1882
Kr. 132. Zweites Blatt. Freitag den 10. Juni
Der
scheint täglich, ii Ausnahme bet Nomags.
Die Gießener
rten ben; Anzeiger chmrlich dreimal heigeregt.
Meßmer Anzeiger
Henerat-Unzv«ger.
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fA(|ent>ni Lag erscheinenden Nummer bi» Bonn. 10 Uhr. | ^StUlSbVrl. UyC» *yivpC4lC« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger* entgegen
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Amtlichem Thsil.
Bekanntmachung,
Antrag der Stadt Gießen auf Geländeenteignung zum Zweck der Erbauung einer Dienstwohnung für den Großh. Director der neuen Kliniken und zur Verlängerung der Klinikzufuhrstraße betreffend. ,
Nachdem die Stadt Gießen zu rubr. Zweck die Enteignung eines Theils des nachverzeichneten Gäändes des Georg Simon von Gießen
Nr. 114 Fl. 25, 1837 ^Mtr. Acker auf der Warth und zwar:
323 H)Mtr. zur Straße und
4 H)Mtr. zum Garten des Großh. Directors der neuen Kliniken
beantragt hat, so wird der Antrag der Stadt Gießen nebst Plan und Anlagen von Freitag den 10. Juni l. I. bis Freitag den 24. Juni l. I. auf dem neuen Rathhause zu Gießen zu Jedermanns Einsicht offengelegt und wird Tagfahrt vor der Local-Commission auf Freitag den 24. Juni l. I., Vorm. 9 Uhr, auf das neue Rathhaus zu Gießen zur Verhandlung über den Plan und die zu leistende Entschädigung hierdurch anberaumt.
Der Eigenthümer des obenverzeichneten Geländes und etwaige Nebenberechtigte werden hierdurch aufgesordert:
a. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschluffes und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,
b. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes,
c. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
d. Anträge aus Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19) bei Meldung des Ausschlusses mit solchen, e. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen im Sinne des Art. 14,
f. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das zu enteignende Grundstück
in dem Termin vorzubringen.
Wenn in dem Termin Einwendungen gegen den Zweck und den Plan, sowie die damit in Verbindung stehenden Anträge nicht vorgebracht werden sollten, dann wird in dem genannten Termine Freitag den 24. Juni l. I., Vorm. 9 Uhr, zugleich über die Höhe der Entschädigung und die mit ihr zusammenhängenden Fragen verhandelt werden.
Gießen, den 4. Juni 1892.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
______________________I- V-: Jost.______________________
Gießen, den 4. Juni 1892.
B e t r.: Das Verfahren bei Berichtigung der Quittungskarten für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Giehen an die Grotzherzogliche« Bürgermeistereien und die mit der Ausstellung der Quittungskarten, Erhebung der Beiträge und Verwendung der Beitragsmarken betrauten Stellen des Kreises.
Durch das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 16. d. M. werden die Bestimmungen des Amtsblattes des Vorstandes der Jnvaliditäts« und Altersversicherungsanstalt Großh. Hessen Nr. 2 vom 7. Januar 1891 — Seite 136 ff. der Sammlung von Aussührungsvorschristen — theils bestätigt, theils abgeändert.
Wir machen Sie darum auf die Bestimmungen des nachstehenden Ausschreibens ausdrücklich aufmerksam.
I. V.: Jost.
Zu Nr. M. I. 8827. Darmstadt, am 16. Mai 1892. Betr.: Wie oben.
Das Grohh. Ministerium des Innern und der Justiz
an die Grotzherzoglichen Kreisämter.
Nachdem bereits in dem Ausschreiben des Vorstandes der Jnvaliditäts. und Altersversicherungsanstalt an die mit Ausstellung der Quittungskarten, Erhebung der Beiträge rc. betrauten Stellen vom 7. Januar 1891 (Ausschreiben der Versicherungsanstalt Nr. 2) die Gesichtspunkte, welche bei Berichtigung von Quittungskarten (§ 127 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889) zu beachten sind, im Allgemeinen an
gegeben worden sind, theilen wir Ihnen im Nachstehenden >ie im Wesentlichen hiermit übereinstimmenden Grundsätze mit, welche nach Ansicht des Reichskanzlers bei der Berichtigung von Quittungskarten, wozu auch der Fall gehört, daß Marken für Personen verwendet worden sind, deren Versicherungspfiicht demnächst verneint wird, zur Anwendung zu kommen haben, unter der Empfehlung, hiernach für die Folge verfahren zu wollen und die Großh. Bürgermeistereien, sowie die Vorstände der beiheiligten Krankenkassen entsprechend zu verständigen.
I. Sind erweislich zu wenig Marken beigebracht, so hat die untere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) dem verpflichteten Arbeitgeber die nachträgliche Einklebung der fehlenden Marken aufzugeben. Kommt der Arbeitgeber dieser Anordnung binnen der gesetzlichen Frist nicht nach, so wird es der bezeichneten Behörde obliegen, die fehlenden Marken selbst in die Quittungskarten einzukleben und den für dieselben verauslagten Betrag von dem Arbeitgeber einzuziehen. Letzterem bleibt es überlassen, die Hälfte dieses Betrags dem Versicherten bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit dies nach § 109 Abs. 3 unb § 112 Abs. 2 a. a. O. noch zulässig ist.
Wo die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen oder besondere Hebestellen erfolgt 112, 114 a. a. O.) ist diesen die Durchführung des Berichtigungsverfahrens zu überlassen. Den Werth der nachträglich von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam erscheint, eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrag einzuziehen.
II. Ergiebt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) die überschiebenden Marken zu vernichten (Ziffer II. 8 der Bekanntmachung vom 27. November 1890, Reichsgesetzblatt 1891 S. 399) und der Versicherungsanstalt hiervon mit dem Ersuchen Mittheilung zu machen, den Werth der vernichteten Marken dem Antragsteller oder, sofern die Vernichtung von Amtswegen oder auf Antrag der Versicherungsanstalt erfolgt, dem Inhaber der Quittungskarte zugehen zu lassen. Die Auszahlung des Geldbetrages oder die Vertheilung desselben zwischen den bei dem Ankauf der vernichteten Marken be- theiligt gewesenen Arbeitgebern und Versicherten gehört nicht zu den Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde. Die Vertheilung kann dem Empfänger überlassen bleiben.
Hebersendet die Versicherungsanstalt den Betrag durch die Post, so wird es zur Vermeidung von Belästigungen des Empfängers der Ausstellung einer Quittung nicht bedürfen. Es kann vielmehr der Versicherungsanstalt überlassen bleiben, durch Postscheine oder auf andere Weise einen genügenden Ausweis über die Absendung des Geldbetrages zu ihren Acten zu bringen.
III. Sind Marken einer zu niedrigen Lohnklasse verwendet worden, so hat die untere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) zunächst den verpstichteten Arbeitgeber zur nachträglichen Beibringung der erforderlichen Zahl von Marken der richtigen Lohnklasse anzuhalten und, wenn die Erledigung nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, nach Maßgabe der Ziffer I das Weitere selbst zu veranlassen. Findet das Einzugsverfahren Anwendung (§§ 112, 114 a. a. O.), so ist das Erforderliche auch hier den Krankenkassen oder Hebestellen zu überlassen.
Nach Beibringung der richtigen Marken hat die untere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) die zu Unrecht beigebrachten Marken der zu niedrigen Lohnklasse zu vernichten und die Erstattung ihres Werths durch die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der Ziffer II herbeizuführen.
IV. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken einer zu hohen Lohnklasse hat die untere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) nur dann einzuleiten, wenn glaublich dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, über eine Versicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse (§ 26 Abs. 2 a. a. O) geeinigt haben. Wird das Verfahren eingeleitet, so wird dabei entsprechend den Vorschlägen unter III zu verfahren sein.
V. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so wird die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt zu veranlassen und im Uebrigen nach Maßgabe der Ziffer HI zu verfahren sein. Die Vertheilung des von der ersteren Versicherungsanstalt zu erstattenden Betrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten dürfte in der Mehrzahl der Fälle auch hier den Betheiligten zu überlassen sein.
VI. Ist in Fällen einer Selbstversicherung (§ 8 a. a. O.) oder freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsverhältniffes 117 a. a. O.) die Beibringung der Zusatzmarke unterblieben, indem statt der Doppelmarken nur einfache Marken irgend welcher Lohnklasse eingeklebt worden sind, so dürste auch hier zunächst die nachträgliche Beibringung von so viel Doppelmarken, als zu Unrecht einfache Marken verwendet worden waren, herbeizuführen sein. Demnächst wird die Vernichtung der zu Unrecht beigebrachten einfachen Marken zu erfolgen haben. Im Uebrigen würde nach Maßgabe der Vorschläge unter Ziffer III zu verfahren sein.
VII. Sind Doppelmarken zu Unrecht beigebrach 1, so ist zunächst der verpflichtete Arbeitgeber auf dem in Ziffer I angedeuteten Wege zur Beibringung der richtigen Marken anzuhalten, sofern der Versicherte überhaupt der Versicherungspflicht unterliegt. Ist dies nicht der Fall oder sind die richtigen in der erforderlichen Anzahl nachträglich beigebracht, so sind die Doppelmarken zu vernichten, die Versicherungsanstalten aber um Abführung des vollen Betrages der Marken an den Versicherten oder, soweit dies nach den Umständen zweckmäßiger sein sollte, an den Arbeitgeber zu ersuchen. Die Wiedereinziehung des auf das Reich entfallenden Betrages der vernichteten Doppelmarken bleibt den Versicherungsanstalten überlassen. —
Bei der Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden (Kreisämter) in den ihnen geeignet erscheinenden Fällen an Stelle der Vernichtung von Marken enthaltende Quittungskarte einzuziehen und durch eine andere zu ersetzen (§ 125 Abs. 3 a. a. O.) behält es selbstredend sein Bewenden. Bei der Uebertragung des Inhalts der alten Karte in die neue Karte sind nur die gilLigen Eintragungen zu berücksichtigen, die der Vernichtung anheimgefallenen Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene Quittungskarte ist nach Ziffer 37 Abs. 1b und Abs. 3 sowie Ziffer 35 der Anweisung, das Verfahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung von Quittungskarten betreffend, vom 30. October 1890 (Reg.-Blatt Nr. 44) zu behandeln.
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von dem Inhaber der Quittungskarte zu diesem Zweck einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnung.
Finger. Best.
vermisstes.
* Ein Denkmal müßten alle Hausfrauen der Welt dem unsterblichen Forscher Justus von Liebig setzen, weil er ihnen in dem bewährten Liebigs Fleischextract ein unerschöpfliches Geschenk gespendet. Langsam und kostspielig war früher die Zubereitung gewisser Suppen, Fleischspeisen und Saucen, welche jetzt durch entsprechenden Zusatz von Liebigs Fleisch- extract in erstaunlich kurzer Zeit, trefflich mundend, bequem hergestellt werden können. Wer einmal Liebigs Fleischextract in seiner Küche verwendet, der läßt dieses unübertroffene Zusatzmittel nicht mehr ausgehen.
* Prag, 4. Juni. Nach einer Meldung der Blätter aus Pribram sind im Adalbert-Schachte so viele einzelne menschliche Körperreste aufgesunden worden, daß drei Wagen vollgefüllt wurden. Die Leichen seien derart angeschwollen, daß die vorhandenen Särge sich als zu klein herausgestellt hätten und größere angefertigt werden müßten. Der durch das Grubenunglück verursachte Schaden wird von Fachleuten aus 2^/z Millionen Fl. veranschlagt. Außer dem Staate seien auch Privatpersonen daran betheiligt. Die Bruderlade verliere einen großen Theil ihres Vermögens. Die Wegschaffung der Leichen werde etwa 14 Tage, die Wiederinstandsetzung der Schächte etwa 15 Monate in Anspruch nehmen. Von den aus den Schächten noch lebend herausbesörderten Arbeitern konnten nur 13 am Leben erhalten werden. Bei den Rettungsarbeiten sind insgesammt 27 Personen umgekommen.
* Den Gipfel der Findigkeit für die Gründe, aus denen man sich an einer bestimmten Lotterie-Collecte betheiligen soll, hat eine Hamburger Firma erreicht. Sie schreibt nämlich an einen Berliner Herrn : „Durch ganz besonderen Zufall befindet sich unter den Loosen unserer Hauptcollecte Ihre Telephonnummer, Nr. 142. Diese Gelegenheit wollen wir nicht verfehlen, Ihnen gerade dieses Loos zum geneigten Glücksversuche zu empfehlen, und wir hegen die feste Hoffnung, daß Ihnen Fortuna hold sein möge."


