Ausgabe 
25.12.1890 Zweites Blatt
 
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Bezeichnung für das gleichlautende Eigenschaftswort gegriffen und so die merkwürdige Umschrift hergestellt.

* Für die Annahme einer Patheustelle durch den Kaiser sind folgende Bestimmungen maßgebend: Aus Ansuchen der Eltern von sieben Sühnen, wenn ihre Persönlichkeit keinen Anlaß zu Bedenken gibt, wird die Annahme einer Pctthen- stelle bei dem siebenten Sohne Seitens Seiner Majestät zn- gestanden und die Eintragung des allerhöchsten Namens als Lauszeugen in das Kirchenbuch gestattet. Die Annahme einer Patheustelle findet, wenn nicht schon beim siebenten Sohne geschehen, auch beim achten Sohne noch statt, doch wird die Genehmigung nur ertheilt, wenn die sämmtlichen sieben bezw. acht Söhne in derselben Ehe in ununterbrochener Folge ohne Dazwischenkunft von Töchtern geboren sind und die Eltern keinen Anspruch aus ein Pathengeschenk oder eine Unterstützung erheben.

* Zur Warnung für Geschäfte, die mit Rußland Ge­schäftsbeziehungen unterhalten, theilt dieKattowitzer Ztg." mit, daß ein mit 1000 Mk. beschwerter, aber der Porto- ersparniß halber nur mit 600 Mk. declarirter Werthbries, der in Rußland als unbestellbar von der Postbehörde geöffnet, mit dem Vermerk:Inhalt richtig" und zwei Dienstsiegeln versehen an den Absender zurückgesandt war, bei der in Gegenwart eines Postbeamten vorgenommenen Oeffnung nur 600 Mk. Inhalt aufwies. Der Inhalt entsprach der Decla­ration, aber 400 Mk. fehlten.

* Hechingen, 19. December. Vor einigen Tagen hat ein Stromer in dem Wartesaal 3. Klasse des hiesigen Bahn­hofs den darin ausgehängten ziemlich großen Spiegel am helllichten Tage von der Wand genommen, in die Stadt getragen und dort für einen Spottpreis verkauft. Als die

Bahnverwaltung mit der Polizei dahinter kamen, war der Dieb bereits verduftet.

* Unteroffizier:Warum darf der Soldat nie den Kopf verlieren?" Rekrut:Weil sonst 'n überzähliger Helm z'viel in der Kasern' wär!"

Universität» * Nachr ichten.

In Betreff der Universität Heidelberg wird jetzt amtlich gemeldet, daß der ordentliche Prosessor der Psychiatrie und Director der akademischen Jrrenklinik, Hoftath Professor Dr. Fürstner, auf sein Ansuchen auf den 1. Apitl 1891 aus dem staatlichen Dienste entlassen, der ordentliche Professor der Psychiatrie an der Universität Dorpat, Dr. Kraepelin, zum ordentlichen Professor der Psychiatrie und Director der akademischen Jrrenklinik der Universität Heidelberg > ernannt ist. Professor Dr. Georg Jelinek an der Universität Basel ist nach der amtlichen Meldung zum ordentlichen Professor desall­gemeinen Staatsrechts, des Völkerrechts und der Politik" an der Universität Heidelberg ernannt.

Göttingen. Der ordentliche Professor in unserer philo­sophischen Fakultät, Herr Geh. Regierungsrath Professor Dr. Ferd. stenfeld, ist auf sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt worden. Er wird in einigen Monaten die seltene Feier des 60jährigen Doctorjubiläums begehen.

titeratur urrv TCunft

- P. K. Roseggers AusgewLhlte Werke. Pracht-Aus­gabe. Mit 900 Illustrationen von A. Greil und A. Schmid- Hammer. In ca. 115 Lieferungen, Lexikon - Octav, ä 50 H. (A. Hartlebens Verlag in Wien.) 104 Lieferungen bisher er­schienen. Die uns focben zugegangenen Hefte 94 bis 104 von Roseggers Werken beginnen den sechsten (Schluß-) Band der schönen Unternehmung mit denDorfsünden" des beliebten Verfassers; hieran schließen sich dieFeierabende" und mit derSonntagsruhe" soll dann die Sammlung harmonisch ausklingen, welche in den ersten Monaten des Jahres 1891 vollendet vorliegen wird. Was wir

Lobendes über den textlichen und illustrativen Inhalt dieses wahren Familienbuches bereits gesagt haben, können wir heute nur voll­inhaltlich wiederholen und es berührt doppelt wohl, in der Zett des starren Realismus dem idealisirenden Zuge der Rofegger'schen Muse zu folgen. Treu und wahr schildert ocv Autor zumeist daS Leben und Treiben des Alpenvolkes, ohne sich jedoch auf dieses allein zu beschränken, auch andere Stoffe und Gestalten formt seine dichterische Feder; die bewährten Illustratoren A. Greil und A. Schmtdhammer haben sich in ihre Aufgabe htnetngelebt und interprettren künstlerisch den Schriftsteller aut das Trefflichste. Alles ist wahr, aU.u belebt sich vor dem Geiste des Lesers, aber Text und Bilder halten sich fern von der zerstörenden Doctrin unserer Tage: oatz das Wahre stets auch unschön sein müsse. Wer noch Sinn und Gemüth für echten Idealismus hat, möge darum aus dem Born Rofegger'schen dich­terischer Gestaltung schöpfen, dessen in unseren Tagen doppelt er­frischender Quell in den Werken dieses Schriftstellers nie verstechend sprudelt. P. K. Rofeggers Werke, illustrtrte Prachtausgabe, sind auch in sechs Prachtbänden zu beziehen (L 12.50), von denen bereits fünf vollendet vorliegen.

Soeben ist der 80. Jahrgang von LeSkeS Schretd- tin> GeschäftS-Kallender erschienen. Seit den 80 Jahren fernes Be­stehens dielet er: 1 Kalender und Nottzenblätter für alle Tage deS Jahres, 1 Kalender der Juden, 1 Eassabuch, die Jnteressen-RechnunG von 3 dis 5 pCt., Umrechnungstabellen von 6 verschiedenen Währ­ungen in die jetzige Deutsche Reichswährung rc. rc., und zwar alles dies sauber und solid gebunden zu dem Preis von JL 1.25, -u welchem das handliche Büchlein in Taschenformat durch jede Buch- und Papierhandlung, sowie von dem Verleger C. W. LeSke in Darmstadt, Promenadestraße Nr. 5 zu beziehen ist.

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Bekanntmachung,

die Anmeldung zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung betr.

Nach S 1 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 sind vom voll- sndeterr 16. Lebensjahre ab verficherurrgspflichtig:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt werden;

2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (aus­schließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres­arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht über­steigt.

Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Natural- be-üge.

Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Verstcherungspflicht begründende Beschäftigung.

Nicht verficherungspflichtig sind:

1) Beamte des Reiches und der Bundesstaaten und die mit Pensions­berechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden;

2) Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter be­schäftigt werden;

3) Personen, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zu­standes dauernd nicht mehr im Stande sind, mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort festgesetzten Tagelohns gewöhn­licher Tagearbeiter zu verdienen.

Berechtigt zur Selbftverficherung sind, unter der Voraus- setzung, daß dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht bereits dauernd erwerbsunfähig sind:

1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen;

2) solche selbstständige Gewerbetreibende, ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter, welche in eigenen Be­triebsstätten für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung gewerblicher Erzeugnisse (Hausindustrie) beschäftigt sind.

Die Ausstellung der Quittungskarten, die Einziehung der zur Hälfte ton dem Arbeitgeber und zur Hälfte von dem Arbeiter aufzubringenden Beiträge und die Verwendung der Beitrags-Marken erfolgt:

1) für diejenigen Versicherten, welche der Ortskrankenkasse oder einer Fabrikkrankenkaffe angehören, von den Organen dieser Kassen;

2) für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die unterzeichnete Behörde.

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte v ersicherungsp stich - kge Person, welche einer unter pos. 1 erwähnten Kranken- taffe nicht angehSrt, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Be­endigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. Ebenso ist jede nährend der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintretende, das Versicherungs- verhältniß beeinflussende Aenderung binnen drei Tagen nach deren Ein­treten zu melden.

Für Angehörige der unter pos. 1 erwähnten Kranken- kafsen ist eine besondere Meldung für die Jnvalidttäts- und Alters­versicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die Anmeldung pn- Krankenkasse genügt.

Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. geahndet.

Wir fordern hiernach die Arbeitgeber unter Hinweis auf die ge- «annten Strafvorschriften auf, ihre versicherungspflichtigen, der Ortskranken­kasse oder einer Fabrikkrankenkasse nicht angehörigen Arbeiter bis spätestens zum 3. Januar 1891 bei der unterzeichneten Bürgermeisterei zur An­meldung zu bringen. Arbeiter, welche nicht zu einem bestimmten Arbeit­geber in einem ArbeitSverhältniß stehen, haben sich selbst anzumelden.

Zur Erleichterung der Meldepflicht haben wir Vorkehrung dahin ge­troffen, daß den Arbeitgebern in den letzten Tagen dieses Monats Anmelde, formularien durch die Schutzmannschast zugestellt und von diesen am 2. Januar 1891 wieder abgeholt werden. Die Arbeitgeber sind für die rechtzeitige Anmeldung und die richtige Ausfüllung der Anmeldeformularien haftbar.

Später haben diese Meldungen aus dem hierfür eingeführten Formular littet auf dem Bürgermeisterei-Bureau Zi» mer Nr. 13 in den Nachurittagsftunden von 24 Uhr zu erfolgen.

Ueber die Art der Einziehung der Betträge bleibt weitere Be­stimmung vorbehalten.

Gießen, den 19. December 1890.

GroßherzogUche Bürgermeisterei Gießen.

Gnauth. 10519

Bekanntmachung.

Bei der unterzeichneten Kasse sind zum Erheben der Zinsen für 1898 von ein­gelegten Capitalien folgende Zahltage fest­gesetzt worden:

Dienstag den 30. December 1890,

Mittwoch 31.

Die Einleger werden ersucht, insoweit sie die Zinsen für 1890 baar in Empfang nehmen wollen- an einem der vorgenannten Zahltage mit den Ein­lagebüchern bei der unterzeichneten Kasse zu erscheinen.

Zinsen, welche bis zu Ende 1890 i nicht erhoben worden sind, werden! den Capttalien in den Büchern zu- geschrieben und vom 1. Januar 1891 an verzinst.

Es brauchen hiernach alle diejenigen Einleger, welche die Zinsen nicht baar erheben wollen, an den vorgenannten Zahl­tagen nicht r« erscheine«, die Wahrung der zugeschriebenen Zinsenoeträge in den Einlagebüchern kann vielmehr ganz ge­legentlich im Laufe des Jahres 1891 erfolgen

Gießen, am 22. November 1890.

Der Rechner der Spar- u.Leihkasse Gießen.

Doering.

Hausverkauf.

Das Wohnhaus des Karl Lamm von hier (Firma Moritz Mayer Nach­folger) , in welchem seit ungefähr 50 Jahren ein Manufacturwaaren- Geschäst betrieben wurde, soll nebst zugehörigem Stalle

Montag den 29. d. M., Bormittag- 10 Uhr, auf dem Rathhause dahier öffentlich meistbietend versteigert werden, wozu Steigliebhaber hierdurch eingeladen werden.

Homberg a/O., 15 Decbr. 1890. Großh. Ortsgericht Homberg a/O.

Deeg. 10498

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Bekanntmachimg.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Darrnstädter Zuchtviehmärkte iw Jahre 1891 auf nachverzeichnete Tage fallen:

6. und 20 Januar, 3. und 17. Februar, 3., 17. und 31. März, 14. und 28. April, 12. und 26. Mai,

9. und 23. Juni,

7. und 21. Juli,

4. und 18. August,

1., 15. und 29 September, 13. und 27. October.

10. und 24. November,

8. und 22. December.

Darmstadt, den 17. December 1890.

________________Großherzogliche Bürgermeisterei Darmstadt.__[10577

Vergebung

von Bauarbeiten und Materialliefe- rmtnett zur Erbauung eines Kalk Ring, oferss bei OroßenLinden.

1) Anlieferung, Verzimmern und Ausschlagen von ca 47 Festmeter gutem Tannen- oder Fichtenbauholz;

2) Eindecken von 1057 Elm Dachfläche mit Falzziegeln einschließlich Materiallieferung;

3) Lieferung und Aufstellung eines Blitzableiters;

4) L eferung von 214 Stück Heizlochrohren incl. Deckel nebst 14 Ven­tilen;

5) Bearbeitung und Lieferung von ca. 450 kg Schmiedeeisen (Anker, Schrauben und Klammern rc.)

Pläne, Zeichnungen und Bedingungen sind vom 27.-29. December 1890 bei mir einzusehen, Angebote bis zum 31. December er. einzureichen.

Gießen, 22. December 1890.

Ccätpä Haas junior, 10605 __Kalkbrennereibesitzer.

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