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14/06/1892 Erstes Blatt
 
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Nr. 135 ErSes Blatt

Dienstag den 14. Zuni

1892

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Die «ießener

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

betreffend das Ober-Ersatzgeschäft für 1892.

Das Ob^r-Ersatz-Geschäst für 1892 wird im Kreise Gießen

Freitag den 17. Juni im Rathhause zu Sich, Vor­mittags 8 Uhr,

Samstag den 18. Juni in dem früheren Hofgerichts­gebäude (Brandplatz) zu Gießen, Vormittags 8 Uhr, Montag den 20. Juni daselbst, Vormittags 8 Uhr, Dienstag den 21. Juni im GasthausZum Rappen" zu Grünberg, Vormittags 8 Uhr, stattfinden.

Es haben sich nach Maßgabe der besonders ergehenden Vorladungen an den genannten Tagen vor der Großherzog­lichen Ober-Ersatz-Commission im Bezirk der 49. Infanterie- Brigade in sämmtlichen Aushebungsorten zu ge- stellen:

a. die für dauernd untauglich befundenen Militärpflich­tigen, soweit denselben eine besondere Ladung zugeht;

b. die zum Landsturm I in Vorschlag gebrachten Mili­tärpflichtigen ;

c. die zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten Mili­tärpflichtigen ;

d. die von der Ersatz-Commission als tauglich und ein­stellungsfähig erkannten Militärpflichtigen, einschließ­lich derjenigen aus früheren Jahrgängen;

e. die von den Truppentheilen zur Disposition der Er­satz-Behörden entlassenen Soldaten;

f. die von den Truppentheilen abgcwiesenen einjährig Freiwilligen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien werden beson- dere Ladungen für die Militärpflichtigen k. H. zugehen, welche den Betreffenden unverzüglich zuzustellen sind. Ter Vollzug der Ladungen ist innerhalb 5 Tagen anzuzeiaen. Tie Mi­litärpflichtigen sind außerdem anzuweisen, ihre Loosungsscheine mit znr Stelle zu bringen.

Die zur Bcurtheilung von Reclamationen in Betracht kommenden Personen haben ebenfalls zu erscheinen.

Sollte eine Ladung nicht vollzogen werden können, so ist der Grund hiervon bcrichtlich anzuzeigen und ist, wenn ein Militärpflichtiger von seinem bisherigen Wohnorte weg gezogen ist, zugleich anzugeben, wohin derselbe verzogen ist.

Die Großherzoglichen Bürgermeister haben bei dem Ober- Ersatz-Geschäste bis zum Schluß des gesummten Geschäfts selbst anwesend zu sein, um bei der Untersuchung von Feld­dienstuntauglichen sowie Invaliden ev. Auskunft geben zu können, auch haben sich dieselben darum zu bemühen, daß die Militärpflichtigen, den Ladungen entsprechend, eine Stunde vor Beginn des Geschäfts zur Stelle sind.

Gießen, am 31. Mai 1892.

Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Gießen.

__Jost, Regierungsrath.

Gießen, den 11. Juni 1892.

Betr.: Die Unterstützung von Familien der zu Friedens Übungen einberusenen Mannschaften.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

e* die Grotzh. Bürgermeistereien des «reifes.

Das Gesetz vom 10. Mai 1892, sowie die Bekannt­machung vom 2. Juni 1892,betreffend die Ausführungs­vorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen ein­berusenen Mannschaften", theilen wir Ihnen zur Kenntniß- nahme und Nachachtung mit.

Nach § 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1888 ist die Unterstützung nur im Falle der Bedürftigkeit zu bewilligen.

Bezüglich eines jeden Gesuchs ist sich daher ausführlich über die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse des Gesuchstellers und des Alters (Geburtstag und Jahr) der I Familienangehörigen desselben zu äußern. Sodann ist eine Empfangsbescheinigung über Familien - Unterstützung nach Muster A auszuftellen und sind von Ihnen die Spalten 1, 2 und 3 in derselben auszusüllen.

v. Gagern.

(Nr. 2032.) Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 10 Mai. 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser und -König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs,

nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs­tags, was folgt:

S.'1.

Die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder See­wehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen Mitteln Unterstützungen. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der Ersatzreserve für die zweite oder dritte Hebung einberufenen Mannschaften.

Vorstehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungs- pflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats- oder Communalbe- amten, welchen zufolge 66 Absatz 2 des Reichs-Militär­gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches Dienst­einkommen gewahrt ist, gehört.

Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeinde­behörde desjenigen Ortes anzubringen, an welchem der Unter­stützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungs­anspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt, wenn solches nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der Hebung geschieht.

Die Gewährung der Hnterstützungen richtet sich, soweit nachfolgend nicht Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschrif­ten des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretetier Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).

§. 2.

Die täglichen Hnterstützungen sollen betragen:

a) für die Ehefrau dreißig Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen,

b) für jede der sonst unterstützungsberechtigten Personen zehn Prozent '-'«es ortsüblichen Tagelohnes für er­wachsene männüche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen

mit der Maßgabe, daß der Gefammtbetrag der Hnterstützung sechzig Prozent des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt.

§. 3.

Die gezahlten Hnterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet. Die Erstattung hat vor Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen, in welchem die Zahlung stattgefunden hat.

§. 4.

Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährten Unter­stützungen können nicht verpfändet, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von Zwangsvollstreckung.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. §. 6.

Hnterstützungen nach Maßgabe dieses Gesetzes werden auch rücksichtlich solcher Friedensübungen gewährt, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1. April 1892 bis zum 1. Juli 1892 stattgefunden haben.

Ist die Friedensübung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendigt, so beginnt die vierwöchige Frist für die Anbringung des Hnterstützungsanspruchs mit dem ). Juli 1892.

Urkundlich unter Hnferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Spandau, den 10. Mai 1892.

(L. S.) Wilhel m.

von Boetticher.

(Nr. 2037.) Bekanntmachung, betreffend die Aussührungs- vorschriften zu dem Gesetz vom 10. Mai 1892 (Reichs- Gesetzbl. S. 661) über die Hnterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 2. Juni 1892.

Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 2. Juni 1892 auf Grund von Artikel 7 der Reichsverfassung die nachstehenden

Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 10. Mai 1892 (Reichs Gesetzbl. S. 661), betreffend die Unter­stützung von Familien der zu Friedensübungen ein» berufenen Mannschaften, beschlossen:

§ 1.

Der Anspruch auf Hnterstützung ist von dem Einberufenen oder von derjenigen Person, welcher in feiner Abwesenheit die Fürsorge für die Familie obliegt, anzumelden. Auch kann die Anmeldung durch den Hnterstützungsberechtigten erfolgen. Bei der Anmeldung sind die Hnterstützungsberechtigten nach ihren! Namen und nach ihrer Familienstellung zu dem Ein­berufenen, Kinder des Einberufenen auch nach ihrem Lebens­alter zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den An­spruch, füllt für jede einzelne Familie in einer Liste nach dem anliegenden Muster A die Heberschrift sowie die Spalten 1, 2 j und 3 aus, und übersendet die Liste mit der Bescheinigung I

der Richtigkeit an den zuständigen Lieferungsverband. In der Bescheinigung ist der Zeitpunkt der Anmeldung des Unter* stützungsanfpruchs zu vermerken.

Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des Einberufenen Hnter- stützung beantragt, so bedarf es der Bescheinigung, daß diese Personen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder daß das Hnterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist. Wird für Verwandte der Ehe­frau in aufsteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung beantragt, so hat die Gemeindebehörde deren Familienstellung, Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liste Spalte 1, 2 und 3 einzutragen und in der Be­scheinigung des vorerwähnten Inhalts außerdem die Hmstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung an­gezeigt erscheinen lassen.

§ 2.

Die Hnterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (§ 8 des Krankenversicherungs­gesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Aus­füllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen.

Die Zahlung erfolgt

a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Hebung für die Zeit bis zum Schluß des laufenden Halb­monats,

b) für jeden folgenden in die Hebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage desselben im Voraus und

c) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Hebung, einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch.

Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Hebung be­ansprucht, so ist für die abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen.

§ 3. .

Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Hebungsdauer in Folge einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen.

§ 4-

Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Ge­stellungsorte, weil sie überzählig sind oder aus anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden sie vorzeitig ent­lassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt.

§ 5.

Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, wenn der zur Hebung Einberufene vor Ab­lauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet ist, zurückkehrt.

§ 6.

x5« den Fällen der §§ 3 und 4 werden die Truppen­befehlshaber beziehungsweise die Bezirkscommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben.

_ S 7.

Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von derjenigen nach § 1 zur Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu bescheinigen, an welche die Zahlung erfolgt.

_ § 8.

Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage 0 zur Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche aus Grund derselben für jede Gemeinde gesondert eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B aufstellen. Diese Berechnung ist in zweifacher Ausfertigung nebst den als Beläge dienenden Empfangs­bescheinigungen und den im § 6 erwähnten Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber rc. dem betreffenden Bezirkscommando zur Prüfung zuzufertigen, nach erfolgter Prüfung und Be­scheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen.

§ 9.

Die belegten und festgeftellten Berechnungen (§ 8) sind in ihrer zweifachen Ausfertigung im Laufe der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung der Central­behörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vorzulegen, welches die Erstattung der Hnterstützungen an die bei der Vorlegung der Berechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wirb.

Berlin, den 2. Juni 1892.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, von Boetticher.