Ausgabe 
25.12.1890 Drittes Blatt
 
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Bescheinigung

über die Endzahlen aus der Aufrechnung der Ouittungskarte Nr. 1 für die Dienstmagd Friederike Schulze

geboren am 3. II. 1865 zu Schüren (Am?) Hörde in Westfalen Versicherungsanstalt: Provinz Sachsen

(Ort und Datum.) Merseburg, den 5. Januar 1892.

(L. S.'l (Bezeichnung der aufrechnenden und bescheinigenden Stelle.)

(Die Polizeiverwaltung.)

19

Zahl der Beitragswochen (Wochenmarken) in Lohnklasse

Dauer der bescheinigten Krankheiten

bis einschließlich

1891

Dauer militärischer Dienstleistungen

vom

bis einschließlich

II

III

35

VI

(Name der Anstalt, welche auf der aufgerechnetcn Karte verzeichnet ist.)

vom

~1891

Bekanntmachung, die für die Jnvaliditäts- und Alterssicherung zu verwendenden Beitrags- und Zusatzmarken betreffend.

Vom 13. November 1890.

Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versiche­rungsamts bringen wir zur öffentlichen Kenntniß.

Darmstadt, den 13. November 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

In Vertretung:

v. Knorr.

Fey.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 99 und 121 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzblatt Seite 97) werden über die Unterscheidungs­merkmale und die Gültigkeitsdauer der zum Zweck der Er­hebung der Beiträge zu verwendenden Beitrags- und Zusatz­marken nachfolgende Bestimmungen erlassen:

I. Beitragsmarken.

1. Die von den Versicherungsanstalten auszugebenden Beitragsmarken sind in Form eines Rechtecks auf weißem Papier, und zwar die Marken

im Werthbetrage von 14 Pfennig

(Lohnklasse I, das ist bei einem Jahresarbeitsver­dienst bis zu 350 Mark einschließlich)

in rothem Druck,

im Werthbetrage von 20 Pfennig

(Lohnklasse II, das ist bei einem Jahresarbeitsver­dienst von mehr als 350 bis 550 Mark)

in blauem Druck,

im Werthbetrage von 24 Pfennig

(Lohnklasse III, das ist bei einem Jahresarbeitsver­dienst von mehr als 550 bis 850 Mark)

in grünem Druck,

im Werthbetrage von 30 Pfennig

(Lohnklaffe IV, das ist bei einem Jahresarbeitsver­dienst von mehr als 850 Mark)

in rothbraunem Druck herzustellen.

2. Aus den Beitragsmarken ist die betreffende Lohnklasse durch dunkle römische Zahlen aus Hellem Grunde, die Werth­angabe durch Helle arabische Zahlen und Helle Buchstaben (Pf.) aus dunklem Grunde zu bezeichnen.

3. Die Beitragsmarken tragen den Reichsadler und ent­halten auf einem weißen Streifen, welcher die Marken

der Lohnklasse I in der Mitte,

der Lohnklasse II unten,

der Lohnklasse HI von links oben nach rechts unten, der Lohnklasse IV von links unten nach rechts oben durchzieht, die Bezeichnung der ausgebenden Versicherungs­anstalt mit lateinischen Buchstaben m schwarzem Druck.

4. Für die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. März 1890 (Central-Blatt S. 53) errichteten 31 Versicherungsanstalten werden zum Zwecke des Aufdruck aus die Beitrags- und Zusatzmarken (vergleiche unten II) folgende Bezeichnungen festgesetzt: Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Westfalen, Berlin, Schleswig-Holstein, Rheinprovinz, Sachsen-Anhalt, Hannover, Hessen-Nassau, Oberbayern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelsranken, Untersranken, Schwaben, Kgr. Sachsen, Württemberg, Baden, Gr. Hessen, Mecklenburg, Thüringen, Oldenburg, Braunschweig, Hansestädte, Elsaß- Lothringen.

II. Zusatzmarken (Doppelmarken).

5. Nachdem der Bundesrath sich damit einverstanden erklärt hat, daß von der besonderen Herstellung der Zusatz­marken des Reiches abgesehen, und statt dessen sür jede Ver­sicherungsanstalt eine Doppelmarke hergestellt wird, welche die Zusatzmarke mit einer Beitragsmarke der Lohnklasse II verbindet, wird hinsichtlich dieser Doppelmarke Folgendes bestimmt:

Die Doppelmarke besteht aus zwei Abtheilungen. Sie zeigt auf dem linksseitigen, in blauem Druck hergestellten Theile die Beitragsmarke der Lohnklasse II. Die Löhnklasse ist durch eine dunkle römische Zahl (II) auf Hellem Grunde, der Geldwerth von 20 Pfennig durch Helle arabische Zahlen und Helle Buchstaben (Pf.) auf dunklem Grunde bezeichnet. Auf dem die Beitragsmarke von links unten nach rechts oben durchziehenden weißen Streifen befindet sich der Name der ausgebenden Versicherungsanstalt mit lateinischen Buchstaben in schwarzem Druck. Der rechtsseitige Theil stellt in orange­farbenem Druck die einen Reichsadler enthaltende Zusatzmärke zum Geldwerthe von 8 Pfennig dar. Auf dem Hellen Grunde der Zusatzmarke befinden sich oberhalb des Reichsadlers aus der einen Seite der Buchstabe Z., auf der anderen Seite der Buchstabe M. (als Abkürzung für Zusatzmarke), unterhalb des Reichsadlers aus der einen Seite die arabische Zahl 8, auf der anderen die Buchstaben Pf.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

6. Die Beitrags- und Doppelmarken müssen gleichmäßig je 23,5 mm breit und 14 mm hoch sein.

7. Das Markenpapier muß reines Lumpenpapier und aus sogenanntem feinen Briesstoff angesertigt fein; es muß sehr fein gemahlen und in der Durchsicht vollkommen gleich­mäßig sein. Die mittlere Reißlänge deffelben muß 3 300 m, die mittlere Dehnung 1,9 Procent der Länge und der Aschen­gehalt 12 Procent betragen.

8. Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Auf­druck zu versehen, welcher die Möglichkeit gewährt, die Echt­heit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdrucks bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.

9. Die Beitrags- und Doppelmarken sind in Bogen zu je 100 Stück herzuftellen. Auf dem Bogen müssen sich über­und nebeneinander je 10 Marken befinden; die Ränder der Marken sind mit Bohrlöchern zu versehen, so daß die Los­trennung der Marken ohne Zuhülsenahme eines Schneide­werkzeuges durch bloßes Abreißen bewirkt werden kann. Die genaue Größe der bedruckten Fläche eines Markenbogens zu 100 Stück muß in den Durchlochungslinien gemessen 235 x 140 mm betragen. Auf der Rückseite sind die Markenbogen mit bestem Klebestoff zu versehen.

10. Die Herstellung der Doppelmarken hat wegen der Betheiligung des Reichs an deren Erlös und Herstestungs- kosten ausschließlich durch die Reichsdruckerei zu erfolgen. Sofern Beitragsmarken nicht durch die Reichsdruckerei her­gestellt sind, müssen Proben derselben, bevor sie zur Ausgabe gelangen, dem Reichs-Versicherungsamt zur Prüfung vorgelegt werden.

11. Die in Gemäßheit dieser Bekanntmachung hergeftellten Beitrags- und Doppelmarken behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit.

Berlin, den 9. September 1890.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Dr. Bödiker.

Bekanntmachung, den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und AltersversicherungS- gesetz versicherungspflichtigen Personen betreffend.

Vom 2. December 1890.

Die nachstehende Anleitung des Reichsversicherungsamtes, welche den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersver­sicherungsgesetz zu versichernden Personen näher zu erläutern bezweckt, bringen wir unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die Landesversicherungsanstalt, sowie die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Staatsbehörden, Gemeinde­behörden, Krankenkassen und örtlichen Jnvaliditäts- und Alters- versicherungsstellen sich nach den in der Anleitung enthaltenen Bestimmungen bei Beurtheilung der Frage: welche Personen versicherungspflichtig beziehungsweise zur Versicherung be­rechtigt sind, und bezüglich der Zuständigkeit der Versiche­rungsanstalt (XX. derAnleitung") zu richten haben, soweit nicht durch besondere spätere Verfügung Abänderungen getroffen werden.

Darmstadt, den 2. December 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.

Fey-

Anleitung.

I. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebens­jahre ab der Versicherungspflicht:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäf­tigt werden.

2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehr­linge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und -Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt.

II. Nach §§ 2 und 8 des Gesetzes*) sind berechtigt, sich selbst zu versichern:

1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenig­stens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen die­jenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.

2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbst­ständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug­nisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 be­zeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr voll­endet haben, und als sie nicht im Sinne des § 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind (vergleiche Nr. III. Ziffer 4 dieser Anleitung).

III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§ 4 Ab­satz 1 des Gesetzes).

2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Communalverbänden (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren gehören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Communalverbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke rc.).

Darüber, welche Personen alsBeamte" des Reichs, der Bundesstaaten und der Communalverbände anzuseheu sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen.

3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes) und zwar so­wohl die im Deutschen Heere wie die in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt wertzen, um zur Erntezeit in der Landwirt­schaft zu helfen, der Versicherung.

4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Jnvali­ditäts- und Altersversicherungsgesetzes bereits eine Invaliden­rente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit miudestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach § 8 des Krankenver­sicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. Seite 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen (§ 4 Absatz 2, § 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dqnn, wenn sie eine Altersrente welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Communalverbände Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie aus Grund der reichsgefetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung z. B. wegen nur theilweiser Er­werbsunfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Ascendenten verunglückter Arbeiter eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wanegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der Invalidenrente erreichen, sind die Em­pfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere

*) Unter der Bezeichnungbaß Gesetz" ist in der Folge überall das I.- und A -V.-G. vom 22. Juni 1889 verstanden.