Ausgabe 
25.12.1890 Drittes Blatt
 
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Bei Erneuerung der Karte übertragen.

10 M. II. V. A. Königreich Sachsen.

3 III. Provinz Brandenburg.

2 D. M. ,, Schlesien.

(Bezeichnug der übertragenden Stelle)

(Unterschrift)

Dabei bedeuten die Abkürzungen D. M.Doppelmarken", B. A.Versicherungsanstalt", die römischen Ziffern (I, II, III, IV) die Lohnklassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Marken, welche aus der betreffenden Lohnklasse und Ver­sicherunganstalt beigebracht waren. Dieser Vermerk soll von den übertragenden Beamten durch seine Unterschrift beglau­bigt werden. Eine Entfernung der auf der unbrauchbar ge­wordenen Quitrungskarte vorhandenen Marken und deren anderweite Einklebung in die neue Karte ist unstatthafr.

34. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist deren Inhalt, so weit er erkennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Karte ein­zutragen. Im Uebrigen bedarf es eines glaubhaften Nach­weises. Zn einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die Vorlegung der Lohnlisten des Arbeitsgebers oder eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versicherten für ausreichend zu erachten.

35. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem Beauftragten oder Vertreter auszuhändigen. War die ältere Karte, welche durch die neue ersetzt ist, ganz oder theilweise noch vorhanden, so ist dieselbe von der Ausgabestelle ein­zubehalten und mit dem Vermerk:nach Erneuerung ein- behalten" oder mit einem ähnlichen Vermerk und dem Stempel der erneuernden Stelle zu versehen. Die Aushändigung der neuen Karte soll der Regel nach Zug um Zug mit der Ueber- gabe der alten Karte geschehen.

Rechtsmittel.

36. Nach § 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung der neuen Quittungs- karte gegen den Inhalt der Uebertragung Einspruch zu erheben. Von dem Einspruch und dem weiteren Verfahren gilt das, was oben (Ziffer 26 bis 28) über den Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung gesagt ist. Nach Ablauf

der Einspruchs-, beziehungsweise Reeursfrist, eventuell nach Beendigung des Einspruchs-, beziehungsweise Recursver- fahrens ist die alte Karte der für den Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanstalt einzusenden (Ziffer 29).

Besondere Fälle, in welchen Erneuerung staltfindet.

37. Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 105 des Gesetzes, noch statt:

a) wenn die Karte wegen einer unzulässigen Eintragung seitens einer Behörde angehalten wird (§ 108 Ab­satz 1 a. a. £).);

b) wenn im Falle des § 125 die untere Verwaltungs­behörde an Stelle der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Quittungs­karte und die Uebertragung des Inhalts derselben auf eine neue Karte anordnet.

Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht be­rechtigt, so hat sie wegen Ausstellung der neuen Karte eine zuständige Stelle zu ersuchen.

Wegen des Verfahrens gilt das oben Bemerkte.

Schlußbestimmungen.

Kostenfreiheit der Ausstellung, des Umtauschs und der Erneue- rung der Quittungskarte. Ausnahmen hiervon.

38. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittungskarte, sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten- und gebührenfrei.

Dre Kosten der Quittungskarten trägt die Versiche­rungsanstalt, in deren Bezirk die mit der Ausstellung und dem Umtausch der Karten betraute Stelle ihren Sitz hat (§ 101 Absatz 3 a. a. O.). Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quittungskarte von den Betheiligten Kosten zu beanspruchen, welche letzteren auf fünf Pfennig für jede Karte festgesetzt werden, nämlich dann: a) wenn der Versicherte, bevor seine Karte mit min­destens 30 Marken gefüllt oder die Gültigkeit der Karte gemäß § 104 des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rück­gabe der älteren Karte beantragt (§ 102 Absatz 2 a. a. £).);

b) wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte selbst die rechtzeitige Beschaffung einer

Karte zu Unrecht unterlassen hat, von dem Arbeit geber beantragt wird (§ 101 des Gesetzes). Ist dagegen der Arbeitgeber bei einem Anträge aus Aus­stellung einer Quirtungskarte als freiwilliger Ge­schäftsführer oder als Beauftragter des Versicherten anzusehen, wie dies z. B. dann der Fall ist, wenn Unternehmer größerer Betriebe für ihre sämmtlichen Arbeiter die Anschaffung der Quittungskarten über­nommen haben, so sind Kosten nicht zu fordern.

Im Zweifetsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen.

Deutlichkeit der Eintragungen. Allgemeine Pflichten der mit Ausstellung der Quittungskarten befaßten Stellen.

39. » Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. Unentbehrliche Correcturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt werden.

40. Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung von Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist daraus zu achten, daß dem Versicherten wieder­holte zeitraubende Gänge und sonstige Weite­rungen erspart bleiben.

Vorrath von Quittungskarten.

41. Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Quittungskarten kostenlos zur Verfügung ge­stellt werden. Die spätere Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu bean­tragen- dabei sind die für Quittungskarten von den Bethei- ligten erhobenen Beträge (§§ 101 Absatz 1 und 102 Absatz 2 a. a. O., vergl. vorstehend unter Ziffer 38) zu verrechnen.

42. Ergibt sich bei der Ausrechnung oder Erneuerung von Quittungskarten Grund zu der Annahme, daß von den Betheiligten zu Unrecht unterlassen worden sei, Marken in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in zureichender Höhe zu verwenden, so hat die Ausgabestelle die Berichtigung nach Maßgabe des § 127 a. a. O. herbeizuführen.

Darmstadt, den 23. October 1890.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger.

Fey.

(Außenseite.)

Versicherungsanstalt: Provinz Sachsen

(Hier ist bei der ersten QuittungSkartc der Warne derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Warnen der auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.)

Ausgestellt von dem Magistrat in Wittenberg

(Bezeichnung der ausstellenden Stelle.)

am 3ten Januar HH

(Stempel der aus- stellenden Stelle.)

zur Beru.eid.ing der Ungültigkeit umzutuuichen v-r dem Schluffe des JuhreS Hit

Quittungskarte J\1 m

Vor- und Zuname Friederike Schulze

Berufsstelluug zur Zeit der Dienstmädchen.

Ausstellung dieser Karte

geboren am 3tcn Februar im Jahre 1865

o , .. Ylörde in Westfalen

zu Schuren Amt

Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Emk eben der Marken (s 99 ru benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine versichcrungspfllchtige Beschäftigung stattgefundcn hat, muß eine Marke cingeklebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der frciroitttgcn Fortsetzung oder her Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken (Marken^^der^Versicherungsanstalt und Zufatzmarken des Reichs, §§ 117, 120, 121) benutzt werden.

Jnvaliditäts- und Altersvcrfichcrungsgesetz vom 22. Juni 1889.

ß 108 Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke m oder an der Qmttungs- karte sind unzulässig Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 105 8U ÜbeÄn»vbeitg^ee7owUfeSritten ist -s untersagt, die Quittung-karte nach Emklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zu- ständigen Behörde und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Cantrale. Ber.cht.gung. Aufrechnung oder Uebertraauna findet diese Bestimmung keine Anwendung. . r . .

Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zuruckbeh alten werden, sind durch die Ortspolizeibchördc dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhandlgen.Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.

§ 148. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen Versicherung (§§ 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden können, sofern mcht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschaft.gungs- ortes mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.

K 151. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vennerke macht, welche nach>8 108 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefangmß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängmßstrafe auf Haft erkam

(Innenseite.)

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