Selb st Versicherung berechtigt,
der Voraussetzung zur
oder
für bis
sich der
Lch-Üen sondern als Marken der Lohnklasse II z» be- Ä mit den übrigen in die QuittungskaN-em- geklebten Marken der Lohnklasse II tn einer Sum
eu HmttungsLarte.
der ersten Olliimngskari- n Qlllttungskarte handL aberä ber leeren in öie
nad) Maßgabe be6 ®e- Ml
, MM. W MMn M WW mA) i«* i Dur-Mllitg der P» iugclaifentu ieion ($8 5 und 7* a-01 ,e auf
reit Wtl« M 161 DmttungSfarte # *
der MM >» “£
*5 wirklich W ü/ k>? diese Prüfung ge. b,'5.ce ßobann ist
* des @e: i &.**""
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die Nr. 10 erhalten wird u. s. w.
Sodann sind Vor- und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Geburtszeit des Inhabers emzutragen. Ber deltc
b) l.v ------ .
c) die Ausstellung der
treffende Quittungskarte ausgestellt wird Die erste Quittungskarte eines jeden Inhabers »halt also d>e
^Vermerk von Krankheiten. Eintrag militärischer Dienst- leistungen.
17. Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen Stell bescheinigte Krankheiten und mtlttartiche Dienstleistungen, foweit sie für die Zett zwischen dem Ausstellungstage der zurückgegebenen und dem Ausstettungs- taae der neu ausgestellten Quittungskarte nachgewresen werden
$ , < ■ Diffpr 19 ff angegebenen Gesichtspunkten zu
berückLi en sink ^nach d^m Da?urn des Beginns und der Beendigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienst- leistüna zu vermerken. Die Einrechnung dieser Zeiten in d,e oaM ber ordentlichen Beitragswochen, sowie die Zusammen- Anung der Da^r der einzelnen Krankheitsfall- o er m,U« str^Krankheit/z-it-n um des-
Ä'WiKSS
^"Lv^l a a O " damit b!i Anträgen aus Bewilligung von R^n std«,-it'stlmmUiL- Quti.ungskartm des,Üben Inhabers ohne Schwierigkeit etngesehen werden können.
•2
Selbstverficheruug. | erste Quittungskarte emes jeöen >znyaoers ”mU11 “ '
- Qll b Soweit der Bundesrath die Versicherung- ^r. 1, während demnächst die zehnte Karte desselben Inhabers ,,5- oU 0. die daselbst bezerch- I s w
pflicht gemäß § 2 be ' diese Personen unter
neten Personen au ge eh _tc.fiversicherung berechtigt, , or^ uno ^evurrszeu oes ~ ■
bei Voraussetzung zur ' ber Äarte das 40. Lebens- ^llung derselben ist zur Unterscheidung des versicherten von
L ä®®-- —**■»° “ fes,«;; üiSÄÄ.« Ausstellung der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. • andwr thschaftlicher Arbeiter", „Schlossergeselle" u s. w bei denjenigen' Personen, welche H-sS-w-rbU-ibend^oder Betriebsunternehmer sind und von dem Rech -
Versicherung Gebrauch machen (vergl. 8'ff )' J ,A^„iebs-
7er Vermerke, welche durch d°s G-setz, nicht vorgese °n sind, nstma^s in die
D7L7gun7- so'll-u handschriftlich ersolgeti, doch ist s» Vsrs» -äw
, . . r^uittunas- : Quitiungskarten verschiedener Inhaber, sonderit ausschließlich
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, darf . , s ®i(c I „ach der Zahl und der Reihenfolge der ^uittungskarten larte nicht ausgestellt werden (§ 1 ZM-r < "ezi-yu g desjenigen Versicherten, für welchen die be- § 4 Absatz I °- a- O-). 1 ' ' " --------1‘,,‘ "”11
Aufrechnung der Karle.
rp.:« Ausrechnung der Karte soll in der Regel in LLLÄL.» - deren Rückgabe, ^lls sie m Verwahrung des Versicherten war, »^gen. Befinde f Hcb daaeaen bei der mit Einziehung der Beitrage betrau en
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Die Aufrechnung erfolgt auf der June s zurückgegebenen Quittungskart- an der durch den^Vor vrnrf Xpreickneten Stelle: eine Uebertragung dieser Ausrech- ££ in die neu ausgestellte Quittungskarte ist unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten.
T^HauSgcwerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind , folcfac selbständige Gewerbetreibende, welche tn etge- I LÄS&en im Austrage und für Rechnung anderer Gcwerbtreibenden mit der Herstellung oder I Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse Wligt werden Dabei macht es keine» Unterschied, ^ diese Personen sich die Roh- oder Hülfsstoste l-lbst bc- schafien oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, I oder nicht Ebensowenig wird die Berechtigung Hansgewerbireibender zur Selbstversicherung dadurch ausge^chlosien, daß sie einen oder eine größere Zah von Lohnarbeitern beschästigten.
Aufklärung des Sachverhalts. - Verhalten bei 3»=ifeln über die Zulässigkeit der Ausstellung.
6. Thatsachen, welche sich hiernach aus das Recht zum Eintritt in die Versicherung und demgemäß zum Empfange
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sna(h Maßgabe ihrer amtlichen Kenntmß oder nach Eraebniß ihrer Ermittelungen hat sich die Agga efielle darüber schlüssig zu machen, ob sie ^utttpngska
jdt den Bez,r _ „ochsten Verirauensmanne oder
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bi« V'/s" Ä»8 »»-- bl. °>f/b.r Allir.ch.mng sich -rgcb.nben E.«ö°il.ll| 7- Einsendung der übergebenen Karte aii die zuständige Versicherungsanstalt.
Aufrechnung der Marken.
16 Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Ma r k e n find ohne Rücksicht daraus, ob sie «»'ch'-d-u-Versicherungsanstalten lauten, led'SUch ^°ch h ^h„kla,s- a7i7nt'i,7d7iür di?b-tr-ff-nd° Lohnklasse bestiminte Rubrik SB» ä?
bewirken. ~ ™jtc der Quittungskarte, insbesondere
I. ..'n i'JX .«; »-S2E SXiSS* -
Umtausch eingereicht ist (vgl. unten Zister ff
Mitwirkung ber Arbeitgeber hierbei.
9 Insbesondere bei der erstmaligen, di- Jn^Metzung hes Kes-kes vorbereitenden Ausstellung von Quittung-karte kann die Mitwirkung iUverlässiger
crtrnrfi genommen werden, daß oenieiven 7 'O .. nn
I der Karte selbst zu bewlikeu.
Zu a.
-eitpunkt für Ausstellung der neuen Ouittungslarte.
Die Ausstellung der neuen Quittungs- 12‘ t t bcr gieget nach nur gegen Rückgabe der alteren l0116 erL a^UQ um Zug mit dieser Rückgabe. Im Inter- Karte, und Zug um ö b um , oeihüten, daß die
effe der Betheiligten, unzureichenden Raumes
Verwendung von M k n m F° °t° erfahre,
Ve sich rt welche in einem ständigen ArbeUs- darf ied°ch ^er^cyeric. , > Uebergabe der
oder Dtenstverhaltmß s ) t „ rüerben, sofern dabei alten Karte eine neue Karw ausgest^werden,^, ständen'die^nnähnw mißbräLlicher Verwendung der neuen Karle ausgeschlossen ist. Umtausch der Quittungs-
, 7n7n G-Aä ° Einzelne T°?° (Anfang, Mitte I karte »ersbiu,.b=ne,^o 7 in unerwünschter Weise sich zu- oder Ende des Monat ) Bezirken, wo die örtlichen
sammendrangeu, könn ' Xinen lassen, insbesondere sür Verhältni s- ^B^Meits- oder Dienstverhältnisse stehenden die tn einem ständigen ri UmtauM der Karten be«
. Diese | Versicherten, Sum rtgel 6 8 werden. Die Reihenfolge ^"ka„n nkch dem Anfangsbuchstaben des Namens des
Zustellung ausgefnllter Karten.
10 Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt «. bleibt
°nt"°d°r ^-rch unmittelbare
£1 tÄ?.,lli„!.,i.ll»«. ™.b -«MM- <« Empfangnahme der Karte Folge zu geben.
B. Der Umtausch der Huittuugsstarte.
Umtausch der Quittungsk-rt-, Allgemeines.
Bei dem Umtausch einer Quittuugskarte handelt -- bfZVnrt etiuna der Versicherung des Inhabers
K^te Der Umta ch'findet der Regel nach erst dann ... Karte. Der um l ) Marken bestimmten
statt, wenn die ,ur die Ernt eou g föültigteit
Felder der Qllittimgskarte g f ^uf seine
der Ouittungskarie erl°lchen s l . Ausstellung LX» OllÜ.S°« ».»«---!«°«
f». ,»>»- I SÄ'SfitÄÄ s L
Ausfüllung des Formulars.
, Neben dem am Kops der Karle befindlichen Ver- merk ^Versicherungsanstalt^ ist ber Rarne derieMe,i Ver^ sicherungsanstalt -n'zu ragen, n d-reg B-z r ^arte
Betriebes 'n Eem d«
beschafligt wird, beleg f. 5 t 1^.^ Se^äftigung über-
BesiriebsstüU-, derArbeit °r , Z S-efahrz-uge be-
**S‘(*ÄS*«S Sft llll-.,
„der Amtsvorsteher in Schöneberg ) Mw be§
^luSg s <yi__(->phntt Py nidit Neben diese Ein-
auszustell-nden Beamten bedarf es »cht. - b-zeich- I
tragungen ist rechts oben an ber bin« ben «ort« i
neten Stelle der Stempel der °uss^Steu 8
Unter das Datum 'st ein^V-rm-rk u r dauer der Karte zu ,etzen. Nach § 10 die Karte ihr- Giltigkeit "^^'Xf ber Sarte Oer« des dritten Jahres, welche- dem am ,ft
zeichneten Jahre folgt, o“ Xrte verliert demgemäß
Eine im Jahre 1891 QH.s9cf*ell 1894. Man
ihr- Gültigk-'t ber in R-d- stehenden
siudet also dasf-nige Y , mQn bem Jahre, in
Stelle einzutragen ist, .. bie oaw g hinzuzahlt.
Un8 nnb hem
1890. ^ss' 8erfi*
sicherten durch s d?R^°r dicht
8 St9|etWäS6(alt(J dm» J
3 6[$ RkichdM | Wer 1890 h.Yi 5“|tanbij P dicjlch 9lberl§ft&tte btS «Ütae eint baue* teUe, in deren Bezirk c ur Ausstellung verpM, aber auch die sür dr ! versicherten zuständig.' 1 der Regel auf 'M w gesetzlichen Vertrete rbeitgeber ausAusstM 'n anzutragen berechtii ^sicherte selbst es bi§it f schaffen (§ 101 Absatz! des Anttagstellers, iir gebers, wird häufig ati jleit derjenigen Angck Larte von Bedeutung st olgende Verrichtungen !
ersten Quittungs^ nltungskarten, rsetzung) von Quii-8
Versicherten oder nach anderen Gesichtspunkten geregelt den. Derartige Bestimmungen sind durch bleibenden Aus- Hang an der Geschäftsstelle, sowie anderweit nach OrtS- gebrauch zur öffentlichen Kenntmß zu bringen. A
BerfahremH^ _ _
*13. Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt «ach den die Ausstellung der ersten Karte oben unter A (Z ff 10) erörterten Regeln, jedoch mit folgenden Maßgaben^
a. Die Ausstellung der neuen Qmttungskarte darf m der Regel nicht von einer besonderen Feststellung, ob ur Zett eine Versicherungspflicht oder das Rech zur Selbstversicherung besteht, abhängig gemach werden. Vielmehr hat im Allgemeinen jeber, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt worden ist, das Recht, den Umtausch derselben zu verengen, und nur in solchen Fällen ist der Umtausch au nahmsweise zu versagen, wenn Uusgab-st-lle die pflichtmäßige U-berz-ugnng gewinnt, daß der ^n Haber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht berechtigt gewesen ist (Ziffer 3 bis 5).
b. Ferner ist in die Rubrik V-rsicherungsansta t nicht diejenige Versicherungsanstalt, tn deren Bezir b-r Versicherte zur Zeit der Ansstellmig der neuen Karte beschäftigt ist, sondern btejeni9e SBclf[1*cr^ anstatt einzutragen, welche aus der ersten Qu tungskarte des Versicherten verzeichnet war. Als diese gilt diejenige Versicherungsanstalt, welche auf der der Nummer nach nachstvorh-r- aehenden Karte, also in der Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte, oer8e< ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt a cht eine bestimmte andere ergibt (§ 102 a. a. O.). )
14 Die neue Quittungskarte erhält als Nummer bte- . 14öAf7 " *e auf die Zahl der sür den Versicherten !>ll-kt ausaestellten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt. Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist bie neue Sari- mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als „B-rusi,- st-lluna.. ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt, biejentge Be- Settunl eimu ragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung be? neuen Quittungskarte beHeibet, auch wenn auf ber früheren Quittungskarte eine andere Berufsstellung
' ® . J, ™ar Derartige Verschiedenheiten werden sich - B dann ergeben, wem,'aus Lehrlingen Gesellen geworden sind ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. ,. w.
Zu b.
®c(e5c8). sBctionen, welch- nicht versicherungspflich-
„rt „i,e«».n,
2) nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § Absatz 2 a. a. O. sind,
und "°^triebsunternehmer sind, welch- nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, d.h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Gehülfen arbeiten,
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