Nr. 192
Freitag de» 19. August
1892
KichcuerÄiMiger
Kenerat-Anzeiger.
V-3
Amts- und Anzeigeblatt für den Avers Greben.
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Anrtlicher Therl.
Gießen, den 16. August 1892. Betreffend: Maßnahmen gegen die asiatische Cholera. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
arr die Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreise-.
Da nach dem Uriheil Sachverständiger die in und bei Paris herrschende Epidemie unzweifelhaft als asiatische Cholera zu betrachten ist, und bei dem lebhaften Verkehr, der von oort her über die deutsche Grenze stattfindet, die Möglichkeit besteht, daß eine Verschleppung der Seuche eintritt und plötzlich im Inland Fälle von Cholera vorkommen, so hat es Großh. Minlsterium des Innern und der Justiz für räthlich erachtet, zunächst diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche für die Verbefferungen der öffentlichen Gesundheitsverhältniffe allgemein förderlich sind und welche in geeigneter Weise und rechtzeitig zur Ausführung gebracht, als Schutzmaßregeln gegen den Ausbruch und die Verbreitung der in einem Nachbarlande in Besorgniß erregendem Maße aufgetretenen Seuche in Anwendung zu kommen haben. Hiernach sehen wir uns zu folgenden Anordnungen veranlaßt:
Da allgemein durch die Erfahrung feststeht, daß diejenigen Orte und solcheOrtstheile von epidemischen Krankheiten bestimmter Art zumeist betroffen werden, deren Untergrund theils durch die natürliche Lage und Bodenbeschaffenheit, theils durch sonstige Mißstände und fehlerhafte Einrichtungen von den Abfällen oeS menschlichen Haushalts, namentlich durch Abtritts- und Senkgruben, oder durch Ansammlung anderweiter zur Fäulniß geneigter Stoffe sehr verunreinigt ist und welche ferner ugleich der genügenden Entwässerung entbehren, so weisen vir Sie vor Allem an, insoweit als es die lokalen Ver- zältnisse der einzelnen Orte oder Ortstheile angezeigt er- cheinen lassen, alsbald eine Revision sämmtlicher daselbst )elegenen Hofraithen vorzunehmen. Diese Revision, bei oelcher Sie sich von Mitgliedern des Gemeinderaths oder ?on einer besonders zu bestellenden Commission, sowie von >em Ortsdiener wollen begleiten lassen, hat sich auf die in )en einzelnen Hofraithen und deren nächsten Umgebung herrschende Reinlichkeit zu erstrecken und insbesondere dem Zustande der Aborte, der Art des Abflusses der flüssigen Abgänge aus den Haushaltungen und aus Gewerbebetrieben, owie der Ansammlung festerer der Fäulniß unterliegender Rückstände aus diesen die Aufmerksamkeit zuzuwenden. Richt ninder Beachtung verdient die Reinlichkeit beim Betriebe der äandwirthschaft und Viehzucht und empfiehlt es sich, die Dunggruben und Abflüsse aus diesen einer Besichtigung zu rnterziehen, auch die Stallungen, insbesondere die Schweine- tälle, namentlich solche, welche in enggebauten Orten und nchrbewohnten Ortstheilen sich befinden, auf ihre Reinhaltung u prüfen. Je nach Befund werden Sie alsbald die Hausbesitzer zur sofortigen Entleerung der Aborte, Dung- und Senkgruben unter Anwendung von Desinfectionsmitteln, zur 'lbfuhr der Ablagerungen fester Art aus dem Haushalt, der ^andwirthschaft oder dem Gewerbebetrieb und zur Reinigung er Hofraithen überhaupt anhalten und bei deren Säurnig- eit alles Nothwendige auf Kosten der hierzu Verpflichteten vornehmen lassen. Einer fortgesetzten leberwachung Ihrerseits wird insbesondere die Reinhaltung er innerhalb der Hofraithen und auf den Straßen befind- :chen Gossen, Schlammfänge und Abzugsgräben empfohlen, eren gründliche Ausspielung unter Anwendung reichlicher Laffermengen an jedem Morgen und Abend stattfinden soll, ^ie müssen es als ihre Aufgabe betrachten, durch regelmäßige md fortgesetzte Visitationen von der Reinhaltung der Hof- aithen Einsicht zu nehmen und die Wiederansammlung von Ibsallstoffen irgend welcher Art, welche durch ihre Aus- ünstung Lust und Boden zu verunreinigen geeignet sind, urch Ihr Einschreiten zu verhüten. Bei den einschlägigen lntersuchungen und Maßnahmen verdienen namentlich die- enigen Oertlichkeiten Beachtung, welche sich seither bei Aus- ruch epidemischer Krankheiten in vorwiegendem Maße unsauber nd disponirt erwiesen haben.
In allen öffentlichen Anstalten und in Localitäten, welche on vielen Menschen besucht zu werden pflegen, ist von ,bnen die Desinfection der Aborte und Pissoirs, namentlich uch eine mehrmals im Tage wiederholte reichliche Wasier- mlung der letzteren anzuordnen, also insbesondere auf allen ^lsenbahnstationen, in Kranken- und Armen- ausern. Schulen, Haftlocalen, in Gasthäusern, virthfchaften, Herbergen und Logirhäusern, sowie 1 etlmugen für Arbeite, errichteten Cantinen und dergleichen.
Eme wettere aufmerksamere Fürsorge haben Sie der Be- -affung reinen, und ausreichenden Trinkwassers, sowie eines
reichlichen für Reinigung-- und Spülungszwecke erforderlichen Brauchwassers zuzuwenden. Brunnen, Quellen und Wasserleitungen sind sorgfältig reinzuhalten und solche öffentliche oder Privatbrunnen, welche nach der Erfahrung ein unreines oder an sich verdächtiges Wasser haben, zu schließen oder doch nicht zum menschlichen Genuß zuzulassen.
Den Victualien und zwar nicht nur den in dem Marktverkehr, sondern auch den in den übrigen Betriebsstätten zum Verkauf kommenden, sowie den autzgeschänkten Getränken ist von Ihnen eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Eine verschärfte Aufsicht haben Sie ferner auf die Reinlichkeit bei der Ausübung derjenigen Gewerbe zu richten, welche die Anwohner durch übele Ausdünstung belästigen und werden Ihrer polizeilichen Ueberwackung insbesondere empfohlen. Schlachthäuser und Hausfchlächtereien, Seifensiedereien, die Lager von Knochen, Häuten und Lumpen bei Sammlern und Händlern.
Indem wir Sie im Uebrigen auf die bezüglich der Reinhaltung der Ortsstraßen bestehenden Reglements und Vorschriften, auf Art. 112 des Polizeistrafgesetzes, welcher mit Srr.ffe bedroht, wenn Jemand verunreinigte, Ekel erregende odec üblen Geruch verbreitende Gegenstände auf Ortsstraßen oder öffentliche Plätze wirst, schüttet oder abfließen läßt, auf Art. 309 des Polizeistrafgesetzes, wonach crepirte oder getödtete Hunde und Katzen, sowie crepirte neugeborene Schweine und anderes dergleichen kleines Vieh von deren Besitzern oder in deren Auftrag von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter entweder auf dem Wasenplatze oder an einem anderen, dem Eigenthümer zur Verfügung stehenden Orte binnen 24 Stunden bei Vermeidung von Strafe verscharrt werden müssen und bei Strafe verboten ist, dergleichen kleines Vieh in das Wasser zu werfen, auf die Bestimmungen des Art. 322 des Polizeistrafgesetzes über die Verunreinigung von Brunnen, Quellen und Cisternen, sowie auf diejenigen des Art. 325 des Polizeistrafgesetzes über Reinlichkeit in Schlachthäusern, oder in Werkstätten, in welchen Lebensmittel zubereitet oder verkauft werden, verweisen, empfehlen wir Ihnen die vorstehend erörterten Maßnahmen alsbald zur Ausführung zu bringen und die Durchführung der für nothwendig erkannten Schutzvorkehrungen bei deren Wichtigkeit für das Gemeindewohl sich thunlichst angelegen sein lassen, auch Ihre Polizeidiener zur strengen Ueberwachung der von Ihnen getroffenen Anordnungen anzuhalten. Wir sind überzeugt, daß die Ortseinwohner bei sachgemäßer Belehrung aus freiem Antriebe Ihnen Ihre Aufgabe werden erleichtern helfen. Sollte es Ihnen in einem einzelnen Falle bei dem Mangel zutreffender besonderer polizeilicher Vorschriften nicht möglich sein, gesundheitsschädigenden Mißständen in Häusern und Hofraithen entgegenzutreten und die bezüglichen von Ihnen zunächst zu versuchenden gütlichen Aufforderungen zur Beseitigung dieser Mißstände unbeachtet bleiben, so wollen Sie uns hiervon Anzeige machen, ingleichen wenn Sie in bestimmten Fällen bezw. für bestimmte Localitäten ganz besondere Maßnahmen für nothwendig erachten sollten.
lieber das von Ihnen Veranlaßte, sowie über das Er- gebniß der von Ihnen vorgenommenen Revisionen sehen wir Ihrem Berichte unfehlbar spätestens innerhalb vierzehn Tagen entgegen. Binnen gleicher Frist wollen Sie sich darüber äußern, ob im Falle des Bedürfnisses in Ihren Gemeinden besondere Locale, in welchen eine hinlängliche Jsolirung von Cholerakranken ermöglicht ist, alsbald bereit gestellt werden könnten. Diese rechtzeitige Fürsorge erscheint namentlich deshalb von großer Wichtigkeit und darum thunlichst zu erstreben, weil eine Weiterverbreitung der Cholera in der Regel nur dann verhütet werden kann, wenn es möglich ist, den oder die ersten Erkrankten aus ihren Wohnungen und dem Verkehr mit anderen Personen zu entfernen. Andererseits finden erfahrungsgemäß viele Kranken in ihren Wohnungen in der Familie nicht die genügende Pflege und kann die Jsolirung innerhalb der Wohnungen in der Regel nicht so ausreichend statthaben, daß eine weitere Uebertragung dieser Krankheit verhütet werden könnte.
___________v. Gagern.
Gießen, den 16. August 1892.
Betr.: Ausführung der Feuerlöschordnung, hier Ausrüstung der Feuerwehren mit Beilen, Signalhörnern und Pfeifen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
M di« «rotzt). Bürgermeisterei«,, »ts At«tf«i.
Unter Bezugnahme auf die wegen Anschaffung der für die Feuerwehren erforderlichen Ausrüstungsgegenstände er- laffenen früheren Verfügungen benachrichtigen wir Sie, daß die Lieferung der Be'le, Signalhörner und Signalpfeifen Sei.
tens der hiermit betrauten Firmen nunmehr erfolgt ist. Es wird einer jeden von Ihnen dieser Tage eine besondere Mittheilung über die Zahl der für die einzelnen Gemeinden bestimmten Gegenstände und über die hierfür zu leistenden Zahlungen zugehen. Für jetzt geben wir Ihnen folgende Weisungen:
Zur Ersparung von Portokosten sind die Gegenstände hier in Gießen gelegentlich abzuholen. Die Beile sind bei uns in Empfang zu nehmen. Als Tag, an welchem mit dem Abholen begonnen werden kann, bestimmen wir Samstag den 20. August l. I. Es ist uns, damit die Auslieferung der Beile sich möglichst rasch vollzieht, erwünscht, daß Sie, wenn möglich, Alle an diesem einen Tag dieselben in Empfang nehmen lassen, wir wollen indeß, falls Sie diesen Samstag keine Gelegenheit haben, die Beile noch eine Woche länger aufbewahren, müssen aber bestimmt erwarten, daß sie im Laufe der nächsten Woche dann abgeholt werden. Den mit der Abholung der Beile von Ihnen beauftragten Personen wollen Sie eine schriftliche Legitimation mitgeben, damit wir ihnen die Beile ohne Bedenken aushändigen kmnen.
Die Pfeifen und Signalhörner sind direct bei der Musikalien- und Jnstrumenten-Handlung von Ernst Challier, Gießen, Neuenweg 9, gegen baare Zahlung des aus der Ihnen zukommenden besonderen Verfügung ersichtlichen Preises abzuholen. Die Empfangnahme kann beginnen Samstag den 20. August l. I. und muß ebenfalls spätestens am folgenden Samstag beendet sein. Die bis dahin noch nicht abgeholten Instrumente werden den betreffenden Bürgermeistereien auf deren Kosten unter Postnachnahme zugesendet werden.
v. Gagern.
Bekanntmachung,
betreffend die Heegzeit der Feldhühner.
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat mit Rücksicht auf den Stand der Ernte und der Weinberge bestimmt, daß mit dem 22. August d. I. die Jagd auf Feldhühner im ganzen Großherzogthum, mit Ausnahme der Kreise Alsfeld, Lauterbach und Schotten, in welchen die Heegzeit mit dem 31. d. M. endigt, eröffnet sei.
Gießen, den 17. August 1892.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Deutsches Reich.
Berlin, 17. August. Von den Entscheidungen des Kaisers in verschiedenen schwebenden Fragen, welche alsbald nach der Rückkehr des Monarchen aus England erwartet wurden, sind bis jetzr zwei gefallen. Sie betreffen bekanntlich einerseits die Herrfurth-Crisis, anderseits das Berliner Weltausstellungsproject. In beiden Angelegenheiten haben die Kaiserlichen Entschließungen nichts Ueberraschendes gezeitigt. Denn wie es längst feststand, daß der Kaiser das Entlassungsgesuch des Ministers Herrfurth genehmigen und den Ministerpräsidenten Grafen Eulenburg zum Nachfolger Herrsurths ernennen würde, so galt es auch allseitig als gewiß, daß die Kaiserliche Entscheidung in Sachen der Berliner Weltausstellung in ablehnendem Sinne ausfallen würde, und so ist es ja auch geschehen. Von verschiedenen Seiten wird nun noch eine dritte Entscheidung des Kaisers als unmittelbar bevorstehend angekündigt, diejenige über die signalisirle neue Militärvorlage. Indessen kann dies noch nicht als so unbedingt sicher gelten, denn gerade in dieser Angelegenheit lauten die Meldungen sehr widerspruchsvoll und man wird demnach die weitere Entwickelung der schon vielerörterten Militärfrage einfach abwarten müssen.
— Das Comite für die Berliner Welt allste l l u n g will ungeachtet der gegen das Unternehmen ausgefallenen Entscheidung des Kaisers, wonach also ein Eintreten der Reichsregierung für das Project definitiv ausgeschlossen st, seine Sache noch nicht aufgeben. Das Comitv hat zunächst beschlossen, den von 147 Vertretern der Großindustrie und onstigen angesehenen Persönlichkeiten unterzeichneten Aufruf zu Gunsten der Weltausstellung zu veröffenilichen, toomtt der Beweis erbracht werden soll, daß zahlreiche maßgebende Factoren die Bestrebungen des genannten Ausschusses billigen. Auch noch andere Schritte plant das Comite, um den Welt- ausstellungsgedanken wenigstens lebendig zu erhalten, außerdem beabsichtigt es, für eine deutschnationale Ausstellung einzutreten. Wie indessen die Dinge einmal liegen, kann von der ferneren Thätigkeit dieses Comites vorerst schwerlich irgend ein praktischer Erfolg erwartet werden.
— Von der Frage der angekündigten deutsch-russischen Handelsvertragsunterhandlungen ist es in


