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Der Mtzemer **|et«n rrfcheml täglich, eit Lu-nahme deS Montag-.
Vir Gießener 8le*iMe*eCÄtftt »erden dem Anzeiger iGchentlich dreimal deigelegt.
Drittes Blatt. Donnerstag den 25. December
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Gießener Anzeiger
Kenerat-F^nzeiger.
1890.
vierteljähriger AßannementaPre^ l 2 Mack 20 Pfg. tw' Bringerlohn. Durch die Post bezogt 2 Mark 50 Pfg
Aedaction, Expedpx»- und Druckerei :
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Fernsprecher 51
Amts- und Anzeigeblatt für den "Kreis (ßiefeen.
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Amtlicher Theil.
5. .
1.
6.
2.
Der
Der
Wochenbeitrag zur Krankenversicherung beläuft sich:
Der
LohnNasse
in
mehr als
I. für erwachsene männliche Tagearbeiter . .
2. für erwachsene weibliche Tagcarbeiter . .
auf auf
»«nähme von Anzeigen zu der Nachmittag- für den tagenden Lag erscheinenden Nummer bi- vorm. 10 llhr
1. für
2. für
3. für jugendliche männliche Tagearbeiter . .
4. für jugendliche weibliche Tagearbeiter . .
Ps.
Pf.
1. Bei
2.
3.
5. für...
6. für..
Der Wochenbeittag zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung beläuft sich: einem Jahresarbcitsverdienst, oder 300fachen Bettag des ortsüblichen Taglohnes von
Ortskrankenkasse
(Gemeindekrauken Versicherung
—350 Mk. 350—550 „ 550—850 „ 850 „
Größere Krankenkassen, sowie die Bürgermeistereien bezw. die örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungs stellen haben besondere Kassenbücher sür die Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu führen. Die Aufsichtsbehörde hat hinsichtlich der Krankenkassen je nach dem Umfang derselben vorzuschreiben, ob ein besonderes Kassenbuch zu führen ist.
Auf die Führung des Kassenbuchs der Jnvaliditäts- und Altersversicherung sinden im Allgemeinen die Bestimmungen, die für die Kassenbuchführung der Krankenkassen maßgebend sind, sinngemäße Anwendung.
Die den Krankenkassen auf Grund des § 10 unserer Bekanntmachung vom 30. September 1890 zufließenden Vergütungen, sind ebenso wie die hieraus zu bestreitenden Belohnungen und sachlichen Aufwendungen in dem aus die Krankenversicherung bezüglichen Kassenbuche (bezw. dem betr. Theile desselben) unter „Sonstige Einnahmen und Ausgaben", Rubrik a. 11 und b. 13 des vorgeschriebenen Formulars (vgl. Amtsblatt Nr. 8 v. 24. Oct. 1887) zu verrechnen.
Als Rechnungsjahr sür die Jnvaliditäts- und Altersversicherung gilt das Kalenderjahr.
4) Jede Krankenkasse, Bürgermeisterei bezw. örtliche Jnvaliditäts- und Alters-Versicherungsstelle, welche den Einzug von Beiträgen zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung besorgt, hat ein Markenvorrathsbuch nach dem beigeschlossenen Muster zu führen, in welchem die Zu- und Abgänge an Marken stets sofort einzutragen sind. Das Markenvorrathsbuch ist am Ende jeden Monats abzuschließen.
5) Die Einrichtung des Hebregisters (bezw. der Grundliste sür den Arbeitgeber) zum Zwecke der Einziehung
Der Jahresarbeitsverdienst der Krankenkaffen-Mitglieder beträgt:
3
4.......................:
Kebregister
für die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Jnvaliditäts und Altersversicherung.
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst der in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter beträgt:
1. für erwachsene männliche Arbeiter
2. für erwachsene weibliche Arbeiter
Zvofachc Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter beträgt:
1. für erwachsene männliche Tagelöhner
2. für erwachsene weibliche Tagelöhner
Vorbemerkung:
Die durchschnittlichen Tagelöhne der Krankenkasscnmitglieder für die Berechnung der Krankenkasscnbeittäge betragen:
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chraüsöeikage: Gießener Kamikienölatter.
der Beiträge bleibt den Krankenkassen, Bürgermeistereien und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen anheim gestellt. Ein Formular, welches als Muster dienen, jedoch je nach Bedürsniß abgeändert oder erweitert werden kann, ist nachstehend beigegeberi. In allen Listen sind jedoch die Kranken- und Jnvaliditäts- re.-Versicherungsbeiträge so auseinander zu halten, daß sich die Einzel- und Gesammtbeträge sür jede Versicherung und für jeden Versicherten bezw. Arbeitgeber hieraus gefordert ergeben und es sind die Listen daher stets so einzurichten, daß dies ermöglicht ist.
6) Soweit Staats- und Hofbehörden die Ausstellung re. der Quittungskarten und die Einziehung der Beiträge übernehmen, haben dieselben gleichzeitig die Art und Weise der Vermerkung ersteren Geschäftes und des Verfahrens bei letzterem Geschäfte näher zu regeln und rücksichtlich der Verrechnung und Buchung das Geeignete zu bestimmen, auch hiervon anher und an den Vorstand der Landesversicherungsanstalt Mittheilung zu machen.
7) Wenn in einzelnen Fällen eine Abweichung von den vorstehend unter 1—6 bemerkten Gesichtspunkten erforderlich erscheint, so ist unsere Entschließung einzuholen.
8) Alle weiteren Ausführungs-Vorschriften über Einziehung der Beiträge für die Jnvaliditäts - und Altersversicherung, die Verrechnung derselben, die Anlage und Ergänzung eines ständigen Markenvorraths bei den Krankenkassen , Bürgermeistereien und Stellen, die Verwendung der Marken und die Aufbewahrung der Quittungskarten werden von dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt ergehen.
Finger.
Fey.
Gießen, den 20. Deeember 1890.
Betr. : Die Buch- und Rechnungsführung bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh Bürgermeistereien, die Borstände der Betrieb-- (HabrikS-) KnappfchaftSkafsen, der Ort-krankenkoffe Gießen und der örtlichen Jnvaliditäts - und AlterSverficherungSstellen deS KreiseS.
Nachstehend abgedrucktes Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz theilen wir Ihnen zum Bemessen hiernach mit. Den Gr. Bürgermeistereien empfehlen wir, dieses Ausschreiben den für Ihre resp. Gemeinden ernannten Vorständen der örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen ebenfalls mitzutheilen.
v. Gag ern.
I = 14 Pf.
II = 20 „
III = 24 „
IV = 30 „
Darmstadt, am 12. Deeember 1890. Betr.: Wie vorher.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. KreiSämter.
Bei der Einrichtung der Buch- und Rechnungsführung der Krankenkassen (Gemeindekraukeuversicherungen), Gemeindebehörden (Bürgermeistereien) und örtlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen für die Zwecke der Jnvaliditäts- und Altersversicherung ist Folgendes zu beachten:
1) Die Verwendung von Mitteln, welche auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes einer Krankenkasse (Gemeinde- krankenverllcherung) zufließen, zu Zwecken der Jnvaliditäts- und Altersversicherung — und umgekehrt — ist unzulässig. (Vgl. § 9, § 29. Abs. 2 des Krankenvers.-Ges. § 44, Absatz 3 des Jnv.- u. Alt.-Vers.-Ges.)
2) Die Ausstellung, die Hiuterleguug, dte Zurückgabe und der Umtausch der Quittungskarten ist von den hierzu berufenen Stellen in einer den Namen des Versicherten und seines Arbeitgebers und den Zeitpunkt des beregten Geschäftes deutlich erkennbar machenden Weise zu vermerken.
Im Einzelnen kommt hierbei in Betracht:
a) Bei den Krankenkassen kann dies dadurch geschehen, daß in vorhandene Register (Mitgliederverzeichnisse, Heblisten re.) über die gleichzeitig auch der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterliegenden Mitglieder weitere Rubriken (Spalten) für Vermerk der Ausstellung, bezw. der Hinterlegung und der Zurückgabe, bezw. des Umtausches der Quittungskarten eingefügt werden.
Für die nicht der Kasse angehörigen Versicherten, ebenso für die derselben angehörigen Selbstversicherten und für die unständigen — vorübergehend beschäftigten — Versicherten sind besondere Abtheilungen des Registers oder besondere Register anzulegeu.
Auch ist es zulässig, statt des Eintrags m em Register auf den An- und Abmeldescheinen, wenn diese bei der Kasse verwahrt werden und in übersichtlicher Sammlung geordnet sich befinden, den erforderlichen Vermerk vorzunehmen, tfür Selbstversicherte und vorübergehend Beschäftigte sind in diesem Falle in die bemerkte Sammlung besondere Zettel zu legen.
b) Bürg ermeistereien oder örtliche Jnvaliditäts- und Altersversicherungsstellen, welche die erwähnten Geschäfte besorgen, haben entweder besondere Register zu führen, oder, wenn die auf Grund des § 9 unserer Bek. vom 30. September 1890 (Regbl. Nr. 40) erfolgenden An- und Abmeldungen bei denselben in geordneter Sammlung verwahrt werden, auf den Scheinen das Nöthige zu vermerken. Für Selbstversicherte und vorübergehend Beschäftigte gilt das oben Bestimmte auch hier.
3) In die im Einnahme- und Ausgabebuch Kassenbuch) der Krankenkassen sür die Krankenversiche- rcung eingefügten Rubriken (Spalten). dürfen Einträge für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht vorgenommen twerden. Die Einnahme und Ausgabe der Krankenversicherung i st in demselben besonders abzuschließen.
Bei kleineren Kossen können die Einträge für die Jnva- luditäts- und Altersversicherung in das für die Krankenversicherung bestimmte Kassenbuch zwar erfolgen, es sind aber Varin besondere Rubrik-n, getrennt von denjenigen- sür die Krankenversicherung, innahme und Ausgabe einzusügen uind für sich abzusch'
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auf Pf. 3. für
auf Pf. 4. für
1. für 3. für
2. für 4. für
Sie ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbciter sind festgesetzt:
Alle Bnnoncen-Bureaux deS In» und Auslands nehm»- Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen ■m.i ii ii ii «WMWWßSSMWMG


