Ausgabe 
10.4.1892 Zweites Blatt
 
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N- . 86 «weites Blatt

Sonntag »en 10. April

1892

Der Gt-Hener Anzeiger erscheint täglich, mH Ausnahme de- Montags.

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Bekanntmachung,

da» Grsatzgeschäft pro 1892 brtreffrnd.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jabr 1892 findet an den nach- benannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 19. April. Bormutags vo- 9 Uhr an

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn. Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eber- stadt, Ettingshausen, Garbenteich und Großen-Linden;

Mittwoch den "20. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns und Langsdorf;

Donnerstag den 21. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Lich, Muschenheini, Münster, Nieder-Besstngen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern und Rabertshausen;

Freitag den 22. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 23. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Loosziehung

II. Zu Gießen in dem früheren Hofgerichts­gebäude

(Brandplatz).

Montag den 25. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen-Buseck, Hattenrod und Klein-Linden;

Dienstag den 26. April, Vormittag von 8 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1890 und 1891);

Mittwoch den 27. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1892) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinde Heuchelheim.

Donnerstag den 28. April, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reis­kirchen, Rödgen, Ruttershau'cn, Staufenberg, Treis a. d.Lda., Trohe und Wieseck;

Freitag den 29. April, Vormittags von 8 Uhr an.

Loosziehung.

III. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Samstag den 30. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters­hain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach, Lauter und Lindenstruth;

Montag den 2. Mai, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Londorf, Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangen­rod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.

Dienstag den 3. Mai, Vormittags von 8 Uhr an:

Loo-ziehung

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetz­lichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militär­pflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohn­sitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) ange­gebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienst­boten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, HandlungS- biener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr­burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft oushalten, oder die Universität Gießen oder das

Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil be­sitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1872 geboren sind;

ferner

Sämrntliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1890 bezw. 1891 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Num­mer disponibel geblieben, d. h. nicht ein; berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, ober Be­rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweilen- oder drittenmale erscheinen, haben ihreLoosunas scheine mitzubringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von feinem Vater, oder seiner Mutter Zurück» üeHuttß in Anspruch genommen wird, so ist jur Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforder­lichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung an* beraumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amt­lich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig, feit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Fami Iren an geh ö rige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Cornmission ein­zufinden.

Noch nicht eingereichte ZurückfiellungSausprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst unter allen Um­ständen vor Beginn de- Ersatzgeschäfte- an die Ersatz Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Hart­hörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Da- Borbandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von windesten- drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Er­satz-Commission das Loos.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellung-pflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereit- zugeganaenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Mili­tärpflichtige, welche sich au-wärt- aufhalten, -ur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthalt-ort ge­stellungspflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Muste­rungstermin rechtzeitig anwesend zu fein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren i/2 Stunde vor der be­stimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Mlitärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krank­heit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet, so ist darüber ein aus persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Freitag den 22. April im Rathhaus zu Lich, ' Donnerstag den 28. April in dem früheren Hof- gerichtsgebäude zu Gießen,

Montag den 2. Mai im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg,

die Claffificirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten und zweiten Aufgebvt- und der Ersatz-Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr­männer ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück­stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 25. März 1892.

Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen. Jost, Regierungsrath.

vermischtes.

* Frankfurt a. M., 6. April. Dieser Tage kam die Klage der Staatsanwaltschaft gegen einen hiesigen Kaus- mann zur Verhandlung, der in Reclame-Jnseraten Auf- sälliges leistete. Eine dieser Anzeigen begann mit den biblischen Worten:Es werde Licht und es ward Licht!" In Folge dessen wurde dem Polizeipräsidium Anzeige wegen Gotteslästerung gemacht und das Verfahren gegen den Kauf­mann eingeleitet. Im Verlaufe des Verfahrens wurde diese Anklage jedoch in groben Unfug umgewandelt und der Be­klagte wurde in eine Geldstrafe von 100 Mk. verurtheilt. Er hat Berufung eingelegt. Die neueste Reclame-Annonce desselben Geschäfts lautete:Nach Canossa gehen wir nicht für 100 Mk." rc. Auch hier soll eine Klage wegen groben Unfugs bevorstehen.

* Reelles Heirathsgesuch. Ein junger Mann, Privat- öoeent an der Universität X., wünscht sich zu verehelichen. Damen, welche im Stande sind, fünf bis sechs Zuhörer mit in die Ehe zu bringen, wird der Vorzug gegeben."

* Ein guter Mensch. Professor:Was wissen Sie mir über Plato zu sagen?" Examinand:Gott sei Dank nur Gutes!"

verkehr, Land, unö Volkswirthschaft.

- LebenSverficherungsbank für Deutschland in «otha. Die vorgenannte älteste und größte deutsche Lebensversicherungs- anslalt hat auch im Jahre 1891 wieder recht günstige Geschäfts­ergebnisse erzielt. Es wurden von ihr 366 Versicherungen über 4,613,300 mehr abgeschlossen, als im Jahre 1890, und eS stellte sich der Neuzugang inSgesammt aus 4971 Versicherungen über 39,017,500 «M. Dagegen biteben die Summen, welche für etn- getretene Sterbefüüe zu zahlen waren, erheblich um 1,515,434 jl hinter der rechnungsmäßigen Erwartung zurück, und ebenso hielten sich die Abgänge bei Lebzeiten in mäßigen Grenzen. Der Derfichernngsbestand stieg auf 77,002 Vertonen mit 607,737,800 Versicherungssumme. Er hat einen reinen Zuwachs von 1849 Per­sonen mit 22,001,700 Mk. Versicherungssumme erfahren.

Auch in finanzieller Hinsicht erwiesen sich die Geschäfts- ergebnisse im Jahre 1891 wieder durchaus günstig. Der reine Ueberschutz bezifferte sich aus 7,034 149 JL Dieses Ergebniß ist außer dem günstigen verlaus der Sterblichkeit hauptsächlich dem Umstande zu verdanken, daß die Bankfonds ungeachtet des niedrigen Standes des Zinsfußes immer noch einen den rechn««--- müßigen Bedarf erheblich übersteigenden Ertrag lieferten, und daß die BerwaltungSkosten auf dem außerordentlich nied­rigen Satze von nur fünr Prorent der Jahres-Einnahme gehalten werd n konnten. Die Fonds der Bank erreichten die Höhe von 175 572,269 davon bilden 30,931,399 **. den Bestand bei Sicherheitsfonds, welcher in den nächsten fünf Jahren als Dividende an die verficherten verthetlt wird. Für das Jahr 1892 beträgt diese Divtdenoe 38% der im Jahre 1887 eingezahlten Normalprämie nach dem alten System und 30% der Normalpr ämie und 2,1% der Prämrenreserve nach dem neuengemischten" System der Ueberschuß-Ver theilung. Bei dem letzteren System berechnet sich hiernach die Gesammtdividende für die ältesten Versicherungen bis auf 116% der Normalprämie.__________

Die FachzeitungDer deutsche Steinbildhauer schreibt in ihrer Nr. 28 vom 1. October 1891 in einem Artikel Wanderungen durch die süddeutschen Syenit- und Marmor-Industrien unter Anderem:In Frankfurt a. M. gilt unser »erster Besuch der Firma F. Hofmeister. Durch diese Firma ist die Ausführung von Grabdenkmälern zu einem enormen Aufschwung gelangt. Die flotten Ausstellungsräume des Geschäftes, die Art des Arrangements, sowie die Ausführung der ausgestellten Arbeiten sind musterhaft. Wie nur wenige Friedhöfe Deutschlands bietet aber auch der Friedhof Frankfurts eine geradezu kostbare Menge herrlicher Grabdenkmäler in jedem denkbaren Material. (Siehe Annonce der Firma in heutiger Nummer). 178>

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