Nr. 84 Zweites Blati
Freitag bet 8. April
1892
Gichener Anzeiger
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Amtlicher Shell.
Gießen, den 4. April 1892.
Betr.: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 6. December 1891.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehend theilen wir Ihnen auszugsweise diejenigen Bestimmungen mit, welche die Königlich Belgische Regierung in Ausführung des Art. 9 des oben genannten Vertrags erlassen hat und empfehlen Ihnen, den Betheiligten in der Ihnen geeignet scheinenden Weise hiervon Mittheilung zu machen.
Auf belgische Unterthanen, welche im Deutschen Reich Waarenbestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, aussuchen und Waareneinkäufe für Rechnung eines belgischen Hauses machen, finden die Bestimmungen des Amtsblattes Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz Nr. 21 vom 28. November 1884 entsprechende Anwendung. Wir verweisen aus unsere Bekanntmachung vom 7. Januar 1885 in Nr. 8 des Gießener Anzeigeblattes.
Sie wollen sich hiernach bemessen.
v. Gagern.
Auszug.
Belgische Mimsterialverordnung vom 31. Januar 1892.
(Übersetzung.)
§ 1. Nach dem Wortlaute der am 6. December 1891 mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn geschlossenen Handelsverträge (R. 2215 und 2216) können Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende dieser Staaten, sowie ihre Handlungsreisenden in Belgien Bestellungen, auch unter Mit- führung von Mustern, sucken und Waareneinkäufe für Rechnung eines deutschen oder österreichisch-ungarischen Hauses machen, ohne deswegen eine Gewerbesteuer zu zahlen, so lange solche Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende oder Handlungsreisende, welche in Belgien angesessen sind und in Deutschland oder in Oesterreich-Ungarn für Rechnung eines belgischen Hauses reisen, daselbst von der Zahlung einer Gewerbe- oder Einkommensteuer befreit sind.
§ 2. Der Nachweis, daß man das Recht zur Ausübung der vorerwähnten Berufsgeschäfte erworben hat, wird durch Vorlegung einer Legitimationskarte -geführt, welche den, den Verträgen beigegebenen Mustern entspricht.
Diese Karte ist nur für das Jahr gültig, in welchem sie ausgestellt worden ist.
§ 3. In Belgien wird die Legitimationskarte (Nr. 268 oder 269) von dem Einnehmer der directen Steuern derjenigen Gemeinde ausgestellt, in welcher der Reisende zur Gewerbesteuer veranlagt ist. Der Einnehmer hat in die Karte das Signalement des Inhabers einzutragen, welcher die Karte mit seiner Namensunterschrift zu versehen hat.
Der Reisende ist gehalten, den Nachweis zu führen, daß die von ihm vertretenen Handelshäuser ordnungsmäßig der Gewerbesteuer unterworfen sind oder zu dem Zweck eine Declaration gemacht haben, rc. rc.
Darmstadt, den 28. November 1884. Betr.. Legitimationskarten für Handlungsreisende.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Wir sehen uns veranlaßt, Ihnen das Nachstehende zu eröffnen:
1) Nach § 44a der Gewerbeordnung bedürfen inländische Kaufleute und Handlungsreisende, welche in Gemäßheit des 8 44 Absatz 1 und 2 der Gewerbe Ordnung Waarenbestellungen aufsuchen oder Maaren aufkaufen, einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebs von der für dessen Niederlassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umsang des Reichs ausgestellt wird.
Neben diesen durch die erwähnte Gesetzesoorschrift eingeführten Legitimationskarten gelangen
2) die bisherigen in den Zollvereins- und Handelsverträgen vorgesehenen Gewerbelegitimationskarten auch fernerhin zur Ausgabe und berechtigen den Inhaber zum Aufsuchen von Waarenbestellungen rc. nicht nur innerhalb des Deutschen Reichs, sondern innerhalb des ganzen Gebietes der Vertragsstaaten (dermalen Deutsches Reich, Luxemburg, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien und Spanien).
Dieselben unterscheiden sich daher von den unter 1) erwähnten Legitimationskarten, für welche sie einen Ersatz bilden, bezüglich des Geltungsbereichs, stimmen dagegen mit letzteren darin überein, daß bei beiden Arten von Karten die Vorschriften der Absätze 2—5 des § 44a der Gewerbe- Ordnung Anwendung finden und somit in Bezug auf die Verpflichtung der Inhaber zum Mitführen der Karten, sowie die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, ferner über Versagung und Zurücknahme der Karten gemeinschaftliche Bestimmungen gelten (cf. Schlußabsatz des § 44a der Gewerbe-Ordnung).
Doch kann selbstverständlich einem Ausländer die von seiner zuständigen ausländischen Behörde ausgestellte Gewerbelegitimationskarte nicht durch eine diesseitige Behörde entzogen werden, dagegen ist eintretenden Falls die Untersagung des Gewerbetriebs und eventuelle Ausweisung zulässig.
Von den unter 1) und 2) bezeichneten Legitimationskarten verschieden sind
3) die Gewerbelegitimationskarten für ausländische Handlungsreisende, d. h für Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit welchen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten (pos. 2) zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt ist. Diese Karten sind vorgeschrieben unter II. B. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. October 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich, — veröffentlicht in Nr. 24 des Regierungsblattes für 1883, S. 101 u. flg. — und berechtigen den Inhaber unter den daselbst angegebenen Bedingungen, insbesondere nach Entrichtung der Landessteuern zum Geschäftsbetrieb in dem ganzen Gebiete des Reichs.
In Gemäßheit Vereinbarung der Bundesregierungen erfolgt die Ausfertigung sämmtlicher Legilimationskarten (pos. 1—3) nach einheitlichen Formularien, welche Ihnen in der für Ihren Jahresbedars muthmaßlich erforderlichen Anzahl gleichzeitig mit diesem Ausschreiben zugehen werden.
Wegen Erneuerung Ihres Jahresbedarfs an Formularien wollen Sie künftig alljährlich im November an unsere Kanzlei- Jnspection entsprechende Anforderung richten. Von letzterer können auch im Falle nachträglichen Bedarfs weitere Formularien bezogen werden.
Wir bemerken schließlich, daß die fraglichen Legitimationskarten einem Ausfertigungsstempel von 90 Pfg. unterliegen, und machen darauf aufmerksam, daß die unter 2) erwähnten Gewerbelegitimationskarten nur auf ausdrückliches Verlangen werden auszustellen sein, da sich für inländische Kaufleute und Handlungsreisende regelmäßig die auf Grund des § 44a der Gewerbeordnung auszugebenden Legitimationskarten (pos. 1) genügend erweisen dürsten.
Watz die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten für ausländische Handlungsreiscnde (pos. 3) anlangt, so ist bei Gold- und Silberwaaren-Fabrikanten und -Großhändlern, Taschenuhren- und Bijouteriewaaren-Fabrikanten und -Groß« Händlern, sowie bei Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen. Kameen und Korallen Großhandel betreiben, und bei den Reisenden dieser Gewerbetreibenden die Bemerkung am Fuß der dritten Seite und am Kopf der vierten Seite des Formulars zu streichen und durch eine der Bestimmung I der oben erwähnten Bekanntmachung vom 31. October 1883 entsprechende handschriftliche Bescheinigung, welche an den Schluß des Vordrucks treten kann, zu ersetzen.
Sie wollen sich hiernach bemessen.
Finger.
Rautenbusch.
Gießen, den 5. April 1892.
Betreffend: Das Arbeiterschutzgesetz.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
a* die «rotzh. Bürgermeistereien de- Greises.
Im Verlage der I. Di em er'scheu Buchhandlung zu Mainz ist ein von dem Großh. Ministerialsecretär Fey verfaßtes Schristchen „Die Sonn- und Festtagsruhe nach dem Arbeiterschutzgesetze" erschienen.
Dasselbe gibt eine erläuternde Darstellung der durch das Gesetz vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzgesetz) getroffenen Bestimmungen über die Sonn- und Festtagsruhe in den einzelnen Gewerbs- zweigen, sowie der besonderen zum Schutze der jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen bestehenden Arbeitsbeschränkungen unter Berücksichtigung der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Das Schristchen eignet sich zur Anschaffung für die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden und kann
insbesondere auch den Grobherzoglichen Bürgermeistereien zur Anschaffung empfohlen werden.
Die Diemer'fche Buchhandlung hat sich erboten, dasselbe den Großh. Behörden zum Preise von 1,30 Mk. pro Exemplar zu liefern und können Bestellungen im Laufe dieses Monats bei unserem Kreisamtsgehülfen Schneider eingereicht werden.
__________________v. Gagern.__________________
Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Umlagen der Stadt Gießen für 1892/93.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz sollen für 1892/93 von der Stadt Gießen folgende Umlagen erhoben werden:
a. auf das gesammte Communalsteuercapital
der Ortseinwohner und Forensen . 342977 40H
b. auf das Steuercapital der evangelischen
Gemeindeangehörigen...... 17 200 „ — ,,
c. auf das Steuercapital der katholischen
Gemeindeangehörigen...... 1 200 „ — „
d. auf das Grundsteuercapital der Parzellen
besitzer .......... 4 884 „ 64 „
wozu sich der Beitrag auf 1 Mark Normalsteuercapital berechnet:
für den Ausschlag a. auf . 26,4 H
„ „ „ b. „ . 1,710 „
ff h n Ce // • 1,559 „
„ „ „ d. „ . 1,341 „
Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, und zwar in den .Monaten April, Juni, August, October, December 1892 und Februar 1893 erfolgen soll.
An allgemeiner evang. Kirchensteuer werden von den Angehörigen der evang. Kirche pro 1 Mark Steuercapital 1,6 Pfg. erhoben.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß die Publikation vorstehender Uebersicht im Großherzogl. Regierungsblatt vom 1. l. Ms. erfolgt ist und daß von diesem Tage an die Frist zum Vorbringen von Reclamationen läuft, welche gegen die Erhebung der Umlagen überhaupt gerichtet sind.
Gießen, den 4. April 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Canalbauarbeiten wird der Personen- und Fuhrverkehr über die Straßenbrücke zwischen Dammstraße und Nordanlage bis auf Weiteres abgesperrt.
Gießen, den 4. April 1892.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.
Vermischter.
* Deutscher FleischerVerbandstag. In den Tagen vom 22. bis 23. Juni h. I. fivdet in Metz der Fünfzehnte Deutsche Fleischer-Vcrbandsrag statt. Mit diesem Berbands- tage ist auch eine Ausstellung von Maschinen, Geräthen und Werkzeugen für die Fleischerei, Fleisch- und Wurstwaaren- Fabrikation verbunden.
* Namensaufruf bei einer schwäbischen Compagnie. Feldwebel: „Kutrerle, Oesele, Zeisele, Meusele, Hebele, Scheible, Dutterle, Weible, Dauserle, Huttle, Abele, Mauserte, Buhle, Schütterle, Dürkle, Metzle, Hutzle, Teusele, Bächle, Barrhemle, Kübele, Scheusele, Höpperle, Schöserle, Bäuerle, Eible, Hupserle, Datterle, Schusterle, Deckele, Daxle, Engle, Fäusile, Häxle, Epple, Schoppte, Scheuerte, Storchle, Sperrte, Wölfle, Herrle, Spechtle, Stölzle, Pölzle, Grölzle, Wichterle, Fichterle, Stäubte, Häuble, Däubte!"
* Galgenhumor in der Schule. Unter dieser Spitzmarke schreibt die „Forbacher Zeitung": Ein schwacher Schüler ist jüngst in der Prüfung, in der er auf eine Reihe leichter Fragen immer verschwiegener wird. Um zu sehen, ob denn gar nichts aus ihm herauszubringen sei, wird schließlich nach Sprichwörtern gefragt, und unter einem unsteten Blick auf den fragestellenden Schulinspector und den nebenansitzenden Bürgermeister ergeht die verzweifelte Antwort: „'S isch net gut mir große Herre Kirsche esse!"
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