welchem bestimmt wird, daß das Gesetz vom 3. Mai 1882, betreffend das Verbot der Erwerbung von Grundbesitz durch die Juden und der Errichtung von Etabliffe- ments Seitens derselben mit voller Strenge zu handhaben sei. Alle Pachtverträge über derartigen unbeweglichen Besitz seien aufzulösen und für ungiltig zu erklären, weil sie gegen das Gesetz verstoßen.
Loudon, 3. December. Nach einer Nachricht der „Times" aus Hiroshima soll die Ntedermetzelung der Chinesen dadurch veranlaßt worden sein, daß die letzteren aus den Wohnhäusern auf die Japaner schaffen. Die japanischen Befehlshaber ließen hierauf die Truppen schonungslos vorgehen. — Die auf Veranlassung des chinesischen Comman- bauten von Hiroshima ausgehobenen waffenfähigen Bürger find von den Japanern gefangen genommen worden.
Washington, 3. December. Bet der Congreßeröff- »>n g wird Cleveland einen Wunsch der Regierung ausdrücken, wonach die letztere nicht gezwungen werden solle, die in Circulation befindlichen Banknoten zurückzukausen, sondern der Regierung die Einziehung oder Vernichtung derselben zu überlassen. Außerdem wird auf dem Congreß die Zolltarif- Politik, der Krieg in Ostasien und die Lage Nicaraguas behandelt werden.
Saloutchi, 3. December. In Cavalle brannte in der Nacht das Zollamt vollständig nieder. Der Schaden ist enorm.
totales uttO provinzielles
Gießen, den 3. December 1894.
** Dank-Telegramm. Finanzminister Weber gratulirte unserer Prinzessin Alix zugleich im Namen der Beamten der Finanzverwaltung zur Vermählung und erhielt folgendes liebenswürdiges Danksagungs Telegramm: Der Kaiser und ich senden unseren herzlichsten Dank für Ihre freundlichen Glückwünsche und bitten Sie denselben auch den Beamten des Finanzressoits aussprechen zu wollen, gez. Alix.
** Ausführung von Universitäts-Neubauten in Gießen betreffeud. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu genehmigen geruht, daß zur Leitung der Universitäts- Neubauten in Gießen eine besondere Baubehörde mit dem Amtssitze in Gießen und mit der amtlichen Bezeichnung „Großherzogliche Baubehörde für die Universitäts-Neubauten in Gießen" vorübergehend errichtet und die Leitung derselben dem Bauinspector Gustav Reuting mit Wirkung vom 1. April 1895 übertragen werde.
* * Einberufung der 5. ordentlichen Landessynode der evangelischen Kirche des Großherzogthums. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu beschließen geruht, daß die 5. ordentliche Landessynode der evangelischen Kirche des Großherzogthums Mittwoch den 12. December 1894 zu Darmstadt zusammentreten und au dem genannten Tage nach Einleitung durch öffentlichen Gottesdienst eröffnet werden soll.
* * Provinzialausschuß-Sitzung. Samstag den 8. December d. I., Vormittags 9 Uhr beginnend, findet im Regierungsgebäude dahier eine öffentliche Sitzung des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen statt, in welcher folgende Gegenstände zur Verhandlung gelangen: 1. Klage des Ortsarmenverbandes zu Frankfurt a. M. gegen den Ortsarmenverband Utphe wegen Unterstützung der Dienstmagd Sophie Storck aus Utphe. 2. Die Beanstandung von Beschlüssen des Gemeinderaths von Butzbach durch den Großh. Bürgermeister Joutz daselbst. 3. Den Gerbereibetrieb des A. W. Küchel zu Butzbach- hier Recurs gegen den Polizeibefehl des Großh. Kreisamts Friedberg vom 22. August d. I. 4. Gesuch des Gerhard Bötz in Gießen um Ertheilung der Erlaubniß zum Branntweinverkauf über die Straße.
* * Organisation der Baubeamten. Mit Genehmigung Sr. Kgl. Hoheit des Großherzogs werden in dem Geschäftskreis der Kreisbauämter die Geschäfte nach den Fachrichtungen des Hochbau- und Bauingenieurwesens getrennt und je besonderen Aemtern, welche die Bezeichnung „Hochbauämter- bezw. „Straßenbauämter" tragen, übertragen. Im Groß- herzogthum werden danach sieben Hochbauämter und fünf Straßenbauämter errichtet, erstere mit dem Sitz in Darmstadt, Bensheim, Dieburg, Gießen, Alsfeld, Friedberg, Mainz, letztere mit dem Sitz in Darmstadt, Erbach, Grünberg, Nidda, Alzey. Das Hochbauamt Gießen umfaßt särnrnt- liche 95 Gemarkungen des Kreises Gießen, die bezüglich des Straßenbauamts auf die Straßenbauämter Grünberg und Nidda vertheilt sind.— Zum Bauinspector des Hochbauamtes Gießen wurde Baurath Karl Neuling (Krets- baumeisler des Kreises Offenbach), zum Bauinspector des StraßenbauamkS Grünberg der Kreisbaumeister des Kreis- bauamtS Grünberg EonradSchnitzel, zum Bauinspector für besondere Bauausführungen der Kreisbaumeister des Kreisbauamts Gießen G u st a v Reuting ernannt. Ferner wurden ernannt : der Kreisbauaufseher bei dem Kreisbauamt Gießen Peter Sahlfeld zum Hochbauaufseher bei dem Hochbauamt Gießen, der Kreisbauaufseher bei dem Kreisbauamt Offenbach Philipp Grüni g zum Hochbauaufseher bei dem Hochbauamt Gießen, der Kreisbauaufseher bei dem Kreisbauamt Grünberg Jakob Hoffmann zum Hochbauaufseher bei dem Hochbauamt Dieburg.
* * Erinnerungscommers. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß alle 10 Jahre in Darmstadt ein Erinnerungs- commers sämmtlicher Corpsstudenten des Großherzogthums Heffen und der angrenzenden Länder stattfindet. Der nächste wird im Januar 1896 abgehalten. Die „Akademischen Monatshefte" weisen schon jetzt hierauf hin, um einer Häufung von Commersen in den Nachbarstädten in dem erwähnten Jahre nach Möglichkeit vorzubeugen.
* * Die gestrige ordentliche Generalversammlung der Spar- und Leihkaffe war außergewöhnlich zahlreich besucht. Die vorliegende Tagesordnung wurde schlank und ohne Anstände erledigt. Der stellvertretende Director, Herr Landgerichts- Director Wiener, sowie die ausscheidenden Ausschuß-Mit
glieder Pfarrer S chlofser Gießen, Regierungörath Jost- Girßen, Oberbürgermeister Gnaurh-Gießen, Bürgermeister . Leun -Großen-Linden, Bürgermeister Sommerl a d Wnffeck ; wurden einstimmig wieder- und an Stelle des sein Amt niederlegenden Hofg. - Rath Hofmann Fabrikant Georgi ■ neugewählt. — Aus dem Rechenschaftsbericht werden wir in nächster Nummer noch einiges m.ittheilen.
* * Freisinnige Volkspartei. Auf Einladung des hiesigen ! freisinnigen Vereins hatten sich am Sonntag Nachmittag in der Restauration Feidel eine stattliche Zahl Vertrauensmänner aus den drei oberhessischen Wahlkreisen zusammengefunden, um einen Provinzial-Verband der Freisinnigen Volkspartei Oberhessens zu gründen. Der vorgelegte Statut Entwurf fand einmülhige Annahme, und waren die aus ! all n Thetlen der Provinz — aus Stadt und Land.— zahlreich i erschienenen Männer von dem Gedanken beseelt, daß im ! Sinne der Freisinnigen Volkspartei aus diesem engeren Zu- ■ sammenschluß aller gleichgesinnter Männer in der Provinz ! Ersprießliches erwachse.
* * Durchgegangene Pferde. Gestern Vormittag ging in i der Südanlage ein Pferd mit einer Kalesche durch. Der im Wagen sitzende Besitzer sprang heraus, ohne Schaden zu nehmen, während sich der Kutscher auf dem Bock hielt und das Pferd in der Bahnhofstraße ohne Unfall wieder zum Stehen brachte. Kurz darauf kam in derselben Straße ein Hostpferd mit Packetwagen ohne Kutscher dahergerannt. Das Pferd war in unbewachtem Moment durchgegangen und wurde von Passanten in der Frankfurterstraße angeholten.
* * Schnell besorgt. Der Hausburjche eines hiesigen Geschäfts hatte mehrere hundert Geschäftsempsehlungen zum Austragen erhalten. Auf den guten Rath eines Collegen warf er dieselben in die Lahn- er mußte seinen Dienst sofort quittiren.
* * Unterschlagung. Ein Arbeiter aus Wiesmar hatte den Auftrag erhalten, einen verkauften Hund dem Käufer zu überbringen. Ec führte den Auftrag aus, statt aber den Kaufpreis von 6 Mk., der ihm behändigt wurde, dem Verkäufer zu übermitteln, setzte er sich ins Wirthshaus und verzehrte ihn. Er wurde wegen Unterschlagung zur Haft gebracht.
* * Gestohlene Hasen. In verflossener Nacht wurde einem Stallhasenbesitzer in der Steinstraße der Stall erbrochen und daraus ein Hase gestohlen und sieben Stück todtgeschlagen.
* * Zum Platzwechsel in den Harmonikazügen. Aus verschiedenen Aeußerungen in der Presse geht hervor, daß über den Wechsel der Plätze während der Fahrt mit den D-Zügen irrige Auffassungen bestehen. Sofern ein Reisender in einem D Zuge den von ihm eingenommenen Platz mit einem anderen unbesetzten Platze in demselben oder in einem anderen Coupe für d e Dauer der Fahrt zu vertauschet wünscht, ist nach den bezüglichen Dienstvorschriften dem Wunsche stattzugeben und die gelöste Platzkarte auf den reugewählten Sitz umzuschreiben, sowie das Schild des verlaffenen und neuen Sitzes in die entsprechende Lage zu bringen. Vertauscht dagegen ein Reisender seinen Platz nur vorübergehend mit einem t anderen unbesetzten Platze, so ist eine Umschreibung der Platzkarte nicht vorzunehmen, bei eintrelendem Platzmangel aber der Reisende in höflicher Weise zur Wiedereinnahme des ursprünglichen Platzes zu veranlassen, falls er ihn nicht mit dem neu gewählten Platze dauernd vertauschen will. Danach ist den Reisenden der Wechsel des Platzes, selbstverständlich sofern unbesetzte andere Plätze im Zuge vorhanden sind, in den D-Zügen ebenso wie in anderen Zügen gestattet.
V.A. Die im Großherzogthum begonnene Revision der Quittungskarten der uustäudigen Arbeiter hat bis jetzt leider ergeben, daß viele Arbeiter ihre Pflichten, für Verwendung von Marken zu sorgen, nicht erfüllt haben und deshalb in Strafe genommen werden mußten. Dieselben berufen sich vielfach darauf, daß sie dem Arbeiter die Beitragshälfte in Geld gegeben und geglaubt hätten, er klebe die Marke ein. Dies ist, wie schon oft hervorgehoben, keine Entschuldigung, wenn der Arbeiter doch nicht die Marke einklebt. In einem Falle, in welchem ein Arbeiter den Arbeitgeber versichert hatte, daß er die Marken stets eingeklebt habe, obgleich es nicht wahr war, wurde das Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet. Vereinzelt haben sich Arbeiter geweigert, ihre Quittungskarten vorzulegen, oder sich Marken einkleben zu lassen, oder die Beiträge sich am Lohn abziehen zu lassen. Dies kann einmal als Entschuldigung für den Arbeitgeber dienen, aber wiederholen darf es sich nicht. Solche Arbeiter müssen eben zurückge wies en werden. Die Beschaffung von Marken bildet keine Schwierigkeit für die Arbeitgeber, sie sind zu beziehen vom Postamt, Landbriefträger, Rechner der Hebstelle und der Krankenkasse. — Oester ist es zweifelhaft, ob ein Arbeiter versicherungspfllchtig ist. Berufsmäßige Lohnarbeiter und Arbeiterinnen sind immer versicherungs- $ Pflichtig. Als solche gelten diejenigen Personen, welche den | Haupttheil ihres Lebensunterhaltes durch Lohnarbeit erwerben. Im Gegensatz dazu stehen: selbstständige Gewerbetreibende, Landwirthe, Capitalisten, solche, welche von Zinsen oder anderen Einkünften leben, Ehefrauen, die nur ihren Haushalt besorgen. Aber auch Personen dieser Art müssen regelmäßig versichert werden, wenn sie gegen Lohn arbeiten- z. B. ein Landwicth arbeitet im Winter hie und da als Taglöhner oder als Holzhauer, die Frau eines Land- wirths oder Arbeiters, die sonst nur mit ihrem Haushalt beschäftigt ist, arbeitet in der Ernte tage-- oder wochenlang gegen den üblichen Lohn bei Landwirthen, oder sie geht öfter zu einer Familie waschen, bügeln, nähen gegen den üblichen Lohn. In solchen Fällen liegt Versicherungspflicht vor. Befreit sind solche Personen nur dann, wenn die Lohnarbeit etwa nur zu gelegentlicher Aushülfe oder nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt erfolgt, welches höchstens ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes beträgt- nebenher, b; h. der Betreffende nimmt den Verdienst noch so mit, ohne daß er daraus angewiesen wäre und einen wesentlichen Theil seines Unterhaltes damit gewinnt. Beispiel: Ein alter Mann, ° der im Einsitz und Auszug bei Kindern lebt, und in deren ! Haushalt mithilst, übt die Schweinehut gegen etwa 60 Mk.
jährlich aus. Eine Beschäftigung lediglich gegen freien Unterhalt ist nicht versicherungspflichtig- dazu kann gehören: Kost, Wohnung, Kleidung, Licht und außerdem ein sog. Taschengeld, d. h. Baarbeträge zur Befriedigung kleiner Lcbens- bedürfniffe. Die Bezahlung mit Naturalien steht aber sonst der baaren Löhnung gleich. Dazu gehört z. B.: Löhnung in Frucht, Wolle, aber auch Leistung gegen Gegenleistung in Arbeit, gegen Vornahme von Fuhren, Bestellung des Feldes, gegen Ausrechnung von Schulden u. a. m. — Die Wingerts- teute in Rheinhessen sind saft ausnahmslos als versicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen. Daß dieselben meistens einen bestimmten Accordlo hn pro Morgen oder im Jahre erhalten, ändert daran nichts und macht sie nicht etwa an sich zu selbstständigen Unternehmern, auch nicht, daß sie die Wingertsbauarbeiten nicht allein besorgen und besorgen können, sondern noch Familienangehörige oder fremde Tagelöhner als Hilfsarbeiter zuziehen, die sie selbst von dem Accordlohn bezahlen. Als selbstständig können solche Wingertsleute ausnahmsweise nur dann gelten, wenn sie den größten Theil ihrer Einkünfte aus eigenem Besitz ziehen, ihrer socialen Stellung nach mehr über den Arbeitern stehen und nur ganz nebenher 1 bis 2 Morgen für andere bauen, sodaß der Verdienst daraus aufs Jahr berechnet ein geringfügiger ist. Die Wingertsleute sind regelmäßig in einem festen Arbeits- verhältniß zu einem oder mehreren Weingutsbesitzern. Die letzteren müssen sie daher bei der Meldestelle zur Jnvalidi- täts- und Altersversicherung anmelden, unter Angabe der Anzahl zu bebauender Morgen Wingeite und des Entgelts. Dem Rechner liegt es dann ob, unter Zugrundelegung der erfahrungsgemäß zur Bebauung eines Morgens im Jahre erforderlichen Arbeitszeit, nach § 100 Abs. 3 des Gesetzes die Anzahl Beitragswochen festzusetzen und die Beiträge dafür einzuziehen und zwar, wenn es sich um mehrere Weingutsbesitzer handelt, die Beiträge auf letztere wochenweise zu Vertheilen.
** Weihnachlssendungen bett. Das Reichspostamt richtet auch in diesem Jahre baß Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtsverfendungen bald zu beginnen, damit die Packetmasfen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünktlichkeit in-der Beförderung leidet. Die Packete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Packete muß deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Packet gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papiers, welches der ganzen Fläche nach fest aufgeklebt werden muß. Bei Fleischsendungen und solchen Gegenständen in Leinwandverpackung, welche Feuchtigkeit, Feit, Blut 2C. abfetzen, darf die Aufschrift nicht auf die Umhüllung geklebt werden. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen durften Formulare zu Postpacketadressen für Packetaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestimmungsorts muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Packetausschrift muß sämmtliche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffendenfalls also den Francovermerk, den Nachnahmkbetrag nebst Namen und Wohnung des Absenders, den Vermerk der Eilbestellung usw., damit im Falle des Verlustes der Begleitadreffe das Packet auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Packeten nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Packeten nach Berlin auch der Buchstabe des Postbezirks (C., W., SO. usw.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesentlich bei, wenn die Packete f rankirt aufgeliefert werden- die Vereinigung mehrerer Packete zw. einer Begleitadresse ist thunlichst zu vermeiden.
Okarben, 2. December. Ein bedeutendes römisches Kastell erstreckt sich in seinen Resten unter unserem Dorf und einem Theil der Grabgärten, mit der nördlichen Dorfgrenze abschneidend und südlich noch den Gräfl. Walder- dorf'schen Hof zum Theil etnschließend. Es ergab die Forschung nach römischen Straßen in hiesiger Gegend dieser Tage die Vermuthung, daß hierselbst eine Festungsanlage zu suchen sei, welche Annahme eine eingehende Ortsbesichtigung durch den Buchhändler R. Welcker aus Frankfurt noch wahrscheinlicher machte. Eine daraufhin von demselben im Auftrag des Streckencommiffärs für die Straßenforschung unternommene systematische Nachgrabung lieferte den Beweis, daß thatsächlich an der Stelle, wo sic vermuthet waren, die 1,10 bis 2,25 Meter breiten Fundamente der römischen Kastellmauer theilweise noch meterhoch erhalten, unter der Ackerkrume verborgen, in einer Länge von nahezu 300 Meter und 200 Meter an den Schmalseiten des rechteckigen Kastells sich hinziehen. Lage und Größe derselben ließen sich danach! mit aller wünschenswerthen Genauigkeit seftstellen und es ist damit für eine spätere eingehende Erforschung dieser bedeutenden Veste die nöthige Grundlage geschaffen. Die Auffindung einer so starken römischen Militäranlage an dieser Stelle dürste geeignet sein, der ferneren Erforschung der Geschichte des römischen Grenzlandes in unserer Wetterau eine ganz neue Wendung zu geben. (O. A.)
Nidda, 3. December. Am gestrigen Sonntage wurde der Buchdruckereibesitzer Friedrich Cl oos in Nldda zur letzten Ruhe gebettet. Der Verstorbene, der das hohe Alter von 86 Jahren erreichte, gründete in Nidda am 1. Januar 1843 das Niddaer Anzeigeblatt, welches am 1. Januar sein 50jähriges Jubiläum feierte. Die Buchdruckerei und der Verlag des Anzeigeblattes ist schon seit über 20 Jahren an Herrn Ludwig Cloos, einen Sohn des Verstorbenen, übergegangen.
Arheilgen, 2. December. Zu der kürzlich gebrachten, aus einer pädagogischen Zeitung entnommenen Notiz „Wie Kinder Vorerzähltes oft wiedergeben", hat nun auch ein Arheilger Schuljunge unbewußt einen originellen Beitrag geliefert. Er erzählte folgendermaßen: „Lot erwählte sich die Gegend am Flusse Jordan, denn sie war fruchtbar und


