Ausgabe 
27.8.1892
 
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1892

Nr. 199. Zweites Blati. Samstag den 27. August

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

Maßnahmen gegen die Cholera betreffend.

Im Nachstehenden veröffentlichen wir eine unter Mit- I 'virknng des Kaiserlichen Gesundheitsamtes und der Königlich I Preußischen Medicinalverwaltung ausgearbeitete Bekannt- I machung enthaltend:

I. eine Belehrung über das Wesen der Cholera und I Über das während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten,

II. eine Anleitung zur Ausführung der Desinsection, I welche auch für das diesseitige Staatsgebiet bei einem I Etwaigen Auftreten der Cholera als maßgebend gelten sollen I und zur Beachtung und Befolgung empfohlen werden.

Darmstadt, den 1. August 1892.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finge-r.

Schliephake.

I I. Belehrung über das Wesen der Cholera und I oas während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten.

1) Der Ansteckungsstosf der Cholera befindet I sich in den Ausleerungen der Kranken, kann mit diesen auf I und in andere Personen und die mannigfachsten Gegenstände I qerathen und mit denselben verschleppt wekden.

Solche Gegenstände sind beispielsweise Wäsche, Kleider, | Speisen, Wasser, Milch und andere Getränke; mit ihnen I allen kann, auch wenn an oder in ihnen nur die geringsten I iür die natürlichen Sinne nicht wahrnehmbaren Spuren der Ausleerungen vorhanden sind, die Seuche weiter verbreitet werden.

2) Die Ausbreitung nach anderen Orten geschieht daher leicht zunächst dadurch, daß Cholerakranke oder krank gewesene Personen oder solche, welche mit den- ,elben in Berührung gekommen sind, den bisherigen Aufenthalts­ort verlassen, um vermeintlich der an ihm herrschenden Gefahr zu entgehen. Hiervor ist um so mehr zu warnen, als man bet dem Verlassen bereits angesteckt sein kann und man andererseits durch eine geeignete Lebensweise und Befolgung der nachstehenden Vorsichtsmaßregeln besser in der gewohnten | Häuslichkeit, als in der Fremde und zumal aus der Reise, sich zu schützen vermag.

3) Jeder, der sich nicht der Gefahr aussetzen will, daß die Krankheit in sein Haus eingeschleppt wird, hüte sich, Menschen, die aus Choleraorten kommen, bei sich aufzunehmen. Schon nach dem Auftreten der ersten Cholerafälle in einem Ort sind die von daher kommenden Personen als solche anzusehen, welche möglicher Weise den Krankheitskeim mit sich führen.

4) In Cholerazeiten soll man eine möglichst geregeltt Lebensweise führen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß alle Störungen der Verdauung die Erkrankung an Cholera vorzugsweise begünstigen. Man hüte sich deswegen vor allem, was Verdauungsstörungen Hervorrufen kann, wie Uebermaß von Essen und Trinken, Genuß von schwerver­daulichen Speisen.

Ganz besonders ist alles zu meiden, was Durchfall ver­ursacht oder den Magen verdirbt. Tritt dennoch Durchfall ein, dann ist so früh wie möglich ärztlicher Rath einzuholen.

5) Man genieße keine Nahrungsmittel, welche a u s e i n e m H a u s e stammen, in welchem Cholera herrscht.

Solche Nahrungsmittel, durch welche die Krankheit leicht übertragen werden kann, z. B. Obst, Gemüse, Milch, Butter, frischer Käse, sind zu vermeiden oder nur in gekochtem Zustande zu genießen. Insbesondere wird vor dem Gebrauch ungekochter Milch gewarnt.

6) Alles Wasser, welches durch Koth, Urin, Küchen­abgänge oder sonstige Schmutzstoffe verunreinigt sein könnte, ist strengstens zu vermeiden. Verdächtig ist Wasser, welches aus dem Untergründe bewohnter Orte entnommen wird, ferner aus Sümpfen, Teichen, Wasserläufen, Flüssen, weil sie in der Regel unreine Zuflüsse haben. Als besonders gefährlich gilt Wasser, das durch Auswurfsstoffe von Cholera­kranken in irgend einer Weise verunreinigt ist. In Bezug hieraus ist die Aufmerksamkeit vorzugsweise dahin zu richten, daß die vom Reinigen der Gesäße und beschmutzter Wäsche herrührenden Spülwäffer nicht in die Brunnen und Gewässer, auch nicht einmal in deren Nähe gelangen. Den besten Schutz gegen Verunreinigung des Brunnenwassers gewähren eiserne Röhrenbrunnen, welche direct in den Erdboden und

in nicht zu geringe Tiefe desselben getrieben sind (abessinische Brunnen).

7) Ist es nicht möglich, sich ein unverdächtiges Wasser zu beschaffen, dann ist es erforderlich, das Wasser zu kochen und nur gekochtes Wasser zu genießen.

8) Was hier vom Wasser gesagt ist, gilt aber nicht allein vom Trinkwaffer, sondern auch von allem zum Hausgebrauch dienenden Wasser, weil im Wasser befindliche Krankheitsstoffe auch durch das zum Spülen der Küchengeräthe, zum Reinigen und Kochen der Speisen, zum Waschen, Baden u. s. w. dienende Wasser dem menschlichen Körper zugesührt werden könnens

Ueberhaupt ist dringend vor dem Glauben zu warnen, daß das Trinkwasser allein als der Träger des Krankheits­stoffes anzusehen sei und daß man schon vollkommen geschützt sei, wenn man nur untadelhasres Wasser oder nur gekochtes Wasser trinkt.

9) Jeder Cholerakranke kann der Ausgangs­punkt für die weitere Ausbreitung der Krankheit werden, und es ist deswegen rathsam, die Kranken, soweit es irgend angängig ist, nicht im Hause zu pflegen, sondern einem Krankenhause zu übergeben. Ist dies nicht aus­führbar, dann halte man wenigstens jeden unnöthigen Verkehr von dem Kranken fern.

10) Es besuche Niemand, den nicht seine Pflicht dahin führt, ein Cholerahaus.

Ebenso besuche man zur Cholerazeit keine Orte, wo größere Anhäufungen von Menschen stattfinden (Jahrmärkte, größere Lustbarkeiten u. f. w.).

11) In Räumlichkeiten, in welchen sich Cholera­kranke befinden, soll man keine Speisen oder Getränke zu sich nehmen, auch im eigenen Interesse nicht rauchen.

12) Da die Ausleerungen der Cholerakranken besonders gefährlich sind, so sind die damit beschmutzten Kleider und die Wäsche entweder sofort zu verbrennen oder in der Weise, wie es in der gleichzeitig veröffentlichten Desinseetions- Anweisung (B, 3 und 4) angegeben ist, zu d esinsi cir en.

13) Man wache auch auf das sorgfältigste darüber, daß Choleraausleerungen nicht in die Nähe der Brunnen ober der zur Wasserentnahme dienenden Fluß­läufe u. f. w. gelangen.

14) Alle mit dem.Kranken in Berührung gekommenen Gegenstände, welche nicht vernichtet oder desinficirt werden können, müssen in besonderen Desinfectionsanstalten vermittels heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens sechs Tage lang außer Gebrauch gesetzt und an einem trockenen, möglichst sonnigen, luftigen Ort aufbewahrt werden.

15) Diejenigen, welche mit dem Cholerakranken oder dessen Bett und Bekleidung in Berührung gekommen sind, sollen die Hände alsbald desinficiren. (B, 2 der Desinfections- anweisung.) Ganz besonders ist dies erforderlich, wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des Kranken statt­gefunden hat. Ausdrücklich wird noch gewarnt, mit ungereinigten Händen Speisen zu berühren oder Gegenstände in den Mund zu bringen, welche im Krankenraum verunreinigt sein können, z. B.- und Trinkgeschirr, Cigarren.

16) Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Leiche sobald als irgend möglich aus der Behausung zu entfernen und in ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche nicht im Leichenhause vorgenommen werden, dann soll es überhaupt unterbleiben.

Das Leichenbegängniß ist so einfach als möglich ein­zurichten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht und man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten.

17) Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchs­gegenstände von Cholerakranken oder Leichen dürfen unter keinen Umständen in Benutzung genommen oder an andere abgegeben werden, ehe sie desinficirt sind. Namentlich dürfen sie nicht undesinficirt nach anderen Orten verschickt werden.

Den Empfängern von Sendungen, welche derartige Gegenstände aus Choleraorten enthalten, wird dringend gerathen, dieselben sofort womöglich einer Desinfectionsanstalt zu übergeben oder unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln selbst zu desinficiren.

Cholerawäsche soll nur dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe zuvor desinficirt ist.

18) Andere Schutzmittel gegen Cholera, als die hier genannten, kennt man nicht und es wird vom Ge­brauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen medikamentösen Schutzmittel (Choleraschnaps :c.) abgerathen.

II. Anweisung zur Ausführung der Desinsection bei Cholera. A. Als Desinfektionsmittel sind anzuwenden:

1) Kalkmilch.

Zur Herstellung derselben wird 1 L zerkleinerten reinen gebrannten Kalks, sogenannten Fettkalks, mit 4 L Wasser gemischt, und zwar in folgender Weise:

Es wird von dem Wasser etwa 3/4 L in das zum Mischen bestimmte Gesäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser ausgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt.

Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in einem gut geschlossenen Gefäße aufzubewahren und vor dem Gebrauch umzuschütteln.

2) Chlorkalk.

Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende des- inficirende Wirkung, wenn er frisch bereitet und in wohlver- schloffenen Gefäßen aufbewahrt ist. Die gute Beschaffenheit des Chlorkalks ist an dem starken, dem Chlorkalk eigenthüm- lichen Geruch zu erkennen.

Er wird entweder unvermischt in Pulverform gebraucht oder in Lösung. Letztere wird dadurch erhalten, daß zwei Theile Chlorkalk mit hundert Theilen kalten Wassers gemischt und nach dem Absetzen der ungelösten Theile die klare Lösung abgegossen wird.

3) Lösung von Kaliseife (sogenannter Schmierseife oder grüner oder schwarzer Seife).

Drei Theile Seife werden in 100 Theilen heißen Wassers gelöst (z. B. Vr kg Seife in 17 L Wasser).

4) Lösung von Carbolsäure.

Die rohe Carbolsäure löst sich nur unvollkommen und ist deswegen ungeeignet.

Zur Verwendung kommt die ^genanntelOOprocenticc Carbolsäure" des Handels, welche sich in Seifenwasser voll­ständig löst.

Man bereitet sich die unter Nr. 3 beschriebene Lösung von Kaliseife. In 20 Theile dieser noch heißen Lösung wird 1 Theil Carbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen.

Diese Lösung ist lange Zeit haltbar und wirkt schneller desinficirend als einfache Lösung von Kaliseife.

Soll reine Carbolsäure (einmal ober wieberholt bestillirtc) verwenbet werben, welche erheblich theurer, aber nicht wirk­samer ist als bie sogenanntelOOprocentige Carbolsäure", so ist zur Lösung bas Seifenwasser nicht nöthig; es genügt bann einfaches Wasser.

5) Dampfapparate.

Geeignet sind sowohl solche Apparate, welche für strvmen- ben Wasserbampf bn 1000 C. eingerichtet sind, als auch solche, in welchen der Dampf unter Ueberbruck (nicht unter 710 Atmosphäre) zur Verwenbung kommt.

6) Siebe Hitze.

Die zu besinficirenben Gegenstände werden mindestens eine halbe Stunde lang mit Wasser gekocht. Das Wasser muß während dieser Zeit beständig im Sieden gehalten werden und die Gegenstände vollkommen bedecken.

B. Anwendung der Desinsectionsmittel.

1) Die flüssigen Abgänge der Cholerakranken (Erbrochenes, Stuhlgang) werden möglichst in Gesäßen aufgefangen und mit ungesähr gleichen Theilen Kalkmilch (A Nr. 1) gemischt. Diese Mischung muß mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe sie als unschädlich beseitigt werden darf.

Zur Desinsection der flüssigen Abgänge kann auch Chlorkalk (A Nr. 2) benutzt werden. Von demselben sind mindestens zwei gehäufte Eßlöffel voll in Pulversorm ans V2 Liter der Abgänge hinzuzusetzen nd gut damit zu mischen. Die so behandelte Flüssigkeit kann bereits nach 15 Minuten beseitigt werden.

2) Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie durch die Berührung mit inficirten Dingen (Aus­leerungen des Kranken, beschmutzter Wäsche u. s. w.) in Berührung gekommen sind, durch gründliches Waschen mit Chlorkalklösung (A Nr. 2) ober mit Carbolsäurelösung (A Nr. 4) besinficirt werben.

3) Bett- unb Leibwäsche, sowie anbere Kleidungsstücke, welche gewaschen werden können, sinb sosort, nachdem sic beschmutzt sinb, in em Gesäß mit DeSinfectionsflüsfigkeik zu stecken. Die DesinsectionSWssigkeit besteht aus einer Losung von Kaliseife (A Nr. 3) ober Carbolsäure (A Nr. 4).

In dieser Flüssigkeit bleiben die Gegenstände, und zwar in der ersteren mindestens 24 Stunden, in der letzteren