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6.6.1894 Erstes Blatt
 
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1893 den Kaufmann G. Berger zu Erntebrück betrogen zu haben.

Nach Feststellung der Personalien erfolgt die Vernehmung der Angeklagten. Brüggemann ist seit 1884 Director der Bank, die ihr Actiencapital von 2 Millionen Mark durch 2000 Actien A 100 Mk. erhob. Aus der Banktnstruction geht hervor, daß die Angeklagten Creditüberschreitungen der Kunden nur mit Bewilligung des AufsichtSrathes gestatten durften und daß, waS für die Anklage wichtig, Tratten der Kunden nur nach Eingang des Geldes als Deckung für die Bank anzusehen waren. Die Firma Franz & Co. zu Weidenau (Inhaber Angeklagter Franz) hatte einen Credit bei der Bank von 600 000 Mk. Mit Ende 1890 stand das Conto Franz zu Buch mit 782 638 Mk., mithin war daS Conto bereits um ein Geringes überschritten- indeß betrug die Credit- überschrettung in Wirklichkeit noch 561810 Mk. mehr und war dieses Plus scheinbar ausgeglichen durch Wechsel, die ebenfalls, wie die späteren, Scheinwechsel waren. Dies wird angenommen daraus, daß dem Conto Franz die große Summe am 27. December 1890, also kurz vor der Revision, gut­geschrieben ist und sie dem Conto Mitte Januar wieder belastet wird- die Angeklagten geben in diesem Falle allerdings keine Verschleierung zu, vielmehr soll es sich um ganz reelle, keine sogenanntenKundenwechsel" handeln. (Die Sache soll noch näher aufgeklärt werden- in voriger Verhandlung war 1890 nicht berücksichtigt worden.) Ende 1891 stand das Conto Franz laut Buch aus 630 721 Mk. Saldo, während dieser in Wirklichkeit um 453 774 Mk. höher stand. Kurz vor der Revision waren aus der Bank Tratten in diesem letzteren Betrage von Franz da, die sich später als werthlos erwiesen.

Angeklagter Brüggemann: Die Annahme der Tratten von Franz geschah, um daS Conto herunterzubringen. Ich nahm die Wechsel in der Ueberzeugung, daß Franz noch große Vorräthe habe, die er versprochenermaßen an Kunden ver­kaufen wollte und ich habe durchaus nicht gewußt, daß die Wechsel nicht acceptirungSfühig waren- ich glaubte, daß Franz thatsächlich für Verkäufe an Getreide Forderungen hatte. Allerdings waren mir die hohen Wechsel, 11 an der Zahl, ausfallend und es wäre besser und richtiger gewesen, wenn ich sie wenigstens nicht eher als Deckung eingetragen hätte, als nach Eingang deS Geldes. Angekl. Franz: Am 31. December 1891 kam Brüggemann zu mir nach dem Contor und verlangte Deckung für 453000 Mk. Als ich hierfür keine Deckung hatte, bestand Brüggemann daraus, daß ich Wechsel aus Kunden ausstcllen solle, obschon ich aus­drücklich erklärte, daß ich keine Forderungen an Kunden habe. Ich habe mich dann in meiner Dummheit bereden lassen, die Wechsel nach dem Die tat Brüggemanns auszu­stellen. Brüggemann bestreitet diese Darstellung und betont, daß Franz durchaus nicht eine Schädigung des Bank­vereins beabsichtigt habe - wenn die Wechsel in Wirklichkeit nichts werth gewesen wären, so hätte Schröder alS Revisor dieselben nicht passiren lassen.

An dieser Stelle wird nun aus die Vorkommnisse bei der Revision 1891 eingegangen und diesmal sind die Aus­sagen des Kölsch und Brüggemann für Schröder so günstig, daß Rechtsanwalt Lenzmann erklären kann, es falle nun­mehr jede Belastung seines Clienten weg. Die Quintessenz der beiden Aussagen geht dahin, daß die Angeklagten nicht mehr genau wtsien, ob Schröder die Scheinwechsel als solche erkannt hat, insbesondere können sie sich nicht mehr erinnern, daß Schröder gesagt habe,eigentlich muß ich die Sache zur Anzeige bringen". Rechtsanwalt Dr. Scheele: Hat denn Brüggemann die Wechsel, die Franz selbst als Schein­wechsel bezeichnet, wirklich für gut gehalten? Brügge­mann: Gewiß- Franz hatte ja große Vorräthe, er hätte nie versprochen, zu verkaufen. Staatsanwalt: Wieso kommt es denn, daß dennoch, wenn Brüggemann die Wechsel für gut hielt, diese Wechselsumme in gleicher Höhe zu Lasten des Franz durch die Bücher baß ganze Jahr hindurch läuft? R.-A. Lenzmann: Diese angeblichen Scheinwechsel sind ja durch gute FuchS'sche Wechsel ersetzt worden. R.-A. Dr. Scheele: Franz gibt also zu, sich an dem Schwindel mit Scheinwechseln aus Zureden des Brüggemann betheiligt zu haben- cs würde sich nur um die Feststellung handeln, ob eine wirkliche Schädigung Der Bank durch die Scheinwechsel stattsand, oder ob für die schlechten Wechsel später gute Wechsel gegeben wurden. Franz: Ein Umtausch der Wechsel hat nicht stattgesunden- die Scheinwechsel wurden mir später zurückgegeben und unter den Briesschasten aufbewahrt. Gutachter Director Gronau kann im Hinblick auf die erör­terten Thatsachen die Wechsel nur als Scheinwechsel ansehen. Gutachter Director Siever von der deutschen Genossen­schaftsbank in Berlin betont, daß die dem Auf sichtörath gegenüber geschehene Täuschung darin beruhe, daß die Wechselforderung in Contocorrcntfordcrung umgewandelt wurde und umgekehrt, durch welche Manipulation die Creditüberschrcitung deS Franz, wofür von diesem eben keine sichere Deckung vorlag, ver­borgen blieb, ohne daß sich Aktiva und Passiva deS Contos änderten. Gutachter hält die Wechsel zweifellos für Schein­wechsel- daS gehe schon aus ihrer Höhe hervor, wie es denn überhaupt nicht üblich sei, über solche hohe Summen unaccep« tirte Wechsel zu geben- er ist auch der Ansicht, daß bereits 1890 dieselbe Manipulation mittels Scheinwechseln vorge­nommen sei. R.-A. Lenzmann: Für meinen Clienten Schröder ist nur die Feststellung der Thatsache wichtig, daß Franz 1891 große Vorräthe hatte, daß Schröder solches be­kannt war und daß er im Hinblick auf diese Thatsachen die Scheinwechsel als solche keineswegs zu erkennen vermochte. Angeklagter Franz: Ich hatte damals allerdings große Vorräthe.

Es handelt sich nun um den Fall vom Jahre 1892. Das Conto Franz stand vor der Revision mit 820 951 Mk. zu Buch, der Credit war also ohnehin schon stark überschritten. Thatsächlich aber stand daS Saldo des Franz auf 1 518781 Mk.s wie der Gutachter herauögerechnet hat. Um das Conto hcrabzudrückcn, gab Franz wieder 22 Scheinwechsel über

1 434 600 Mk. Für diese Summe und noch einige andere [ Summen, die auch nicht einmal mit Wechseln gedeckt wurden, war das Conto Franz erst 1893 anstatt 1892 belastet. Im Juli 1893 vor Ausbruch des Concurses hatte das Conto Franz die Höhe von 2 921 917 Mk. erreicht. DaS entspricht ungefähr den Verlusten des Bankvereins.

Es tritt nunmehr eine Pause ein.

Nach Wiedereröffnung der Sitzung wird in der Ver­nehmung der Angeklagten sortgesahren. An dem ange­gebenen Saldo des Franz mit fast 3 Millionen Mk. werden nun Seitens der Firma Franz u. Co. diverse Posten, die sich nicht in den Büchern der Firma vorfinden, bestritten, im Ganzen 1 007 410 Mk., so daß immer noch 1 914 000 Mk. etwa zugestanden werden. Die bestrittene Summe setzt sich zusammen aus den Summen, welche der Bankverein in Berlin verspeculirt hat. Brüggemann behauptet nun, daß die Bank die Speculationen mit dem Gelde der Bank und auf den Namen der Bank für die Firma Franz gemacht habe und zwar im Auftrage des Franz. Gerade dieses bestreitet Franz und damit erklärt sich das Bestreiten der großen Forderung Seitens der Firma Franz u. Co. In den Büchern dieser Firma finden sich keine Notizen und Buchungen über diese Börsendifferenzgeschäfte, was daher kommen soll, daß Franz gebeten hatte, diese Art Geschäfte vor dem Comptoir-Personal zu verheimlichen. Aus diesem Bestreiten der Bankvereins- sorderung durch Franz resultirt nun die strafrechtliche Frage: für wen sind die Börsengeschäfte gemacht worden, refp. wer trägt die Schuld für die enormen Verluste? Brüggemann und Kölsch geben zu, daß sie behufs Verdeckung der Börsen­differenzgeschäfte in den Büchern des Bankvereins theils gar keine, theils falsche Eintragungen gemacht haben. Sicher scheint zu sein, daß wenigstens in den letzten beiden Jahren die Börsendifferenzgeschäfte gemacht wurden, um das Conto Franz herabzufetzen. Brüggemann selbst gibt an, daß 1888 die Speculationen und zwar im Auftrage des Franz begonnen wurden. Es wird bekanntlich dem Brüggemann zum Vor­wurf gemacht, daß er durch Drohungen den Kaufmann Fuchs in Tiefenbach, Schwager des Franz, mit in das Verderben hinein gezogen habe - Brüggemann bestreitet das entschieden und will nur einfach das Recht der Bank gewahrt haben. Es liegen Briefe des Brüggemann an Fuchs vor, in. welchen von der Mißwirthfchaft des Franz gesprochen wird und mit Rücksicht auf enorme Wechsel desselben mit demEnde vom Liede" und dem Concurse gedroht wird, wenn Fuchs nicht für Franz eintrete - außerdem soll Brüggemann direct und persönlich auf Fuchs eingewtrkt, ihn in Furcht versetzt und so zu dem Eintreten für Franz veranlaßt haben. Brüggemann bestreitet jeden Zwang und Drohung und meint, Fuchs mache nur solche Ausreden, um das Vertrauenmißbrauchen der Firma Fuchs u. Co., die durch Fuchs ruinirt worden, zu rechtfertigen und zu beschönigen. Ein weiterer Vorwurf, der dem Brüggemann gemacht wird, betrifft den Betrug, dessen Thatbestand von ihm im Ganzen zugegeben wird. Anfang 1892 hat der Kaufmann Berger zu Erndtebrück die Absicht bekundet, vom Bankverein 10 bei diesem liegende Actien zu kaufen, er fragte jedoch vorher bei Brüggemann wegen deS Standes des Bankvereins an- Brüggemann gab die Auskunft, daß eine Dividende von 7 pCt. vertheilt würde und daraufhin kam der Kauf zu Stande. Brüggemann bleibt auch beständig dabei, daß er noch kurz vor dem Con- curfe Franz für gut und noch leistungsfähig gehalten und Verluste des Bankvereins nicht befürchtet habe. Sehr merkwürdig ist es, daß weder Brüggemann noch Kölsch wissen, woher die 10 Actien kamen, die Berger kaufte- die Actien hätten auf dem Banktische gelegen und der Erlös, pro Actie 1080 Mk., sei dem Verkäufer der Actien, der beiden Ange­klagten unbekannt ist, ausgehändigt worden. Es wird auf Veranlassung des R.-A. Lenzmann festgestellt, daß die Höhe deö Credits für die Kunden der Bank ein Sechstel ihres angenommene^ Vermögens betrug und ferner wird festgestellt, daß die beiden Angeklagten Kölsch und Brüggemann ihre eigenen Bankactien nicht verkauft haben, woraus ihre bona fides bei Beurtheilung des Standes des Bankvereins geschlossen werden soll.

ES wird ferner festgestellt, daß die AngeklagtenBrügge­mann und Kölsch der Generalversammlung insofern ge­fälschte Bilanzen vorgelegt haben, als sic in diesen keine Differenzgeschäste ausgenommen hatten. Ferner geben beide Angeklagte zu, daß sie alle schriftlichen Beweismittel, aus denen ihr Verhältniß zu Franz hervorging, insbesondere die Aufzeichnungen, in denen Franz mit den Differenzgeschäften einverstanden war, vernichtet haben, nachdem ein schriftliches Anerkenntniß über die ganze Schuld deö Franz an die Bank seitens des ersteren vorlag- dieses Anerkenntniß befindet sich in einer Bilanz, indeß will Franz hierüber sich noch später äußern.

Aus der Vernehmung des Angeklagten Schröder geht Folgendes hervor: Er hatte die Bilanz zu prüfen, ebenso Kasse und Wechselvorrath. Die Wechsel Controlle machte Schröder in der Weise, daß er die Wechselsumme mit dem Wechsel-Journal verglich- er will in feiner Weise Be­denken wegen der Bonität der Wechsel gehabt haben, insbe­sondere bestreitet er entschieden, daß er die Aeußerungich müßte eigentlich Anzeige machen" gethan habe. Die Ange­klagten Brüggemann und Kölsch schwächen heute ihre frühere, Schröder so belastende Aeußerungcn stark ab und wissen, namentlich über die compromtttircnde Rede-Art nicht mehr so sicher zu bekunden. Eigenthiimlich ist es auch, daß Franz, der früher auch ähnliche Aeußernngen Schröders gekannt haben wollte, nichts Genaues mehr weiß. Dagegen muß Brüggemann zugeben, daß er einmal dem Schröder habe sagen lassen, Schröder solle sich nur nicht mausig machen, er solle an die Wechsel denken. Gutachter Director Sievert betont, daß die von Schröder vorgenommene Revision der Bestand-Aufnahme im Bankverein galt, auf Grund welcher die Bilanz ausgenommen wurde. Es sei nicht die vornehmliche Aufgabe Schröders gewesen, die Bonität der Wechsel zu prüfen, auch sei wohl möglich gewesen, daß Schröder

i es übersah, daß die Wechsel von Franz & Co. nicht acceptirt waren. Auch darüber finden Erörterungen statt, daß Schröder gewußt habe, daß es mit Franz & Co. schlecht stehe, daß er deshalb die persönliche Geschäftsverbindung mit Franz abgebrochen habe. Es soll nämlich klar gestellt werden, daß das richtig sei, was früher bereits erwähnt worden: daß Schröder nämlich solange über die faulen Franz'schen Wechsel geschwiegen habe, bis er selbst sein Geschäft in der Verbindung mit Franz gesichert hatte.

Es sei zum Verständniß der ganzen Sachlage noch Folgendes bemerkt: Der Kaufmann Fuchs zu Tiefenbach war sowohl Theilhaber der Firma Franz & Co. wie der Firma Fuchs & Co. Dadurch, daß er sich verleiten ließ, mit Wechseln vonFuchs & Co." für Franz einzutreten, ist die Firma Fuchs & Co. auch zu Grunde gegangen und die Theilhaber dieser Firma, die eigentlich mit der ganzen Bankkrach-Geschichte gar nichts zu thun hatten, sind urplötzlich, ohne vorher eine Ahnung gehabt zu haben, an den Bettelstab gebracht worden. Die Millionen, die hierdurch noch ver- posamentirt worden, sind noch nicht klar in die Erscheinung getreten, kommen aber später noch vor.Ferner: die Firma Schröder L Jung, Agentur- und Commisfionsgeschüft in Siegen, Schröder ist auf der Anklagebank, machte für Franz viele Geschäfte und konnte immerhin wissen, wie es mit Franz stand- dafür, daß Schröder es wußte, sprechen einzelne Ge­schäftsmanipulationen, bei denen Schröder vermittelnd eintrat, ja sogar schon 1891 soll dieser gehört haben, daß eine Ant­werpener Firma den Concurs gegen Franz beantragen wollte. Schröder, seine heute günstigere Position würdigend, leugnet Alles ab und will Franz damals, als er die Scheinwechsel bemerkte, noch für ganz gut gehalten Haden.

Die Sitzung wird nach Vernehmung Schröders auf morgen vertagt.

Soll der Schul-Unterricht in den höheren Schnlen im Sommer nm 7 oder um 8 Uhr anfangen?

Diese Frage soll zur Zeit in Frankfurt a. M. ent­schieden werden. Die Mehrzahl der Lehrer hat sich für 7 Uhr entschieden, schon mit Rücksicht auf die Hitze in den Mittags­stunden während des Sommers. Dagegen circulirt in Frankfurt jetzt bei den Eltern der Schüler höherer Schulen ein Gesuch an die Schulbehörde, den seitherigen 7 Uhr-Beginn auf 8 Uhr zu verlegen. Die dem Gesuche beigegebene Be­gründungsschrift hat so allgemeines Interesse, daß wir cs für nützlich erachten, aus ihr nach derFranks. Ztg." die Hauptgesichtspunkte hervorzuheben:

Während bet Erwachsenen das Schlafmaß großen indi­viduellen Schwankungen unterliegt und Erwachsene auch über die Zeiteintheilung des Schlafes gebieten können, sind Kinder, auch die normal entwickelten, vollkommen machtlos gegen den Schlaf- sie werden vom Schlaf Abends übermannt und gefesselt gehalten, bis sie am Morgen wieder ausgeruht und fähig sind zu erneuter körperlicher und geistiger Arbeit. Dieselbe wird nur frisch und freudig ver­richtet, wenn der Schlaf nicht gestört war, wenn das Erwachen von selbst eintrat, und eS unterliegt keinem Zweifel, daß die tägliche Unterbrechung des Schlafes schädlich wirkt auf die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes- denn wäre das lange Schlafen bei Kindern nur eine Gewohnheit, so ließe es sich in kurzer Zeit abgewöhnen. Sehen wir aber, daß bei Kindern monate-, ja jahrelang zu einer frühen Morgenstunde, zu der sie das Bett verlassen sollen, daß Straßen- oder Zimmer-Geräusch nicht hinreicht, um den Schlaf zu unterbrechen, daß die Kinder mehr oder weniger energisch geweckt, d. h. aus ihrem Schlafe herausgeriffen werden müffen, dann tst es doch klar, daß die nothwendige Ruhepause gekürzt wird und Körper und Geist in noch müdem Zustand anö Tagewerk gehen. Es ist überflüssig, die schädlichen Folgen solcher gewaltsamen Abkürzung des Schlafes für das Kind auszumalen. Einsichtige werden sie ohne Weiteres begreifen und Eltern mit offenen Augen sehen und erleben sie alltäglich. Durch eine sehr ausgedehnte Umfrage bei den Eltern jüngerer, schulpflichtiger Kinder, hauptsächlich solcher im Alter von 8 bis 14 Jahren, aber auch noch älterer stellten wir fest, daß nicht nur jetzt, seit Einführung der mitteleuropäischen Zeit, sondern auch schon in früheren Jahren die Kinder, deren Schule um 7 Uhr beginnt, fast ausnahmslos zwischen halb 6 bis 6 geweckt, d. h. daß die nöthige Ruhezeit gewaltsam gekürzt werden mußte, daß daß Selbsterwachen derselben zu den seltensten Außnahmen gehörte und daß daß Wachbleiben bei vielen Kindern erst durch künstliche Mittel durch Waschen beß Kopfes und Gesichtes mit kaltem Wasser ermöglicht wurde.

Und waS muß in dieser frühen Morgenstunde bis zum Schulbeginn Alles vorgenommen werden? Die Kinder müssen sich waschen, kämmen, die Zähne putzen, sich ankleiden, früh­stücken, ein am besten auf die Morgenstunde zu verlegendes Bedürsniß verrichten und einen mehr oder weniger weiten Weg in die Schule zurücklegen. Eine Stunde reicht zu allen diesen Verrichtungen, wenn sie leidlich ordentlich vorgenommen werden sollen, nicht hin. Daraus folgt, daß, wenn man die Kinder um 6 Uhr weckt, dieselben entweder ungenügend ge­reinigt sind, oder daß sie daS nothwendigste Bedürsniß über­gehen, oder baß Frühstück im Stiche lassen unb in Hast in bie Schule rennen. So beginnt nicht nur ber Tag mit Un­behagen, sonbern wirb auch schon früh ber Keim zu Ver- bauungSstörungen gelegt. Ganz ausgeschlossen ist bei solcher Zeiteintheilung bie Möglichkeit für bie Kinder, vor dem Fort­gehen von Hause noch einmal die Schulaufgaben kurz durchzugehen, doS AuSwendiggelernte zu wiederholen. So gefeilt sich zu dem körperlichen Unbehagen noch das seelische, unb wenn sich solche Erregung oft Wieherholt, muß sie schließlich zu einer ab­normen Gemüthsstörung, zu b em Zustanbe führen, unter bcm unser Zeitalter so schwer