Ausgabe 
25.12.1890 Drittes Blatt
 
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I Ehr. Saubach U.. ®n (. und Rodheillierstraße.

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Ät. 301.

Der Mtzemer **|et«n rrfcheml täglich, eit Lu-nahme deS Montag-.

Vir Gießener 8le*iMe*eCÄtftt »erden dem Anzeiger iGchentlich dreimal deigelegt.

Drittes Blatt. Donnerstag den 25. December

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Gießener Anzeiger

Kenerat-F^nzeiger.

1890.

vierteljähriger AßannementaPre^ l 2 Mack 20 Pfg. tw' Bringerlohn. Durch die Post bezogt 2 Mark 50 Pfg

Aedaction, Expedpx»- und Druckerei :

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Fernsprecher 51

Amts- und Anzeigeblatt für den "Kreis (ßiefeen.

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Amtlicher Theil.

5. .

1.

6.

2.

Der

Der

Wochenbeitrag zur Krankenversicherung beläuft sich:

Der

LohnNasse

in

mehr als

I. für erwachsene männliche Tagearbeiter . .

2. für erwachsene weibliche Tagcarbeiter . .

auf auf

»«nähme von Anzeigen zu der Nachmittag- für den tagenden Lag erscheinenden Nummer bi- vorm. 10 llhr

1. für

2. für

3. für jugendliche männliche Tagearbeiter . .

4. für jugendliche weibliche Tagearbeiter . .

Ps.

Pf.

1. Bei

2.

3.

5. für...

6. für..

Der Wochenbeittag zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung beläuft sich: einem Jahresarbcitsverdienst, oder 300fachen Bettag des ortsüblichen Taglohnes von

Ortskrankenkasse

(Gemeindekrauken Versicherung

350 Mk. 350550 550850 850

Größere Krankenkassen, sowie die Bürger­meistereien bezw. die örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungs stellen haben besondere Kassenbücher sür die Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu führen. Die Aufsichtsbehörde hat hinsichtlich der Kranken­kassen je nach dem Umfang derselben vorzuschreiben, ob ein besonderes Kassenbuch zu führen ist.

Auf die Führung des Kassenbuchs der Jnvaliditäts- und Altersversicherung sinden im Allgemeinen die Bestimmungen, die für die Kassenbuchführung der Krankenkassen maßgebend sind, sinngemäße Anwendung.

Die den Krankenkassen auf Grund des § 10 unserer Bekanntmachung vom 30. September 1890 zufließenden Ver­gütungen, sind ebenso wie die hieraus zu bestreitenden Be­lohnungen und sachlichen Aufwendungen in dem aus die Krankenversicherung bezüglichen Kassenbuche (bezw. dem betr. Theile desselben) unterSonstige Einnahmen und Ausgaben", Rubrik a. 11 und b. 13 des vorgeschriebenen Formulars (vgl. Amtsblatt Nr. 8 v. 24. Oct. 1887) zu verrechnen.

Als Rechnungsjahr sür die Jnvaliditäts- und Alters­versicherung gilt das Kalenderjahr.

4) Jede Krankenkasse, Bürgermeisterei bezw. örtliche Jnvaliditäts- und Alters-Versicherungsstelle, welche den Ein­zug von Beiträgen zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung besorgt, hat ein Markenvorrathsbuch nach dem beige­schlossenen Muster zu führen, in welchem die Zu- und Ab­gänge an Marken stets sofort einzutragen sind. Das Marken­vorrathsbuch ist am Ende jeden Monats abzuschließen.

5) Die Einrichtung des Hebregisters (bezw. der Grundliste sür den Arbeitgeber) zum Zwecke der Einziehung

Der Jahresarbeitsverdienst der Krankenkaffen-Mitglieder beträgt:

3

4.......................:

Kebregister

für die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Jnvaliditäts und Altersversicherung.

durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter beträgt:

1. für erwachsene männliche Arbeiter

2. für erwachsene weibliche Arbeiter

Zvofachc Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter beträgt:

1. für erwachsene männliche Tagelöhner

2. für erwachsene weibliche Tagelöhner

Vorbemerkung:

Die durchschnittlichen Tagelöhne der Krankenkasscnmitglieder für die Berechnung der Krankenkasscnbeittäge betragen:

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chraüsöeikage: Gießener Kamikienölatter.

der Beiträge bleibt den Krankenkassen, Bürgermeistereien und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen anheim gestellt. Ein Formular, welches als Muster dienen, jedoch je nach Bedürsniß abgeändert oder erweitert werden kann, ist nachstehend beigegeberi. In allen Listen sind jedoch die Kranken- und Jnvaliditäts- re.-Versicherungsbeiträge so aus­einander zu halten, daß sich die Einzel- und Gesammtbeträge sür jede Versicherung und für jeden Versicherten bezw. Arbeit­geber hieraus gefordert ergeben und es sind die Listen daher stets so einzurichten, daß dies ermöglicht ist.

6) Soweit Staats- und Hofbehörden die Aus­stellung re. der Quittungskarten und die Einziehung der Beiträge übernehmen, haben dieselben gleichzeitig die Art und Weise der Vermerkung ersteren Geschäftes und des Ver­fahrens bei letzterem Geschäfte näher zu regeln und rücksicht­lich der Verrechnung und Buchung das Geeignete zu bestim­men, auch hiervon anher und an den Vorstand der Landes­versicherungsanstalt Mittheilung zu machen.

7) Wenn in einzelnen Fällen eine Abweichung von den vorstehend unter 16 bemerkten Gesichtspunkten erforderlich erscheint, so ist unsere Entschließung einzuholen.

8) Alle weiteren Ausführungs-Vorschriften über Ein­ziehung der Beiträge für die Jnvaliditäts - und Alters­versicherung, die Verrechnung derselben, die Anlage und Er­gänzung eines ständigen Markenvorraths bei den Kranken­kassen , Bürgermeistereien und Stellen, die Verwendung der Marken und die Aufbewahrung der Quittungskarten werden von dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt ergehen.

Finger.

Fey.

Gießen, den 20. Deeember 1890.

Betr. : Die Buch- und Rechnungsführung bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh Bürgermeistereien, die Borstände der Betrieb-- (HabrikS-) KnappfchaftSkafsen, der Ort-krankenkoffe Gießen und der örtlichen Jnvaliditäts - und AlterSverficherungSstellen deS KreiseS.

Nachstehend abgedrucktes Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz theilen wir Ihnen zum Bemessen hiernach mit. Den Gr. Bürgermeistereien empfehlen wir, dieses Ausschreiben den für Ihre resp. Gemeinden ernannten Vorständen der örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungs­stellen ebenfalls mitzutheilen.

v. Gag ern.

I = 14 Pf.

II = 20

III = 24

IV = 30

Darmstadt, am 12. Deeember 1890. Betr.: Wie vorher.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. KreiSämter.

Bei der Einrichtung der Buch- und Rechnungsführung der Krankenkassen (Gemeindekraukeuversicherungen), Gemeinde­behörden (Bürgermeistereien) und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen für die Zwecke der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ist Folgendes zu beachten:

1) Die Verwendung von Mitteln, welche auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes einer Krankenkasse (Gemeinde- krankenverllcherung) zufließen, zu Zwecken der Jnvaliditäts- und Altersversicherung und umgekehrt ist unzulässig. (Vgl. § 9, § 29. Abs. 2 des Krankenvers.-Ges. § 44, Absatz 3 des Jnv.- u. Alt.-Vers.-Ges.)

2) Die Ausstellung, die Hiuterleguug, dte Zurückgabe und der Umtausch der Quittungskarten ist von den hierzu berufenen Stellen in einer den Namen des Versicherten und seines Arbeitgebers und den Zeitpunkt des beregten Geschäftes deutlich erkennbar machenden Weise zu vermerken.

Im Einzelnen kommt hierbei in Betracht:

a) Bei den Krankenkassen kann dies dadurch geschehen, daß in vorhandene Register (Mitgliederverzeichnisse, Heblisten re.) über die gleichzeitig auch der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterliegenden Mitglieder weitere Rubriken (Spalten) für Vermerk der Ausstellung, bezw. der Hinter­legung und der Zurückgabe, bezw. des Umtausches der Quittungskarten eingefügt werden.

Für die nicht der Kasse angehörigen Versicherten, ebenso für die derselben angehörigen Selbstversicherten und für die unständigen vorübergehend beschäftigten Versicherten sind besondere Abtheilungen des Registers oder besondere Register anzulegeu.

Auch ist es zulässig, statt des Eintrags m em Register auf den An- und Abmeldescheinen, wenn diese bei der Kasse verwahrt werden und in übersichtlicher Sammlung geordnet sich befinden, den erforderlichen Vermerk vorzunehmen, tfür Selbstversicherte und vorübergehend Beschäftigte sind in diesem Falle in die bemerkte Sammlung besondere Zettel zu legen.

b) Bürg ermeistereien oder örtliche Jnvali­ditäts- und Altersversicherungsstellen, welche die erwähnten Geschäfte besorgen, haben entweder besondere Register zu führen, oder, wenn die auf Grund des § 9 unserer Bek. vom 30. September 1890 (Regbl. Nr. 40) erfolgenden An- und Abmeldungen bei denselben in geordneter Sammlung verwahrt werden, auf den Scheinen das Nöthige zu vermerken. Für Selbstversicherte und vorübergehend Be­schäftigte gilt das oben Bestimmte auch hier.

3) In die im Einnahme- und Ausgabebuch Kassenbuch) der Krankenkassen sür die Krankenversiche- rcung eingefügten Rubriken (Spalten). dürfen Einträge für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht vorgenommen twerden. Die Einnahme und Ausgabe der Krankenversicherung i st in demselben besonders abzuschließen.

Bei kleineren Kossen können die Einträge für die Jnva- luditäts- und Altersversicherung in das für die Kranken­versicherung bestimmte Kassenbuch zwar erfolgen, es sind aber Varin besondere Rubrik-n, getrennt von denjenigen- sür die Krankenversicherung, innahme und Ausgabe einzusügen uind für sich abzusch'

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auf Pf. 3. für

auf Pf. 4. für

1. für 3. für

2. für 4. für

Sie ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbciter sind festgesetzt:

Alle Bnnoncen-Bureaux deS In» und Auslands nehm»- Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen m.i ii ii ii «WMWWßSSMWMG