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Nr. 122 Erves Blatt. Donnerstag den 26. Mai

1892

Der

Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des MontagS.

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Lang-Göns mit Kirch-Göns und Pohl-Göns, Eberstadt mit Treis-Dlünzenberg und Obbornhofen mit Wölfersheim

ordentlichen Brandhülfsverband im Sinne von Art. 17

des Gesetzes vom 29. März 1890 und von § 14 der Ver­ordnung vom 11. October 1890 treten.

Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntniß mit dem Anfügen, daß hierdurch die den genannten Gemeinden unseres Kreises bezüglich der Leistung ordentlicher Brandhülfe auf­erlegten sonstigen Verpflichtungen (§ 20 der Kreisfeuerlösch­ordnung) nicht berührt werden.

Gießen, den 23. Mai 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögenssalle mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

Gießen, den 24. Mai 1892.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

mannigfaltig verdunkelt. Unser Berus bindet uns an das Vergängliche; dem Kaufmann gehen die Waacen durch die Hände Alles Dinge, die die Erde trug, die der Mensch schuf- der Gelehrte vergräbt sich in seine Bibliothek, in sein Laboratorium, die Tiefen der sichtbaren Welt zu durchforschen­der Politiker verfolgt mit Interesse die Drehungen des Rades der Tagesgeschichte, selbst in die Speichen greifend mit kühner Hand. Der Landmann zieht seine Furchen in die Erde und vertraut ihr seine Saat, um das tägliche Brod für Viele mitzuschaffen. Die Hausfrau geht aus in häuslichen Mühen und Sorgen, der Arbeiter ringt im Schweiße seines Angesichts für sich und die Seinen um die Existenz, dem Industriellen dröhnt das Rasseln seiner Maschinen im Ohr, daß er schier taub wird für alle anderen Stimmen. Alles dreht sich ums Irdische da ist's, als riffe ein Windstoß das Fenster auf und in den Staub hinein sährts wie ein frischer Lufthauch, und ins Dämmergrau hinein blitzt's wie ein Heller Lichtstrahl. Es ist Himmelfahrt!

Hallelujah, wie lieblich stehn Hoch über uns des Himmels Höhn, Seit Du im Himmel sitzest'

Da blicken wir auswärts. Ja, ja, da ist auch noch eine Welt! Unsichtbar freilich, unerforscht, aber sie ist da. Frei und licht wölbt sich über uns das Himmelszelt, von dem die milde Maiensonne herniederstrahlt, unermeßlich in seinen Weiten, unergründlich in seinen Tiefen, unerreichbar in seinen Höhen, [eine Ahnung der Ewigkeit durchschauert unser Herz, eine leise Hoffnung unvergänglicher Herrlichkeit zieht durch unsere Seelen. So schauten aus dem Oelberge die Jünger ihrem Herrn nach, als er gen Himmel fuhr, von ihnen scheidend. Aber das war kein weherhuendes Scheiden und Meiden. Schmerzenßthränen sind am Charfreitag dem Herrn ins Grab nachgeflossen, Freudeuthränen perlen wie frische Thautropsen aus den Oelberg nieder aus den Augen der Jünger, unter den ausgehobenen Segenshänden Jesu. Denn er geht nicht von dannen, es sei denn, aus daß die Seinen seien, wo er ist. Himmelan geht unsere Bahn! Wir sind Gäste nur aus Erden.

Das verklärt unser Leben im Staube. Wenns uns an- rnuthet hier drunten wie dem Pilger in der Fremde, Himmelfahrt wird uns zum Wegweiser nach der ewigen Heimath, und Max Schenkendors wird uns zum Schriftdeuter dieses Wegweisers, wenn er singt:

Wohin, wohin ihr Blicke s Hinauf zum ew'gen Glücke, Hinauf zur ew'gen Luft! Der Heiland ist erhoben, Der Heiland winkt von oben Die Jünger an die Brust.

In die Höhe gehen unsere Blicke, wenn wir vom Himmel­fahrtsberge dem Herrn nachschauen, aber wenn wir die Blicke wieder abwärts senken, gehen sie in die Weite rundum über die Welt bis an ihre äußersten Grenzen.

Himmelfahrt ist des Herrn Thronbesteigungsfest. Unter seinen ausgebreiteten Händen dehnt sich ein Reich aus, berufen, bis an die Enden der Erde zu dringen. Das ist der mächtige Wandel, den dieser Tag in die Geschichte des Christcnthurns gebracht hat. Er besiegelt seinen Universalismus. Seltsam genug. Was uns sonst an Religionen begegnet, hat die Tendenz, sich zu localisiren. Alle Naturreligionen hasten ganz von selbst an der Scholle- von ihr losgelöst, von den heimischen heiligen Wäldern und Höhen, Quellen und Hainen vertrieben, verkümmern sie. Der germanische Götterglaube ist unter der heißen Sonne Italiens und Afrikas zerschmolzen, Roms Penaten sind in den germanischen Wäldern nie beimisch geworden. Aber auch die mosaische Religion konnte nicht zur Weltreligionwerden, sie war Volksreligion, so ausschließlich, daß sie über die Grenzen der Rasse hinaus kaum vorgedrungen ist. Der Islam hat mit Feuer und Schwert Mission ver­sucht er hat sein Ziel nicht erreicht, so wenig als der Buddhismus Weltreligion zu werden fähig ist. Aber das Evongelium von Jesu Christo hat sofort nicht ein Volk, nicht ein Land, nicht eine Rasse ins Auge gefaßt, sondern das ganze Erdenrund. Seines Herren Befehl lauter: Gehet hin in alle Welt und lehret alle Völker und taufet sie.

Der Geist des Unglaubens regt sich gewaltig, hier als Gleichgültigkeit, dort als fanatischer Haß. Herodes und Pilatus reichen sich die Hände. Aber Himmelfahrt gibt uns die Zuversicht des gewissen Sieges christlichen Glaubens, christlicher Gedanken, christlicher Cultur. Denn der König soll fein Reich haben. Der Pessimismus, der viele der Besten in unseren Tagen kleingläubig verzagen läßt, soll sich auf die Höhe des Oelberges stellen.Der Herr bat ein Reich an- gesangen, daß es bleiben soll." Wer hat da das Recht, zu bangen? Bis übers Meer hinüber wirst Himmelfahrt seine Strahlen, wirst sie hinein in das Heidenthum am Nord-

Erträge zu schätzen und ist bei den nicht totalen Schäden die spätere Entwickelung der verhagelten Fläche stets mit zu berücksichtigen.

Zur Durchführung dieser dem Interesse der Landwirth- schast dienenden Erhebungen ist eine aus feld- und sach­kundigen Personen bestehende Commission zu bilden und empfiehlt es sich, möglichst wieder dieselben Personen in die Commission zu nehmen, welche bereits früher bei Aufnahme des Ernteertrags thätig waren.

Indem wir Ihnen "schließlich die genaue Beachtung der in früheren Jahren ergangenen Verfügungen empfehlen, sehen wir der Vorlage der Uebersichten bis spätestens 1. November l. I. entgegen.

v. Gagern.

Gießen, den 24. Mai 1892.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises und die Vorstände der Krankenkassen.

Wir machen Sie auf das Erscheinen der nachstehenden Schriften aufmerksam:

1. Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892, Text­ausgabe mit Anmerkungen von E. von Woedtke, Kaiserl. Geh. Ober-Reg.-Rath, vortragenden Rath im Reichsamt des Innern (Preis 2 Mark);

2. dasselbe Gesetz mit Einleitung, Erläuterungen auf Grund der Motive rc. herausgegeben von Dr. W. Zell er, Großh. Regierungsrath (Preis 1.80 Mark).

Die gedachten Schriften sind geeignet, das Verständniß der in der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz enthaltenen neuen Bestimmungen, welche mit dem 1. Januar k. I. in Kraft treten werden, zu erleichtern und dadurch zur richtigen Ausführung derselben beizutragen.

Wir empfehlen Ihnen die Anschaffung dieser Schriften, v. Gagern.

Lehrer-Conferenz des Konferenz-Bezirks Grünberg Mittwoch den 1. Juni, Vormittags 10 Uhr in Grünberg.

Lieder: 20, 21, 33, 147, 190.

Gießen, den 24. Mai 1892. Büchner, Schulrath.

Bekanntmachung, betreffend die Kreisfeuerlöschordnung, hier die Brandhülfs- verbände.

Auf den Antrag Großh. KreisamtS Friedberg haben wir mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen in Gemäßheit des § 20 der Kreisfeuerlöschordnung [für den Kreis Gießen, vom 4. Mai 1891, heute angeordnet, daß die nachstehenden Orte unseres Kreises mit den näher bezeichneten Gemeinden des Kreises Friedberg, nämlich:

Gießen, den 24. Mai 1892. Betr.: Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags im Jahre 1892.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

m die Grvtzh. Bürgermeistereien des «retses.

Sie erhalten mit nächster Post die zu rubricirtem Zweck erforderlichen Forrnularien, um die nöthigen Vorbereitungen zur Aufnahme des Ernteertrags zu treffen.

Mit diesen Ermittelungen ist wiederum eine Erhebung über den Umfang Der Hagelwetter und die durch Hagelschlag bervorgerufenen Ernteschäden, von Anfang des laufenden Jahres an, verbunden.

Zu diesem Zwecke ist dem Formular für die Ermittelung t>er landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und des Ernte­ertrages auch für das laufende Jahr als Anlage ein weiteres Formular beigegeben, auf welchem bei eintretendem Hagel­wetter die erforderlichen Angaben jedesmal zu vermerken sind. Zur Erläuterung und Beachtung bei Eintragung dieser Angaben fügen wir das Folgende an: Für die seit Anfang dieses Jahres verflossene Zeit sind die Angaben noch nach­träglich zu machen. Es find alle Hagelwetter, also auch solche zu notiren, die einen nachweisbaren Ernteschaden nicht verursacht haben; im letzteren Falle find jedoch in die Spalten 712, sowie 15 und 16 des Formulars Quer­striche () zu setzen. In Spalte 10 ist derjenige Werth- betrag aufzunehmen, um welchen der Ertrag durch den Eintritt des Hagelschlags tatsächlich gemindert ist. Es ist also hierbei der Ausfall nicht gegenüber einer Normalernte oder gegenüber dem etwa versicherten Ertrage, sondern gegen- Mer dem bei dem vorhandenen Fruchtbestande zu erwartenden

Bekanntmachung, polizeiliche Vorschriften für den Betrieb der Zweigbahn Villingen-Friedrichshütte betreffend.

Auf Grund des § 55 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juli 1878 werden mit Genehmigung Grobherzoglichen Mnisteriums des Innern und der Justiz vom 20. Mai 1892 zu Nr. 14 225 für die Zweigbahn Villingen-Friedrichshütte die nachstehenden bahnpolizeilichen Bestimmungen getroffen.

§ 1.

Futzgänger, Reiter, die Führer von Fuhrwerken und Viehtransporten haben mit den Fuhrwerken und dem Vieh den Bahntransporten auszuweichen und sich rechtzeitig von den Geleisen zu entfernen.

Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aussicht auf oder neben den Fahrgeleisen stehen zu lassen.

Es ist ferner untersagt, Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen und sind Personen, welchen die Aussicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befind­lichen Thiere obliegt, dafür verantwortlich, daß die Bahn von den Thieren nicht betreten wird, beziehungsweise daß dieselben vorkommenden Falles alsbald wieder von der Bahn abgetrieben werden. Aufsichtslos dastehendes Fuhrwerk und Vieh, sowie sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

§ 2.

Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen ober untergelegten Schleifen erfolgen.

S 3.

Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegen­ständen auf dem Fahrgeleise oder näher als ein Meter von demselben, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind ver­boten; ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

Himmelfahrt.

Himmelfahrt ist ein dem Christentum eigentümliches Fest. Unsere heidnischen Ahnen haben nichts ihm Verwandtes auszuweisen, der jüdische Festkalender hat ihm keine An- knüpsungspunkte geboten- eigenartig und majestätisch ist es herausgewachsen aus dem fruchtbaren Boden der Heils­geschichte.

Es erinnert uns an die Stunde der Verklärung und Erhebung des Welterlösers zum Weltenkönig in himmlischer Herrlichkeit.

In die Höhe richtet es unsere Blicke. Im Staub des alltäglichen Lebens wird und der Blick auf den Himmel