der Gemeinde
1.
und Stuiibc
bis zu drei Stunde eine
für einen Wagen zwei Mark vergütet; die Mannschaften erhalten pro Kopf 25 Pfg., jedoch mindestens eine Mark.
§ 25. Die Feuerboten haben den nächsten gangbaren Weg zu ihrem Ziel einzufchlagen.
Die Erbittung der ordentlichen Braudhülfe durch Feuerboten erfolgt mündlich, die der außerordentlichen (S. § 21 dieser Feuerlöschordnung) schriftlich.
Die Feuerboten haben die Bitte um Hülfe dem Bürger meister der hulfepflichtigen Gemeinde auszurichten und, wenn dieser sie damit beauftragt, auch den Feuerwehrbefehlshaber und die Signalisten zu benachrichtige«.
§ 26. Eine Gemeinde, welche um Braudhülfe gebeten wird, sei es, daß sie mit der bittenden Gemeinde im Brand' hülssverband steht, oder sei es im Fall eines außerordentlichen Aufgebots, desgleichen eine Gemeinde, in welcher man vor dem' Eintreffen einer Bitte um Hülse Keuutniß davon erhält, daß in einer mit derselben im Brandhülssverband stehenden Gemeinde ein augenscheinlich größerer und gefahrdrohender Brand ausgebrochen ist, hat der Hülfe bedürftigen Gemeinde zu sendeu:
1. deu Befehlshaber ihrer Feuerwehr oder dessen Stell Vertreter,
2. eine vierrädrige, wenn möglich zweistrahlige Saug' Feuerspritze mit voller Bedienungsmannschaft,
3. 50 Meter Druckschläuche für jeden Strahl der Spritze, 4. 12—15 Feuereimer,
5. 4—6 Steiger,
6. bei einem Brand zur Nachtzeit 3—6 Erdölfackeln.
§ 27. Die Feuerwehrbefehlshaber sind dafür verantwortlich, daß ihre Mannschaft fortwährend genau darüber instruirt ist, was im Fall des Aufgebots zur Braudhülfe zn geschehen hat, insbesondere
1. welche Gerüthe — die einzelnen Stücke sind genau zu bezeichncu — mitznnehmen sind und
2. auf welchen Fuhrwerken rmd mit welchen Pserdeu Mannschaft und Gerüthe befördert werden.
§ 28. Der Bürgermeister hat dafür zn sorgen, daß der Feuerwehr für den Fall des Aufgebots zur Brandhnlfe jederzeit die erforderlichen Fuhrwerke und Pferde zur Ber fü 1)1111 y stehen.
§ 29. Die Hilfeleistung ist so lange zu gewähren, als der an der Brandstelle anwesende Leiter der Lösch
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anstalten es für nöthig hält. Falls die Brandhülse über 8 Stunden beansprucht wird, haben mit Ablauf dieser Zeit die Hülfeleistenden Gemeinden ihre Mannschaft (soweit möglich) abzulösen.
§ 30. Ist einem Ort des Kreises Gießen Brandhnlfe geleistet worden, so werden die Kosten des Hin und Rück transports der Mannschaft und der Löschgeräthe der Hülfe leistenden Gemeinde aus der Kreiskasse ersetzt. Desgleichen erhalten die bei dem Brand thütig gewesenen Mannschaften der Hülfe leistenden Gemeinden eine Vergütung aus der Kreiskasse. Hierfür gelten folgende Sätze:
Für zwei Pferde werden für eine Zeit Stunden fünf Mark, für jede weitere' Mark, jedoch höchstens zehn Mark,
Burkhardsfelden die Gemeinden Oppenrod, Albach, Hattenrod, Reiskirchen, Großen- Buseck, Lindenstruth;
Climbach die Gemeinden Treisa/Lda., Beuern, Allertshausen, Allendorf a/Lda.;
Daubringen die Gemeinden Lollar, Alten Buseck, Mainzlar- Staufenberg, Rutters hausen, Treis a/Lda.;
Dorf-Gill die Gemeinden Grüningen, Holzheim, Ebcrstadt, Muschenheim, Garbenteich;
Eberstadt die Gemeinden Dorf Gill, Gambach, Ober-Hörgern, Münzenberg, Aruschenheim;
Ettingshausen die Gemeinden Harbach, Ober und Nieder-Bessingen, Münster, Queckborn;'
Garbenteich die Äemeinden Hansen, Steinberg, Watzenborn, Albach, Steinbach, Dorf Gill;
Geilshausen die Gemeinden Reinhardshain, Odenhausen, Kesselbach, Londorf, Lumda;
Gießen die Gemeinden Heuchelheim, Klein- Lindeu, Wieseck;
Göbelnrod die Gemeinden Grünberg, Beltershain, Saasen mit Bollnbach, Queckborn, Reinhardshain;
Großen Buseck die Gemciuden Alten-Buseck, Rödgen, Oppenrod, Beuern, Burkhardsfelden, Trohe;
Ober-Bessingen die Gemeinden Nieder-Bessin gen, Münster, Ettingshausen, Nonnenroth, Röthges;
Ober-Hörgern die Gemeinden Gambach, Mün zenberg, Treis-Münzenberg, Eberstadt;
Odenhansen die Gemeinden Kesselbach, Lon dorf, Geilshausen, Rüddingshausen, Wei tershain;
Oppenrod die Gemeinden Großen-Buseck, Annerod, Burkhardsfelden, Albach, Hatten rod;
Queckborn die Gemeinden Griinberg, Harbach, Ettingshausen, Lauter, Göbelnrod;
Rabertshausen die Gemeinden Ulfa, Rodheim, Steinheim, Borsdorf;
Reinhardshain die Gemeinden Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Beltershain, Lumda, Bersrod;
Reiskirchen die Gemeinden Burkhardsfelden, Lindenstruth, Hattenrod, Saasen, Bersrod;
Rodheim die Gemeinden Steinheim, Hungen, Trais-Horloff, Rabertshausen, Langd;
Rödgen die Gemeinden Alten-Buseck, Trohe, Wieseck, Großen-Bnseck, Annerod;
Röthges die Gemeinden Ober- und Nieder- Bessingen, Nonnenroth, Billingen, Wetter- seid, Münster;
Rüddingshausen die Gemeinden Londorf, Kesselbach, Odenhaufen, Weitershain, Deckenbach;
Ruttershausen die Gemeinden Staufenberg, Mainzlar, Lollar, Daubringen;
Saafen die Gemeinden Reiskirchen, Lmden- struth, Harbach, Göbelnrod, Bersrod;
Stangenrod die Gemeinden Beltershain, Lumda, Grünberg, Lehnheim, Atzenhain;
Staufenberg die Gemeinden Mainzlar, Dau bringen, Lollar, Ruttershausen, Trais a/Lda.;
Steinbach die Gemeinden Albach, Annerod, Hausen, Garbenteich, Lich;
Steinheim die Gemeinden Rodheim, Inheiden, Trais - Horloff, Langd, Rabertshausen, Utphe;
Stockhausen die Gemeinden Flensungen, Weickartshain, Klein Eichen, Lardenbach;
Trais Horloff die Gemeinden Inheiden, Hungen, Utphe, Berstadt, Steinheim, Bellersheim, Langd, Rodheim;
Treis a/Lda. die Gemeinden Allendorf a/Lda., Mainzlar, Daubringen, Staufenberg, Climbach ;
Trohe die Gemeinden Rödgen, Alten- und Großen-Bnseck, Wieseck;
Utphe die Gemeinden Trais-Horloff, Inheiden, Bellersheim, Berstadt, Steinheim;
Billingen die Gemeinden Nonnenroth, Röthges, Hungen, Ruppertsburg;
Watzenborn mit Steinberg die Gemeinden Garbenteich, Hausen, Leihgestern, Grü- ningen;
Weickartshain die Gemeinden Grünberg, Freienseen, Lardenbach, Stockhausen, Flensungen ;
Weitershain die Gemeinden Rüddingshausen, Odenhansen, Lumda, Atzenhain, Bernsfeld, Schadenbach;
Wieseck die Gemeinden Gießen, Alten-Buseck, Trohe, Rödgen, Lollar;
Winnerod die Gemeinden Bersrod, Beuern, Saasen mit Bollnlmch, Reinhardshein.
Großen-Linden die Gemeinden Klein-Linden, Allendorf ä/Lahn, Leihgestern, Lang-Göns;
Grünberg die Gemeinden Queckborn, Lauter, Beltershain, Göbelnrod, Lumda, Rcin- hardshain, Stangenrod, Weickartshain;
Grüningen die Gemeinden Holzheim,. Lang- Göns, Dors-Gill, Watzenborn, Steinberg;
Harbach die Gemeinden Hattenrod, Ettingshausen, Queckborn, Saasen;
der Gemeinde Hattenrod, die Gemeinden Burkhardsfelden, Oppenrod, Harbach, Reiskirchen, Linden- struth;
Hausen die Gemeinden Garbenteich, Watzenborn, Steinberg, Steinbach, Albach, Annerod ;
„ Heuchelheim die Gemeinden Gießen, Klein- Linden, Allendorf a/Lahn;
Holzheim die Gemeinden Grüningen, Lang- Göns, Gambach, Dors-Gill;
„ Hungen die Gemeinden Langsdorf, Inheiden, Trais-Horloff, Billingen, Langd, Rodheim;
Inheiden die Gemeinden Hungen, Bellersheim, Trais-Horloff, Utphe, Steinheim;
Kesselbach die Gemeinden Londorf, Allendorf a/Lda., Geilshausen, Odenhansen, Allertshausen, Rüddingshausen;
„ Klein-Linden die Gemeinden Gießen, Heuchelheim, Allendorf a/Lahn, Großen-Linden; „ „ Langd die Gemeinden Hungen, Trais-Horloff,
Steinheim, Rodheim;
„ Lang-Göns die Gemeinden Leihgestern, Großen- Linden, Grüningen, Holzheim;
„ „ Langsdorf die Gemeinden Hungen, Lich, Birk
lar, Bettenhausen;
Lauter die Gemeinden Grünbcrg, Queckborn, Wetterfeld, Laubach;
„ „ Leihgestern die Gemeinden Großen-Linden,
Lang-Göns, Watzenborn, Allendorf a/Lahn, Steinberg;
„ „ Lich die Gemeinden Albach, Birklar, Langsdorf,
Nieder-Bessingen, Steinbach;
„ Lindenstruth die Gemeinden Reiskirchen, Saasen
mit Bollnbach, Burkhardsfelden, Hattenrod;
„ „ Lollar die Gemeinden Daubringen, Mainzlar,
Staufenberg, Ruttershausen, Äieseck;
„ „ Londorf die Gemeinden Allendorf a/Lda.,
Allertshausen, Geilshausen, Odenhansen, Kesselbach, Rüddingshausen;
Lumda die Gemeinden Geilshausen, Reinhardshain, Beltershain, Grünberg, Stangenrod, Weitershain, Atzenhain;
„ „ Mainzlar die Gemeinden Treisa/Lda., Dau
bringen, Lollar, Staufenberg, Ruttershausen ;
„ „ Münster die Gemeinden Ettingshausen,Nieder-
und Ober-Bessingen, Röthges, Wetterfeld;
„ „ Muschenheim die Gemeinden Birklar, Dorf-
Gill, Eberstadt, Treis-Münzenberg, Betten hausen;
„ „ Nieder Bessingen die Gemeinden Ober-Bessin-
gen, Münster, Ettingshausen, Lich, Nonnenroth, Röthges;
n n Nonnenroth die Gemeinden Nieder- und Ober- Bessingen, Billingen, Röthges;
„ Obbornhofen die Gemeinden Bellersheim, Münzenberg, Wohnbach, Berstadt.
Wegen der über den Kreis Gießen hinansgreisenden Feuerlöschverbäude hat das Kreisamt Gießen mit den Verwaltungsbehörden der angrenzenden Kreise in Benehmen zn treten. Aenderungen der Feuerlöschverbände, welche sich ans Grund dieser Verhandlungen oder infolge von Anträgen betheiligter Bürgermeistereien als wünschenswerth ergeben, können von dem Kreisamt Gießen mit Zustimmung des Kreisausschusses eingesührt werden.
§ 21. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit bei einem Brand die Hülfe der mit dem Brandort im Brand- hülfsverband stehenden Gemeinden angerufen werden soll, steht, insofern nicht der Kreisrach oder dessen Stellvertreter anwesend ist und Bestimmung trifft, dem Bürgermeister zu. Unter der gleichen Voraussetzung hat derselbe bei Bränden von besonders großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit auch zn bestimmen, ob und welche Gemeinden um außerordentliche Braudhülfe gebeten werden sollen. Dabei haben die Bürgermeister darauf zn achten, daß Braudhülfe mir im Fall wirklichen Bedarfes und nicht in weiterem Umfang als nothwendig angerufen wird.
§ 22. In jeder Gemeinde sind für jeden Ort, mit welchem derselbe im Brandhülssverband steht, sofern nicht eine Telegraphen oder Telephonverbindung vorhanden ist, durch welche die Braudhülfe ev. erbeten werden soll, je zwei Feuerboten bezw. Feuerreiter alsbald zu bestellen. Nur dann, wenn der nächste Weg nach einem zu benachrichtigenden Ort durch eineu auderen führt, genügen für beide Orte zwei Feuerboten. Die Feuerboten gehören im klebrigen zur Ordnungsmannschaft, an deren Uebungen sie Theil zn nehmen haben.
§ 23. Die Bürgermeister haben dafür zn sorgen, daß die Feuerboten ständig vollzählig vorhanden sind. Alljährlich Ende März, spätestens am 1. April haben die Bürgermeisterdas Verzeichniß der Feuerboten neu aufzustellen und dieselben über ihre Obliegenheiten zu inftruiren.
§ 24. Die Feuerboten haben sich, nachdem sie von einem Brandausbruch in ihrem Gemeinde« bezw. Feuerlöschverbandsbezirk Kenntniß erhalten haben, bei Meidung der Strafe von § 368 pos. 8 des Reichs-Straf Gesetzbuchs unverzüglich zn dem Bürgermeister zn begeben und dessen Befehle entgegen zu nehmen und auszuführen. Derselbe hat das Recht, dem Feuerboten Aufträge zu geben, welche von den ihnen ursprünglich zngedachten Aufgaben abweichen, sofern sie nur auf den Brand Bezug haben. Diejenigen Feuerboten, welche vom Bürgermeister keine besonderen Aufträge erhalten, haben sich zur Brandstätte zn begeben und daselbst den Dienst als Mitglieder der Ordnungsmannschaft zu verrichten.
V. Besondere Bestimmungen bezüglich einzeln liegender Gehöfte.
§ 31. Die Eigenthümer alleinstehender Gehöfte habe» auf Anordnung der Localpolizeibehörde dafür zu sorge», daß jederzeit das beim Ausbruch eines Brandes für die erste Hülfe nöthige Wasser vorhanden ist.
Unterlassungen werden gemäß § 368 pos. 8 des R.-St.-G.'B. bestraft.
§ 32. In größeren, von den: nächsten Ort über eine» Kilometer entfernten Gehöften soll an Lösch- und Rettung gerüthen wenigstens eine Trag oder Handspritze und eine Anstellleiter vorhanden sein.
§ 33. Die gemäß Art. 11 des Gesetzes vom 29. März 18Ü0 feuerwehrpflichtigen Einwohner solcher Gehöfte, welche vo» dem Ort, deren Bü germeisterei sie zugehören, mehr als einen Kilometer entfernt liegen, sind zwar in den ordentliche» Mannschastsbestand der Pflichtfeuerwehren bezw. Hülst Mannschaften nicht einznreihen. Doch sind dieselben zu de» Feuerwehrübungeu ihrer Bürgermeistereigemeinden oder a»' ihren Antrag und nach Uebereinkunst zwischen den bethei ligten Bürgermeistereien zn denjenigen einer anderen, nähe! gelegenen Gemeinde zuzuziehen.
VI. Feuermeldung an Behörden und die Krcis- feuerwehr-Jnspectoren.
§ 34. Von dem Ausbruch eines Brandes hat der A»' ständige Bürgermeister, abgesehen von den sonst vorgefchriebenci Mittheilnngen, in allen Fällen das Kreisamt, in Fällen voi größerer Bedeutung auch den zuständigen Kreisfenerwehr- inspector und bei Waldbränden auch die zuständige Fmsl behörde sofort, und zwar bei größerer Ausdehnung odci Gefährlichkeit des Brandes wenn möglich telegraphisch, zi benachrichtigen. Diese Nachricht soll Aufschluß geben übet die Art des Brandobjects, darüber ob und warum bet Brand gefahrdrohend und ob derselbe bewältigt oder ou| seinen Herd beschränkt ist.
§ 35. Erhält der Kreisfeuerwehrinspector von einen innerhalb seines Dienstbezirks ausgebrochenen gefahrdrohender nicht aus seinen Herd beschränkten Brand Kenntniß, so ha> er sich unverzüglich zur Brandstelle zu begeben.
VII. Versammlungen der Befehlshaber und Abtheilnngsführer der Feuerwehren.
§ 36. Es steht dem Kreisamt Gießen zu, die Befel'le- Haber und auch die Abtheilnngsführer der Feuerwehren del Kreises oder von Theilen des Kreises zur Berathnng iW Gegenstände des Feuerlöschwesens zusammen zu berufen.
Gießen, 4. Mai 1891.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. (Sagern.


