Ausgabe 
4.1.1891 Zweites Blatt
 
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kamen ungünstige Ernten in den Jahren 1888 und 1889, deren nachtheilige Folgen aus die Preise der Lebensmittel und die Kaufkraft der Consumenten durch die bessere Ernte des Jahres 1889 nicht gleich wieder beseitigt werden konnten.

Nachtheilig beeinflußt wird das wirthschaftliche Leben natürlich aber auch durch den Stand der leidigen socialen Frage. Schon die Unzufriedenheit an sich, welche zum großen Theile doch der Socialismus in den Arbeiterkreisen erzeugt, kann nicht fördernd im industriellen Leben wirken, diese Un­zufriedenheit kann aber auch öfters durch große, weite Kreise schädigende Arbeitseinstellungen zum Ausdruck kommen. Ferner haben die zu Gunsten der Arbeiter gegebenen Gesetze der Alters- und Invalidenversicherung zunächst die Schattenseite, daß sie allen Betheiligten, zumal den Arbeitgebern, Opfer auferlegen, daß aber die nach Millionen zählenden Berufs- gehülsen und Arbeiter, zu deren Gunsten die Alters- und Invalidenversicherung stattfand, meistens die erst allmählig eintretenden Vortheile dieser Versicherung noch gar nicht an­erkennen.

Alles in Allem darf man daher wohl sagen, daß sich unsere wirthschastlichen und socialen Verhältnisie in einer Uebergangsperiode befinden, von der man nicht sagen kann, sb sie in einigen Monaten oder in einigen Jahren überwunden sein wird. Verhältnißmäßig günstig halten wir die Aussichten für eine allmählige günstige Wendung in den wirthschastlichen Verhältnissen aber doch, denn der gesicherte Weltsriede läßt der wirthschastlichen Thätigkeit und den Capitalien wahrschein­lich Zeit zu neuer Kraftentsaltung und dann muß trotz man­cher Bedenken doch Vieles im Wirthschaftsleben sich bessern.

Deutsche» Reich.

Darmstadt, 31. December. Das gestern ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt (Beilage Nr. 30) enthält u. A.:

Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Ergänzung und bezw. Vergrößerung des Freiherrlich v. Bibra'schen Familienfideicommisses betreffend.

Bekanntmachung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegeuheiten, die Er- gebniffe der Verwaltung der Wittwen- und Waisenkasse der Volksschullehrer vom Jahre 188889 betr.

Bekanntmachung Großh. Provinzial - Direction Rhein- heffen, den Ausschlag des Gehalts des Rabbinen zu Bingen fttr das Jahr 1890 betr.

Bekanntmachung Großh. Provinzial - Direction Rhein- heffen, Steuermannsverhältniffe zu Bingen und Rüdesheim betreffend.

Dienstnachrichten. Seine Königliche Hoheit der Groß- Herzog haben Allergnädigst geruht: Am 4. November die in Gemäßheit der Artikel 2, 3 und 4 der Declaration vom 31. Januar 1837 über die Rückgabe der Verwaltung des diesseitigen Kausunger Stiftsfonds an die althessische Ritter­schaft des Großherzogthums Hessen von den beiheiligten «deligen Familien zu Obervorstehern gewählten und präfen- tirteit: Kammerherr und Major z. D. Adolph v. Rotsmann zu Darmstadt, Oberkammerherr Freiherr Carl Schenck zu Schweinsberg-Wäldershausen in Darmstadt und Erbmar- schall in Heffen Freiherr Georg Riedesel zu Eisenbach aus Schloß Altenburg in der gedachten Eigenschaft landesherrlich zu bestätigen- am 11. November dem Pfarrer Friedrich Sommerlad zu Hopfmannsseld die ev. Psarrstelle zu Watzen­born zu übertragen- am 13. November dem Pfarrverwalter Johannes Stock zu Appenheim die evangel. Pfarrstelle zu Bechtolsheim zu übertragen- am 28. November dem Pfarrer Ludwig Göhrs zu Geinsheim die evangelische Psarrstelle zu Bickenbach, am 30. November dem Psarrverwalter Heinrich Biegler zu Groß-Umstadt die zweite res. Psarrstelle daselbst zu übertragen.

Concurrenzeröffnungen. Erledigt ist: Die mit einem eoang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeinde­schule zu Affenheim mit einem jährl. Gehalte von 900 Mk. Mit der Stelle ist Organistendienst verbunden. Dem Ge-

Anna beruhigte sie und stieg gleichsalls ins Bett, nach­dem sie ihr Medaillon abermals geküßt und endlich unter dem sauberen Kopskissen geborgen hatte. Dann schliefen sie beide den Schlaf der Unschuld und Jugend, bis das frühzeitige Girren und Rukuhlen der nachbarlichen zärtlichen Vögel aus dem Taubenschlag und die sommerlich früh ausstehende Frau Sonne sie gemeinsam aus dem Schlummer weckte.

Der Tag verging mit Kirchgang, Ladengeschäften und Hauswirthschaft- der Besuch war bei allem thätig dabei. Nachmittags sprachen einige Bekannte vor, mit denen man sich plaudernd in die Buchcnlaube niederließ. Häuer Harras und seine Frau genossen aus der Zeche sowohl als in der ganzen Nachbarschaft eines wohlverdienten guten Rufes und die Anna hätte innerhalb ihres Kreises die besten Partien machen können, wenn das Gerede mit dem Sohne des Com- merzienraths nicht gewesen wäre. Da sich derselbe durch Dünkel, Hochmuth und leichtsinnge Streiche gründlich verhaßt gemacht halte, tras etwas von diesem Haß auch das Mädchen, das ihn liebte, obgleich es zu ihnen gehörte. Man sah in dieser Liebe nicht sowohl eine Gefahr für die Unerfahrene oder fand sich mit dem Gedanken einer Niederlage sehr tolerant ab, als eine Abtrünnigkeit und Ueberhebung ihrer Person. Nur Bernhard Kahlsen nahm den Kamps mit dem Sohne des Eommerzienraths auf, aber man wußte nicht recht, ob er ihn besiegen oder sein Nachfolger in Annas Liebe werden wollte.

Am Abend begleitete Anna die Freundin ein Stück aus üen Heimweg, der längst zu einem Stelldichein zwischen Trina Tienken und ihrem Liebhaber bestimmt war. Arm in Arm schlenderten sie die Straße dahin, ein paar echte Töchter der treuen, deutschen rothen Erde.

(Fortsetzung folgt.)

60

3) 100 Marken in Lohnkl. I100 x 2Pfg. 2

50

für Lohnklasse I mit

4 Psg.

1410

50 Mk. - Psg.

4)

5)

6)

7) 40 Wochen Krankheit 40x 6

8) lOWochenMilitärdienst 10x 6

600

110

150

50

300

40

60

: 9

4 39 : 2

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(30 Beitragsjahre) in Anrechnung, mögen auch mehr Beiträge geleistet sein. Sind mehr als 1410 Wochenbeiträge gesteuert, so kommen die 1410 höchsten Beiträge in Anrechnung und die übrigen fallen weg. Beispiel: Ein 70 Jahre alter Mann ist zuerst 600 Wochen in Lohnklasse III, darauf 500 Wochen in Lohnklasse II, dann 700 Wochen in Lohnklaffe IV und zu­letzt 200 Wochen in Lohnklasse I versichert gewesen. Die

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1) Fester Zuschuß des Reiches . .

2) Fester Grundstock.....

Woche,

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Beitragswochen

Altersrente wird hier gerechnet: Reichszuschuß ......

Steigerungssätze für

700 Wochen Lohnkl. IV (700 x 10 Psg.) ----- 70

Zusammen 167 Mk. 50 Psg.

Für jede Altersrente kommt ebensalls ein Reichs- zuschuß von 50 Mk. in Anrechnung, dagegen nicht, wie bei der Invalidenrente, ein Anfangssatz (Grundstock). Die Leist­ungen berechnen sich nach der Zahl der Beitragswochen:

. 50 Mk. Psg.

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Es kommen

meinderath zu Assenheim steht das Präsentatiousrecht zu der­selben zu. Die mit einem evangelischen Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Hergersdors mit einem jährl. Gehalte von 900 Mk. Mit der Stelle ist Organisten­dienst verbunden. Die mit einem evangel. Lehrer zu be­setzende Lehrerstelle zu Reisen mit einem jährl. Gehalte von 900 Mk. Zwei mit evangel. Lehrern zu besetzende Lehrer­stellen an der Gemeindeschule zu Schwalheim mit einem jährl. Gehalte von je 900 Mk. Mit denselben ist je die Hälfte des Organistendienstes verbunden. Die mit einem ev. Lehrer zu besetzende 1. Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Beerfelden mit einem nach dem Dienstalter sich bemessenden jährlichen Gehalte von 9001500 Mk. Dem Herrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht zu derselben zu. Zwei Lehrerstellen an der Gemeindeschule zu Wörrstadt, von denen die eine mit einem evangelischen, die andere mit einem katholischen Lehrer zu besetzen ist, mit einem nach dem Dienstalter sich bemessenden jährlichen Gehalte von 1000 bis 1200 Mk. Mit der katholischen Stelle ist Organistendienst verbunden, t \

11= 150 x 6

III = 50 x 9 IV = 300x13

Die Invalidität«- und Altersversicherung im Großherzogthum Hessen.

(Schluß.)

Je mehr Wochenbeiträge geleistet sind und in je höheren Lohnklaffen, desto höher wird die Rente. Ein Beispiel: Es wird Jemand Invalide, nachdem er geleistet hat: 100 Marken in Lohnklasse I, 150 in Lohnklasse II, 50 in Lohnklasse III und 300 Marken in Lohnklaffe IV. Außerdem mußte er wegen Krankheit 40 Wochen die Arbeit unterbrechen und war 10 Wochen zum Militär eingezogen. Hier gestaltet sich die Berechnung der Höhe der Rente:

Betrag der Altersrente 174Mk. 60Psg.

Wer demnächst eine Rente beansprucht, hat den Antrag bei der Bürgermeisterei des Wohnortes unter Vorlage der Beweismittel (letzte Quittungskarte, Nachweise, Militärpapiere bei der Altersrente Geburtsschein) zu stellen. Das Kreisamt vermittelt die Vorlage an den Vorstand der Landes- versicherungsanstalb zu Darmstadt, welcher die Rente durch Bescheid seststellt. Gegen ablehnende Bescheide geht die Be- rusung an das Schiedsgericht zu Darmstadt, gegen dessen Entscheidung in bestimmten Fällen der Recurs an das Reichs­versicherungsamt zu Berlin.

Die Auszahlung der Renten ist durch die Mitwirkung der Poststellen erleichtert. Nach der Feststellung erhält der Versicherte einen Berechtigungsausweis, gleichzeitig das Post­amt eine Zahlungsanweisung.

Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, die Altersrente nach Leistung von 30 Beitragsjahren mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres. Sie kommt in Wegfall, wenn der Empfänger invalid wird und Invalidenrente erhält. Bezieht Jemand bei Eintritt in das 71. Lebensjahr eine Invalidenrente, so ist der Bezug der Altersrente ausgeschlossen. Der Rentenanspruch ruht während Verbüßung einer die Dauer von einem Monat übersteigenden Freiheitsstrafe, bei Unterbringung in eine Detentionsanstalt, bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, bei Bezug von Pensionen, Wartegeldern und Unfallrenten im Betrage über 415 Mk.

Die umfangreichen Geschäfte des gesammten Ver­sicherungswesens besorgt in Hessen die Landesversicherungs­anstalt (an der Spitze ein staatlicher Beamter, Vorstand, Ausschuß). Als örtliche Organe sind aus dem Kreise der Versicherten Vertrauensmänner bestellt. Die Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reiches vertritt ein Staatscommissär. Einzelne Befugnisse, z. B. Genehmigung des Statuts der Versicherungsanstalt, übt das Landesversiche­rungsamt aus, das Ministerium des Innern und der Justiz ordnete die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen und Hebestellen an- eine Reihe von Entscheidungen (z. B. Be- sreiung von der Versicherungspflicht, Berechnung der Arbeits­tage) sind ben Kreisämtern übertragen, während alle vor­bereitenden Arbeiten den Gemeindebehörden, Organen der Krankenkassen und besonderen Stellen zugewiesen wurden.

(Darmst. Ztg.)

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UI (600 x 8 ) = 48

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* Das deutsche Verbrecherwesen im Jahre 1889. Die Köln. Ztg." schreibt: Die vorläufigen Ergebniffe der statisti­schen Bewegung der Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgesetze im Jahre 1889, welche das Statistische Amt des Reiches unlängst veröffentlicht hat, beweisen leider, daß die ersreuliche Verminderung der strafbaren Handlungen, die man in den letzten Jahren beobachten konnte, im Jahre 1889 nicht Stand gehalten, sondern dem Gegentheil Platz gemacht hat- die Gesammtzahl der Verurtheilungen weist eine beträcht­liche, im Einzelnen höchst bedenkliche Steigerung aus und in dem Bilde, das die Statistik uns entrollt, sehlt es nicht an Zügen, welche die vollste Aufmerksamkeit verdienen und ein über die Strafrechtspflege und Strafrechtswissenschaft weit hinausreichendes Interesse besitzen. Wenn die Zunahme des Budgets der Verbrechen'und Vergehen lediglich aus dem An­schwellen der Ziffern der Verletzungen der Person beruhte, so würde man sich hierüber nicht zu verwundern brauchen- es ist ja seit Jahren bekannt, daß von Jahr zu Jahr ein größerer Procentsatz aller Verurtheilungen auf Körperverletz­ungen fällt, daß die Zahl der Rohheitsvergehen immer mehr anwächst und man kennt auch die Ursachen dieser beklagens- werthen Erscheinung. So lange der Staat mit verschränkten Armen der Ausbreitung der Trunksucht und Völlerei zusieht, so lange er es ruhig geschehen läßt, daß die schlimmsten Körperverletzungen von den Gerichten vielfach mit einer Milde behandelt werden, die als eine Versündigung bezeichnet wer­den darf, so lange werden wir keine Besserung und Gesund­ung aus diesem Gebiete zu verzeichnen haben. Befremdend ist es aber, daß im Berichtsjahre 1889 auch die Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen, die in den letzten Jahren langsam aber stetig zurückgegangen waren, eine Vermehrung aufzuweisen haben, vor Allem das practisch bedeutsamste De- lict dieser Gruppe, der Diebstahl. In früheren Jahren ließ sich die Verminderung dieser strafbaren Handlungen aus die Hebung und Belebung der wirthschastlichen Verhältniffe zurück­führen, insbesondere auf die Erleichterung der Möglichkeit, daß die unteren Bevölkerungsklassen sich aus ehrliche Weise den erforderlichen Lebensunterhalt zu beschaffen vermögen - in entsprechender Weise wird der Grund der beobachteten Ver­mehrung zum guten Theile auf der durch die Theuerung der nothwendigen Lebensmittel bewirkten Erschwerung der LebenS- bedingungen der unteren Bevölkerungsklassen beruhen. Das unerfreuliche Bild des deutschen Verbrecherwesens im vor­vergangenen Jahre wird noch dadurch ergänzt, daß der An- theil der Personen jugendlichen Alters an den Berurtheilten wiederum gestiegen ist. Was soll man dazu sagen, wenn die kaum dem Knabenalier entwachsenen Personen sich an den Verbrechen gegen die Person und die Sittlichkeit in einem Umfange betheiligen, der ihre sonstige Betheiligung am Ver­brechen fast um mehr als das Doppelte übersteigt! Diese Thatsachen fordern mit größerer Entschiedenheit als die scharf­sinnigsten theoretischen Auseinandersetzungen, daß die Reichs­gesetzgebung es nicht länger unterlasse, die nothwendige Re­form des Strafrechtes und der Strafrechtspflege in die Hand zu nehmen. Auch dies ist eine Aufgabe von großer socialer Bedeutung und der Aufschub ihrer Lösung würde für das Gemeinwesen Gefahren von nicht zu unterschätzender Bedeu­tung in sich bergen.

Universität». Nachrichten.

Ju Göttingen hat sich Dr. Ntcolaier in der medt- cinischen Facultat der dortigen Universität als Privatdocent für Kinderheilkunde habtlitirt. Dr. Ntcolaier hat sich einen Rus erworben durch die Entdeckung des Bacillus tetani als Erregung des Wund­starrkrampfes, die ihm 1884 zusammen mit Professor Rosenbach in Göttingen gelang.

Dem Privatdocenten der medicinischen Facultat der Ber­liner Universität, Oberstabsarzt erster Klasse Dr. Maximilian Burchardt, ist das PrädtcatProfessor" verliehen worden. Dr. Burchardt ist der erste Garnisonarzt Berlins, seit einer Reihe von Jahren leitet er die Abtheilung für Augenkranke in der König­lichen Eharilö, vorübergehend hat er auch die Abtheilung für Haut­krankheiten in demselben Krankenhause geleitet. Aus beiden genannten Gebieten hat sich B.'s wissenschaftliche und literarische Thätigkeit bewegt.

Gerichtliche Entscheidungen.

Verjährung der «lagen an» Diehhandel.

1) Nach Art. 14 Nr. 5 des Hessischen VetjährungsgesetzeS vom 19. März 1853 verjähren:die Kiagen aus allen Händeln mit Vieh, Frucht und Landesproducten in zwei Jahren."

Hier ist nicht unterschieden zwischen Vtehbändeln, über welche ein oitsgerichtltches Protokoll oder sonstige schriftliche Urkunde aus­genommen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Wo aber das Gesetz nicht unterscheidet, soll auch der Richter nicht unter­scheiden.

2) Bekanntermaßen werden bet einer sehr großen Zahl von Viehhändeln ortsgerichtl>che Protokolle oder auch andere schriftliche Urkunden errichtet und es hieße alle solche Händel von der Wohl- that dieser Gesetzesbestimmung ausschltetzen, wollte man solche auf die nicht schriftlich beurkundeten Geschäfte beschlänken. Hätte das Gesetz dies gewollt, so hätte es demselben Ausdruck geben müssen.

3) Die oben cttirte Nr. 5 ist in den Art. 14 des Verjährungs- gesetzes erst infolge der ständischen Berathung ausgenommen worden. Das Motiv war: weil die dort aufgeführten Geschäfte doch gewöhnlich Handelsartikel beträfen und weil es bet ihnen sehr schlimm sei, wenn sie erst längere Zett nach ihrem Abschluß zur gerichtlichen Enticheidung kämen.

Die Einreihung in den Art. 14 beweist, daß im Uebrigen die hier den ganzen Artikel maßgebenden Gesichtspunkte auch für die Nummer 5 maßgebend waren. Als em solcher wurde nach den Entwürfen unter Anderen bezeichnet, daß es sowohl im Interesse des Gläubigers, als des Schuldners liegt, daß dergleichen im täglichen Leben sich vielfach erneuernde und in ihren Anfängen meist kleine Schuldforderungen nicht zu bet'ächllicher Höhe anfUigen. ES bedarf wohl keines Nachweises, daß olle diese Gesichtspunkte sowohl auf protocottirte, als auf nicht prolocollirte Vieyhändel zutreffen.

4) Nach Art. 27 des VerjätnungSgesetzrs unterliegen allerdings: Rechte, welche an sich einer kürzeren Verjührungszen unterwoifen sind, einer Verjährung von fünf Jahren, sobald sie durch ein rechts- kräfiiges Erkenntntß oder durch einen im Mahnverfahren erwirkten gerichtlichen Zahluugsdefehl oder durch Ausstellung einer Schuld­urkunde zur Anerkennung gebracht sind."

Im vorliegenden Fall sagt das Landgericht, das Protocoll über den Vtehhandel enthalte gleichzeitig die urkundliche Anerkennung einer Schuld.