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Samstag den 6. Februar

M. 31.

1892

Gießener Anzeiger

Kenerat-Anzeiger.

Amts- und Anzeigeblutt für den Aveis Gieren.

| Hratisbeikage: Hießener Jamitienötätter.

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Der fiefttntr Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Anrtlicl-ev Theil.

Bekanntmachung, betreffend Ausführung des Jnvaliditäts- und Alters- versicherungsgesetzeS.

Nachstehend abgedruckte Bekanntmachung Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen, den 2. Februar 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachlmg, betreffend die Entwerthung der Beitragsmarken bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

Vom 19. Januar 1892.

Auf Grund des mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. December 1891 (Reichsgesetzblatt Rr. 31) ver­öffentlichten BundesrathsbeschluffeS vom 22. December 1891 wird über die Entwerthung der Beitragsmarken bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung Nachstehendes bestimmt:

1. Verpflichtung und Besugnitz zur Entwerthung der Beitragsmarken.

1) Krankenkaffen, Staats- und Hofbehörden, sowie Ge­meindebehörden, beziehungsweise örtliche Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen, welche die Beiträge einziehen, sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen.

2) Die Beitragsmarken in den Quittungskarten derjenigen Versicherten, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsver- hältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen vorüber­gehend beschäftigte (unständige) Arbeiter sind zu ent­werthen, sobald die Verwendung der Beitragsmarke durch den Arbeitgeber, oder, falls der Versicherte selbst nach § 28 des Statuts der VersicherungsanstaltGr. Hessen" (§111 des Gesetzes) die Marke im Voraus verwendet hat, sobald die Rückerstattung der dem Arbeitgeber zur Last fallenden Bei- tragshälste durch diesen stattfindet. Zur Entwerthung der Marke verpflichtet ist in diesem Falle der Arbeitgeber; hat dieser aber die Entwerthung der Marke bei Rückerstattung der Beitragshälfte versäumt, so hat der Versicherte noch an dem nämlichen Tage, an welchem die Beitragshälfte zurück­erstattet wurde, die Entwerthung vorzunehmen.

3) Die Selbstversicherten und die freiwillig sich weiter Versichernden sind, sofern sie die Marken selbst verwenden, befugt, die Marken selbst zu entwerthen.

4) Wenn in den unter 2) und 3) bemerkten Fällen die Entwerthung der Beitragsmarken bis zum Umtausche der Quittungskarte unterblieben ist, so ist die Entwerthung von

der Stelle, bei welcher die Karte zum Umtausch eingereicht wurde, zu vollziehen.

5) Sollten an die VersicherungsanstaltGr. Hessen" Karten gelangen, in welchen sich nicht entwerthete Marken befinden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt die Entwerthung zu bewirken.

2. Form der Entwerthung.

1) Die Entwerthung geschieht abgesehen von der nachstehend unter 2) bezeichneten Ausnahme in allen Fällen nur in der Weise, daß auf den einzelnen Marken der Entwerthungstag, handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels, in Ziffern angegeben wird, z. B. 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben.

2) Soweit die Entwerthung dem Vorstande der Ver­sicherungsanstalt obliegt (I, 5), bleibt ihm die Form der Entwerthung überlasten. Auf die Außenseite der Karte ist der Vermerkentwerthct" handschriftlich oder unter Verwend­ung eines Stempels, sowie die Bezeichnung der Versicherungs­anstalt zu setzen.

3. Strasbestimmung.

Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von dem zuständigen Kreisamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 JL bestraft werden.

Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung ver­ursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.

4. Aushebung früherer Bestimmungen.

Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden seitherigen Vorschriften, insbesondere diejenigen in §§ 3, 5 Abs. 2 und 6 der Bekanntnui^uug vom 10. De­cember 1890 (Regbl. Nr. 50), sowie in Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung vom 31. December 1890 (Regbl. Nr. 1 von 1891) sind ausgehoben.

Darmstadt, den 19. Januar 1892.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

» Finger. Fey.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an sämmtliche mit Ausstellung der Luittungs- karten, Erhebung der Beiträge und Verwendung der Beitragsmarken betrauten Stellen.

Vorstehend abgedruckte Bekanntmachung Großh. Ministe­riums des Innern und der Justiz vom 19. Januar 1892 theilen wir Ihnen unter besonderem Hinweis auf Ziffer V. zur Darnachachtung mit.

Gießen, den 2. Februar 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Feuilleton.

Vie Zwillinge von MsUs.

Novelle von P. Toussaint.

(Nachdruck verboten.)

Die Abendsonne wirft ihren rothgoldenen Schein aus die blaue Fläche des Mittelländischen Meeres,- das gelbgraue Felsenuser von Malta spiegelt sich in der glänzenden Fluth wieder. Die Gebäude des Forts Manuel und die Mauern der Stadt La Valetta zeichnen sich scharf in dem Waffer ab und gewähren ein eigenartiges Schauspiel. Malta, mit seinen Felsen und Festungen, mit seinen stolzen Granittreppen, deren Glanz das Auge blendet, mit seinem großartigen Kranken­bause in geschützter Lage- Malta, mit seinen einfachen, flachen Dächern und seinen phantastischen Balconen, mit seinen un­ermeßlichen Felsengründen und seinen dünnen Schichten Acker­erde. Malta, wo die Wurzel des Kornhalmes gegen den harten Felsenboden stößt und wo der Saft der Orangen blut- roth ist und mit dem feurigsten Weine wetteifert. Malta, mit seinen arabischen Maulthiertreibern und seinen schottischen Kriegsleuten, Malta, wo sicilianische Priester und englische Methodisten mit einander Zusammentreffen, Malta, das schon in der Aeneide besungen wurde und doch einen Hauptort für Romantik und Ritterpoesie bildete Malta ist nicht mehr, was es in den Tagen der Ritter von Rhodus gewesen ist. Man würde selbst unrecht thun, wenn man es einen Schatten nennen wollte von dem, was es früher war, auch ein Schatten gleicht seinem Bilde, wenn auch nur in unbestimmten, un­sicheren Umrissen, aber Malta hat seine ehemalige Form ganz verloren. Das Malta des neunzehnten Jahrhunderts ift nicht

mehr der kleinste Fürstenstaat von Europa, es ist ein Europa, eine Welt im Kleinen, wo alle Volkseigenthümlichkeiten, alle Kleidertrachten, Gewohnheiten und Begriffe sich kreuzen, ohne in Conflict zu gerathen, nebeneinander best hen, ohne sich anzustoßen.

Malta ist nicht mehr der gefürchtete Feind des Islam, der Anführer des Kreuzes im Kampfe gegen den Halbmond- friedlich gehen hier Türken und Christen nebeneinander her, durch die gemeinsamen Interessen deS Handels verbunden. Es hat nicht mehr das Vorrecht, nur Ritter zu seinen Bürgern zu zählen, die englische und französische Aristokratie macht einen großen Theil der Bevölkerung auS und Reisende aller Herren Länder geben sich hier ein Rendezvous.

Was sich aber auch in dem Laufe der Jahrhunderte ver­ändert hat, die eigenartige Schönheit der maltesischen Frauen ist geblieben,- eure gemischte Schönheit, die die Mitte hält zwischen dem Feuer der arabischen Rasse und der üppigen Blüthe der sicilianischen Frauen, deren Hals geschmeidig und deren Tritt leicht ist wie der der gepriesenen Streitrosse der Araber, denen die versengende Gluth des Ostens in den Blicken zittert und auf der sonnengebräunten Haut, aber eine Gluth, die gedämpft und gemildert ist durch die Vermischung mit dem kühlereu Blute der Europäer. An den Frauen vor Allem sieht man in Malta, daß man Afrika verlaffen hat und anfängt, Europa zu betreten. Ihr Schleier ist nicht von schwarzer Seide, wie der der Spanierinnen, aber sie tragen ihre Quella mit demselben Geschmack, wie die Andalusierin ihre Mantilla, und auch sie wissen mit ihren Reizen zu spielen auf eine Weife, die ihre feinen Finger, ihre zart gebauten Hände vortheilhast hervortreten läßt,- auch sie verstehen daö Oberkleid so lang zu machen, daß nur der kleinste Punkt

Deutscher Reich.

Berlin, 4. Februar. Beim Reichskanzler Grafen Caprivi fand am Mittwoch Abend ein auch durch die Anwesenheit des Kaisers ausgezeichnetes größeres parlamentarisches Diner statt. Im Ganzen waren gegen 40 Personen an­wesend, unter ihnen 25 Reichstagsmitglieder verschiedener Parteien, von den preußischen Ministern war dagegen nur Staatssecretär Dr. v. Bötticher, Vicepräsident des Staats­ministeriums, zugegen. Der Kaiser verweilte von 6 Uhr Abends an bis etwa gegen Mitternacht in der Gesellschaft und bewegte sich in derselben in leutseligster Weise. Mit dem Führer der Nationalliberalen, Herrn v. Bennigsen, unterhielt sich der Monarch wohl eine halbe Stunde in angelegentlichem Gespräch, was im Hinblick auf die durch das Volksschulgesetz geschaffene Lage allseitig sehr bemerkt wurde. Die Krisis spielte auch in der allgemeinen Unter­haltung der Gäste Caprivis natürlich eine Hauptrolle und wird versichert, daß hierüber überall die Anschauung hervor­trat, es sei die Krisis im Großen und Ganzen als beigelegt zu betrachten.

In Kamerun ist der Anfang mit der Bildung einer Polizeitruppe von zunächst 54 Mann gemacht worden, darunter 17 Haussas der Togotruppe, 18 Krujungen und sonstige Eingeborenen, die sich freiwillig zum Dienst in der Truppe gemeldet haben. Die Uniform wird in Blouse mit roth paspoilirtem Matrofenkragen, kurzer Hose von hell­braunem Kattun, rother Schärpe und rothem Fez mit Troddel bestehen. Die Ausrüstung setzt sich zusammen aus dem Ge­wehr Modell 71, Seitengewehr, Brodbeutel und Feldflasche. Versuchsweise werden einzelne Leute einen Rucksack erhalten. Die erste deutsche Station am großen Victoria-See in Centralafrika ist nunmehr definitiv errichtet. Der General- Gouverneur Freiherr v. Soden hat den Lieutenant Herrmann zum Stationschef in Bukola ernannt. Der neue Stations­chef hat die ausdrückliche Weisung erhalten, im Hinblick auf die nicht sehr bedeutenden Mittel sich möglichst aller kriegerischen Actionen zu enthalten und zu versuchen, mit den Eingeborenen sich friedlich auseinanderzusetzen.

Deutet Reichstag.

163. Plenarsitzung. Donnerstag den 4. Februar, 2 Uhr.

Die Declaration bett, thettwetse Verlängerung des am 12. Juli 1883 zwischen Deutschland und Spanten abgeschlossenen Handels­vertrags und der zweite Nachtragsetat für 1891/92 werden in dritter Lesung angenommen.

Es folgt erste und event. zweite Berathung des Weltpost­vertrags, des Ueberetnkommens bett, den Austausch von Briefe» und Kästchen mit Werthangabe, des Uebereinkommens betr. den Post- anwetsunasdienst, der Uebereinkunft betr. den Austausch von Post- packeten, des Uebereinkommens betr. den PostauftragSdienst und deS Ueberetnkommens betr. den Postbezug von Zeitungen und Zeit­schriften.

m .. staatssecretär vr. v. Stephan constatttt, daß mit dem erfolgten Beitritt Australiens zum Weltpostverein auf der ganzen Welt für

ihrer allerliebsten, niedlichen Füße darunter hervorguckt, auch sie ... . kurz, die Malteserinnen geben ihren südlichen Schwestern an Schönheit und Lieblichkeit nicht daö Ge­ringste nach.

Unter den Schönen, die sich in die Reihe der am meisten Beachtung verdienenden stellen konnten, waren die beiden Zwillingsschwestern Peppa und Magallon in erster Linie zu nennen. Ihr reiches, glänzendes Haar fiel in langen, schwarzen Strähnen über den stolzen Nacken, ihre Augen waren von einer blauschwarzen Farbe und einem dunklen, träumerischen Glanz, die Zähne weiß, wie die reinsten Perlen aus Koromandel, ihre Lippen frisch und roth wie Vollreife Kirschen, ihre Haltung und ihr Gebühren von einer lieblichen Natürlichkeit. Ihre Umgebung, in der sie ausgewachsen sind, der Verkehr im Hause ihres Vaters hat sie gelehrt, sich in den mannigfachsten europäischen Sprachen auszudrücken, aber am liebsten sprechen sie unter sich das Maltesisch-Arabische, das noch nicht aufgehört hat, die Volkssprache zu sein. Aber zu sagen, worin die Schönheit von Peppa sich von der Magallons unterscheidet, ist unmöglich- ebenso unmöglich ift es zu sagen, welcher von beiden wieder der Preis der Schön­heit zuzuerkennen ist. Zwillingsschwestern von Geburt, sind sie sich in Gestalt, Haltung, Gebühren und Stimme voll­ständig gleich und sie haben es für gut befunden, diese Aehn- lichkeit noch durch Wahl derselben Kleidertracht zu erhöhen. Beide tragen die Quella von leichter, florcntinischer Seide, beide das Leibchen von kirschrothem Sammet mit farbigen Schnüren und das hellblaue Oberkleid aus einem dünnen, luftigen Gewebe,- die vollen, runden Arme werden durch die venezianische Silbergaze mehr gezeigt als verhüllt. Peppa allein trägt zur Unterscheidung eine rothe Rose in dem