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25.12.1890 Drittes Blatt
 
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Verwaltungsbehörde ihres Bssschästigungsortes von der Ver­sicherungspflicht zu befreien (§ 4 Absatz 3 des Gesetzes).

IV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken- und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz die arbeitende Bevölkerung sämmt- licher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere verwerthen, dem Ver- sicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staats- oder Commu- naldienste, für kirchliche uno Schulzwecke re. als Arbeiter, Gehülsen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungsgehülsen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraus­setzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Die­jenigen Personen dagegen, welche nicht mit aussührenden Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künst­lerischen re.) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre sociale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirrhschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen Be- triebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versiche­rungspflicht.

V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberech­tigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete und unverheirathete Personen. Auch die im Jnlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflich­tig (versicherungsberechtigt) anzusehen.

VI. Von der Dauer der Beschästigung, welche für die Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig ge­macht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Versicherungs­pflicht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths be­stimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes).

VTI.' Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Aünstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern über­nehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartesrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige. Bestellung in den Häusern der Kunden ar­beiten, unterliegen der Versicherungspflicht dünn, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbstständige Ge­werbetreibende anzusehen sind. Welcher dieser letzteren Fälle vorliegt, wird nach den jedesmal obwaltenden Verhältnissen zu entscheiden sein. Im Allgemeinen werden die sogenannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Ar­beiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen rc., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbstständige Lohn­arbeiter, dagegen die selbstständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche § 37 der Gewerbeordnung, Reichs- Gesetzbl. 1883 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu be­handeln sein.

VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbe­treibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (§ 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als ver­sicherungspflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind (vergleiche Nr. XIX).

IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Haus­kinder, welche ^u diesem in einem die Versicherung begrün­denden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vor­schriften des Gesetzes (vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur dir Ehtleuttz unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits­verhältnisse bestehen kann.

X. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ver­sichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter rc. Um das Ve'rsicherungsverhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht er­forderlich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffelland u. s. w. (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung- es kann derlLohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stück­lohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantieme) gezahlt werden. Hiernach ist bespielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung über­nimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzu­sehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahn- sührer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen be­stimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.

Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durch­schnittswerth in Ansatz gebracht (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Be­schäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also aus die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, so- wir Lehrlinge, welche« zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie ein Taschengeld

erhalten- denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.

XL Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außer­halb der Gesangenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungsanstalten u. s. w. untergebrachten Personen.

Dagegen sind die in Arbeitercolonien oder Wander- verpflegungsstationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Jdiotenhäusern oder Anstalten für Epi­leptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig an­zusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhallen.

XII. Der Begriff desGesellen" ist im Wesentlichen dem § 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen, im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist d.er BegriffGehülfe" nicht in dem engen Sinne des gewerblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitsgehülfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätig­keit in wirthschaftlicher und socialer Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen gleich- werthig ist.

Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Com- munalbehörden, sowie die in den Bureaux der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auctionatoren, Be- rufsgenossenschasten u. s. w. beschäftigten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeinde­diener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräsre und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülsen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs- oder Staats­beamte oder als pensionsberechtigte Communalbeamte anzu­sehen sind (vergleiche Nr. III. Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren Bureaudienst be­schäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülsen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig sind, als Gehülsen gelten können.

XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes ge­hören die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zp häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande des Dienstherrn leben (Haus- und Wirthschastsgesinde). Die in der Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der Dienstboten hinausragender socialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privat- secretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Haus- geistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV).

XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein In­begriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu er­achten. Die Verwaltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Communalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, gleichr- falls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs rc., wie die Post-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn- Verwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und com- munale Land- und Forstwirthschaft, Staats- und Communal- bauten, Communalbrauereien, Communalschlachthäuser, Com- munalirrenanstalten, städtische Gas- und Wafferwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.

Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hier­nach diejenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehülsen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigen­den Function betraut sind (vergleiche jedoch Nr. III Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt der Beschäftigung des Betriebs­beamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigent­lichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebsbeamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aussichtsstellung gegenüber den Arbeitern zuftehen, so daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Ar­beiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, son­dern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegen­übertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werksührer als Betriebs­beamte oder Arbeiter zu behandeln sind.

Die Vorstandsmitglieder von Actien- und ähnlichen Ge­sellschaften, die Procuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungspflichtige Betriebsbeamte, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt (vergleiche Nr. XVI). Die Aus­sichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung.

XV. Unter dieHandlungsgehülsen und -Lehrlinge" fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Cor- rcspondenz) beschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmäch­tigten und Procuristen, als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungsreisenden, Commis und Verkäuferinnen. Voll­ständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versicherung sind nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlinge. Indessen

ist diese Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apo­theken, nicht auch für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen- und Parfümeriehandlungen, oder die mit Apo­theken verbundenen Mineralwasser- rc. Fabriken rc. maß­gebend.

XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülsen und -Lehrlingen (vergleiche Nr. XIV und XV) auf diejenigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahres­arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht über­steigt. Der Umstand, daß ein Betriebsbeamter rc. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen sein gesammtes Jahres­einkommen 2000 Mark übersteigt, schließt die Versicherungs­pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist der­jenige anzusehen, welchen der Betriebsbeamte rc. eine Reihe von Jahren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Höhe bezogen hat, oder aus den er, von besonderen nicht voraus­zusehenden Zufällen abgesehen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter rc. gleichzeitig bei mehreren Arbeit­gebern beschäftigt und bezieht hierfür insgesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark, so ist derselbe nicht versicherungspflichtig.

XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aus­wärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung ge­hören (§ 1 des Seeunfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 329). Ein deutsches Seesahrzeug ist nach § 2 des Seeunsallversicherungsgesetzes jedes aus­schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es abweichend vom Seeunsallversiche- rungsgesetz (§ 1 Absatz 2 a. a. O.) hier nicht an. Der Führer (Capitän) eines Fahrzeuges unterliegt der Versiche­rungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark übersteigt.

XVIII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist der­jenige anzusehen, für dessen Rechnung dec Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, so­fern nur die Arbeiter rc. aus diese Bezüge von dem Arbeit­geber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche aus Trinkgelder der Gäste, bei Arbeitern rc. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Communalverwaltungen, welche aus Gebüh­ren angewiesen sind.

Die bei sogenannten Accordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Accordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksicht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Accordlohn erstattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzusehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Gesichtspunkte in Be­tracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbständigkeit des Accordanten in Beziehung aus die Arbeitsthätigkeit und sein persönliches Verhalten bei derselben, die allgemeine sociale Stellung des Accordanten, der Umfang seiner Verantwort­lichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den Arbei­tenden oder lediglich einen dem Durchschnittswerth ent­sprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Hiernach wird bei­spielsweise im Allgemeinen der Gutsherr, nicht der Guts­tagelöhner (Jnstmann, Kathenmann, Freimann rc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers, Schar­werkers rc. anzusehen sein- denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers rc. gelohnt, wenn auch der Lohn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst, sondern von dem Gutstagelöhner rc., der ihn gestellt hat, ausgehändigr werden sollte.

XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden (ver­gleiche Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:

1. das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,

2. die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Rechnung, sei es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den Ersteren ihm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse her­stellt oder bearbeitet,

3. die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensatz zu der Beschäftigung der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbetreibenden außer­halb deren Betriebsftätten verwendet werden.

Der Hausgewerbetreibende setzt die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Consumenten ab, sondern liefert dieselben an andere Ge­werbetreibende, welche ihrerseits aus dem Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angesertigten Produkte einen Unter­nehmergewinn erzielen.

Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen Gründen seine Näharbeit zu Hause ver richtet, noch auch ein Schneider oder Schuhmacher, welcher für beliebige Kunden Maaren anfertigt, als Hausgewerbe treibender gelten können. Vielmehr werden der Erstere als Lohnarbeiter, die Letzteren als selbstständige Unternehmer an­zusehen sein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Be­triebsstätten gewerbliche Erzeugnisse Herstellen oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbstständige Lohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelsalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIII. ausgestellten Ge­sichtspunkte für die Prüfung her Arbeitgebereigenschaft eines sogenannten Accordanten finden hier entsprechende Anwendung.

XX. Welche Versicherungsanstalt für die einzelnen Ver­sicherten zuständig ist, ergiebt sich aus §§ 41 und 120 des