Ausgabe 
3.6.1892
 
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Nr. 128 Freitag den 3. Juni 1892

Der #U|e*er jU|Hger erlcheint täglich, mit Ausnahme be« Montags.

Die Gießener

werben dem Sn-eiger »Schentlich dreimal beigelegt.

Gießener Anzeiger

Kenerat-Wnzeiger.

vierteljähriger ASO«»entt«1r»reiA> 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogev 2 Mark 50 Pfg.

Redaktion, Expedition and Druckerei:

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Amts- und Anzeigeblatt für den Areis Gieren.

folgenden Lag erscheinenden Nummer bi« Barm. | Hratisßeikage: Gießener Jamitienökätter |

Anrtlichev Tbeil.

Bekanntmachung,

betreffend die Unterhaltung der Kreisstraßen.

Fuhrwerksbesitzern wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, oaß von Donnerstag den 2. Juni d. I. ab auf der Kreisstraße Großen-BuseekBeuern eine Dampfstraßen­walze in Thätigkeit ist.

Gießen, den 30. Mai 1892.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

\ Gießen, 31. Mai 1892.

^Betreffend: Die Ausführung der Novelle zum Krankenver­sicherungsgesetz, hier die Feststellung und periodische Veröffentlichung der ortsüblichen Taglöhne.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

<m die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Bei Annahme der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 10. April l. I. hat der Reichstag beschloffen, die ver­bündeten Regierungen zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen

1 2

zu ergreifen, daß in sämmttichen Bundesstaaten die Feststellung der ortsüblichen Tagelohne nach thunlichst gleichen Grundsätzen und den t hat sächlichen Tagelohnsgtzen gewöhn­licher Tagearbeiter entsprechend erfolge.

Diesem Ersuchen soll nach Beschluß des Bundesraths stattgegeben werden und ist es als wünschenswerth bezeichnet worden, daß die neuen Festsetzungen baldthunlichst, jedenfalls geraume Zeit vor dem Zeitpunkte, mit welchem sie ins Leben treten sollen (1. Januar 1893), zur Kenntniß der Brtheiligten gebracht werden, zumal da nach § 22 Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichsgesetzblatt S. 97) der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter zum Theil auch für die Beiträge zur Jnvaliditäts- und Alterssicherung maßgebend ist.

Wir beauftragen Sie daher, mit der Gemeindevertretung, der Stadtverordnetenversammlung, resp. dem Gemeinderath die erforderlichen Festsetzungen alsbald vorzunehmen und hierbei nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Für jeden Bezirk müssen wenigstens vier Lohnsätze festgestellt werden, nämlich für männliche Personen über 16 Jahre, für männliche Personen unter 16 Jahren, für weibliche Personen über 16 Jahre und für weibliche Personen unter 16 Jahren. Die Lohnsätze sind folgendermaßen zu verzeichnen:

3

Gemeinde

Erwachsene Arbeiter über 16 Jahre

Jugendliche Arbeiter unter 16 Jahre

Jugendliche Arbeite, Jugendliche Leute zwischen 14 und 16 Jahren

(unter 16 Jahren)

Kinder unter 14 Jahren

männlich v* i H

weiblich

männlich JL | H

weiblich M I H

männlich

X | H

werblich

M* | H

männlich

weidlich

| H

v*

JL

1

Spalte 3 ist nur dann autzzufülleu, wenn in einer Gemeinde die Lohnverhältnisse der unter 16 Jahre alten jugendlichen) gewöhn- Uchcn Tagearbeiter erhebliche Verschiedenheiten aufweisen, je nachdem eS sich umjunge Leute zwischen 14 und 16 Jahren" ober umKinder unter 14 Jahren" handelt und der ortsübliche Tagelohn für dieselben verschieden festgesetzt worden ist.

In diesem Falle ist die Spalte 2 unauögefüllt zu lassen.

Der Regel nach whb wohl nur Spalte 2 und 3 auszufüllen fein.

Für solche Bezirke, in denen die Lohnverhältnisse der unter 16 Jahre alten (jugendlichen) gewöhnlichen Tagearbeiter erhebliche Verschiedenheiten aufweisen, je nachdem es sich um junge Leute" zwischen 14 und 16 Jahren oder umKinder" unter 14 Jahren handelt, sind getrennte Festsetzungen für beide Kategorien zulässig, wobei dann wiederum zwischen männlichen und weiblichen Personen zu unterscheiden ist.

Hiernach dürfen für die einzelnen Bezirke insgesammt sechs Festsetzungen getroffen werden; weitere Unterscheidungen sind nicht zulässig. Die frühere Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagarbeiter ist in unserer Bekannt- machung vom 25. November 1884 (Anzeigeblatt Nr. 278) -enthalten.

2. Bei der Festsetzung sind nur die Löhne solcher Personen zu Grunde zu legen, welche Arbeiten, die eine besondere Vor­bildung ober besondere technische Fertigkeiten nicht erfordern, «als gewöhnliche Tagearbeiter verrichten.

Es scheiden dabei also alle sogenannten gelernten Arbeiter aus. Arbeiter, die in einem festen, für längere Zeit abge­schlossenen Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, können alsgewöhnliche Tagearbeiter" in der Regel nicht angesehen, bei Festsetzung der hier in Betracht kommenden Lohnsätze also in der Regel nicht mit berücksichtigt werden.

Der Lohn von Lehrlingen bleibt außer Ansatz, weil Lehrlinge keinegewöhnlichen Tagearbeiter" sind; wenn das Gesetz vorschreibt, daß für Lehrlinge die für junge Leute getroffene Feststellung gelten soll, so bezieht sich dies nur auf bte Anwendung der festgestellten Sätze, nicht auf die Feststellung derselben.

3. Die Festsetzung erfolgt nach Maßgabe desjenigen Lohns, welcher den gewöhnlichen Tagearbeitern (Ziffer 3) an dem betreffenden Ort thatfächlich für den Arbeitstag gewährt zu werden pflegt. In solchen Bezirken, in welchen der Tag­lohn während der einzelnen Jahreszeiten eine verschiedene Höhe hat, sind die wirklichen Tagesverdienste für 300 Werk­tage zu addiren und durch 300 zu theilen.

4. Dem in baarem Gelds gewährten Lohnbetrage ist der Werth derjenigen Naturalbezüge (Beköstigung oder dergl.) .h'.nzuzurechnen, welche dem gewöhnlichen Tagearbeiter übungs- gernäß gewährt zu werden pflegen. Auf längere Dauer be­rechnete Naturalbezüge, wie freie Wohnung, Ackernutzung ufw. werden hierbei nur selten in Betracht kommen, weil diese in der Regel nur für Arbeiter in ständigem Dienstverhältniß, nicht für die aus Tagearbeit angenommenen gewöhnlichen Tagearbeiter gewährt zu werden pflegen.

Der Werth der in Anrechnung zu bringenden Natural- k'ezüge ist nach denjenigen Grundsätzen zu berechnen, welche

bei Berechnung ihres Durchschnittswerthes nach § 3 Absatz 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, sowie nach § 1 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 10. April d. I. von der unteren Verwal­tungsbehörde festzusetzen ist; dieser Werth ist daher nicht ohne Wetteres mit dem Preise der betreffenden Naturalbezüge gleich­bedeutend. Nach unserem Ausschreiben vom 30. December 1890 beträgt der Durchschnittswerth

pro Jahr hiernach pro Tag der Wohnung 30 Mk., 89 Pfg.,

der Verköstigung von männlichen

Arbeitern 200 55-56

von weiblichen

Arbeitern 170 4748

für Heizung 15 Mk. und Be­

leuchtung 5 Mk. 20 56

Die Tabelle wollen Sie nach Maßgabe der getroffenen Festsetzung ausfüllen und bis zum 15. Juli l. I. an uns einsenden.

______________________I. V.: Jost._____________________

Bekanntmachung.

Bei dem in Folge der außerordentlichen Hitze eingetretenen starken Wasserverbrauch und zur Vermeidung der damit verbundenen Unzuträglichkeiten und Gefahren wird hiermit die Entnahme von Wasser ans den öffentlichen Ventilbrunnen der Quell- wafferleitung für gewerbliche und landwirth- schaftliche Zwecke aus Grund des Art. 56 pos. 2 der Städteordnung bei Meidung einer Polizeistrafe bis zu 90 untersagt.

Des weiteren wird davor gewarnt, durch Offenstehen­lassen der Brunnenventile, sowie unnöthiges Ausspülen von Gefäßen und ähnliche Handlungen, Wasser aus der Wasserleitung zu vergeuden.

Gießen, den 31. Mai 1892.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

____________________Fresenius.____________________

Bekanntmachung,

die Abänderung der Bestimmungen des Ortsbaustatuts für die Stadt Gießen betreffend.

Durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 21. und 28. April 1892 ist nach Anhörung des Kreisaus­schusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. Mai 1892 zu Nr. M. I. 14121

das Ortsbaustatut für die Stadt Gießen vom 6. Juli 1888 wie folgt abgeändert worden:

, § 5.

Außerhalb der durch den Stadtbauplan festgestellten Bau- quartkre dürfen Gebäude nicht errichtet werden.

§ 6 wird aufgehoben.

Gießen, den 2. Juni 1892.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. G n a u t h.

Wieseck, den 2. Juni 1892.

Betreffend: Den Gang des Decanatsboten im Juni 1892.

Das Großh. evangelische Decanat Gießen

an die evang. Pfarrämter des Decauats.

Sie werden hiermit benachrichtigt, daß der Decanatsbote seinen Rundgang im laufenden Monat des Pfingstfestes halber erst am 13. und 15. Juni machen wird.

Wahl.

Deutsches Reich.

Berlin, 1. Juni. In auszeichnendster Weise sind die Königin-Regentin Emma der Niederlande und ihre Tochter,' die jugendliche Königin Wilhelmine bei ihrem Gegenbesuche am deutschen Kaiserhofe daselbst pufgenommen worden, ein Empfang, der in den Niederlanden sicherlich nur den angenehmsten Eindruck machen wird. Gewiß weist der Besuch der niederländischen Majestäten beim deutschen Kaiser­paare keinen besonderen politischen Hintergrund auf, was schon äußerlich daraus erhellt, daß sich in dem zahlreichen Gefolge der beiden Königinnen fein Vertreter der holländischen Regierung befindet. Aber das Ereigniß bringt doch das mit dem Besuche Kaiser Wilhelms und seiner Gemahlin in Amster­dam und im Haag im vorigen Sommer eingeleilete herzliche Verhältniß zwischen dem Deutschen Reiche und Holland erneut vor aller Welt zur Geltung und so kann denn das Erscheinen der erlauchten holländischen Gäste in Potsdam mit purem Grund als ein weiteres Unterpfand für die ungetrübte Fort­dauer der nunmehrigen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Nachbarländern begrüßt werden.

Dem Reichskanzler Grafen Caprivi ist von der Königin-Regentin Emma das Großkreuz des niederländischen Löwen, der höchste holländische Orden, verliehen worden.

Die neueste Variante über die Czaren reise nach Deutschland lautet dah'in, daß der Czar am Donnerstag von Kopenhagen über Korsör nach Kiel abzureiseu gedachte. Hier soll am nächsten Tage die Zusammenkunft zwischen ihm und dem Deutschen Kaiser stattfinden. Dieselbe würde, wie es weiter heißt, nur eine Stunde dauern, woraus der Czar nach Kopenhagen zurückkehren würde.

Fürst Bismarck richtete an den Bürgermeister von Berlin, Dr. Zelle, ein Beileidsschreiben anläßlich des Ablebens des Oberbürgermeisters v. Forckenbeck. In dem Schreiben bezeichnet der frühere Reichskanzler den Dahin- geschiedenen als seinen langjährigen Mitarbeiter in der Politik und feiert die erfolgreiche Thätigkeit Forckenoecks für Berlin.

Die bündige Erklärung, die der preußische Kriegs­minister v. Kaltenborn-Stachau imReichsanzeiger" in Sachen der3übenfUnten" veröffentlicht hat, wird hoffentlich dem immer wieder ausgewärmten Ahlwardt'schen Märchen von der angeblichen Untauglichkeit der Löwe'schen Armee­gewehre ein gründliches Ende bereiten. In echt militärischer Kürze, aber klipp und klar, versichert der Ches der preußischen Kriegsverwaltung, daß die von der Löwe'schen Waffensabrik gelieferten Armeegewehre allen Anforderungen entsprächen,- zugleich erklärte er, daß die von Ahlwardt in dessen Broschüren ausgesührten Sprengungen von Truppengewehren bei den Löwe'schen Gewehren nicht vorgekommen seien. Angesichts dieser hochamtlichen Kundgebung darf man wohl erwarten, daß Herr Ahlwardt seine Rolle alsRetter des Vaterlandes" auch in denjenigen Kreisen unserer Nation nunmehr auS- gespielt haben wird, in denen man seinen gehässigen Be­hauptungen bis jetzt noch einigermaßen Glauben schenkte.

Heuerte Nachrichten.

Wolfis telegraphisches Correspondenz-Bureau.

Berlin, 1. Juni. In der heutigen Sitzung der Körper­schaften zur Beschaffung eines Berliner GarantiesondS für die Weltausstellung wurde beschlossen, die Berathung über die Satzungen der freien Vereinigung und über das Formular des Garantiescheins am 16. Juni sortzusetzen.