringe Dich nach Rockenberg. Jetzt kam auch die Ehefrau des Bopp und sagte unter anderen Schimpfworten, Privat­klägerin müsse Rockenberg b , Frau Thönges hat nicht geschimpft." Auch sie versichert, daß Schönwolf zur Zett des Streites nicht zu Hause gewesen sei und erklärte im zweiten Termin, Schönwolf sei aus den Wiesen gekommen. Sie bemerkte auch:Als die Frau Thönges ihr Fenster zumachte, sagte Johannes Bopp, wenn sie den Kopf nicht eben htneingethan, hätte er ihr den Kops mit der Sense auseinander geschlagen." Philipp Künstler Ehefrau hatte erklärt:Ich sah, wie Bopp klopfte und dann, als Frau Thönges das Fenster öffnete, hörte ich, wie er schimpfte, ich kann jedoch die einzelnen Worte nicht mehr sagen. Frau Bopp kam auch hinzu und bemerkte noch, Privatklägerin müffe nach Rockenberg b Ich habe später Frau Bopp gesagt, Frau Thönges habe ihr Kind gar nicht ge­schlagen, worauf mir erwidert wurde, die Frau Thönges sei eine Nichtsnutzern, sie müsse nach Rockenberg b Schönwolf war bei dem Vorfall nicht zugegen, er kam viel­mehr später aus dem Felde, er hat mich auch veranlassen wollen, falsch auszusagen." Im zweiten Termine erklärte sie weiter:Schönwolf war^im Feld. Er kam erst nachdem Streit um 4 Uhr zurück. Schönwolf frug mich einmal, ob ich auch eine Ladung bekommen hätte und meinte, als ich dies bejahte, ich könne ja sagen, ich hätte auf mein Vieh Acht gegeben und nichts gehört. Ich bemerkte ihm, ich sage die Wahrheit. Die Tochter des Schönwolf sagte, ihr Vater solle ruhig sein, er wisse ja nichts. Die Fräulein Frank sann mir an, ich solle sagen, Bopp und Frau Thönges hätten sich gegenseitig geschimpft. Ich be­merkte ihr, das könne ich nicht." EliseRühl hatte ausgesagt: Den betreffenden Nachmittag gingen wir ins Feld, Frucht abzumachen. Da kam Schönwolf eine Wiese herauf aus dem Feld. Es war am selben Tage, an dem der Streit war zwischen Bopp und Frau Thönges. Es war nach 4 Uhr. Ich arbeitete bei Thönges. Elise Münch kam auch ins Haus. Ich holte im Garten Wasser und während dieser Zeit gabs den Streit. Als ich zurückkam, hörte ichfden Bopp noch schreien, verstand ihn aber nicht. Nach dem Streit gingen wir dann übers Feld und da begegnete uns Schönwolf. Er kam von Weckes­heim her. Ich sah ihn im Feld einige Minuten von Beienheim. Es war etwa eine halbe Stunde nach dem Streit." Trotz Vorhalt aus der entgegenstehenden Aussage des Johannes Schönwolf und des Lehrers Steitz bleibt sie bei ihrer Be­hauptung. Johannes Thönges hatte ausgesagt:Den Tag kam ich aus dem Feld. Vor meinem Haus kam Bopp auf mich zu und sagte, meine Frau habe sein Kind geschlagen, er schaffe sie nach Rockenberg. Ich bemerkte, er solle nur langsam thun. Ich ging weiter. Nun kam Frau Bopp. Sie rief, die Faullenzern, die Nichtsnutzern müsse Rockenberg b Es begegneten mir sodann 67 Buben, welche sagten, meine Frau habe das Kind nicht angerühr^ gleiches äußerte die Frau Künstler. Als ich vor meine Hausthüre kam, kam mir Conrad Münch Ehefrau entgegen, welche mir sagte, eben wäre ich bald um meine Frau ge­kommen. Sie erzählte mir denn die Sache mit Bopp. Später gingen wir in's Feld. Da begegnete uns Schönwolf. Er kam aus dem Feld von Weckesheim her. Seine Tochter war bei ihm. Es war nach 4 Uhr." Endlich Conrad Münch: Johannes Schönwolf hat mir einmal erzählt, er sei froh, daß er nicht zu Haus gewesen sei, als sich Bopp und Frau Thönges gescholten, er wisse nur, was die Leute sagten." Johannes Schönwolf bestritt diese Angabe auf das Bestimm­teste mit dem Anfügen, daß er mit Conrad Münch gar nicht verkehre. Trotzdem, daß die Elisabeth Münch, Helene Münch, Anna Künstler, Elise Rühl und Johannes Thönges beschworen hatten, Johannes Schönwolf welcher von den Johannes Bopp Eheleuten als Entlastungszeuge benannt und vernommen worden war sei zur Zeit des Vorfalls gar nicht zu Haus gewesen, vielmehr kurz nachher aus dem Felde gekommen, hielt das Gericht diese Behauptung doch für unwahr. Denn mehrere andere Zeugen, insbesondere Siegmund Pollach's Ehefrau versicherten bestimmt, daß Schönwolf zu Hause ge­wesen sei.

Nach Rechtskraft des Urtheils erhob der Anwalt der Johannes Bopp Eheleute unter Berufung auf die Privat­klageacten Anzeige gegen Conrad Münchs Ehefrau und Ge­nossen wegen Meineids, worauf auf Antrag der Staatsan­waltschaft die Voruntersuchung eröffnet wurde. Es wurde am 19. Februar 1894 Augenschein eingenommen und zur Verhaftung von vier Angeschuldigten und der Johannes Thönges Ehefrau geschritten, welche nach anfänglichem Leugnen Geständnisse ablegten. Nach Ablegung eines theilweisen Ge­ständnisses hatte sich die Ehefrau Thönges im Provtnzial- Arresthaus erhängt. Es wurde die Voruntersuchung auch gegen Johannes Thönges, Conrad Münch und Johannes Rühl's Ehefrau gerichtet und haben zunächst folgende Ange­klagte sowohl in der Voruntersuchung, als auch in der Haupt­verhandlung Geständnisse abgelegt, nämlich 1) Heinrich Münch Ehefrau,daß sie sowohl in der Prtvatklagesache Thönges gegen Bopp Eheleute (am 7. November und 19. December 1893) als in der Prtvatklagesache Bopp gegen Thönges je einen Meineid geschworen habe, indem sie bei den beiden von ihr bezeugten Vorfällen gar nicht zugegen gewesen sei, vielmehr in ihrer ziemlich weit von dem Thönges- schen Hause befindlichen Wohnung gewesen sei. Sie habe alle Angaben auf Zureden und genaue Anleitung der Frau Thönges gemacht, insbesondere auch wahrheitswidrig bezeugt, daß Schönwolf nicht zu Hause gewesen, vielmehr aus dem Feld gekommen sei und die Emma Bopp ihr erklärt habe, daß Frau Thönges nicht zu ihr gesagt habe, daß sie dem Bürgermeister auf den Kopf , ihr Großvater werde es aber doch sagen, auch wenn es dreimal nicht wahr sei. 2) Conrad Münch Ehefrau: Auch sie habe sowohl in der Privatklagffache der Johannes Thönges Ehefrau gegen

Johannes Bopp's Eheleute, wie in derjenigen des August Stein gegen Johannes Thönges Ehefrau auf Bestechen der Letzteren wissentlich falsche Angaben gemacht, sei sie bei den bezeugten Vorfällen gar nicht zugegen gewesen und habe erst einige Tage nachher davon erfahren. Sie habe den Schön­wolf nicht aus dem Felde kommen sehen und sei es auch unwahr, daß sie, wie sie bezeugt, zugegen gewesen sei, als Emma Bopp der Helene Münch die vorerwähnte Erklärung abgegeben habe. Sie und Helene Münch hätten auf Zureden der Frau Thönges diese unwahren Angaben gemacht. Sie hätte den Meineid schon früher in Beienheim eingestehen wollen, Frau Thönges habe sie aber abgehalten. 3. Philipp KünstlerEhefrau: Ihre in den Privatklagesachen Thönges gegen Bopp Eheleute und Bopp gegen Thönges Ehefrau gemachten Aussagen seien falsch und habe sie wissentlich falsche Thatsachen beschworen. Sie sei am fraglichen Nachmittag (1. August) Nachmittags gegen 4 Uhr an dem Gänspferch gewesen und habe die Gänse gehütet. Es hätten einige Kinder, darunter die Emma Bopp auf dem Holzplatze ge­sessen, als auf einmal Frau Thönges rasch aus ihrer Woh­nung gekommen sei und die Bopp gefragt habe, warum sie dem Bürgermeister gesagt hätte, sie wolle ihm auf den Kopf Als das Kind darauf gesagtJa, das haft Du auch gesagt" habe Frau Thönges die Hand gegen dasselbe angezogen und gesagt:Wenn jetzt Kein's da wäre, dann thät' ich Dir eins auf den Backen schmeißen, Du Lügner'sche, Du Schwtndler'sche, ich will's einmal dem Lehrer, dem Pfarrer und dem Schulinspektor sagen. Ob sie wirklich das Kind geschlagen habe, könne sie nicht sagen. Das Kind sei aber weinend aufgeftanden und mit der kleinen Kraft und Pollach fortgegangen. Einige Minuten später sei Pollach mit seiner Hippe die Straße daher gekommen und habe sie ihn vor dem Thönges'schen Hause sagen hören: Du hast mein Kind nicht zu schlagen. Bopp sei, als er dies gesagt, schon am Hause vorbei gewesen und habe den Wiesenpfad betreten. Was Bopp vorher selbst am Hause gesprochen, habe sie nicht gehört. Frau Thönges habe ihm nach dem Gäns­pferch zugerufen, sie habe nicht geschlagen. Gleich nachher sei auch Frau Bopp gekommen, welche im Vorübergehen der Frau Thönges zugerufen habe, sie müsse nach Rockenberg ........Frau Bopp sei dann noch einmal zurückge­gangen, als ob sie was vergessen habe, sei aber bald wieder zurückgekommen. Frau Thönges habe ihr (der Künstler) zu­gerufen, ob sie der Pauline Bopp ihr Kind gehauen habe, sie habe diese Frage verneint und dies besonders der Frau Bopp gesagt, diese habe eben der Frau Thönges zugerufen: Du Faullenzern, Du Nichtsnutzern, Du mußt nach Rockenberg Frau Bopp sei hierauf weiter in's Feld ge­gangen. Kurz darauf habe Frau Thönges sie an ihr Fenster herangewinkt und ihr ein kleines Zwanzigpfennigstück mit den Worten gereicht: Da, das thu' weg, sag' aber keinem Men­schen ein Wort davon. Bei diesem Vorfälle seien die beiden Ehefrauen Münch nicht zugegen gewesen und hätten diese ihr dies später selbst gesagt. Am andern Tag habe sie zu der Frau Thönges einen Milchtopf getragen und habe Frau Thönges sie gefragt, ob sie auch den Schönwolf gestern aus dem Felde hätte kommen sehen. Als sie dies verneint habe, habe Frau Thönges gesagt, die beiden Münch's Frauen thäten ein Protokoll machen, daß sie den Schönwolf hätten kommen sehen und solle sie doch auch solch' ein Protokoll machen. Auf ihre Erwiderung, sie wisse nicht, ob sie so sagen könnte, hätte Frau Thönges erklärt, sie drei müßten Protokolle machen, die mit einander stimmten. Frau Thönges habe ihr mehrfach zugeredet, so zu sagen und ihr verschie­dene Gegenstände, Geld und Nahrungsmittel geschenkt. Sie habe sich daher vorgenommen, der Frau Thönges zu Gefallen zu sagen, Schönwölf svi aus dem Felde ge­kommen, obwohl dies gar nicht wahr gewesen sei. Frau Thönges habe ihr auch einmal angesonnen, zu bezeugen, ihr Mann, ihre Tochter und die Elise Rühl wären gleich nach dem Vorfall ins Feld gegangen und wären dort dem Schönwolf begegnet, dies habe sie aber am Schöffengericht nicht gesagt. 4) Elise Rühl: Sie habe ebenfalls in den beiden erwähnten Beleidigungssachen wissentlich falsche Aus­sagen gemacht- in Wahrheit sei der Hergang folgender ge­wesen: Sie habe mit Frau Thönges in den Garten gehen wollen, um Aepfel zu lesen, als die kleine Bopp ihnen ent­gegen gekommen sei und zu Frau Thönges gesagt habe, das Affe Milche hätte dem Bürgermeister seine Fläschchen zer­brochen und dabei bemerkt:Mutter, Ihr müßt sie bezahlen," worauf die Thönges bemerkt habe, sie thäte die Fläschchen nicht bezahlen, der Bürgermeister hätte mehr Geld, dem wolle ftej auf den Kopf Ein oder zwei Tage nachher sei von dem Bürgermeister ein Brieschen oder Zettelchen von Frau Thönges gekommen und habe sie Frau Thönges aufgefordert, gleich zum Bürgermeister zu gehen und ihm zu sagen, daß sie nichts Beleidigendes geäußert habe und habe sie das auch gethan. Bei der beleidigenden Aeußerung sei außer ihr, der Frau Thönges und der Emma Bopp Niemand zugegen gewesen. Sie habe auch ihre Mutter damals nicht gesehen, Frau Thönges habe ihr das später gesagt, sie hätte dieselbe da vorne gesehen. Sie habe weder die Elise Münch ins Thönges'sche Haus noch den Schönwolf aus dem Felde kommen sehen. Frau Thönges habe sie zu den falschen Aussagen verleitet. Nach der verlesenen Aus­sage der verstorbenen Johannes Thönges Ehefrau hatte die­selbe sie hatte Anfangs geleugnet nur bezüglich der Conrad Münchs Ehefrau eingeräumt, daß sie dieselbe zu einem falschen Zeugniß verleitet habe, indem sie zugebe, zu Elise Münch gesagt zu haben, sie möge am Gericht sagen, sie wäre bei dem Vorfall mit Bopps zugegen gewesen. Sie sehe ein, daß sie Unrecht gethan habe. Johannes Thönges be­stritt auf das Entschiedenste einen falschen Eid geleistet zu haben. An dem fraglichen Nachmittag, an welchem der Streit mit Bopps Eheleuten stattgehabt, habe er, aus dem Felde kommend, die Ehefrau noch schtmpfon hören, bet seinem Ein­tritt in das Haus habe ihm die Elise Münch den Vorgang erzählt und Helene Münch erklärt, seine Frau habe das Kind

nicht geschlagen. Einen Augenblick sei er zu Hause gebliebew und dann mit seiner Tochter und der Elise Rühl wieder in das Feld gegangen, um Frucht zu schneiden, während Elise Münch bet seiner Frau im Hause zurückgeblieben sei. Sie seien schon über den Steg hinüber und den Pfad in der Richtung nach Dorn-Assenhetm gegangen, als Schönwolf mit seiner Tochter den Pfad von Meckesheim her, 25 bis 30 Schritte von ihnen entfernt, nach dem Orte zugekommen sei. Er habe sich nicht getäuscht, Schönwolf habe eine Sense und seine Tochter eine Sichel gehabt. Conrad Münch blieb ebenfalls bei der Behauptung, daß Schönwolf ihm bei ge­legentlicher Begegnung gesagt habe, er sei froh, daß er nicht zu Hause gewesen, als sich Bopp und Frau Thönges gescholten, er wisse nur, was die Leute sagten. Dem gegenüber ver­sicherte der Zeuge Schönwolf, daß diese Behauptung er­funden sei, er habe niemals eine derartige Unterredung mit Münch gehabt. Johannes Rühls Ehefrau behauptete, die Unterredung dee Frau Thönges und Emma Bopp, wie von ihr bezevgt, mit angehört zu haben. An die Ge­schworenen (Obmann : Herr Peter Stein) waren 17 Fragen ge­stellt worden, von welchen 14 bejaht und 3 verneint wurden. Aus Grund dieses Verdicts wurde von dem Gerichtshöfe fot« gendes Urtheil gefällt: I) Charlotte Rühl wird unter Aufhebung des gegen sie erlassenen Haftbefehls freigesprochen. II) Conrad Münch und seine Ehefrau werden be­züglich der Anklage des Meineids beziehungsweise der An­stiftung zum Meineid freigesprochen. III) HeinrichMünchs Ehefrau wird wegen Meineids in vier Begangenschaften in eine Gesammtzuchthausstrafe von fünf Jahren unter An­rechnung von zwei Monaten Untersuchungshaft, IV) Conrad Münchs Ehefrau wird wegen Meineids in zwei Begangen- fchaften in eine Gesammtzuchthausstrafe von drei Jahren unter Anrechnung von zwei Monaten Untersuchungshaft, V) Heinrich Kneipps Ehefrau wird wegen Meineids in eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter An­rechnung von 2 Monaten Untersuchungshaft, VI) Philipp Künstlers Ehefrau wird wegen Meineids in zwei Be­gangenschaften in eine Gesammtzuchthausstrafe von 2 Jahren 4 Monaten unter Anrechnung von 2 Monaten Untersuchungs­haft, VII) Elis e Rühl wird wegen Meineids in zwei Be­gangenschaften in eine Gesammtzuchthausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten unter Anrechnung von 2 Monaten Untersuchungs­haft, VIII) Johannes Thönges wird wegen Meineids in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten unter Anrechnung von 2 Monaten Untersuchungshaft, IX) Conrad Münch wird wegen Anstiftung zum Meineid in eine Zuchthaus­strafe von 2 Jahren 6 Monaten unter Anrechnung von 2 Monaten Untersuchungshaft verurtheilt. X) Sämmtlichen 7 Ver- urtheilten werden die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von je 3 Jahren aberkannt und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit derselben, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt. Sechs Zweiunddreißigtheile sowie die Kosten der Vertheidigung der Charlotte Rühl wurden der Staatskasse auferlegt, die übrigen Kosten entsprechend vertheilt. Schließlich soll noch berichtigend bemerkt werden, daß Charlotte Rühl von Herrn Rechtsanwalt Dr. Gutfleisch und nicht, wie aus Versehen angegeben, von Herrn Rechts­anwalt Dr. Stein vertheidigt worden war.

** Sitzung des Schwurgerichts der Provinz Oberheffen vom 7. Juni 1894. Zur Verhandlung kommt die Strafsache gegen Caspar Baitz von Windhausen wegen schwerer Urkundenfälschung. Die Anklage vertritt der Großh. Staats­anwalt Schilling-Trhgophorus, als Vertheidiger des Angeklagten tritt Rechtsanwalt Metz auf, als Geschworene wurden ausgeloost die Herren Johann Georg Schmidt, Johannes Hensel, Gustav Friedrich Patz, August Montanus, Ludwig Lang, Johannes Schepp I., Wilhelm Plank H-, Conrad Schmidt, Fiedrich Grebe, Jacob Nicolaus I., Johannes Weber V. und Friedrich Herdt. Der Dienstknecht Caspar Baitz steht unter der Arcklage, daß er am 4. December 1893 zu Hainbach in rechtswidriger Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen, ein Auftrags­schreiben des Großherzogl. Amtsgerichts Ulrichstein an den Großherzogl. Bürgermeister zu Elpenrod also eine öffent­liche Urkunde fälschlich angefertigt und von derselben am 6. December 1893 zu Elpenrod zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch gemacht habe. Die heutige Verhandlung ergab folgenden Sachverhalt: Caspar Baitz hatte im Laufe des Monats December 1892 seinen damaligen Dienstherr«, Johannes Caspar Geiß zu Klein-Felda, um den Gesammt- betrag von 149 Mark baaren Geldes bestohlen. Der Dieb­stahl wurde am 27. December 1892 entdeckt, als Baitz nach Empfang seines Lohnrestes mit etwa 70 Mark Klein-Felda verlassen hatte, um eine andere Dienststelle in Elpenrod anzutreten. Die beiden Gendarmen zu Ruppertenrod wurden telegraphisch herbeigerufen, und der Sohn des Bestohlenen, Conrad Geiß, unternahm die Verfolgung des Baitz in der Richtung nach Elpenrod. Dieser hatte hiervon Kenntniß erhalten und warf daher in dem Walde zwischen Ermenrod und Elpenrod den Betrag von etwa 35 Mark und demnächst vor dem Orte Elpenrod eine Taschenuhr nebst Kette, die er sich für 19 Mark von dem gestohlenen Gelde gekauft hatte, von sich, um seine Ueberführung zu erschweren. Aus Vorhalt gestand er indessen auf der Bürgermeisterei Elpenrod den Diebstahl alsbald ein. Bei der Durchsuchung seiner Kleider und seiner sonstigen Habseligkeiten wurden 11 Mk. 84 Pf. in seinem Geldbeutel gefunden. Dieser Geldbetrag und die wteder- ausgefundene Uhr wurden von dem Großh. Bürgermeister zu Elpenrod in Verwahrung genommen. Nachdem Baitz die durch Urtheil des Schöffengerichts Ulrichstein am 11. April 1893 wegen dieser Diebstähle wider ihn erkannte Gefängniß- strase von 3 Monaten am 8. August 1893 verbüßt hatte, erschien er wiederholt bet dem Großh. Bürgermeister zu Elpenrod und verlangte die Aushändigung der dort noch immer in Ver­wahrung befindlichen Geldsumme und der Uhr, über welche in dem Strafverfahren keine Verfügung getroffen worden war. Der Gr. Bürgermeister wies ihn aber jedesmal mit der Erklärung ab, er könne ihm die Gegenstände ohne behördliche Weisung nicht