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Mittwoch den 19. April
1893
Kr. 91. Erstes Blatt
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»acheint täglich,
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M» Gießener
we*ax den, Anzeiger »Tchentlich dreimal Lii|dt|t
Gießener Anzeiger
Kmeral-Mnzeiger.
8Urt*(libriget llmranbrtito i 2 Mark 20 Psg. w» vringerlohn. Durch die Poft beznKM 2 Mark 50
Rebartien, UxpedM» unb Druckerei:
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Anits- unb Anzeigeblutt für den Tkveis Gietzen.
5L ! Hratisbeikage: Hießener Ilamitienötätter.
Amtlichem Theil.
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche zu Gießen.
Nachdem in einem Gehöft zu Gießen die Maul- und Klauenseuche feftgestellt worden ist, haben wir die Sperre über dieses Gehöft verhängt.
Gießen, den 17. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.______
Bekanntmachung,
betreffend die Maul- und Klauenseuche zu Garbenteich.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche zu Garbenteich sich auf einige weitere Gehöfte erstreckt hat, haben wir die Sperre der Gemarkung Garbenteich verfügt. Es ist hiernach das Ausfahren mit Rindviehgespannen aus der Gemarkung, das Durchfahren von Nindviehgefpannen, das Durchtreiben von Rindviehstücken, Schafen, Ziegen, Schweinen durch die Gemarkung untersagt.
Gießen, den 17. April 1893.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
___________________v. Gagern.___________________
Bekanntmachung,
betreffend die Maul- und Klauenseuche zu Lang-Göns.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in mehreren Gehöften in Lang-Göns in bösartiger Weife aufgetreten ist, haben wir die Sperre der verseuchten Gehöfte und außerdem die Sperre der ganzen Gemarkung Lang-Göns verfügt. Es dürfen hiernach Rindviehstücke, Schafe, Ziegen, Schweine aus der Gemarkung Lang-Göns nur zur sofortigen Abschlachtung und nur mit unserer jedesmal besonders einzuholenden Erlaubniß auf Grund eines thierärztlichcn Zeugniffes ausgeführt werden.
Auch ist das Ausfahren mit Nindviehgefpannen aus der Gemarkung, das Durchfahren von Rindviehgespannen, das Durchtreiben von Rindviehstücken, Schafen, Ziegen, Schweinen durch die Gemarkung verboten.
Gießen, den 17. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern._______
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche zu Homberg a.d. Ohm.
Die Gemarkung Homberg a. d. Ohm ist wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche gesperrt und die Abhal- tung des auf Mittwoch den 19. l. Mts. daselbst anstehenden Piehmarktes verboten worden.
Gießen, den 17. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung,
betreffend die Maul- und Klauenseuche zu Ober-Bessingen.
Nachdem in mehreren Gehöften und unter der Schafherde zu Ober-Bessingen die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, haben wir die betreffenden Gehöfte unter Sperre gestellt, der Schafherde einen bestimmten Weidebezirk angewiesen und außerdem die Sperre über die Gemarkung Ober- Bessingen verhängt. Es ist hiernach die Ausfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen nur zur sofortigen Abschlachtung auf Grund thierärztlichen GesundheitSzeugniffeS mit unserer jedesmal besonders einzuholenden Erlaubniß zulässig, und es ist das Ausfahren von Rindviehgespannen aus der Gemarkung, das Durchfahren von Rindviehgespannen, das Durchtreiben von Rindoiehstücken, Schafen, Ziegen, Schweinen durch die Gemarkung verboten.
Gießen, den 17. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche in der Gemarkung Engelthal, Kreis Büdingen.
Die Gemarkung Engelthal, Kreis Büdingen, ist wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche gesperrt worden, die zu Bleichenbach, Kreis Büdingen, ausgebrochen gewesene Seuche ist erloschen.
Gießen, den 17. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf das Bestehen der Maul- und Klauen- euche in Gonterskirchen und Ruppertsburg bestimmen wir für >en am LV. April l. Js. zu Freienseeen abzu- haltcnden Viehmarkt Folgendes:
1) Jeder Viehzüchter hat über das von ihm etwa auf ren Markt zu verbringende Vieh ein Ursprungszeugniß der Bürgermeisterei des Ortes, aus welchem die Thiere stammen, aufzuweisen, in welchem bescheinigt ist, daß der Ort seuchen- rei ist.
2) Sämmtliche Händler, welche mit Vieh den Markt befahren wollen, haben sich ein thierärztliches Zeugniß zu verschaffen, welches vorschriftsmäßig ausgestellt und eventuell von der Ortsbehörde, woher die Thiere stammen, beglaubigt sein muß.
3) Jedes Klauenthicr ist, bevor es auf den Marktplatz aufzutreiben ist, von dem Großh. Kreisveterinärarzt auf seine Seuchenfreiheit zu untersuchen.
4) Der Markt beginnt Vormittags V27 Uhr.
Schotten, am 17. April 1893.
Großherzogliches Kreisamt Schotten. Schönfeld.
Zur Bekämpfung eines Krebsschadens in Handel und Gewerbe.
So zweifelhaft richtig es ist, daß die ehrenwerthe Con- currenz, der unsere Achtung herausfordernde und dem Fortschritte die Wege öffnende Wettbewerb ein großer Segen für unser gesammtes wirtschaftliches Leben ist, so muß doch auch dagegen hervorgehoben werden, daß "die Ausschreitungen der Concurrenz und darunter zumal die unlauteren Mittel und Mittelchen, um bei den Käufern bei der Beurtheilung einer Waare eine Täuschung, eine höhere Schätzung hervorzurufen, moralisch und wirthschaftlich durchaus verwerflich sind und durch die Presse, durch die Handelswelt und schließlich auch durch die Gesetzgebung energisch bekämpft werden müssen. So kann es sich doch unmöglich mit Treu und Glauben, Redlichkeit und Ehrbarkeit im Geschäftsleben vertra'gen, wenn Waarenzeichen, Einpackungen, Flaschen, Schachteln usw. deshalb von einem oder mehreren Concurrentcn nachgemacht werden, um den Käufern den Glauben beizubringen, daß die betreffende Waare dieselbe sei wie diejenige von der renommirtesten Firma dieser Branche. Dabei wird bei solcher unlauteren Concurrenz aus Schlauheit und um bei gerichtlichen Prozeffen und Recherchen der geschädigten Firma eine bequeme Ausrede zu haben, das Nachahmungsverfahren meist so betrieben, daß man Etiketten, Schachteln, Einpackungen usw. nicht vollständig nachahmt, sondern irgend eine kleine, aber durchaus nicht in die Augen fallende Aenderung einsügt.
Der unlautere Wettbewerb erstreckt sich im Handel und Verkehr aber keineswegs auf mißbräuchliche Anwendung ganz oder halb nachgeahmter Etiketten, Verzierungen und Einpackungen, sondern es wird in sehr vielen Geschäftszweigen auch mit dem Ursprungsort der Waare eine betrügerische Täuschung begangen. Bordeaux-Wein, der nie Bordeaux gesehen, Havanna-Cigarren, die niemals in Havanna hergestellt wurden, französischer Cognac, der nicht aus Frankreich stammt, Schweizer Käse, der nie in der Schweiz war, und noch viele andere Consumartikel werden als echt und mit „echter Ursprungsbezeichnung" mit einer Dreistigkeit in den Handel gebracht, die entschieden empörend ist und worüber man sich abgewöhnen muß, ein Auge zuzudrücken, wenn nicht ein großer Krebsschaden unserem Handel und Industrie durch die Lockerung von Treu und Glauben entstehen soll. Auch die Thatsache, daß es noch sehr viele ehrbare Fabrikanten, Kaufleute und Händler gibt, welche es grundsätzlich verschmähen, unlautere Mittel bei dem Verkaufe anzuwenden und unechte Waare für „echte" zu veräußern, darf uns über die Gefahr des unehrenhaften Wettbewerbes nicht täuschen.
Mit großer Freude ist es vielmehr zu begrüßen, daß ein Reformgesetzentwurf zum Schutze der Waarenbezeichnungen dem deutschen Reichstage vorliegt, welcher alle Diejenigen künftig mit Strafe treffen soll, die zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr Maaren oder deren Verpackungen und Umhüllungen, Ankündigungen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen usw., mit einer Ausstattung oder Verzierung versehen, welche in den beteiligten Kreisen als Kennzeichen gleichartiger Waare eines Anderen gelten ober wer zu gleichem Zwecke derartige gekennzeichnete Waare in den Verkehr bringt oder feil hält.
Deutsche- Deich.
Berlin, 15. April. DaS soeben ausgegebene neueste Verzeichniß der Bevollmächtigten zum Bundesrath und der Mitglieder des Reichstages weist folgenden Fracüonsbestand auf: Confervative 63 Mitglieder, 2 Hospitanten, Reichspartei 18 Mitglieder, Centrum 102 Mitglieder, 6 (welsische) Hospitanten, Polen 17 Mitglieder, Nationallibe- rate 40 Mitglieder, 1 Hospitant, Deutschfreisinnige 66 Mitglieder, 1 Hospitant, Volkspartei 10 Mitglieder, Soctal- demokraten 36 Mitglieder, FractionSlose 32 Mitglieder, darunter befinden sich u. a. die meisten Elsässer, die Antisemiten, einige Welsen, der Abgeordnete Fusangel, auch Fürst Bismarck. Erledigt sind drei Mandate: 6. Arnsberg (für den nationalliberalen Abgeordneten Möller), 6. Köln (für den clericalen Abgeordneten Bödtker), 5. Cöslin (für den con« servativen Abgeordneten v. Buffe).
Ausland.
— Die offiziösen Brüsseler Meldungen über den Stand der Strikebewegung unter der belgischen Arbeiterschaft sind offenbar schönfärberisch gehalten, augenscheinlich ist die Lage im Strikegebiet ernster, als die bisherigen offiziösen Meldungen aus Brüssel dies zugeben wollen. Inzwischen bequemt man sich allerdings auch seitens der belgischen Regierung allmälig dazu, den Ernst der Situation zuzugeben. Dies erhellt u. A. aus folgender Brüsseler Depesche vom 16. d. M.: „Während in Brüffel eine ruhigere Stimmung Platz greift, nimmt der Ausstand in der Provinz zu, wo vorgestern Abend 180,000 Sinkende gezählt wurden. Viele friedlich gesinnte Arbeiter werden durch Drohungen der Socialisten zur Einstellung der Arbeit gezwungen. Die Folgen der gestrigen und vorgestrigen Zusammenstöße in Brüssel und in der Provinz sind viel ernster, als ursprünglich angenommen wurde. Man stellte 3 Todte und 150 Verwundete fest. Besonders gefährlich scheint die Lage im Bezirke von Charleroi, wohin die Regierung Truppen unter dem Oberbefehl des Generals Ungricht entsandte. In Brüffel ist es zu einer neuen bedenklichen Ausschreitung seitens der strikenden Arbeiter gekommen. Der Bürgermeister BulS wurde von einem Theilnehmer an einer socialistischen Versammlung durch einen Stockschlag schwer verletzt/ Buls hat die Führung der Bürgermeistereigeschäste infolge seiner Verwundung abgeben müssen und sind dieselben einstweilen vom Schöffen Andrä übernommen worden.
Deutscher Reichstag.
76. Sitzung. Montag, 17. April 1893.
Auf der Tagesordnung steht zunächst Fortsetzung der zweiten Berathung der Novelle zum Wuchergesetz. (Referent: Abg. Dr. Giese.) •
Abg. Dr. Dohm (bfr.) beantragt, zuerst dieBerathung des in »weiter Reihe auf der Tagesordnung stehenden Gesetzentwurfs gegen den Verrath mUttärtscher Geheimnisse vorzunehmen.
Abg.Frhr. v. Manteuffel (cons.) widerspricht diesem Anträge, welcher darauf abgelehnt wird.
Auf Vorschlag des Präfidenten v. Levetzow und gegen den Widerspruch des Abg. Schrader (bfr.) wird beschlossen, die Abstimmung durch Namensaufruf über die Bestimmungen betr. ben Sachwucher zurückzustellen, da das Haus offenbar noch nicht beschlußfähig ist.
Artikel II der Vorlage dehnt die Bestimmung des bestehenden Gesetzes, wonach wucherische Verträge ungültig sein sollen, auf den Sachwucher aus und erlegt allen Personen, die erwerbSmäßtg Geldoder Credttgeichäfte treiben, bet Strafe die Verpflichtung zur alljährlichen Mtttheilung eines Rechnungsauszugs an den Schuldner auf.
Die Commission beantragt den Zusatz, daß die Bestimmungen über die Rechnungslegung keine Anwendung finden 1. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodencredttinftttute und Hypothekenbanken auf Setten, 2. auf Kaufleute im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Abg. Dr. v. Bar (bfr.) ist gegen die Bestimmung über die Rechnungslegung überhaupt, beantragt aber für den Fall der Annahme derselben, daß die angedrohte Strafe nur eintreten soll, wenn der Gläubiger die Rechnungslegung unterläßt in der Absicht, den Schuldner über den Betrog seiner Schuldverpflichtungen im Unklaren zu erhalten und ibn dadurch zur Eingehung leichtsinniger oder von ihm schwer zu erfüllender weiterer Geschäfte zu veranlassen.
Abg. Frhr. v. Buol (Ctr.) oertheidigt die vom Vorredner angefochtene Bestimmung, schlägt aber mehrere Modtficationen derselben vor. Dem Schuldner soll ein Rechnungsauszug mitgetheilt weiden, der außer dem Ergebntß der Rechnung auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist. Befreit von der Rechnungslegung sollen auch sein öffentliche Leihanstalten, auch Spar- und Darleihinstitute öffentlicher (Korporationen und auch eingetragene Genossenschaften, ferner Geschäftsverbindungen, die nur in einem Abschluß bestehen, der schriftlich stattgefunden bat. Der reelle Geschäftsbetrieb werde durch die Rechnungslegung nicht benachtheiligt unb soweit etwa noch Bedenken bestehen könnten, seien sie durch seine Abänderungsantiäge beseitigt. Der Unterantrag des Abg. Dr. v. Bar enthalte eine wenig glückliche Interpretation des Wortes „vorsätzlich", dessen Begriff luristtsch feststehe und allgemein verstanden werde.


