Ausgabe 
5.3.1892
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 55.

Der ^ie|ti!tT Z«rei-er erscheint täglich, Mil Ausnahme deS Montag».

Die Aießener

Al«»itteaStLtier g>rrbm dem Anzeiger Wöchentlich dreimal beißelegt.

Samstag den 5. März

1892

Vierteljähriger AÖonrumfntepreU r 2 Mark 20 Psg. mit Vringerlohn. Durch die Poft bezog« 2 Mark 50 Pf^

Redaction, Expedition und Druckerei:

-ch»rvr«-e Nr.7.

Fernsprecher 6L

chießenrr Ä nzeiger

Aenerat-Mnzeiger.

und Anzeinevlcitt für den Kreis <5tcf$eit

Hratlsöeikage: Kietzener ^amtfienfifaifer

WDf Annoncm-Vureaux deS Irr- und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Bonn. 10 Uhr.

S 134a.

Mr jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine ArbeitSoronung zu erlaffen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlaffen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2).

Amtlicher Theil.

Gießen, am 1. März 1892.

Detr.. Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung, hier insbesondere den Erlaß von Arbeitsordnungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

** die Grstzh. Vürgermeiftereierr des Kreise-.

Indem wir Ihnen empfehlen, die Arbeitgeber auf den Inhalt der nachstehenden Bekanntmachung besonders aufmerk­sam zu machen, sehen wir bis zum 29. März l. I. der Vorlage eines Verzeichnisses der in Ihren Gemeinden vor- handenen gewerblichen Unternehmungen, welche regelmäßig mindestens 20 Arbeiter beschäftigen, unter Angabe der Zahl der Arbeiter und der Namen der Arbeitgeber unfehlbar ent. gegen.

v. (Sagern.

Betr.: Wie oben. ""

Oeffentliche Bekanntmachung

E« wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 134a des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs- gesetzblatt S. 278), welches mit dem 1. April l. I. in Wirk­samkeit tritt, für jede Fabrik, welche in der Regel min­destens 20 Arbeiter beschäftigt und zu Folge $ 154 Abs. 2 daselbst, auch für die Arbeiter in Hüttenwerken, in Zim­merplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben (Steinbrüchen welche nicht blos vorüber- gehend oder in geringem Umfange betrieben werden, durch die betreffenden Arbeitgeber innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach der Eröffnung des Be­triebes eine Arbeitsordnung zu erlassen ist. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter dürfen besondere Arbeitsordnungen er­laffen werden.

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Die Bestimmun­gen über den nothwendigen/und zulässigen Inhalt dieser Ar­beitsordnungen sind in den nachstehend abgedruckten SS 134a bis 134c enthalten.

Bmnen 3 Tagen ist die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben in zwei Ausfertigungen bei der unter­zeichneten Behörde einzureichen. Die vor dem 1. April d. I. ; bereits erlassenen Arbeitsordnungen, welche mit den Bestimm- ungen der §§ 134a bis 134c in Einklang stehen müssen, stnd innerhalb 4 Wochen von dem genannten Zeitpunkt ab in 2 Ausfertigungen an uns einzusenden.

Herbei wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß vor Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu der­selben gemäß § 134d den in der Fabrik oder in den be­treffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten groß­jährigen Arbeitern Gelegenheit gegeben werden muß, sichrer den Inhalt derselben zu äußern. Bei Einreichung der Ar­beitsordnung an uns sind die von den Arbeitern geäußerten Bedenken unter der Erläuterung vorzulegen, ob und in welcher Weise der obenerwähnten Vorschrift des § 134 d genügt worden ist. (§ 134e).

Auf die bereits vor dem 1. Januar 1891 erlasse­nen Arbeitsordnungen finden die in den §§ 134d und 134e enthaltenen Vorschriften ausnahmsweise keine Anwendung.

Indem wir die Arbeitgeber aus den Inhalt nachstehend abgedruckter gesetzlicher Bestimmungen verweisen, empfehlen wir denselben, die ihnen hiernach obliegenden Verbindlichkeiten gewissenhaft und innerhalb der angegebenen Fristen um so gewisser zu erfüllen, als Unterlassungen bezw. Zuwiderhand, lungen gemäß § 146a Ziffer 5, 7 und 10 des rubr. Gesetzes mit Geldstrafen bis zu 600 Mk. und int Unvermögensfalle mit Hast geahndet werden.

8 134.

auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§ 121 biö 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzu­sehen Und, die Bestimmungen der §S 126 bis 133 An­wendung.

Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel minbestens zwanng Arbeiter beschäftigt werden, ist un­tersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Ar- beilsverhältnisseS durch den Arbeiter die Verwirkung des rück­ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnillltchen Wochenlohncs hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und und Arbeiter in solchen Fabriken ftnden die Bestimmun- sten de» § 124b keine Anwendung.

Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher ste erläßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.

Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Er- i laß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß au Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlaffen wird.

Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.

S 134b.

Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthaltene

1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;

2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;

3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen be­wenden soll, über die Frist der zulässigen Auskündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf;

4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld b i^ben, über deren Einziehung und über den Zweck, tut welchen sie verwendet werden sollen;

5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maß- gäbe der Bestimmung des § 134 Absatz 2 durch Arbeit», ordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beiträge.

Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl ober die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aus­genommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durch, schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht übersteigen; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung eines gefahr­losen Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlaffenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle Strafgelder müffen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schadenersatz zu fordern, wird durch diese Be­stimmung nicht berührt.

Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlaffen, neben den im Absatz 1 unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunebmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiter- ausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung her zu ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschristen über da« Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes ausgenommen werden.

8 134c.

Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Ge­setzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§ 123 und 124 vorgesehenen Gründe der Entlaffung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertragc nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vor- gesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden.

Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß ein- zutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im § 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.

§ 134d.

Vor dem Erlaß 'ber Arbeitsordnung oder eines Nach­trags zu derselben ist den in der Fabrik ober in ben be- treffenben Abtheilungen des Betrieber beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern.

Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß |

besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt.

§ 134e.

Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselbe» ist unter Mittheilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungcn schriftlich oder zu Potrokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift de« § 134d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.

§ 154.

Die Bestimmungen der §§ 134 bis 139b finden aus Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend ober in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend ober in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

S 146a.

5. Hinter Ziffer 4 des § 147 Absatz I wird eingeschaltet:

5. wer eine Fabrik betreibt, für welche eine Arbeit«, ordnung (§ 134a) nicht besteht, ober wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Er« setzung oder Abänderung der Ardeitsordnuna (§ 134 f) nicht nachkommt.

7. Der § 149 Absatz 1 erhält folgende Zusätze:

11. wer der Bestimmung des $ 134c Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung mcht vorgesehen sind ober ben gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, ober »er Strafgelber ober die im § 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in einer in bet Arbeitsorbnung nicht vorgesehenen Weise verwenbet;

12. wer es unterläßt, ber burch §§ 134s Absatz 1 und 134g für ihn begründeten Verpflichtung nach- zukommen;

13. wer dem § 115a ober den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwider­handelt;

10. Der § 150 erhält folgende Zusätze:

4. wer den Bestimmungen des § 120 Absatz 1 ober einer auf Grunb des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt;

5. wer es unterläßt, den durch § 134c Absatz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.

Gießen, den 1. März 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gag er n.

Bekanntmachung.

Donnerstag den 17. März 1892, Nachmittags 3 Uhr, wird auf Lonys Felsenkeller in Gießen eine General- Versammlung des landwirthschaftlichen Bezirksverein« Gießen abgehalten werden.

Alle Mtglieder des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und der landwirthschaftlichen Ortsvereine und alle Freunde der Landwirlhschaft werden zu dieser Versammlung hierdurch ergebenst eingeladen.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, den in ihre« Gemeinden wohi,enden Mitgliedern des Vereins von dieser Einladung Kenntniß zu geben und auf zahlreichen Besuch der Versammlung hinzuwirken.

Tagesordnung:

1) Beschlußfassung über 13 Gesuche um Bewilligung einer Subvention zum Besuche des Obstbaumwärter- Eursus zu Friedberg.

2) Anschaffung von Nfftkästen für Meisen rc. auf Kosten des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins.

3) Vortrag des Herrn Gutsbesitzers Sch lenke zu Gießen über das land- und forstnnrthschaftliche Unfallversicherungsgesetz.

4) Vortrag des Herrn Landwirthfchaftülehrer» Leitbiaer zu Alsfeld über Drainage. 9 9

5) Wahl des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirks­vereins Gießeil.