Ausgabe 
25.12.1890 Drittes Blatt
 
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willen nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzu­tragen sind, so können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks auch die für militärische Dienst­leistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den um­gekehrten Fall.

18. Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkasse, derjenigen Knapp- schastskasse, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasie, beziehungsweise derjenigen Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art, welcher der Versicherte angehört hat (§§ 18 Absatz 1, 135 a. a. O.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der'von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Per­sonen, welche einer derartigen Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung der Gemeindebehörde (§ 18 Absatz 1 a. a. O.). Auch können für die in Reichs- und Staats­betrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 18 Absatz 2 a. a. O.). Die Beibringung sonstiger Nach­weise (z. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere (§ 18 Absatz 3 a. a. O.).

Voraussetzungen für die Eintragung von Krankheiten u. s. w.

19. Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstleistungen ist nun aber nicht in allen Fällen als Beitragszeit anzurechnen und demgemäß bei Aufrechnung der Quittungskarte einzutragen. Die Anrechnung hat vielmehr verschiedene Voraussetzungen (§ 17 a. a. O.).

Endgültig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vor­liegen, zwar erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für die Aufrechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die aufrechnende Stelle zu prüfen, ob Krankheiten und militärische Dienstleistungen anrechnungsfähig erscheinen- je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine derartige Zeit bei der Aufrechnung der Quittungskarten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung abzulehnen.

Bei dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berück­sichtigt werden, welche der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen oder Gemeinden von staatlichen oder communalen Dienstbehörden oder Militär­behörden ausgestellt, so ist die ausrechnende Stelle zur An­stellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden Thatsachen, zur Behebung etwaiger Zweisel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist die aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweifel wegen der Anrechnungsfähigkeit durch amt­liche Feststellung der in Betracht kommenden Thatsachen auf­zuklären.

20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Auf­rechnung der Quittungskarte ist demgemäß zu versagen:

a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Ermessen der aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht werden (Ziffer 17 Absatz 2);

b) wenn sich ergibt, daß die Krankheit eine Erwerbs­unfähigkeit überhaupt nicht oder nur eine Erwerbs­unfähigkeit von weniger als sieben auf­einander folgenden Tagen verursacht hat-

c) wenn sich ergibt, daß der Erkrankte sich die Krank­heit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch ge­schlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat-

d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selb st ver­sicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines Versicherungs-Verhältnisses handelt - \

e) wenn sich ergibt, daß der Inhaber der Quittungs­karte vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht begründende Be­schäftigung überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat-

f) wenn sich ergibt, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert worden ist, feine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzufetzen. Hierhin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beitragsmarken entrichtet worden sind.

Ferner ist bei Krankheiten, welche ununter­brochen länger als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht anzurechnen, also auch nicht einzutragen.

21. Die Eintragung einer militärischen Dienst­leistung bei Aufrechnung einer Quittungskarte ist zu versagen:

a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung keineMilitär- papiere vorgelegt worden sind (Ziffer 17 Absatz 1);

Zeiten in die Zahl der ordentlichen Bettragswochen ist jedoch nicht Lache der auficdmenben Stelle. Die letztere hat v'elmehr die Zahl bet aus den etngekleblen Marken sich ergebenden Beitragswochen in ben verschiedenen Lohnkwssen ausschließlich nach den wirklich beb gebrachten Marken zu berechnen, die Dauer der bescheinigten Krankheiten und der militärischen Dtenftletstungen aber getrennt rn-usetzen.

b) wenn es sich nm militärische Dienstleistungen handelt, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben- für . i)ie Dauer von Mobil- machungs- oder Kriegszeiten kommen jedoch auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind -

c) wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstversicherten oder während der frei­willigen Fortsetzung eines Versicherungsver- hältniffes handelt-

d) wenn sich ergibt, daß der Inhaber der Quittungs- karte vor Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht oder nur vorüber­gehend gehabt hat.

Verhalten bei Zweifeln über die Anrechnnngssiihigkeit von Krankheiten n. s. w.

22. In allen anderen Fällen find die Zeiten einer Krankheit oder militärischen Dienstleistung bei der Aufrech­nung der Quittungskarte zu berücksichtigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn über die Anrechnungsfähig­keit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren als­baldige Behebung nicht gelingt.

Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel, ebenso aber auch dann, wenn die An­rechnung von ihr versagt worden ist, dem Versicherten einerseits, sowie andererseits der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten der letzteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden Bedenken mit dem Anheimstellen Mit­theilung zu machen, für die Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa erforderlich erscheinenden anderweitigen Feststellungen herbeizuführen.

Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen, sowie der Mittheilungen an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (§ 141 des Gesetzes), sofern dieselben nicht nach allgemeinen Grundsätzen anderen Betheiligten zur Last fallen.

23. Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der An­nahme hat, daß bei der Aufrechnung militärische Dienst­leistungen oder Krankheitsfälle zu berücksichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Quittungskarte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der erforderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrechnung einstweilen auszufetzen.

Dalirung und Beidrückung des Siegels zur Aufrechnung.

24. Unter der Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung zu setzen- der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf es nicht. Neben die Bezeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Stempel abzudrucken.

Zu c.

Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung.

25. Heber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem In­haber der Quittungskarte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen wiedergibt. Für diese Bescheinigung wird das in der Anlage mitgetheilte Formular, welches der Aufrechnungstabelle in der Quittungskarte entspricht, empfohlen.

Die Bescheinigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung auszustellen und demjenigen, auf dessen Namen die aufgerechnete Quittungskarte lautet, oder seinem Beauf­tragten zuzustellen. Sofern die Zustellung nicht durch un­mittelbare Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch Boten oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes (§ 139 a. a. O.) oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu be­wirken, daß dem Versicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die Thatsache der Zustellung aber actenmäßig nach­gewiesen werden kann. Wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Bescheinigung Folge zu leisten, so kann die Zustellung der Bescheinigung auf seine Kosten erfolgen.

Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung.

26. Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach § 106 des Gesetzes dem Versicherten binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung der Einspruch zu. Der Ein­spruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben, welche die Quittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung ausgestellt hat- dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden.

Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung ent­sprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zufertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, auf dessen Zustellung die obigen Vorschriften über die Zu­stellung der Bescheinigung Anwendung finden. Sind der Ent­scheidung förmliche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen Antrag und seine Kosten Ab­schrift der Beweisverhandluugen zu ertheilen.

Recurs gegen Zurückweisung des Einspruchs.

27. Gegen die (völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den Einspruch etwa .ertheilten schriftlichen Bescheides Recurs, bei Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Baukrankenkassen in Stadtgemeinden an die Bürgermeisterei, bei Jnnungs- krankenkassen an die Bürgermeisterei, soweft für Reichs- und Staatsbetriebs-Krankenkassen besondere Aufsichtsbehörden be­stimmt sind an diese, im Uebrigen aber an die Großherzog­lichen Kreisämter statt. Der Recurs kann sowohl bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde, als auch bei der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Recurs richtet, eingelegt werden. d ä

Das Verfahren über den Recurs ist an beiondere Formen nicht gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist endgültig (§ 106 a. a. O.). Wird der Recurs als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und Bescheinigung, nöthigen- salls aus einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier, mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die auf­gerechnete Quittungskarte aber der ausrechnenden Stelle zurückzugeben.

Kosten des Einspruchs und Recurses.

28. Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Regel keine Kosten erwachsen. Die über den Einspruch entscheidende Stelle ist jedoch befugt, demselben solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Anträge desselben veranlaßt worden sind- indessen soll dies nur dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß der Versicherte sich der Grundlosigkeit seiner Anträge bewußt gewesen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu begründen. Dieselbe kann mit dem gegelj den Einspruch zugelassenen Recurs angefochten werden. Aus die Kosten des Recursverfährens finden die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten An­wendung.

Zu d.

Einsendung der Quittungskarteu u. f. w.

29. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versicherungsanstalt des Be­zirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihreil Sitz hat, zu übersenden. Dabei ist auf thunlichste Ersparung von Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige Uebersendung einer- größeren Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Ein­spruchs-, beziehungsweise der Rekursfrist, und, sofern Ein­spruch, beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben ist die betreffende Karte nicht abzusenden.

30. Aus Antrag des betreffenden Versicherten ober seines Arbeitgebers haben die Ausgabestellen mit einer Quit­tungskarte zugleich die in §§ 156 ff., § 161 a. a. O. be­zeichneten Bescheinigungen und Nachweise über Be­schäftigungen und Krankheitszeiten (bergt. Ziffer 17) des be­treffenden Versicherten, welche in die Zeit vor dem In­krafttreten des Gesetzes fallen, anzunehmen und mit der Quittungskarte an die Versicherungsanstalt des Be­zirks behufs Weitersendung und Aufbewahrung bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die be­treffende Quittnngskarte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen derart zu verbinden, daß Die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird- auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die Nummer der Quittungskarte und der Name der Ver­sicherungsanstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das G leiche gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes solchen Personen aus­zustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durch­führung der Jnvalllitäts- und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtnng ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren etwaiger Rück­forderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten Kosten und Weiterungen entstehen würden.

Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quit­tungskarten betrauten Stellen haben in geeigneter Weise daraus hinzuwirken, daß von den Versicherten jene Nachweise und Bescheinigungen behuss sicherer Aufbewahrung bei den Versicherungsanstalten abgegeben werden.

C. Z>ie Erneuerung (Ersetzung) von Huittungskarten.

Falle der Erneuerung von Quittungskarten.

31. Hat der Inhaber seine Quittungskarte verloren, oder ist die Quittungskarte ganz oder theilweise zerstört oder aus einem anderen Grunde als w^gen Füllung mit Beitragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar geworden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersetzung dieser Quittungskarte durch eine neue Quittungskarte zu be­anspruchen (§ 105 a. a. O.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue Quittungskartedie bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen" (§ 105 des Gesetzes). Für das Verfahren muß zwischen der Außen­seite und der Innenseite der Karte unterschieden werden.

Verfahren hierbei.

32. a) Die Außenseite enthält genau die Auf­schriften der alten Karte, soweit dieselben nachweisbar sind, also auch die Nummer derselben. Oben am Kopf der Karte oder an einer anderen, den genügenden Raum dar- bietenden Stelle ihrer Außenseite ist (handschriftlich ober burdj Aufbrücken eines Stempels) ber VermerkErneuert" zu fetzen - an dem für den Stempel bestimmten Platze ist der Stempel derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vor­nimmt, auch wenn das frühere Exemplar von einer anderen Stelle ausgestellt gewesen ist. Einer Bezeichnung der er­neuernden Stelle oder der Unterschrift des erneuernden Be­amten bedarf es nicht.

33. b) In die Innenseite der Karte ist auf den zur Ausnahme von Marken bestimmten Feldern, oben links be­ginnend, mit thunlichster Raumersparmß einzutragen, wieviel Marken in der ersetzten Quittungskarte nachweislich für die einzelnen Lohnklaffen und Versicherungsanstalten enthalten waren. Doppelmarken sind hierbei besonders aufzuführen. Diese Uebertragung der in der alten Karte nachgewiese­nen Beiträge soll in der aus dem nachfolgenden Beispiel sich ergebenden Weise geschehen.