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Mr. 30 L Zweites Blatt. Donnerstag den 25. December
1890
Der
#itfe«<r Anzeiger erscheint täglich, jnif Ausnahme deS MsntngS.
Die Gießener O«»itte«scLtter «erden dem Anzeiger Tlchentlich dreimal beigelegt.
Kießmer Anzeiger
Keneral-Mnzeiger.
Bierteljähriger A-sanemeutsprei» r 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg.
Redaktion, Sxpediti», und Druckerei:
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Rvuahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für dm I Alle Annoncen-Bureaux deS In. und Auslandes nehme»
fvlgmden Tag erscheinmdm Nummer bi- Vornr. 10 Uhr. | GrlMS0eiMge. ^ICgCnCr ^aMlUeN0laNer. Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen
Abonnements - Einladung!
Zum Bezug des „Gietzener Anzeiger" für T>as 1. Vierteljahr 1891 laden wir hiermit ergebens! ein. — Wie bisher, wird der „Gießener Anzeiger" die Tagesereignisse in kurzer vbjectiver Uebersicht zur Keuntniß seiner Leser bringen. Die neuesten Nachrichten des Wolff'schen telegraphischen Correspondenz- Bureaus sowie zahlreiche Mittheilungen aus dem engeren intb weiteren Vaterland halten den Leser stets über die Vorfälle in demselben auf dem Laufenden. Unterstützt durch au allell Orten der Provinz O b e r h e ss en ansässige Berichterstatter, ist der „ Gießener- Anzeiger" ferner in der Lage, die interessanten Vorgänge in der Proviuz so frühzeitig wie möglich zur Kenntniß seiner Leser zu bringen, desgleichen wird den Begebenheiten in der Stadt Gießen die gebührende Besprechung im localen Theile des Anzeigers zu Theil werden. Der in der Provinz Oberhessen betriebenen Landwirthsch aft wird der Anzeiger durch Veröffentlichung von allem Wissenswerten aus dem Gebiete derselben besondere Berücksichtigung zu Theil werden lassen, daneben aber auch die Beobachtungen und Erfahrungen in Haus- wirthschaft, Handel, Gewerbe, undJndustrie in den Kreis seiner Besprechungen ziehen. Ein gediegenes Feuilleton wird neben besonderen Artikeln ernsteren und heiteren Inhaltes den erwünschten Unterhaltungsstoff bieten. Außerdem werden die „Gietzener FamilienbliUter", welche dem An- Zeiger wöchentlich 3 mal beigelegt werden, und die stets ein gewähltes Feuilleton als Unterhaltungsstoff bringen, namentlich im Kreise der Familien eine beliebte Beigabe bieten.
Wir ersuchen nun namentlich auswärtige Leser, -ihre Bestellung bei der Post baldgefl. aufgeben zu wollen. Neuhinzutretende erhalten vom Tage der Bestellung bis 1. Januar den Anzeiger kostenfrei zu- ' gestellt, wie wir auch gerne bereit sind, Probe- Exemplare nach auswärts postfrei zu versenden. Den Lesern in hiesiger Stadt werde:: wir, wie seither, den Anzeiger weitersenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen, falls nicht ausdrückliche Abbestellung erfolgt.
Hochachtend
Verlag des „Gießener Anzeiger" Brühl'sche Druckerei (Fr. Chr. Pietsch).
Amtlicher Lheil.
Bekanntmachung,
die Stellung von Anträgen auf Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Luch § 4 Abs 3 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs- Gesetzes aus Antrag von der VersicherungSpslicht AU befreien sind:
1) Solche Personen, welche vom Reich, einem Bundesstaat oder einem Communalverbande Pensionen oder Wartegelder, wenigstens im Mindestbetrage der Invalidenrente (d. i. 114 Mk. 7O Pf. — bis zum 31. December 1895: HO Mk. 94 Pf.) beziehen.
2) Solche Personen, denen auf Grund der reichs- qesetzlichen Bestimmungen über Unsallver- s i ch e r u n g der Bezug einer jährlichen Rente mindestens in dem vorbemerkten Betrage zusteht.
Mit Rücksicht auf die Vorschriften in § 34 Abs. 1 u. 2 kües Gesetzes, wonach die Rentenansprüche ruhen, soweit die Pension (Wartegeld) oder Unfallrente unter Hinzurechnung Ser Invaliden- und Altersrente den Betrag von 415 Mk. Äbersteigen würde, wird es im Interesse zahlreicher Versiche
rungspflichtiger, welche vom Staat oder einem Communal- verband eine Pension beziehen, oder im Bezug einer Unfallrente sich befinden, gelegen sein, von der Befugniß zur Stellung des Besreiungsantrags Gebrauch zu machen.
Wir wollen übrigens nicht unterlassen darauf hinzuweisen daß die günstigen Vorschriften für die Uebergangszeit auch bei der Beurthellung der Räthlichkeit des Befteiungsantragr in Betracht kommen.
Bei Stellung des Befreiungsantrags kann das nachstehend abgedruckte Formular benutzt werden.
Der Antrag ist, soweit es sich um Personen, die im Staats- oder Hofdienst beschäftigt find, handelt, bei der vorgesetzten Dienstbehörde, von anderenPersonen bei der Bürgermeisterei, unter Vorlage der Beweis-Urkunden im Original oder beglaubigter Abschrift, zu stellen und sodann an das Großh. Kreisamt zur Entscheidung einzusenden.
Gießen, am 17. December 1890.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Geschehen den
Vor erscheint . . . .
. . . .........von......beschäftigt
als.........bet............
in
wonach er vom Reiche, von einem Bundesstaate, von einem Communalverbande *) eine jährliche Pension von .. . Mk. . . Pfg. beziehtl)..................
... ,,. Dekret')
überreicht m ..
Verfügung
(wonach ihm auf Grund der retchöges tzltchen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von . . . Mk. zusteht)l) und beantragt zugleich, daß er gemäß $ 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 22. Junt 1889 von der Verficherungspflicht befreit werde.
Zur Beglaubigung:
K. H. Großh. Kretsamt zur Entscheidung überreicht.
......, den . . ten
Anlage:*) Urkunde vom........
Beglaubigte Abschrift des ... .
I. An zu
Ihrem vor am ... . gestellten Anträge entsprechend, befreien wir Sie hiermit gemäß $ 4 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 22. Junt 1889 von der Verficherungspflicht, da Sie nachgewiesen Haden, daß Sie vom Reiche, von einem Bundesstaate, von einem Communalverbande‘) eine jährliche Pension im Mindestbetrage der Invalidenrente bestehenl) (daß Ihnen auf Grund der retchsgesetzltchen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente im Mindestbetrag der Invalidenrente znsteht). *)
Die vorgelegten Urkunden
geben wir Ihnen anbei wieder zurück.
Anl.:
II. Nachricht von l der Großh. Bürgermeisterei zur ev. Bedeutung der Stellen für die Ausstellung der Quittungs- karten und Einziehung der Beiträge.
III. Nachricht von I der Großh. ?) Formular für Befreiungsautrag.
*) Unzutreffendes ist durckzuftreichen.
2) Vorgesetzte Dienstbehörde, die den Antrag gestellt hat.
Gießen, den 17. December 1890. Betr.. Wie vorhergehend.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeiftereierr de- Kreises.
Wir empfehlen Ihnen die Gemeindebediensteten, welche eine Pension von mindestens HO «/& und diejenigen Personen, welche eine Unfallrente von mindestens 110 pro Jahr beziehen, auf vorstehende Bestimmungen aufmerksam zu machen v. Gagern.
Gießen, den 16. December 1890. Betr.: Die Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreise-.
Zu einer Besprechung über die Ausführung des rubr. Gesetzes laden wir hierdurch
1) die Großh. Bürgermeister des Kreises aus den Amtsgerichtsbezirken Hu ng en, Nidda undLaubach auf GamStag den 27. December 1890, Nachmittags 2 Uhr, in den „Solmfer Hof" zu Hungen, Referent: Regierungsrach Jost;
2) die Großh. Bürgermeister des Kreises aus den Amtsgerichtsbezirken Grün berg und Homberg auf SamStag den 27, December 1890, Nach
mittags 2Uhr, in den „Englischen Hof" (Wagner) zu Grünberg, Referent: Regierung« • Assessor Schliephake;
3) die Großh. Bürgermeister aus dem Amtsgerichtsbezirk Gießen auf Montag den 29. De- cember 1890, Nachmittage 3 Uhr, in das Regierungsgebäude aus dem Brand, Referent: Regierungsrath Jost;
4) die Großh. Bürgermeister aus dem Amtsgerichtsbezirk L i ch und Butzbach auf Montag den 29. December 1890, Nachmittags 2 Uhr, in die Heilandffche Wirthschast zu Lich, Referent: Regierungs-Assessor Schliephake ein.
Zugleich wollen Sie zu dem Termin die Vorstände der Krankenkassen, sowie der örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen einladen und bekannt machen lassen, daß zu den Verhandlungen Jedermann, soweit der Raum reicht, der Zutritt gestattet ist.
v. Gagern.
*= Frankfurt a. M., 23. December. Ehrendomherr, Geistlicher Rath Stadtpsarrer M ü n z e n b e r g e r f. Gestern Abend verschied nach langem schmerzlichen Leiden der geistliche Rath und Stadtpfarrer Ernst Friedrich August Münzenberger im Alter von 57 Jahren. Der Verblichene, welcher Ehren- domher und bischöflicher Commissar war, war ein geborenes Düsseldorfer, besuchte das Gymnasium seiner Vaterstadt und hierauf die Universität zu Bonn. 1856 wurde Münzenberger zum Priester geweiht und war zunächst an Sr. Andreas in Düsseldorf, 1868 wurde er Subregens des geistlichen Seminars zu Limburg, 1869 Regens und Assessor am bischöflichen Ordinariate, 1870 Pfarrverweser zu Frankfurt a. M. und im folgenden Jahre Stadtpfarrer Hierselbst, wirklicher geistlicher Rath und bischöflicher Commissarius. Der Verstorbene hat drei katholische Volksschulen mit heute über 1200 Schülern ins Leben gerufen, das Erziehungs- und Erholungshaus Hainbad in Königstein, das hiesige Kloster der Ursulinerinnen, die Berufung der Schwestern vom hl. Franziskus zur Pflege Armer und a. m. sind sein Werk. Er war auch Begründer des „Frankfurter Volksblatt", Verfasser einer Anzahl Werken, wie: Ueber den Dombau, den Sclavenhandel in Afrika, mehrerer Gebetbücher, das katholische Gesangbuch für Frankfurt 2C. Von einem begonnenen großen Prachtwerk: „Zur Kenntniß und Würdigung der mittelalterlichen Altäre" konnte der Verstorbene nur den ersten Band vollenden. Er starb an Magenkrebs, ein Leiden, das ihm große Qualen verursacht hat und gegen das er noch im Sommer dss. Js. in Jordansbad Heilung suchte. Die Leiche wird am ersteir Feiertage im Dome aufgebahrt, am zweiten Feiertage beerdigt: werden.
* In einer kleinen Stadt, die ihrer hübschen Lage wegen von vielen auf Ruhegehalt Gesetzten bewohnt wird, kommt ein wohlhabender Gutsbesitzer zu seinem Advocaten. „Wie Sie wissen, habe ich mein Gut verkauft. Ich will mich nun hier zur Ruhe setzen,- es ist aber keine anständige Wohnung zu bekommen, was soll ich thun?" — „Nichts leichter als das^ sobald Ihnen irgend eine Wohnung gefällt, gehen Sie zum Hausbesitzer, bieten ihm 600 Mk. mehr, als der jetzige Inhaber Miethe zahlt, und die Wvhnung gehört Ihnen." — Der Gutsbesitzer verfährt genau nach dieser Vorschrift. Am nächsten Tage spricht er wieder beim Advocaten vor. — Ad- vocat: „Nun, haben Sie meinen Vorschlag befolgt?" — Gutsbesitzer: „Jawohl, ich danke Ihnen für Ihren gütigen Rath- ich habe jetzt eine Wohnung, und zwar — die Ihrige!"
* Ein gewisse Zustände im Lande der Obotriten kennzeichnender Fall hat sich laut „A. R. C." kürzlich in Penzlin zugetragen. Der dortige Hilfslehrer war um Ausbesserung seines 625 Mk. betragenden Gehaltes eingekommen mit dem Hinweis, daß er mit seinem Assistenten, einem Präparanden, völlig gleichgestellt sei. Die Behörde sah dies ein und entschied, daß dem Assistenten 75 Mk. von dem Gehalte zu nehmen und diese dem Hilfslehrer zuzulegen seien.
* Seltsamer Titel. Während des französischen Krieges wurde in Reims eine ziemlich rohe aus Bronze oder Kupfer angefertigte Medaille gezeigt, die von einem französischen Graveur hergestellt war und die um das gut getroffene Bild- niß deS jetzigen Grasen Moltke die im ersten Augenblick unverständliche Umschrift trug: „Allgemein von Moltke." Der Graveur hatte jedenfalls in dem Bestreben, dem Bilde eine deutsche Umschrift zu geben, mit Hilfe eines Lexicons beim Aufsucheu des französischen Wortes „General“ die deutsche


