1893
Freitag deu 22. September
Nr. 223
Amts- und Anzeigeblatt für den Tireis Gietzen
Amtlicher Theil
189 .
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Form. Nr. 6.
Nothftands-Commiffion.
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(Unterschrift deS Antragstellers:)
*) Der Bedarf ist In ganzen oder halben Haufen h 5 cbm anzugebm^
Haufen, Ballen,
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Irr ftffmtr Anzeiger trennt täglich, ertt Ausnahme bei Montags.
Die diesen er yeeiClteirafftt »Tbm dem Anzeiger »dchenNich dreimal beigelegt.
Gutachten der Qrtsvermittelnngsstelle.
Auf Grund vorstehender Angaben, welche wir nach Pflicht und Gewisien als zutreffend bestätigen, sowie nach sorgfältiger Prüfung des vorliegenden Bedürfniffes wird der Antrag befürwortend Großherzoglicher Oberförsterei vorgelegt und zugleich bescheinigt, daß die Beschaffung von Torfftreu und anderen Streuersatzmitteln besonders schwierig ist.
Wir haften für Annahme der bestellten Streu und versprechen Zahlung nach Maßgabe der von Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung, gewährten Bedingungen.
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und zwar:
zur Deckung des Bedarfs bis Ende Februar 1894 . .
für den Gebrauch von Anfang März bis zur 1894r Strohernte
und stützt sein Ersuchen auf folgende Gründe:
a) Größe des selbst bewirthschafteten Guts-
besitzes (einschl. Pachtland)
b) Größe des Bestandes an Pferden und Rindvieh (zus.)........
tauscht rc.) wird.
d) Bisher wurden bezogen: Waldstreu .... Torfstreu sonstige Streuersatzmittel
Antrag auf Kaufen Ktreu-Aögaöe
aus Domanial-Waldungen.
/
Ausland.
— DaS amtliche Programm für den Aufenthalt der russischen Flotte in den französischen Gewässern ist der französischen Regierung vom russischen Botschafter Baron Mohrenheim jetzt übergeben worden. Die Flotte wird vom 15. bis 27. October in Toulon ankern, ihre Offiziere werden ohne Aufenthalt auf den Zwischenstationen am 17. October nach Paris abreisen und daselbst acht Tage verweilen; die russischen Matrosen werden Toulon dagegen nicht verlaffen. Die Franzosen haben demnach noch genügend Zeit, die letzte Hand an die Vorbereitungen zum festlichen Empfange des russischen Geschwaders zu legen.
— In Italien scheint sich ein parlamentarischer Sturm gegen das Ministerium Giolitti anläßlich der Zwischenfälle von Aigues-Mortes zusammenzuziehen. Es heißt, die vereinigten Oppositionsparteien würden alsbald nach der Wiedereröffnung der Deputirtenkammer einen großen
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Unterzeichneter ersucht um Abgabe von Waldstreu unter ;v.i von Großh. Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung, gewährten Begünstigungen,
Deutsches Reich.
Berlin, 20. September. Die Zusammenkunft der Kaiser Wilhelm und Franz Josef in Güns anläß- lich der großen ungarischen Manöver wird selbstverständlich keinerlei politische Abmachungen zeitigen. Ist doch dieser erstmalige Besuch Kaiser Wilhelms auf ungarischer Erde nicht aus politischen Gründen, sondern auf die Manöver- und Jagd- einladung des österreichischen Monarchen hin erfolgt, außerdem ist ja die Richtungslinie für die gemeinsame auswärtige Politik der beiden mitteleuropäischen Kaiserreiche schon längst fest vorgezeichnet. Dennoch weift das Ereigniß unverkennbar seine politische Bedeutung auf, welche namentlich aus der Anwesenheit des Leiters der auswärtigen Politik Oesterreich- Ungarns, des Grasen Kalnoky, sowie der hervorragenderen ungarischen Minister in Güns erhellt, auch wohnten bekannt- lich der Begegnung zwischen den zwei Kaisern die beider- eitigen Botschafter in Berlin und in Wien bei. Wiederholt fanden in Güns längere Conferenzen der beiden Kaiser miteinander statt, auch empfing Kaiser Wilhelm den Grafen Kalnoky und den ungarischen Ministerpräsidenten Dr. Wekerle zu Vorträgen. Die Günser Manöver selbst haben einen ungemein interessanten Verlauf genommen- am Donnerstag gelangen sie zum Abschluß. Es sollen alsdann noch Hofjagden unter Betheiligung der beiden Kaiser, des Königs von Sachsen und des Prinzen Leopold von Bayern nachfolgen.
— Der Reichskanzler Graf Caprivi ist in Karlsbad eingetroffen, um sich daselbst einer mehrwöchigen Kur zu unterziehen. Es ist dies der erste größere Urlaub, den der leitende Staatsmann des Reiches nimmt. Hoffentlich kehrt der Kanzler von dieser seiner Urlaubs- und Badereise völlig neugekräftigt auf seinen Posten zurück.
— Die Folgen des Zollkrieges machen sich nach Mittheilungen, die die „Post" aus Rußland erhält, daselbst immer mehr bemerkbar. In den südlichen Gouvernements liegt der Getreidehandel jetzt vollkommen brach. Für das Ausland wird überhaupt nichts mehr angekauft. Nur die localen Mühlen kaufen, aber auch nur im beschränkten Maße, weil sie erwarten, daß die Preise noch weiter heruntergehen werden. Im südlichen Rußland ist man der Ansicht, daß in den bevorstehenden Handelsvertragsverhandlungen zu Berlin russischerseits mehr angeboten werden wird als früher, weil die Verluste, die man durch den Zollkrieg erlitten, sehr groß sind. Man fühlt, daß man Deutschland nöthig hat und daß man deswegen auch entgegenkommender sein muß. Wenn die Reichsbank im Lombard 8pCt. rechnet, so schwimmt weder sie, noch das Land im Geld. Der Mangel an Geld aber macht sich überall fühlbar, auf Schritt und Tritt und hat seine Ursache lediglich darin, daß nicht genug Getreide verkauft werden kann.
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(Untertoiift von sämmtltchen Milaliedern bei Orli. aulföufle«. Do, roo Gcnosie»schasten an Stelle bei Ortiouischuflei getreten sinb, Firma ber Senosten- schast mit Ualerschrist von 2 Sorftanblmttguebem.)
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Schließlich fügen wir noch an, daß diejenigen Vorstände landwirthschaftlicher Betriebe, welche bereits eine erst- malige Abgabe von zwei Haufen Waldstreu aus Tomanial- waldungen erhalten haben, und nunmehr sich bereit erklären, neben der Waldstreu auch Torfstreu zu verwenden, bezw. den glaubhaften Nachweis erbringen, daß sie einen Ballen Torfstreu im Gewicht von 125-150 kg von der Nothstands- Commission bezogen oder bei derselben bestellt haben, eine zweite Abgabe von zwei Haufen Waldstreu aus dem Domanialwald — insoweit Streunutzungen daselbst noch zulässig sind — ohne Weiteres erhalten können, daß mithin in diesem Falle eine Bescheinigung des Bedürfniffes Seitens der Orisvermittelungsstelle nicht erforderlich ist.
Für die Ausfertigung: Strein.
Darmstadt, den 12. September 1893. Betreffend: Die Abgabe von Waldstreu im Nothstandsjahre.
Die
Nothftands- Commission
an
die Ortsvermittelungsstellen.
Indem wir Sie auf das im Kreisblatt abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, Ab- theilung für Forst- und Kameralverwaltung verweisen, empfehlen wir Ihnen, folgendes zu beachten.
1. Die Ortsvermittelungsstellen nehmen Anträge der Landwirthschast treibenden Ortseinwohner auf Abgabe von Waldstreu aus den Domamal-Waldungen entgegen.
2. Jeder Antrag ist von der Orisvermittelungsstelle gesondert unter Benützung des Formulars Nr. 6 aufzunehmen, einer gewiffenhaften Prüfung und Begutachtung unter Beant- wortung der in diesem Formular gestellten Fragen zu unterziehen und hiernach der zuständigen Großh. Oberförsterei abzugeben.
3. Die Befürwortung eines Antrages ist nur zulässig, wenn die Verhältniffe des Antragstellers bei ungenügendem Stroh- und Heuvorrath die Beschaffung '.anderer Streumittel (z. B. Torfstreu rc.) besonders schwierig erscheinen laffen.
4. Fand oder findet Verkauf von Stroh und Heu 1893er Ernte oder Mißbrauch der Waldstreu (Verwendung zur unmittelbaren Dünger- oder Kompostbereitung) statt, so kann der Antrag auf Abgabe von Waldstreu weder gestellt, noch von der Ortsvermittelungsstelle befürwortet werden.
Jaup.
Ziegen ...........
c) Ungefährer Ertrag der 1893r Ernte an:
Stroh | Doppelcentner
Heu und Grummet. - . / h 100 kg,
von welchen nichts an andere abgegeben (verkauft, ge-
., den
Zusammen . ganze, halbe Haufen,
Bekanntmachung, betreffend die Abgabe von Waldftreu während des land- wirthschaftlichen Nothftands.
Nachstehendes Ausschreiben des Großh. Ministeriums der Finanzen, Abth. für Forst- und Cameral-Verwaltung an die Großh. Forstämter und Oberförstereien, sowie das Ausschreiben der Notbstands - Commission an die OrtSvermitte* lungsstellen nebst Formular über die auf Abgaben von Waldstreu zu stellenden „Anträge", bringen wir hiermit zur all- gemeinen Kenntniß.
Gießen, den 19. September 1893. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.__________
Darmstadt, den 12. September 1893.
Betr.: Die Abgabe von Waldstreu aus den Domanial-und Communalwaldungen während des landwirthschaft- lichen Nothftands.
Tas Großh. Ministerium der Finanzen
(Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung)
an die Großh. Forftämter und Oberförftereien.
Behufs thunlichster Befriedigung des voraussichtlich bis zur nächsten Strohernte noch andauernden Bedürfniffes an Ctreumitteln hat Großh. Ministerium der Finanzen, im (Sin* vrrständniß mit Großh. Ministerium des Innern und der Justiz, genehmigt, daß bis auf Weiteres an diejenigen Borstände landwirthschaftlicher Betriebe, deren Bedürfniß zum Bezüge von Waldftreu durch die Nothftands - Commission bezw. die von derselben beauftragten OrtSvermitte* lungsstellen — auf Grund der anliegenden Instruction — bescheinigt worden ist, Waldftreu aus den Domanial- öalbungen nach Maßgabe des bescheinigten Bedürfnisses zu den bisherigen ermäßigten Preisen abgegeben werden darf.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerken wir jedoch ausdrücklich, daß in erfter Linie die Gemeindewald, ungen zur Befriedigung des Streubedürfniffes der Gemeinde- Angehörigen in Anspruch zu nehmen sind, daß daher Abgaben aus den Domauialwaldunaen nur an solche Gemeinden, welche keinen eigenen Wald besitzen, bezw. an die Wald besitzenden Gemeinden erst dann zu leisten sind, wenn alle äußerst zulässigen Streunutzungen in deren Gemeindewaldungen — nach Maßgabe der erlaffenen speciellen Ver- sügungen — bereits stattgefunden haben. Die Großh. Oberförstereien haben daher unverzüglich den betr. Orts- vermittelungsstellen mitzutheilen, welche Quantitäten Wald- ftreu muthmaßlich aus den Waldungen der betr. Gemeinden noch abgegeben werden können, damit solche Antragstellungen von vornherein vermieden werden, welche hiernach aus Domanialwaldungen nicht erledigt werden dürfen.
Die von den Ortsvermittelungsstellen an die Großh. Oberförstereien gelangenden „Anträge" der Waldstreubedürfligen sind jeweilig — insoweit sie sich auf den Winter- bedarf beziehen — unverzüglich gemeindeweise in Ver- znchniffe — wozu Formular 32, Seite 545 des Handbuchs :u benutzen ist — zusammenzustellen, die verzeichneten Streu- Wantitäten in hierzu geeigneten Domanialwalddistricten auf-- arbeiten zu laffen und die Abgaben nach den Verzeichniffen ;u vollziehtn — vorausgesetzt, daß das verordnungsmäßige Naximum der Nutzungsfläche nicht überschritten wird. Selbstverständlich sind jedoch nur solche „Anträge", welchen die vorgeschriebene Bescheinigung der Ortsvermittelungsstelle bei- zefügt ist, von den Oberförstereien in die Verzeichniffe auf* zunehmen, etwa vorschriftswidrig ausgestellte „Anträge" dagegen den Ortsvermittelungsstellen ungesäumt zur Berichtigung, btzw. Vervollständigung zurückzugeben. In Anstandsfällen z. B. wenn weitere Waldftreuabgaben aus Domanialwaldungen der zuständigen Oberförsterei nicht mehr zulässig erscheinen — ist von den Oberförstereien an die Forstümter zu berichten, welche hiermit ermächtigt werden, Zuteilungen an andere Oberförstereien — unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betr. Orisvermittelungsstelle — vorzu* nehmen. Würde eventuell das verordnungsmäßige Maximum der Fläche durch die gewünschten Streuabgaben überschritten, so ist unverzüglich anher zu berichten. Insoweit die „An- trdge" sich auf den Frühjahrsbedarf an Waldstreu beziehen, sind dieselben einstweilen von den Oberförstereien in besonderen Verzeichnissen vorzumerken und thunlichst ftühzeitig im nächsten Frühjahr znm Vollzug zu bringen. Sämmtliche „Anträge" sind in besonderem Fascikel bei den Acten der Oberförsterer aufzubewahren.


