Sonntag den io Mai.
Grehener Anzeiger.
Beilage zu Nr-107.-1891.
Kreisfeuerlöschordnung für den Kreis Gießen.
Aus Grund des Gesetzes vom 29. März 1890, die Landesseuerlöschordnung betresseud, der Aussührungsverord- uung vom 11. October 1890 und des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung wird unter Zustimmung des Kreisausschusses mit) mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz für den Kreis Gießen, jedoch bezüglich des Abschnittes I §§ 1—5 und 7-10 einschließlich, sowie der Abschnitte II, III und V mit Ausnahme derjenigen Gemeinden, für welche Ortsseuerlöschordnungen erlassen sind, , verordnet wie folgt:
I. Organisation des persönlichen Lösch- und Rettungsdienstes.
§ 1. Der Lösch- und Rettungsdienst bei Bränden wird im Kreis Gießen versehen:
1) von freiwilligen Feuerwehren,
2) „ Pflichtfeuerwehren,
3) „ Hülfsmannschasten, die in denjenigen Orten des Kreises, in welchen eine freiwillige Feuerwehr besteht, zu bilden und dem Befehlshaber der letzteren zu unterstellen sind.
§ 2. Die Gemeindevertretungen haben die Stärke der für ihre Gemeinden einzurichtenden Pflichtseuerwehren und bezw. Hülssmannschaften, deren Eintheilung in Ab- theilungen, sowie die Stärke der einzelnen Abtheilungen alsbald nach dem Inkrafttreten dieser Kreisseuerlöschordnung gemäß § 6 der Verordnung vom 11. October 1890 zu bestimmen.
Die Vertretungen derjenigen Gemeinden, in welchen eine freiwillige Feuerwehr besteht, haben insbesondere nach Benehmen mit der Leitung dieser Feuerwehren darüber zu beschließen, ob die zu errichtenden Hülssmannschaften in die vorhandenen Abtheilungen der freiwilligen Feuerwehren eingereiht oder in selbständigen Abteilungen organisirt werden sollen, ferner darüber, ob den etwa zu bildenden selbständigen Abtheilungen der Hülfsmannschaft Führer und Stellvertreter derselben aus deu Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr bestellt werden, oder ob diese Abtheilungen ihre Führer und deren Stellvertreter gemäß § 10 der Verordnung vom 11. October 1890 und § 8 dieser Kreisfeuerlöschordnung selbst wählen sollen.
Die Bürgermeistereien haben diese, sowie alle eine Aenderung der Organisation des persönlichen Löschdienstes ihrer Gemeinden bezweckenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen dem Kreisamt Gießen alsbald zur Genehmigung vorzulegen.
§ 3. Die Pflichtfeuerwehren und Hülssmannschaften werden in der Art gebildet, daß, falls die Zahl der nach Art. 11 des Gesetzes vom 29. März 1890 Pflichtigen den erforderlichen Mannschastsbestand übersteigt, in erster Linie diejenigen nicht eingestellt werden, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei gehen die jüngeren Pflichtigen vor den älteren frei aus. In zweiter Linie werden diejenigen Pflichtigen nicht eingestellt, welche das 44. Lebensjahr vollendet haben und zwar so, daß die älteren vor den jüngeren frei ausgehen. Uebersteigt auch die Zahl der zwischen dem vollendeten 20. und dem vollendeten 44. Lebensjahr stehenden Pflichtigen den erforderlichen Mannschaftsbestand, so soll von diesen zunächst der jüngste, dann der älteste, dann der nächstjüngste, darauf der nächstälteste Jahrgang u. s. w. insolange nicht eingestellt werden, bis die Zahl der Pflichtigen aus den für die Pflichtfeuerwehr vorgeschriebenen Mannschafts-Bestand herabgemindert ist.
In denjenigen Orten des Kreises, in welchen die Zahl der Pflichtigen weniger als 50 beträgt, können, um die Pflichkseuerwehr bis auf diesen Mannschaftsbestand zu bringen, die Gemeinde-Einwohner bis zum vollendeten 60. Lebensjahr — und zwar die jüngeren vor den älteren — in die Pflichtfeuerwehr einaestellt werden, sofern sie den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Feuerwehr - Wichtigkeit genügen. . .
§ 4. Mit dem 31. März jeden Jahres scheiden ans der Pflichtseuerwehr bezw. Hülfsmannschaft, sofern sie nicht freiwillig bei derselben verbleiben wollen unter Vorbehalt späterer Wiedereinberufung im Fall des Bedarfes während der Dauer der Pflichtigkeil - soviel Pflichtige der ältesten Jahrgäuge aus, als der am darauffolgenden 1. April statt- flndende Zugang an jungen Pflichtigen ermöglicht. Innerhalb der gleichen Jahrgänge haben die Pflichtigen höheren Lebensalters vor den jüngeren das Recht, aus der Feuerwehr auszuscheiden.
§ 5. Diejenigen Pflichtigen, deren Aufenthalt an einem Ort die Dauer von sechs Monaten voraussichtlich nicht übersteigt, sind erst nach Zuziehung sümmtlicher Altersklassen der Pflichtigen in die Pflichtfeuerwehr bezw. Hülfs- manuschaft einzrntellen.
§ 6. Jede selbständige Pflichtseuerwehr steht unter der Leitung eines Befehlshabers (Kommandanten) und bei dessen Verhinderung, eines Stellvertreters desselben.
Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter werden nach Anhörung des Bürgermeisters von dem Kreisamt
Gießen für drei Jahre aus Widerruf ernannt und in Pflicht genommen. Der Befehlshaber ist berechtigt, eine Wiederernennung abzulehnen.
Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter sollen in der Regel aus den Mitgliedern der Pflichtfeuerwehr genommen werden. Die Ernennung einer nicht zur Pflicht- feuerwehr gehörigen Persönlichkeit ist nur mit Einwilligung des Betreffenden zulässig.
Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter sind, wenn sie g.mäß § 4 im Lauf ihrer Amtszeit aus der Pflicht- feueuvehr ausscheiden würden, auf ihren Antrag vom Kreisamt aus ihrem Dienst zu entlassen, sofern sie sich nicht bei ihrem Dienstantritt verpflichtet haben, ihr Amt drei Jahre lang zu führen.
Der Befehlshaber sowie dessen Stellvertreter sind im Fall des Vorliegens zureichender Gründe jederzeit aus ihren Antrag vom Kreisamt aus ihrem Dienst zu entlassen.
§ 7. Die Zutheilung der auszuhebenden Mannschaften in die* Abtheilungen der Pflichtfeuerwehr oder in die von Hülfsmannschasten gebildeten oder verstärkten Abtheilungen erfolgt durch deu Bürgermeister uach Benehmen mit dem Befehlshaber und den betreffenden Abtheilungsführern unter möglichster Berücksichtigung der geäußerten Wünsche.
Der Befehlshaber ist berechtigt, mit Zustimmung des Bürgermeisters im Interesse der Tüchtigkeit der ihm unterstellten Feuerwehr nach Anhörung der betheiligten Ab- theilungsführer, Mannschaften in andere Abtheilungen zu versetzen.
§ 8. Jede Feuerwehr-Abtheilung steht unter der besonderen Leitung eines Abtheilungssührers und bei dessen Verhinderung eines Stellvertreters desselben.
Die Abtheilungen wählen ihre Führer und deren Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren durch Stimmzettel, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet, oder auf Antrag, wenn kein Widerspruch dagegen erfolgt, durch Acclamation. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung und Verpflichtung durch den Bürgermeister.
Bezüglich des Personenkreises, aus welchem die Ab- theilungsführer und deren Stellvertreter in der Regel zu nehmen sind, sowie des Rechtes der Gewählten zur Ablehnung der Wahl und zur Amtsniederlegung finden die Bestimmungen des § 6 sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die danach dem Kreisamt zustehenden Entscheidungen von dem Bürgermeister zu treffen sind.
§ 9. Jede Feuerwehr muß wenigstens einen Signalisten haben.
§ 10. Der Befehlshaber der Pflichtseuerwehr beraumt die gemäß § 16 der Verordnung vom 11. October 1890 abzuhaltenden ordentlichen Uebungen an und macht mindestens eine Woche vor der Uebung dem Bürgermeister hiervon Mittheilung. Dieser läßt daraufhin mindestens vier Tage vor der Uebung eine entsprechende Bekanntmachung zweimal ausschellen, oder, sofern es sich nur um eine Abtheilungs- übung handelt, nach seinem Ermessen den Uebungstermin den zum Erscheinen Verpflichteten mindestens vier Tage zuvor ausagen. Zugleich hat ein entsprechender Anschlag am Spritzenhaus zn erfolgen. *)
§ 11. Wer eine vorwurfsfreie Dienstzeit von mindestens 10 Jahren in der freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde von mehr als 1200 Einwohnern, oder von wenigstens 15 Jahren in derjenigen einer Gemeinde von geringerer Einwohnerzahl zurückgelegt hat, wird nach seinem Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr, sofern er noch im Alter der Feuerwehrpflichtigkeit steht, zu dem Dienst in einer Pflichtfeuerwehr bezw. Hülfsmannschaft erst nach Einstellung sümmtlicher Altersklassen der Pflichtigen zugezogen.
Auf diejenigen, welche aus einer freiwilligen Feuerwehr ausgestoßen werden, findet die obige Bestimmung keine Anwendung.
II . Die Aufbewahrung der Lösch- und RettungSgeräthe. *
§ 12. Die Spritzen und Schläuche sind in verschließbaren Räumen aufzubewahren, welche den Vorschriften des § 4 der Verordnung vom 11. October 1890 entsprechen.
Für jedes Spritzenhaus müssen mindestens drei Schlüssel vorhanden sein, von welchen einer bei dem Bürgermeister, einer bei dem Befehlshaber der Feuerwehr und einer in einem dem Spritzenhaus nahe gelegenen Haus aufzubewahren ist.
III. Das Verhalten bei Brandfätlen.
§ 13. Wer, abgeseben von dem Fall des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes, den Ausbruch eines Brandes be-
*) Art. 13 des Ges. v. 29. März 1890, die Landesseuerlöschordnung betreffend, bestinimt:
Der Angehörige einer Pflichtfeuerwehr, welcher bei einem Brandfall, bei dem er zur Hiilfeleistung verpflichtet ist, oder bei einer Uebung, zu der er ordnungmäßig berufen wurde, ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht ordnungsmäßig erscheint, oder welcher den dienstlichen Anordnungen des Befehlshabers (Kommandanten) oder der Führer nicht Folge leistet, unterliegt der für die Fälle des § 368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.
merkt, hat unverzüglich zu veranlassen, daß Sturm geläutet wird oder dem Bürgermeister oder dem Befehlshaber der Feuerwehr oder dem bezw. einem der Signalisten selbst oder durch Beauftragte davon Mittheilung zu machen, sofern er nicht annehmen muß, daß der Brandausbruch diesen Personen bereits bekannt ist.
Versäumung dieser Pflicht wird gemäß § 368 pos. 8 des Reichs-Strafgesetzbuchs bestraft.
§ 14. Die Wohnungen des Befehlshabers der Feuerwehr, des Stellvertreters desselben, sowie des bezw. eines der Signalisten müssen durch Schilder bezeichnet sein, welche von der Straße her deutlich sichtbar sind.
§ 15. Die Befehlshaber der Feuerwehren haben, sobald sie von einem Brandausbruch in ihrem Gemeinde- bezw. Feuerlöschverbandsbezirk Kenntniß erhalten, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Signalisten benachrichtigt werden.
Die Signalisten müssen, sobald sie von einem solchen Brandausbruch Kenntniß erhalten, sofort allarmiren. Außerdem hat der Bürgermeister in diesem Fall zu veranlassen, daß Sturm geläutet wird.
§ 16. Aus einen Feuerruf oder ein Allarmsignal hin hat jeder Feuerwehrmann in Dienstkleidung, soweit eine solche eingeführt ist, nach dem Spritzenhaus zu eilen. Sobald dort die hierzu erforderliche Mannschaft eingetroffen ist, schafft diese, sofern es sich um einen Brand im eigenen Gemeinde- bezw. Feuerlöschverbandsbezirk handelt, die Gerüche nach der Brandstütte. Der Befehlshaber und dessen Stellvertreter begeben sich direct zur Brandstätte, um sich dort möglichst schnell über die zu treffenden Anordnungen schlüssig zu machen.
§ 17. Pferde, Wagen und Wafferfässer sind bei einem Brandausbruch im Gemeindebezirk von ihren Besitzern zum Zweck der Wasserzufuhr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Des Fahrens kundige Personen sind unter der gleichen Voraussetzung zur Leistung von Fahrdiensten verpflichtet. Die Bürgermeister haben im Voraus zu be- stimmeu, wer im Fall eines Brandausbruchs im Gemeindebezirk Wasser zur Brandstätte zu fahren hat und mit welchen Pferden und Wafferfässern. Ueber die hiernach zu Leistungen bezw. Diensten Verpflichteten hat der Bürgermeister ein Ende März jeden Jahres zu revidirendes Verzeichniß zu führen und die Betreffenden bis zum 1. April jeden Jahres von der ihnen für das nächste Jahr obliegenden Pflicht in Kenntniß zu setzen.
§ 18. Bei einem Brand nach Eintritt der Dunkelheit sind die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen Häuser, sowie die Anwohner der Straßen, durch welche Wasserfässer oder die Lösch- und RettungSgeräthe der Gemeinde oder benachbarter Orte herangefahren werden, verpflichtet, ihre nach der Straße gehenden Fenster zu erleuchten. Außerdem hat dies iusoweit zu geschehen, als der Leiter der Löschanstalten oder dessen Beauftragte es verlangen.
Bei Frostwetter ist aus Verlangen des Leiters der Löschanstalten oder seiner Beauftragten jeder Haushaltungsvorstand verpflichtet, heißes Wasser für die Spritzen zu liefern.
§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 17 und 18 werden gemäß § 368 pos. 8 des Reichs- Strafgesetzbuchs bestraft.
IV. Die Brandhülfe.
§ 20. In Brandhülfsverband im Sinn von Art. 17 des Gesetzes vom 29. März 1890 und von § 14 der Verordnung vom 11. October 1890 stehen mit
der Gemeinde Albach die Gemeinden Steinbach, Garbenteich, Burkhardsfelden, Lich, Annerod, Hausen, Oppenrod;
„ „ Allendors a/Lahn die Gemeinden Klein-Linden,
Großen-Linden, Heuchelheim, Leihgestern;
„ „ Allendors a/Lda. die Gemeinden Treis a/Lda.,
Climbach, Kesselbach, Londorf, Allertshausen;
„ „ Allertshausen die Gemeinden Climbach, Allen-
dorf a/Lda., Beuern, Kesselbach, Londorf;
„ „ Alten-Buseck die Gemeinden Wieseck, Trohe,
Rödgen, Großen-Buseck, Daubringen;
i, „ Annerod die Gemeinden Rödgen, Oppenrod,
Albach, Steinbach, Hausen;
„ „ Bellersheim die Gemeinden Obbornhofen,
Wohnbach, Trais-Horloff, Bettenhausen, Utphe, Inheiden;
„ „ Beltershain die Gemeinden Lumda, Reinhards
Hain, Grünberg, Stangenrod, Göbelnrod;
„ „ Bersrod die Gemeinden Beuern, Reiskirchen,
Saasen mit Bollnbach, Reinhardshain;
„ „ Bettenhausen die Gemeinden Birklar, Muschen-
heim, Bellersheim, Langsdorf;
„ „ Beuern die Gemeinden Großen-Buseck, Bers
rod, Allertshausen, Climbach;
„ „ Birklar die Gemeinden Muschenheim, Betten
Hausen, Langsdorf, Lich;


