Ausgabe 
25.12.1890 Drittes Blatt
 
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An Krankenversicherungsbeiträgen sind zu zahlen für

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An Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Beiträgen sind zu zahlen für die Wochen:

die Wochen:

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(Seite 1.)

Warken-Horrathsbuch für

Rechnungsjahr

. Seiten.

enthält

(Seite 2.)

Einnahme (Zugang)

Beitragsmarken

nach Maßgc

für Lohnklasse

Pf-

Mk.

Anzahl

(Seite 3.)

Ausgabe (Abgang)

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(bei jugendlichen Arbeitern ist der Name zu unterstreichen)

21.

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24.

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bis einschl.

52.

49.

bis einschl, 52.

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bis einschl.

8.

29.

bis einschl.

32.

45.

bis einschl.

48.

13.

bis einschl.

16.

45.

bis einschl.

48.

9.

bis einschl.

12.

17.

bis einschl.

20.

41.

bis einschl.

44.

Name und Stand des Arbeitgebers

33.

bis einschl.

36.

25.

bis einschl.

28.

1.

bis einschl.

4.

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die Ausstellung der ersten Quittungs­karte, der Umtausch von Quittungskarten, die Erneuerung (Ersetzung) von Quit­tung s k a r t e n.

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Vor- und Zuname der versicherten Person

Anweisung.

das Verfahren bei der Ausstellung und dem Um­tausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung) von Ouittungskarten betreffend.

Vom 23. October 1890.

1. Nach § 101 des Gesetzes, betreffend die Jnvalidi­täts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstal­ten (§§ 41 ff. a. a. O.) versicherten Personen die Entrichtung der Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten durch Ein­kleben eines entsprechenden Betrages von Marken in eine Quittungskarte des Versicherten. Das Formular dieser j Quittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom I 14. Juni 1890 (Reichsanzeiger Nr. 147) festgesetzt worden. (Vergl. Bekanntmachung in Nr. 33 des Regierungsblattes von 1890.)

Die Ausstellung der Quittungskarten erfolgt durch die i Organe der Krankenkassen, bezw. durch die Gemeindebehörden, 1 oder die von den letzteren beauftragten Stellen (§§ 103, 105, I 108 Absatz 1, 113 Nr. 1, 125 Abs. 3 des Reichsgesetzes, § 7 der Bekanntmachung vom 30. September 1890 in Nr. 40 des Regierungsblattes von 1890). Zustän dig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Ver-' sicherten befindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung verpflich­tet. Berechtigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt in der Regel auf An­trag. Neben den Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf Ausstellung I einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt (vergl. Ziffer 38 b), sofern der Versicherte selbst es bisher | unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen (§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, ins besondere des beantragenden Arbeitgebers, wird häufig aus­reichende Gewähr für die Richtigkeit derjenigen Angaben bieten, die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind.

Bei dem Verfahren find folgende Verrichtungen zu unterscheiden:

37.

bis einschl.

40.

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2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. 1 10. | 11. ! 12. ! 13.

41.

bis einschl.

44.

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für Selbst- Versicherung rc.

(Doppelmar­ken):

28 Pf.

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A. Ire Ausstellung der ersten Huittungsllarte.

Voraussetzungen für die Ausstellung der ersten Qnittungskarte

2. Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es sich um den Eintritt des Inhabers der letzteren in die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nach Maßgabe des Ge­setzes vom 22. Juni 1889, soweit diese Versicherung bei einer Versicherungsanstalt (§ 41 a. a. O.) stattfindet. Denjenigen Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer vom Bundesrath zur selbständigen Durchführung der Jnva­liditäts- und Altersversicherung zugelasfenen besonderen Kasseneinrichtung genügen (§§ 5 und 7. a. a. O.), sowie denjenigen Personen, welche auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden find (§ 4 Absatz 3 a. a. O.), wird daher eine Quittungskarte nicht aus­gestellt.

Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karle eine Prüfung der Legitimation des Empfängers voran- gehen. Die Prüfung hat sich zunächst auf die Identität der Person, d. h. darauf zu erstrecken, ob die Person, ans deren Namen die Karte lauten soll, auch wirklich diejenige ist, für welche sie ausgegeben wird. Für diese Prüfung ge­nügen die üblichen Legitimationsnachweise. Sodann ist zv prüfen, ob diese Person fähig ist, nach Maßgabe des Ge­setzes vom 22. Juni 1889 in die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgendes in Betracht.

3. Eine Quittungskarte darf erstmalig nur für solche Personen ausgestellt werden, welche

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und

2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehm sind.

Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig an zusehen ist, ergibt sich aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes.

Aber auch denjenigen Personen, welche den vorstehenden I allgemeinen Bedingungen genügen, darf erstmalig eine Quittungskarte nur unter der weiteren Voraus! setzung ausgestellt werden, daß sie entweder:

a) zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für welche die Versicherungspflicht besteht, oder I

b) zu denjenigen Personen, welchen das Gesetz das Recht zur Selb st Versicherung eingeräumt har

Verficherungspfiicht.

4. Zu a. Der Versicherungspflicht unterliegen, solange der Bundesrath diesen Zwang nicht auf die im § 2 des Ge setzes bezeichneten Personen ausgedehnt hat, lediglich die itn § 1 des Gesetzes angeführten Personen (Arbeiter, Gesellen, | Gehülfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlung ! gehülsen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffsbesatzung b von Seeschiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließ liche Gewährung freien Unterhalts (§ 3 a. a. O.). Betriebs­beamten, sowie Handlungsgehülfen und Handlungslehrlingen ist eine Quittungskarte nur dann auszustellen, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt (§ 1 Ziffer 2 a. a. Q). Den in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, den mit Pen­sionsberechtigung angestellten Beamten von Communalver- bändcn, sowie den Personen des Soldatenstandes, welche

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4.

8.

12.

16.

20.

24.

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32. 36.

40.

Laufende Nr.

Datum

Bezogen von

Monat

Tag

I:

14 Pf.

II:

20 Pf.

III:

24 Pf.

IV:

30 Pf.

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Anzahl

Laufende Nr.

V e r tv e it b e t

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Beitragsmarken

Bemerkungen

für Lohnklaffe

Für Selbst- Versicherung rc. (Doppelmarken): 28 Pf.

im

Gesammtwerthe

I:

14 Pf.

II:

20 Pf.

III:

24 Pf.

IV:

30 Ps.

Monat

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