Ausgabe 
1.1.1891
 
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Bekanntmachung,

die Anmeldung zur Jnvaliditats- und Altersverficherung betr.

Nach § 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 sind vom voll­endeten 16. Lebensjahre ab verstchernngspflichtig:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt werden ;

2) Betriebsbeamte, sowie HandlungSgehülfen und -Lehrlinge (aus­schließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres­arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht über- steigt.

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantieme« U«d Natural- brzüar.

Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung.

Richt verstchernngspflichtig sind:

1) Beamte des Reiches und der Bundesstaaten und die mit Pensions­berechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden;

2) Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter be­schäftigt werden;

3) Personen, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zu­standes dauernd nicht mehr im Stande sind, mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsart festgesetzten Tagelohns gewöhn- licher Tagearbeiter zu verdienen.

Berechtigt zur Selbftverficheruug sind, unter der Voraus­setzung, daß dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben unb nicht bereits dauernd erwerbsunfähig sind:

1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen;

2) solche selbstständige Gewerbetreibende, ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter, welche in eigenen Be­triebsstätten für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung gewerblicher Erzeugniffe (Hausindustrie) beschäftigt sind.

Die Ausstellung der Quittungskarten, die Einziehung der zur Hälfte von dem Arbeitgeber und zur Hälfte von dem Arbeiter auszubringenden Beiträge und die Verwendung der Beitrags-Marken erfolgt:

1) für diejenigen Versicherten, welche der Ortskrankenkaffe oder einer Fabrikkrankenkasse angehören, von den Organen dieser Kaffen;

2) für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die unterzeichnete Behörde.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich­tige Person, welche einer unter pos. 1 erwähnten Kranken- kaste nicht angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Be­endigung des Arbeitsverhältniffes wieder abzumelden. Ebenso ist jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintretende, das Versicherungs- verhältniß beeinfluffende Aenderung binnen drei Tagen nach deren Ein­treten zu melden.

Kür Angehörige der unter pos. 1 erwähnten Kranken­kassen ist eine besondere Meldung für die Invalidität- und Alters­versicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die Anmeldung zur Krankenkaffe genügt.

Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. geahndet.

Wir fordern hiernach die Arbeitgeber unter Hinweis auf die ge­nannten Strafvorschriften auf, ihre Versicherungspflichtigen, der OrtSkranken- kaffe oder einer Fabrikkrankenkaffe nicht angehörigen Arbeiter bis spätestens zum 3. Januar 1691 bei der unterzeichneten Bürgermeisterei zur An« Meldung zu bringen. Arbeiter, welche nicht zu einem bestimmten Arbeit­geber in einem ArbeitSverhältniß stehen, haben sich selbst anzumelden.

Zur Erleichterung der Meldepflicht haben wir Vorkehrung dahin ge­troffen, daß den Arbeitgebern in den letzten Tagen dieses Monats Anmelde- formularien durch die Schutzmannschaft zugestellt und von diesen am 2- Januar 1891 wieder abgeholt werden. Die Arbeitgeber sind für die rechtzeitige Anmeldung und die richtige Ausfüllung der Anmeldeformularien haftbar.

Später haben diese Meldungen auf dem hierfür eingeführten Formular direct auf dem Bürgermeifterei-Bureau Zimmer Rr. 15 in de« Nachmittagsstunden von 24 Uhr zu erfolgen.

lieber die Art der Einziehung der Beiträge bleibt weitere Be­stimmung vorbehalten.

Gießen, den 19. December 1890.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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Ankunft.

Abfahrt.

112 800 940 1136 1249 2^ 432 604 728 A47* 1057 1157.

Frauksurt

237 435 459 623 A04» 950 H41

147 442 7O6 759 Abb

620 (führt 2.-4. Ktailk).

Friedberg (Localzug)

630 (,ührt 2.-4. Klasse).

222 454 758* 1131 431 658 753 Abi 1123.

Cassel

1202 127 347 809 1)51 1146

12b4 440 853*.

222 454 616 768* H31 431

A58 753 Abi 1123

Marburg

1202 127 347 809 001 114h 1254 440 853* 9H.

740 244 (ruDit 2

4 zr.ufse)

»tzronhausen (Localz.)

140 eao (führt 2.-4. Klasse).

6&o 7°6 91' 1127 1241 334

433 606 727 All 1124 1151.

Wetzlar

500 62b 808 948 1 000 1159 1210 441 505 735 8b7 9^

9*1 12*1 334 622 811 112*.

EmKCoblenz

50^ «08 948 1159 441 735.

1127 433 727 1151.

Deutz-Cöln

625 1000 1210 506.

757 130 425 1000.

Zyuida

6 42 1160 735.

930 307 656.

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705 1210 4*2.

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