Gesetzes. Nach diesen Bestimmungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Be- schästigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem „Betriebe" stattfindet, dessen Sitz im Jnlande belegen ist, gilt als Beschäftigungsort ausnahmslos, nicht blos im Zweifel, der Sitz des Betriebes (§ 41 Absatz 3 des Gesetzes).
Betriebssitz ist derjenige Ort, an welchem sich der Mittelpunkt (wirthschastliche Schwerpunkt) des Unternehmens befindet. Der Sitz des Betriebes kann durch das Vorhandensein von Betriebsanlagen, Verkaussstätten, Waarenlagern äußerlich erkennbar, oder aus Eintragungen in Firmen- oder Gewerberegister zu entnehmen sein. Mit dem Wohnsitz des Unternehmers braucht der Betriebssitz nicht zusammen zu fallen.
Hiernach sind die Arbeiter 2c., welche außerhalb des Betriebssitzes Arbeiten aussühren, nicht an dem Orte, wo die Arbeiten stattfinden, an der jeweiligen Arbeitsstätte, sondern an dem Sitze des Betriebes zu versichern. Jedoch kann eine dauernde oder besonders umfangreiche Ausführung von Arbeiten an einem von dem Betriebssitze verschiedenen Orte unter Umständen den Charakter eines selbstständigen Betriebes mit einem besonderen geschäftlichen Mittelpunkt annehmen.
Bezüglich der Frage nach dem Sitz eines land- und forstwirthschastlichen Betriebes kommen die Bestimmungen im § 44 Absatz 2 und 3 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. Seite 132) in Betracht.
Für den Sitz gemischter, aus Haupt- und Nebenbetrieb bestehender Betriebe entscheidet der Sitz des Hauptbetriebes.
Werden im Auslande Personen beschäftigt, welche als Arbeiter re. eines inländischen Betriebes anzusehen sind, so erfolgt ihre Versicherung gleichfalls am Orte des inländischen Betriebssitzes. Hiernach unterliegt z. B. der Monteur einer inländischen Maschinenfabrik, welcher eine in dieser Fabrik gefertigte Maschine im Auslände ausstellt, auch für die Zeit seiner Beschäftigung im Auslande den Bestimmungen des Gesetzes.
Wenn dagegen Personen im Jnlande beschäftigt werden, welche einem im Auslande belegenen Betriebe angehören, so ist stets der Ort der thatsächlichen inländischen Beschäftigung für die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt entscheidend.
Seeleute sind nach §136 des Gesetzes bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet. Als Heimathshasen (Registerhasen) gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben wird (Art. 435 des Handelsgesetzbuchs, Bundes-Gesetzbl. 1869 Seite 379).
Berlin, den 31. October 1890.
Das Reichs - Versicherungsamt.
Dr. Bödiker.
Bekanntmachung,
die Nachsuchuvg der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugniffen betreffend.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1) Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Commisfion nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2) Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet.
Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen»
3) Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Acteniormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn die nähere Adresse angegeben wird.
4) Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburtszeugniß;
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit den Freiwilligen während einer einjährigen actioen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen;
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den sonstigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit ober ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
d) das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima
der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Reals sämmtlich nach dem Schema 18 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — Reg. - Bl. Nr. 5 von 1889 — ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen. Großh. Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: Dr. Zeller.
Bekanntmachung,
die Abhaltung landwirthschastlicher Vorträge betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Landwirthschastelehrer Leithiger zu Alsfeld
1) Sonntag den 4. Januar 1891, Nachmittag»
3 Uhr, in Hungen im „Solmser Hos" über Buch-
sührung;
2) Sonntag, den 11 Januar 1891, Nachmittag«
3 Uhr, in Lich in der Wirthschast des Herrn Hei. land, über Buchführung resp. Anwendung von künstlichem rc. Dünaer:
3) Sonntag, den 1. Februar 1891, Nachmittags 3 Uhr, in Großen-Buseck in der Wirthschast des Herrn Gengnagel, über Feldbereinigung
4) Sonntag den 8. Februar 1891, Nachmittags 3 Uhr, in Lollar in der Wirthschast „Zum Schwanen", über die Anwendung landwirthschastlicher Maschinen und Geräthe im kleinen bäuerlichen Betrieb
Vorträge halten wird.
Alle Mitglieder des landwirthschastlichen Bezirksvereins, sowie der landwirthschastlichen Localvereine und alle Freunde der Landwirtschaft werden zu diesen Versammlungen hierdurch ergebenst eingeladen-
Die Herren Bürgermeister der Gemeinden, in welchen die Vorträge gehalten werden, sowie die der benachbarten Gemeinden werden hierdurch ersucht, auf möglichst zahlreichen Besuch der Versammlung hinzuwlrken.
Gießen, den 9. December 1890.
Der Director des landwirthschastlichen Bezirksvereins.
Jost, Regierungsrath.
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