Wh. 15V. Zweites Blatt. Freitag bett 1. Juli
1892
Ter
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Gießener AnzeiM
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Amtlicher» Theil.
Statut
die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend.
Auf Grund der §§ 105b, Absatz 2 und 142 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend den Arbeiterschutz, wird gemäß Beschlnffes des Provinzialtages der Provinz Oberhessen vom 4/April 1892 und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. Juni 1892 zu Nr. M. J. 9661, für die genannte Provinz, vorbehaltlich weitergehender statutarischer Bestimmungen einzelner Kreise oder Orte, festgesetzt:
8 1-
Für die ausschließlich in den Contoren der Handelsgewerbe, wie in den Bankgeschäften überhaupt, beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter wird die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen auf die Stunden von 11 — 1 Uhr eingeschränkt.
§ 2-
Die vorstehende Bestimmung tritt am 1. Juli 1892 in Kraft.
Gießen, den 23. Juni 1892.
Großherzogliche Provinzialdirection Oberhessen.
v. Gag er n.
Bekanntmachung,
betreffend die Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Aus Grund der §§ 105b Abs. 2, 105e und 55a der Gewerbeordnung, in der Fasiung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend den Arbeiterschutz, verfügen wir für die Gemeinden des Kreises Gießen, insoweit durch statutarische Bestimmungen einzelner Gemeinden nicht etwas anderes angeordnet wird:
I. Die fünfstündige Beschäftigung der Gehülsen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen wird
a. in den Orten Grünberg, Hungen und Lich auf die Stunden zwischen 7 und 2 Uhr,
b. in allen übrigen Landgemeinden auf die Stunden zwischen 6 und 1 Uhr,
beides wieder unter Ausschluß der zwei Stunden des Hauptgottesdienstes, als welche im Allgemeinen die Stunden von 9 bis 11 Uhr zu gelten haben, beschränkt. Zu anderen als den genannten fünf Arbeitsstunden darf nach § 41a der Gewerbeordnung in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an Sonn- und Festtagen nicht stattfinden.
Als Festtage im Sinne vorstehender Bestimmung gelten nach der Verordnung vom 26. Mai 1856: der Neujahrstag, der Charfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrtstag, Pfingstmontag und der zweite Weihnachtstag. Am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage ist der Gewerbebetrieb im Handelsgewerbe, mit der unter III, 1 zugelaffenen Ausnahme, überhaupt verboten.
. H Eine längere Beschäftigung^ und Verkaufszeit, wie vorstehend unter I. bestimmt, und zwar in den unter a. ge^ nannten Orten bis 7 Uhr Abends, sowie in den unter b. genannten Orten bis 6 Uhr Abends, wird für das gesammte Handelsgewerbe zugelassen: an den 3 Sonntagen vor Weihnachten und 2 Sonntagen vor Pfingsten.
III. Bezüglich der nachstehenden besonderen Gewerbe werden für alle Gemeinden des Kreises folgende Ausnahme- Bestimmungen getroffen:
1. Am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage ist der Handel mit Back- und Conditor- waaren, mit Fleischwaaren, Milch, Blumen und (an den beiden letztgenannten Tagen) mit Gis von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags; der Handel mit Colonialwaaren, mit Tabak' und Cigarren, sowie mit Bier und Wein von 8 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags; — überall jedoch mit Ausschluß der für den Hauptgottesdienst festgesetzten zwei Stunden — gestattet.
2. An den übrigen Sonn- und Festtagen darf der Verkauf von Back- und Conditorwaaren, von Fleischwaaren und Milch, außer in den allgemein zugelaffenen fünf Stunden, schon von 5 Uhr Morgens an, und auch während der für den Hauptgottesdienst bestimmten Stunden stattfinden.
3. Die Friseure, Barbiere, Conditoren, sowie diejenigen, welcheErlaubniß zum Schankbetrieb haben, sind in Beziehung aus den neben ihrem Hauptgewerbe betriebenen Handel den gleichen Beschränkungen, wie die übrigen Kaufleute, unterworfen. Friseuren und Barbieren ist aber die Haar- und Bartpflege in ihren Geschäftsräumen mittelst Zugangs durch den Laden auch während des Gottesdienstes an allen Sonn- und Festtagen, einschließlich der ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage, gestattet.
IV. Das Feilbieten von Obst, Backwaaren und sonstigen Lebensmitteln auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist an Sonn- und Festtagen nur da, wo es bisher schon üblich war, und nur mit Ausschluß der für den Gottesdienst am Vor- und Nachmittag bestimmten Stunden, gestattet.
V. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1892 in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden nach § 146a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. und im Unvermögenssalle mit Haft bestraft.
Gießen, den 25. Juni 1892.
Großhsrzoglicheö Kreisamt Gießen.
x), Gagern.
Gießen, den 25. Juni 1892. Betr.: Die Regelung der Sonntagsruhe im Handesgewerbe. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehender Bekanntmachung gemäß wollen Sie das Polizeipersonal instruiren und anweisen, über alle Zuwiderhandlungen Polizei-Anzeige zu erstatten.
Die in Ihren Gemeinden ansässigen Apotheker wollen Sie noch besonders darauf Hinweisen, daß — insoweit sich dieselben mit dem Verkaufe anderer Gegenstände als „Arzneimittel" befassen, — sie den gleichen Beschränkungen wie die übrigen Kaufleute unterworfen sind.
v. Gagern.
Gießen, den 25. Juni 1892. Betr.: Die Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die evangelischen Pfarrämter.
Unter Bezugnahme aus obige Bekanntmachung ersuchen wir Sie im Auftrage Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, den Hauptgottesdienst an Sonn- und Festtagen, sofern dies nicht ohnehin geschehen ist, thunlichst in die Zeit zwischen 9 und 11 Uhr zu verlegen. Von etwa entgegen» stehenden Hindernissen, namentlich in den Filialorten, bitten wir uns baldgefällige Mittheilung zu machen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
Tas nachstehende Ortsstatut für die Stadt Gießen, betreffend die Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.
Gießen, den 27. Juni 1892.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
G n a u t h.
Ortsftatut
betr. die Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
In Gemäßheit des § 105b, 2. Absatz und des § 142 der Novelle zur Gewerbeordnung, betr. den Arbeiterschutz, vom 1. Juli L891 wird hierdurch auf Beschluß der Stadt- verordneten-Versammlung vom 12. Mai 1892 und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 24. Juni 1892 zu Nr. M. I. 17536 für die Stadt Gießen verordnet wie folgt:
8 i.
Die Stunden, während welcher an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung im Handelsgewerbe stattfinden darf, werden a) für den Großhandel, das Bankgeschäft und die ausschließliche Comtoirarbeit in allen Geschäften aus zwei Stunden und zwar von 11—1 Uhr Mittags,
b) im übrigen aus 41/, Stunden und zwar von bis 9 Uhr Vormittags und von 11 — 2 Uhr Mittags eingeschränkt und festgesetzt.
8 2.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Juli 1892 in Kraft.
Gießen, den 27. Juni 1892.
Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Gnauth.
Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für die Stadt Gießen.
Auf Grund des § 105 b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend den Arbeiterschutz, wird im Anschluß an das von der Stadt Gießen unter dem heutigen Datum erlassene Ortsstatut bestimmt:
1) Nur in den durch das Ortsstatut festgesetzten Arbeitsstunden darf nach § 41a der Gewerbeordnung in offenen Verkaufsstellen an Sonn- und Festtagen ein Gewerbebetrieb stattsinden;
2) Eine längere Beschästigungs- und Verkaufszeit, wie durch das Ortsstatut bestimmt, und zwar bis 7 Uhr Abends, wird für das gesammte Handelsgewerbe zu- gelaffen: an den drei Sonntagen vor Weihnachten und zwei Sonntagen vor Pfingsten.
3) Das Feilbieten von Maaren aus öffentlichen Straßen und Plätzen an Sonn- und Festtagen ist auf Obst, Backwaaren und sonstige Lebensmittel beschränkt und nur mit Ausschluß der für den Gottesdienst an Vor- und Nachmittagen bestimmten Stunden zulässig.
4) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 146a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Jt. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Gießen, den 27. Juni 1892.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Landwirthschaftliche Minke und Kathschläge.
- Zur Bekämpfung der Kartoffelkrankheit. Seit Jahren sind untere Kartoffelernten durch den Kartoffelptlz (Peronospera infestans) geschädigt worden und die dadurch verursachten Verluste beziffern sich auf viele Millionen Mark. Schon lange wurden alle möglichen Versuche gemacht, um diesem außerordentlich gefLhrltcken Feinde unseres Feldbaues beizukommen, und man hat endlich vor zwei Jahren in den Kupfervitriol.Präparaten ein unfehlbares Mittel gewonnen. Unter diesen Präparaten nimmt das Kupfer- Vitriol Speckstelrrmetzl vonDietfch LKellner in Griesheim a.M. eine hervorragende Stelle ein. Auf den Versuchsfeldern der Königlich Württembergischen Akademie zu Hohenheim sind mit diesem Präparat ausführliche Versuche gemacht worden und berichte: darüber x>err Professor Dr. Strebel wie folgt:
Ertrag pro 1 Ar
unbestäubt
bestäubt
Sorte
grs.
Stärke
9tf.
Stärke
Knollen
°Ä)
Knollen
o/o
Ahslaff . . .
142,1
18,6
172,7
19,4
Magnum bonum
193,1
15,8
273,2
18,4
Hermann . .
228,8
20,9
288,0
20,0
Blaue Riesen .
305,8
17,8
352,7
17,5
im Mittel ca. 5000 Ko.
Angesichts dieser Resultate sollte kein Landwirth zögern, diesem Beispiel zu folgen und die Kartoffeln mit Kupfervitt iol-Specksteinmehl zu behandeln. Die Behandlung geschieht am Besten auf drei Mol und zwar entweder vermittelst Blasebalg oder einfacher Blechbüchse deren Boden durchlöchert ist (Streubüchse) das erste Mal im Juni das zweite Mal im Juli, das dritte Mal Ende Juli (Anfang August)' Sollte starker Regen kurz nach einer Bestäubung eintreten, so ist dieselbe nochmals zu wiederholen. — Man gebe auf den Hectar für jede einzelne Bestäubung ca. 25 Ko. (pro Morgen ca. 6 Ko.), keinesfalls mehr, zusammen also rund 75 Ko. pro Hectar. Diese kosten ca. Mk. 22.— franco; das einmalige Bestäuben besorgt ein Arbeiter in einem halben Tage, es stellt sich also die Gesammtbeftäubung pro Hectar incl. Arbeitslohn auf Mk. 25.—, während der Mehrertrag an Kartoffeln sich auf 5000 Ko. = 100 Gentner pro Hectar beläuft. In Geldwerth ausgedrückt, wird also durch die Bestäubung mit Kupfervitriol-Specksteinmehl bei einem Verkaufspreis von Mk.4.— pro 100 Kilo ein Nutzen von ca. 180 Mk. pro Hectar oder ca. 45 Mk pro Morgen erzielt werden. Bei einem Verkaufspreise von Mk. 5 — pro 100 Ko. Kartoffeln würde der Nutzen ca. 230 Mk. pro Heciar oder ca. 60 Mk. pro Morgen betragen. Hierbki ist noch besonders hervorzuheben, daß die bestäubten Kartoffeln in Folge ihres bedeutend größeren Stärkegehaltes 1) von viel besserem Geschmack sind und 2) sich viel besser im Keller ober Miete halten al« die unbeftäubten Hauptbebingung ist aber rechtzeitige Bestäubung, keinesfalls ad warten, bis ber Kartoffelpilz schon vorhanden, sondern vorher bestäuben, denn jede Krankheit schwächt den Organismus der Pfianze.
Mehrenrag
grs. Stärke
Knollen o/o
Auf
1 Hectar berechnet, Mehrertrag bestäubt
unbestäubt
30,6
7,07
3060 Ko.
80,1
19,76
8010 „
59,2
9,79
5920 „
46,9
7,29
4690 ..


