3) Bett- und Leibwäsche, sowie andere Kleidungsstücke, welche gewaschen werden können, sind sofort, nachdem sie beschmutzt sind, in ein Gesäß mit Desinsectionsflüssigkeit zu stecken. Die Desinsectionsflüssigkeit besteht aus einer Lösung von Kaliseife (A Nr. 3) oder Carbolsäure (A Nr. 4).
In dieser Flüssigkeit bleiben die Gegenstände, und zwar in der ersteren mindestens 24 Stunden, in der letzteren mindestens 12 Stunden, ehe sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt werden.
Wäsche u. s. w. kann auch in Dampfapparaten, sowie durch Auskochen desinficirt werden. Aber auch in diesem Falle muß sie zunächst mit einer der genannten Desinfections- flüsiigkeiten (A, 3 oder 4) stark angefeuchtet und in gut schließenden Gefäßen oder Beuteln verwahrt, oder in Tücher, welche ebenfalls mit Desinfectionsflüssigkeiten angeseuchtet sind, eingeschlagen werden, damit die mit dem Hantiren der Gegenstände vor der eigentlichen Desinfection verbundene Gefahr verringert wird. Aus jeden Fall muß derjenige, welcher solche Wäsche u. s. w. berührt hat, seine Hände in der unter B, Nr. 2 angegebenen Weise desinficiren.
4) Kleidungsstücke, welche nicht gewaschen werden können, sind in Dampsapparaten (A, 5) zu desinficiren.
Gegenstände aus Leder sind mit Carbolsäurelösung (A, 4) oder Chlorkalklösung (A, 2) abzureiben.
5) Holz- und Metalltheile der Möbel, sowie ähnliche Gegenstände werden mit Lappen sorgfältig und wiederholt abgerieben, die mit Carbolsäure- oder Kaliseiselösung (A, 4 oder 3) befeuchtet sind. Ebenso wird mit dem Fußboden von Krankenräumen verfahren. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen.
Der Fußboden kann auch durch Bestreichen mit^Kalkmilch (A, 1) desinficirt werden, welche frühestens nach 2 Stunden durch Abwaschen wieder entfernt wird.
6) Die Wände der Krankenräume, sowie Holztheile, welche biete Behandlung vertragen, werden mit Kalkmilch (A, 1) getüncht.
Nach geschehener Desinfection sind die Krankenräume, wenn irgend möglich, 24 Stunden lang unbenutzt zu lassen und reichlich zu lüften.
7) Durch Cholera-Ausleerungen beschmutzter Erdboden, Pflaster, sowie Rinnsteine, in welche verdächtige Abgänge gelangen, werden durch reichliches Uebergießen mit Kalkmilch (A, 1) desinficirt.
8) In Abtritte wird täglich in jede Sitzöffnung ein Liter Kalkmilch (A, 1) gegossen. Tonnen, Kübel und dergleichen, welche zum Auffangen des Koths in den Abtritten dienen, sind nach dem Entleeren reichlich mit Kalkmilch (A, 1) außen und innen zu bestreichen.
Die Sitzbretter werden durch Abwaschen mit Kaliseisenlösung (A, 3) gereinigt.
9) Wo eine genügende Desinfection in der bisher angegebenen Weise nicht ausführbar ist (z. B. bei Polstermöbeln, Federbetten in Ermangelung eines Dampsapparats, auch bei anderen Gegenständen, wenn ein Mangel an Desinfecuons- mitieln (A, 1—5) eintreten sollte), sind die zu desinficirenden Gegenstände mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch zu
setzen und an einem warmen, trockenen, vor Regen geschützten, aber womöglich dem Sonnenlicht ausgesetzten Orte gründlich zu lüsten.
10) Gegenstände von geringerem Werthe, namentlich Bettstroh, sind zu verbrennen.
Bekanntmachung, betr. Bildung einer öffentlichen Waffergenossenschast zur Entwässerung von Grundstücken der Fluren I, VIII und IX der Gemarkung Steinheim.
Nachdem Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 28. v. M. zu Nr. M. I. 21079 dem Statut der rubr. Wassergenoffenschaft die Genehmigung er# theilt hat, wird in Gemäßheit des Art. 38 des Gesetzes vom 30. Juli 1887 nachstehender Auszug aus demselben unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Statut mit seiner Verkündigung in Kraft tritt.
1. Name der Genossenschaft: Röthfeld-Genossenschaft Steinheim.
2. Sitz derselben: Steinheim.
3. Gegenstand des Unternehmens: Entwässerung von Grundstücken in den Fluren I, VIII und IX der Gemarkung Steinheim.
4. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung „Röthfeld-Genossenschaft Steinheim" im Kreisblatt für den Kreis Gießen bekannt gemacht und vom Vorsteher unterzeichnet.
Gleichzeitig wird Tagfahrt zur Wahl des Genossenschaftsvorstandes aus Mittwoch, 24. August l. I., Vormittags 11 Uhr, in das Gemeindehaus zu Steinheim anberaumt und zu demselben die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder hierdurch einberufen.
Gießen, den 8. August 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Der landwirthschaftliche Bezirksverein des Kreises Gießen wird
Donnerstag den 25. August 1892 auf dem Viehmarktsplatze in der Nähe des Wagner'schen Gartens zu .Grünberg eine Ausstellung von Zuchtvieh, verbunden mit einer Viehpreisvertheilung, veranstalten, für welche die nachstehenden Bestimmungen getroffen sind:
I. Bezüglich der von dem landwirthschaftlichen Bezirksverein zur Ausführung der Viehpreisvertheilung zur Verfügung gestellten 550 </&:
1. An der Ausstellung können sich alle im Kreise Gießen wohnenden Viehzüchter, Viehhändler ausgenommen, betheiligen.
2. Sämmtliche aufzustellende Thiere find bis Morgens 8 Uhr aus dem Viehmarktplatze zu Grünberg aufzuzutreiben und von den Besitzern auf den ihnen von der Commission angewiesenen Ständen aufzustellen.
Nur preiswürdige Thiere werden prämiirt und zwar: a. Bullen im Alter von 1—21/? Jahren, b. Rinder, welche sichtbar trächtig und c. Kühe, die sichtbar trächtig sind oder frisch gekalbt haben.
3. Diese Thiere müssen selbstgezüchtet oder zum Zweck der Zucht mindestens 2 Monate vor der Preisvertheilung erworben sein und
4. folgenden Raffen angehören:
a. der reinen Vogelsberger Rasse: Mutterthiere, welche eine hellere Färbung am Euter zeigen, werden erst in zweiter Linie prämiirt,
b. der Simmenthaler Raffe und zwar dürfen aa. Bullen nur der reinen Simmenthaler Raffe angehören,
bb. dagegen können Mutterthiere auch dann prämiirt werden, wenn solche wenigstens ausgesprochen des Simmenthaler Typus sind.
5. Unter solchen gleichen Verhältnissen erhalten selb st - gezächtete Thiere bei der Prämiirung den Vorzug.
6. Hinsichtlich der Bullen Simmenthaler Rasse ist urkundlich nachzuweisen, daß solche entweder direct aus dem Simmenthal eingeführt worden sind oder daß dieselben aus einer Reinzucht stammen.
7. An Preisen werden aus Vereinsmitteln gewährt:
1. für den schönsten Bullen, Simmenth. Raffe 45 v4L
2. „ „ „ „ Vogelsberger „ 45 „
3. ein Preis ä 40 „
4. „ „ ä 30 „
5.
zwei Preise ä 25 je.
50 „
6.
ff n u, 20 „
40 „ ]
zusammen 8 Preise =
= 250 JL
8. Für Rinder und Kühe:
1.
zwei Preise ä 35 «X
70
2.
ff „ u 30 ff
60 „
3.
ft fi a 25 „
50 „
4.
ft „ o, 20 „
40 „1
5.
ff ff a 15 f.
30 „1
6.
fünf „ ä 10 „
50 „
zusammen 15 Preise =
= 300 JL
II. Bezüglich von der Sparkasse und der von
der Stadt
Grünberg zur Ausführung der Viehpreisvertheilung zur Disposition etwa gestellt werdenden Mittel, von der Stadt Grün- berg 100 und von der Sparkasse 160 JC. gelten ebenfalls vorstehende Bedingungen, jedoch sollen aus diesen Mitteln auch nicht im Kreise Gießen wohnende Züchter bei Vorführung von preiswürdigem Vieh mit Prämien bedacht werden.
III. Es bleibt dem Ermessen der Prämiirungs-Commission überlassen, die bestimmten Preise innerhalb des Gesammt- betrages je nach der Güte der ausgestellten Thiere jeder Gattung auch zu übertragen.
Gießen, den 6. August 1892.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen. Jost, Regierungsrath.
Donnerstag, 11. August,
Nachmittags 2 Uhr,
zu Gießen in der Bieker'schen Hofraithe sollen gegen Baarzahlung öffentlich versteigert werden:
1. 1 Kuh, 7 Schweine, 1 Wagen, j 1 Handwagen, 1 Hobelbank, 1 Laden-! einrichtung, 1 Faß Maschinenöl,, 2 Centner Sommersaat, div. Farb- waaren, 1 Parthie Wirthschafts- geräthe, 1 Pianino, 1 Verticow und sonstige Möbel, Gold- und Silber- waaren rc.
2. 1 Kiste Blechwaareu, 1 große Parthre rindsled. Ararren- und Kinderschuhe, 55 Flaschen To- kayer-Wein.
Versteigerung ad II bestimmt.
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