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Rr. 299. Zweites Blatt. Dienstag de» 23. December 1890
Wchener Anzeiger
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Bekanntmachung,
die Invalidität-- und Altersversicherung betreffend.
Nach S 3 der Bekanntmachung vom 30. September 1890 (Regierungsblatt S. 240) gelten die bereits früher getroffenen Festsetzungen bezüglich der Durchschnittswerthe der Naturalbezüge und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- imd sorstwirthschaftlicher Arbeiter, sowie bezüglich des Tag- lohnS gewöhnlicher Tagearbeüer auch für die Jnvaliditäts- und Mersverficherung.
Wir bringen daher nachstehend diese Festsetzungen zur öffentlichen Kenntniß:
I. Der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst der land- und forstwirchschastlichen Arbeiter ist wie folgt festgesetzt:
A. Für die Gemeinden Albach, Allendors a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Daubringen, Gießen, Großen-Linden, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Ruttershausen, Uthpe:
1) Für erwachsene (16 u. über 16 Jahre alte) männliche Arbeiter aus 510 Mark,
2) „ erwachsene (16 n. über 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter aus 330 Mark,
3) „ jugendliche (unter l 6 Jahre alte) männliche Arbeiter auf 270 Mark,
4) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter auf 210 Mark.
B. Für die Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Bersrod, Burkhardsfelden, Großen-Buseck, Lang-Göns, Leihgestern, Lich, Mainzlar, Muschenheim, Oppenrod, Queckborn, Reiskirchen, Rödgen, Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe, Watzenborn, Winnerod:
1) Für erwachsene (16 u. über 16 Jahre alte) männliche Arbeiter auf 480 Mark,
2) „ erwachsene (16 u.über 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter aus 300 Mark,
3) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) männliche Arbeiter aus 270 Mark,
4) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter aus 210 Mark.
C. Für die Gemeinden Bellersheim, Bettenhausen, Dorf- Gill, Ettingshausen, Garbenteich, Göbelnrod, Grünberg, Hausen, Hungen, Inheiden, Langsdorf, Lauter, Lumda, Ronnenroth, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Reinhardshain, Rüddingshausen, Steinheim, Stockhausen, Trais-Horloff, Villingen, Weitershain, Wieseck:
1) Für erwachsene (16 u. über 16 Jahre alte) männliche Arbeiter aus 450 Mark,
2) „ erwachsene ^16 u. über 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter auf 270 Mark,
3) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) männliche Arbeiter auf 240 Mark,
4) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter auf 180 Mark.
D. Für die Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Beuern, Birklar, Climbach, Eberstadt mit Arnsburg, Geilshausen, Grüningeu, Harbach, Hattenrod, Holzheim, Kesselbach, Langd, Lindenstruth, Londorf, Münster, Nieder-Bessingen, Obbornhofen, Odenhausen, Rodheim mit Hof Graß, Röthges, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg u. Wirrberg, Stangenrod, Weickartshain:
1) Für erwachsene (16 u. über 16 Jahre alte) männliche Arbeiter aus 420 Mark,
2) „ erwachsene (16 u. über 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter auf 270 Mark,
3) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) männliche Arbeiter aus 240 Mark,
4) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) weibliche Arbeiter auf 180 Mark.
H. Der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter ist wie folgt festgesetzt:
A. Für die Stadt Gießen:
1) Für erwachsene (über 16 Jahre alte) männliche Arbeiter auf 1.70 Mark,
2) „ erwachsene weibliche Arbeiter aus 1.10 Mark,
3) „ jugendliche (unter 16 Jahre alte) männliche Arbeiter auf 80 Pfg.
4) „ jugendliche weibliche Arbeiter auf 75 Pfg.
B. Für die Gemeinden Albach, Allendors a. d. Lahn, Mendorf a. d. Lumda, Alten-Buseck, Annerod, BerSrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen und Hof Heeibertshausen, Garbenteich, Großen-Buseck, Großen-Linden,
Grüningeu, Hattenrod, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen Kirchberg, Staufenberg und Hof Friedelhausen, Steinbach, Treis a. d. Lumda, Trohe, Watzenborn mit Steinberg, Wieseck:
1) Für erwachsene männliche Arbeiter aus 1.60 Mark,
2) „ erwachsene weibliche Arbeiter auf 1 Mark,
3) „ jugendliche männliche Arbeiter auf 85 Pfg.,
4) „ jugendliche weibliche Arbeiter aus 70 Psg.
C. Für die Gemeinden Bellersheim, Bettenhausen, Birklür, Dorf-Gill, Eberstadt und Hof Arnsburg, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich und die Höfe Albach, Kolnhausen und Mühlsachsen, Münster, Muschenheim und Hof Gill, Nieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober- Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen und Hof Ringelshausen, Rodheim a. d. Horloff und Hof Graß, Röthges, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen:
1) Für erwachsene männliche Arbeiter auf 1.50 Mark,
2) „ erwachsene weibliche Arbeiter aus 95 Pfg.,
3) „ jugendliche männliche Arbeiter auf 80 Pfg.,
4) „ jugendliche weibliche Arbeiter auf 70 Pfg.
D. Für die Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen und Hof Appenborn, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wir- berg, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain:
1) Für erwachsene männliche Arbeiter auf 1.45 Mark,
2) „ erwachsene weibliche Arbeiter auf 90 Pfg.,
3) „ jugendliche männliche Arbeiter aüs 80 Psg.
4) „ jugendliche weibliche Arbeiter auf 60 Psg.
Gießen, am 16. December 1890.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Werth der Buchführung für den Gewrrbrstsnd.
Von den Kleingewerbetreibenden wird der Werth einer Buchführung für den materielleu Erfolg des Geschäftsbetriebs im Allgemeinen noch zu wenig erkannt/ eine vollständige Buchführung war zwar zu jeder Zeit für den Gewerbebetrieb sehr nützlich, zur Nothwendigkeit wurde sie indessen erst in der Neuzeit durch eine schrankenlose Concurrenz, welche durch übertriebene Herabsetzung der Preise den einzelnen Gewerbsmann so oft zu Verlustgeschäften verführt. Hat er sich nicht eine richtige Grundlage für Berechnung seiner Preise geschaffen, so geben ihm die für den gleichen Gegenstand oft sehr verschiedenen Preise kein Mittel zum Ansatz richtiger Preise in die Hand/ es kann ihm bei der Unsicherheit und Verschiedenheit der heutigen Preisstellung, wenn er sich nach dieser richtet, daraus so gut Gewinn als Verlust erwachsen, letzterer indessen öfter.
Um sich dagegen zu schützen, darf sich der Gewerbetreibende die Mühe der Schaffung einer sicheren Grundlage für die Preisstellung seiner Arbeiten nach Maßstab des jährlichen Betriebsergebnisses nicht verdrießen lassen.
Wohl bedient sich nahezu jeder Gewerbsmann des Theils der Buchführung, der ihm das Guthaben- und Schuldenver- hältniß seiner Lieferanten und Kunden in Ordnung hält, weil sonst ein geordnetes Geschäft überhaupt nicht möglich ist/ aber der nahezu ebenso wichtige Theil der jährlichen Feststellung des Geschäftsvermögens, die Verzeichnung aller Geschästsvor- sälle mit Kunden und Lieferanten in den Büchern zur Ermög- * lichung der Berechnung des Jahresergebniffes und darauf gegründet die Berechnung des Geschäftsbetriebs und der anzusetzenden Preise, wird von dem größten Theil des Gewerbestandes zu seinem großen Schaden völlig vernachlässigt.
Wie will ein Gewerbetreibender ohne Kenntniß seines eigentlichen Geschäftsvermögens, wie es sich durch jährliche Ausnahme erweist, ohne Kenntniß des Jahresergebniffes, wie es nur bei vollständiger Buchführung möglich ist, eine richtige Preisstellung bewirken, von der er sicher sagen kann, er verdient im Geschäft so oder so viel? Ohne beschriebene Grundlage vermag er niemals das Betriebsergebniß aus den angesetzten Preisen voraus zu sehen und weiß nicht und kann es nicht wissen, welche Preise er ansetzen muß, um em bestimmtes Ergebniß zu erzielen/ ebensowenig vermag er es zu wissen, wie weit er mit den Preisen heruntergehen kann, bis er die Grenze zwischen Gewinn und Verlust erreicht.
Zwar ist der einzelne Gewerbsmann, sogar der ganze Geschäftszweig, nicht in der Lage, allgemein ungünstige Ver- hältniffe, die ein weniger günstiges Ergebniß bewirken, zu ändern, aber er vermag, und das ist sehr viel, durch eine vollständige Buchführung und Preisberechnung den Mißstand
zu beseitigen, der ihm aus Unkenntniß der eigenen Geschäftslage, des Verdienstes und der richtigen Preisstellung für Arbeiten entspringt / er vermag sich mit einem Wort vor Abschluß von Verlustgeschäften zu hüten. Wie sehr auch eine unvernünftige Coneurrenz den Einzelnen in den Preisen drücken kann, so weit bringt sie ihn doch nicht, daß er mit Bewußtsein in klarer Erkenntniß Verlustgeschäfte abschließt. — Wie viele solche werden aber in der Gegenwart aus Mangel an Erkenntniß, welche Preise Gewinn und welche Verlust bringen, abgeschlossen? Wie manche, selbst tüchtige und sparsame Meister gehen in ihren geschäftlichen Verhältnissen nur darum immer mehr und mehr zurück und schließlich zu Grunde, weil sie aus Unkenntniß und durch eine schlimme Concurrenz veranlaßt, ihre Preise unter die Verlustgrenze stellen, war sie niemals thun würden, wenn ihnen dies bekannt wäre.
Was nützt einem Meister Fleiß und Thätigkeit im Geschäft, wenn er sich aus der schiefen Ebene der Verlustpreise befindet? Sein größerer Fleiß Hilst ihm dann nur umso viel schneller abwärts zum geschäftlichen Ruin.
Wie die Erfahrungen der Gegenwart beweisen, ist eS heute mit der gewerblichen Thätigkeit im Berus allein nicht mehr gethan, es sehlt die Einrichtung, welche den Meister die Früchte seiner Arbeit ernten läßt. — Nur verpflichtende Minimalpreise in den verschiedenen gewerblichen Erwerbszweigen vermögen die Schleuderpreise einer unvernünftigen und unwürdigen Concurrenz zu beseitigen. Diese können aber nur aus den Ergebnissen eines mittleren Geschäftsbetriebs ausgebaut werden, die nur durch eine vollständige Buchführung zu erhalten sind.
Aber auch bei Bestehen einer solch' wichtigen Einrichtung ist es nöthig und für jeden tüchtigen Mann würdig, daß er weiß, wie sein Vermögen und seine Geschäftsverhältnisse beschaffen sind und wie sich die Preise seiner Arbeiten für ein zu erwartendes Geschästsergebniß verhalten.
Nun ist es nicht zu leugnen, daß es einem Gewerbsmann mitunter Schwierigkeiten verursachen wird, außer dem technischen Betrieb seines Geschäfts auch noch die kaufmännischen Ersorderniffe vollständig zu besorgen, um so mehr, da meistens das Verständniß für diesen Theil erst noch zu gewinnen ist und damit bedeutende Anforderungen an die Geisteskräfte des Mannes, der sich den Tag über im Geschäft abmüht, gestellt werden.
Gewiß wäre eS besser, wenn der Meister diese Kenntnisse aus der Gewerbeschule in's praetische Geschästsleben mitgebracht hätte/ was in der Vergangenheit darin für die ganz anders und schwieriger gestaltete Gegenwart des Gewerbestandes nicht geschah, sollte aber jetzt und zwar vollkommen für die Zukunft geschehen, welche die sogenannte kaufmännische neben der technischen Führung des Gewerbebetriebs immer nöthigcr machen wird. Die Gewerbeschulen müssen sich diese, wenn in zweckentsprechender Weise gelöst, zwar schwierige, aber für das praktische Leben sehr wichtige Aufgabe unter allen Umständen mit als erstes Ziel setzen.
Den heutigen Meistern, schreibt die „Bad. Gewerbe- Ztg.", welche diese Kenntnisse in den Gewerbeschulen nicht erringen konnten, bleibt zur Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen nur übrig, solche auf dem Wege des Selbstunterrichts zu suchen ober sich die beschriebenen Arbeiten von kaufmännischen Kräften besorgen zu lassen. Nur eine vollständige Buchführung über feinen Betrieb mit daraus gestützter Preisberechnung der Arbeiten kann den Meister vor Verlustgeschäften schützen, dies sei nochmals erwähnt, und kann ihn voraussehen lassen, ob und welches Erträgniß seiner Arbeiten er zu erwarten hat. Schlägt der Gewerbsmann diesen Weg nicht ein, so irrt er in Bezug auf Vermögens- und Geschäftslage und anzusetzende Preise fortwährend im Dunkeln, ohne jemals zu der nöthigen Klarheit darüber zu gelangen.
Das Bedürfniß des Gewerbetreibenden nach einer regelrechten Buchführung wird immer fühlbarer und fehlt es auch nicht an Bestrebungen von Seiten des Staates und Privatpersonen, durch zweckentsprechende Mittel hier Abhilfe zu schaffen. Als ein Ergebniß dieser Bestrebung ist auch eine von F. Mathes erschienene Schrift aufzufassen, welche die Anleitung zur gewerblichen Buchführung zum Gegenstand hat und welche wir zur Beachtung empfehlen.*)
*) MathcS, F. Lehrbuch der einfachen Buchführung zum Selbstunterricht. 84 S. (80). Mannheim 1888. Preis 1 Mk. Selbstverlag des Verfassers.
veEInifchtes.
* Die neue Zeituvgs'Preisliste der Reichspost, welche soeben für das Jahr 1891 neu erschienen ist, weist nach einer Zusammenstellung des „Hamb. Cour." nicht weniger als


