Nr 75 Zweites Blatt
Dienstag den 29. Mälz
1892
Hratisiieikage: Hießcncr Kamikienbkäticr.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet
Freitag den 22. April im Rathhaus zu Lich,
nur zur sofortigen Abschlachtung und nur mit unserer jedes- mal einzuholenden besonderen Erlaubniß. Zuwiderhandlungen unterliegen den gesetzlichen Strafen.
Gießen, den 25. März 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Alle Annoncen-Blirraux deS In. und AuSlande« nehmm Anzeigen für brn ^Gießener Anzeiger^ entgegen.
^icrrdjährigcr ^Sonnementspreis: 2 Mark 20 Pfg. mit Brinqerlohn.
Lurch bic Post bezogen 2 Mark 50 Pfg.
>Rrbartion, Expedition und Druckerei:
-chntSratze ^tr.7.
Fernsprecher 51.
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche im Kreis Friedberg. .
In einem Gehöft zu Ober-Erlenbach im Kreise Friedberg ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Gießen, den 25. März 1892.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für de» solo ndln Tag erscheiilenden Ni' nmer bi- Borm. 10 Uhr.
Der chietzen-r Anzeiger fddcii't täglich, tnit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener Jamlklenbsältrr werden dem ?!nznger wöchentlich dreimal beigelegt.
burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1872 geboren sind;
ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1890 bezw. 1891 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Be- rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubrrngen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Dwtter Zurück- üelluug in Anspruch genommen wird, so i* für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Nwsterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betrelfende Familienangehörige sich selbst persönlich rm Termin vor der Ersatz-Commission ein- zusinden. —
Noch nicht eingereichte Zurückstellungsausprüche Und bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst — unter allen Umstünden vor Beginn deS «rsatzgeschäftes - an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. DaS Borhandenfeiv von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, stehl jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Ausrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos.
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörige» oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereit- zugegangeneu Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Mili- tärpflichtige, welche sich au-wäri- aufhalteu, Jur Musterung nicht geladen werden dürfen, »a solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zn bemühen, daß die Letzteren i/2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes em anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Grobherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist. und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
tchensf Anzeiger
General Anzeiger.
Staate in einer der nachstehend unter b) ange- gebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich alsDienst- <»--—a -— ™. ....
boten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungs- । Donnerstag den 28. April in dem früheren Hos- diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr- * gerichtSgebäude zu Gießen,
Abonnements^Einladung!
Zum Bezug des „Gietzener Anzeiger" für das 2. Vierteljahr 1892 laden wir hiermit ergcbcnst ein. -r- Wie bisher, wird der „Gießener Anzeiger" die Tagesereignisse in kurzer vbjectiver Uebersichk' zur Kcnntniß seiner Leser bringen. Die neuesten Nachrichten der zuverlässigsten telegraphischen Correspondenz- Bureaus sowie zahlreiche Mitthcilungen aus dem engeren und weiteren Vaterland halten den Leser stets über die Vorfälle in demselben auf dem Laufenden. Unterstützt durch an allen Orten der Provinz O b e r h e s s e n ansässige Berichterstatter, ist der „ Gießener Anzeiger" ferner in der Lage, die interessanten Vorgänge in der Provinz so frühzeitig wie möglich zur Kenntniß seiner Leser zu bringen, desgleichen wird den Begebenheiten in der Stadt Gießen die gebührende Besprechung im localen Theile des Anzeigers zu Theil werden. Der in der Provinz Oberhessen betriebenen Landwirthschaft wird der Anzeiger durch Veröffentlichung von allem Wissens- werthen aus dem Gebiete derselben besondere Berück- sichtigung zu Theil werden lassen, daneben aber auch die Beobachtungen und Ersahruugcn in Haus- wirthschäft, Handel, Gewerbe und Industrie in den Kreis seiner Besprechungen ziehen. Ein gediegenes Feuilleton wird neben besonderen Artikeln ernsteren und heiteren Inhaltes den erwiinschtcn Unterhaltungsstoff bieten. Außerdem werden die „Gießener Familienblätter", welche dem Anzeiger wöchentlich 3 mal beigelegt werden, und die stets ein gewähltes Feuilleton als Unterhaltungsstoff bringen, namentlich im Kreise der Familien eine beliebte Beigabe bieten.
Wir ersuchen nun namentlich auswärtige Leser, ihre Bestellung bei der Post baldgefl. aufgebcn zu wollen. Neuhinzutretende erhalten vom Tage der Bestellung bis 1. April den Anzeiger kostenfrei zu- gestellt, wie wir auch gerne bereit sind, Probe- Exemplare nach auswärts postfrei zu versenden. Den Lesern in hiesiger Stadt werden wir, wie seither, den Anzeiger weitersenden und den Abonnementsbettag durch Quittung erheben lassen, falls nicht ausdrückliche Abbestellung erfolgt.
Hochachtend
Verlag des „Gießener Anzeiger"
Brühl'sche ® ruderet (Fr. Ehr. Pietsch).
Amtlichem Theil.
Bekanntmachung, da* Ersatzgeschäft pro 1892 betreffend. Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jabr 1892 findet an den nachbenannten Tagen statt und,zwar:
I. Zu Lich im Raihhaussaalc.
Dienstag den 19. April, Vormittags von 9 ghx nn: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eber- stadt, Ettingshausen, Garbenteich und Großen-Linden;
Mittwoch den 20. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns und Langsdorf;
Donnerstag den 21. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Lich, Muschenheim, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern und Rabertshausen;
Freitag den 22. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Mflhe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 23. April, Vormittags von 9 Uhr an: Loosziehung
II. Zu Gieße» in dem früheren Hofgerichtsgebäude
(B r a n d p l a tz).
Montag den 25. April, Vormittags von 8 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck, Hattenrod und Klein-Linden;
Dienstag den 26. April, Vormittag von 8 Uhr 01t: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1890 und 1891); 9 9
Mittwoch den 27. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1892) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinde Heuchelheim.
Donnerstag den 28. April. Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wiesed;
Freitag den 29. April, Vormittags von 8 Uhr an: Loosziehung.
III. Zu Grüuberg im Gasthuus zum Rappen.
Samstag den 30. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach, Lauter und Lindenstruth;
Montag den 2. Mai, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Neinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und WeiterShain.
Dienstag den 3. Mai, Vormittags von 8 Uhr an: Loosziehung
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Heffen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
aj in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohn- sitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche im Kreis Büdingen.
3n Wenings und Ortenberg, Kreis Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und ist die Orts- und Gemarkungssperre daselbst seitens des Großh. Kreisamts Büdingen wieder ausgehoben worden.
Gießen, den 25. März 1892.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
___v. Gagern.___________________
Bekanntmachung,
betreffend Schafräude zu Münster.
Nachdem unter den Schafen zu Münster der Ausbruch der Räude amtlich festgestellt worden ist, haben wir die Sperre der dortigen Herde verfügt. Gestattet ist die Ausfuhr von Schafen


