Von der Regierung aber möchten wir erfahren: Wann | hören diese Forderungen aus und was haben wir von der Zukunft zu erwarten? Sind solche bedeutende Forderungen für Militärzwecke nöthig, dann müssen wir uns in anderen Dingen einschränken. Ein neuer Reichsfinanzminister würde uns auch nichts einbringen, sondern nur noch mehr kosten. (Sehr richtig! rechts). Von dieser Aenderung der Reichsämter will ich absolut nichts wissen. Man hat uns für Reichsseinde erklärt, weil wir dem Septennat nicht zustimmten. Jetzthebt die Regierung selbst das Septennat aus. Beschämender für unsere Gegner, als diese Vorlage, kann nichts sein. Was nöthig ist für die Erhaltung der Wehrkraft unseres Vaterlandes, müssen wir bewilligen. Jedem äußeren Feinde gegenüber hört der Unterschied der Parteien auf; gegen ihn stehen wir alle wie ein Mann.
Kriegsminister v. V e r d y: Wir können nicht alle Jahre die Heeresorganisation neu ausstellen. Wir werden deßhalb in der Commission Vorschläge machen, durch welche die Organisation der Armee voraussichtlich aus ein Menschenalter sestgelegt wird.
Abg. Payer (Volksp.): Der Kriegsminister ist früher in seinen Ausführungen sehr vorsichtig gewesen, wir wollen es in Zukunft bei unseren Beschlüssen auch sein. Die Hin- |
weise auf Frankreich und Rußland werden nie aufhören, j Man wird zuerst die wirthschaftliche Frage ins Auge fassen müssen, die militärische Frage kann erst in zweiter Linie in Betracht kommen. Wir sind bei den Aufwendungen für die Armee an den Grenzen unserer Leistungsfähigkeit angekommen und wenn wir uns entschließen könnten, noch für diese Vorlage zu stimmen, so haben wir keine Garantie dafür, daß unsere Enkel es besser haben werden als wir. Dazu kommt, daß die Steuerlast am schwersten die unteren Schichten der Bevölkerung drückt. Die letzten Wahlen sind ein beredter Protest des Volkes gegen die Steuerlast und gegen die militärischen Lasten und es ist unsere Pflicht, diesen Protest hier zum Ausdruck zu bringen. Braucht die Militärverwaltung größere Mittel zur Heeresvermehrung, so soll sie auf Ersparnisse nach anderer Richtung sinnen. Die ungeheure Verantwortlichkeit für einen Krieg ist heute eine zu große, als daß eine Regierung sie übernehmen könnte. Wir wären am ersten in der Lage, auf dem Wege der beständigen Rüstungen Halt zu machen. Keine andere Nation würde es wagen, daraus einen Grund zu entnehmen, über uns herzufallen. Wir aber würden der Welt damit einen besseren Dienst leisten, als durch die neue Erhöhung unserer Rüstungen.
Abg. Dr. Buhl (natl.): Jede Abrüstung unsererseits würde den Weltfrieden erschüttern; jede Abrüstung bei anderen Nationen würde ihn stärken. Nicht um unsere Nachbarn zu überflügeln, sondern um ihnen gleichzukommen, ist die Vorlage gemacht. Von einem Angriff auf das Septennat kann nicht die Rede sein; ohne das Septennat wäre die Vorlage wahrscheinlich schon früher gekommen. Die Herabsetzung der Dienstzeit würde die Wehrpflicht verallgemeinern und die Einzelnen weniger schwer von der Militärpflicht getroffen werden als heute. Wenn wir für die Vorlage stimmen, so geschieht es nicht aus Befürchtungen, sondern zur Stärkung der Wehrkraft und zur Sicherung des Friedens.
Staatssecretär des Reichsfchatzamts Frhr. v. M a l tz a h n: Die letzte Anleihe des Reiches ist von den damit betrauten Bankhäusern dem Reiche voll abgenommen und nachträgliche Anforderungen an das Reich aus jener Abnahme nicht geltend gemacht.
Abg. Gras Stolberg-Wernigerode (conf.): Das Septennat schließt die Erhöhung der Fricdenspräsenz nicht aus, sondern legt dieselbe nur nach unten fest. Welche Gründe für die Erhöhung Vorlagen, werden wir ja in der Commission erfahren. Erfreulich war, daß der Abg. Richter sich nicht ablehnend verhielt; es wird einen guten Eindruck machen, wenn die Mehrheit für die Vorlage eine möglichst große ist.
Hierauf vertagt das HauS die weitere Debatte auf Freitag 1 Uhr. Außerdem stehen Rechnungssachen auf der Tagesordnung.
Schluß 5 Uhr.
Netteste Nachrichten.
WolffS telegraphisches Correspondenz-Bureau.
Königsberg, 15. Mai. Der commandirende General des 1. Armeecorps, General der Infanterie Bronsart von Schellendorff, hat gestern folgenden Corpsbefehl erlassen: „Der Kaiser und König ist mit der heutigen Parade ausnehmend zufrieden gewesen und hat ausdrücklich befohlen, sämmtlichen Mannschaften der Truppentheile, welche an der Parade theilgenommen haben, dieses mitzutheilen. Ich beglückwünsche die Garnison von Königsberg und die zu derselben herangezogenen Truppentheile zu dieser allerhöchsten Annerkennnng."
— Heute Vormittag um 11 Uhr sand auf dem Herzogsacker der Feldgottesdienst statt, welchem das Kaiserpaar in dem kostbar ausgeschmückten Kaiserzelte beiwohnte. Den Gottesdienst leitete Feldprobst Richter unter Assistenz des Oberpfarrers Thiel und des Pfarrers Runge. Den Choral führten sämmtliche Militärcapellen aus. Nach beendigtem Gottesdienst schritt der Kaiser die Truppenfront ab, worauf der Parademarsch erfolgte. Die katholischen Soldaten wohnten eiüem vom Bischof von Ermeland celebrirten Ponti- ficalamte bei.
— Nach dem Feldgottesdienst wohnte das Kaiser paar der Feier des vierhundertsten Geburtstages des Herzogs Albrecht, des Gründers der Universität, bei, wobei Professor Prutz über Herzog Albrecht die Festrede hielt, an deren Schluß er des Himmels reichsten Segen für den glorreichen Herrscher und dessen Gemahlin erflehte. Nach der Feier in der Aula nahm der Kaiser im Senatszimmer die Jnscription des Kronprinzen mit folgenden Worten vor: „Ego Guillelmus Imperator Rex hodie filium carissimum, heredem Monarchiae in numerum civium academicorum recepi. Die 15. mensia
Maji.“ Hierauf verabschiedete sich das Kaiserpaar vom Rector, welcher in der Halle ein Hoch ausbrachte, in welches das Publikum enthusiastisch einstimmte.
Hamburg, 15. Mai. Gestern Abend fanden nach 8 Uhr in der Steinstraße wiederum zahlreiche Zusammenrottungen statt; bei dem Einschreiten der Schutzleute, welche die Säbel gezogen hatten, zerstreute sich die Menge schnell unter Johlen und Schreien. Berittene Schutzleute traten nicht in Thätigkeit. Die Pferdebahnwagen passirten feit 9 Uhr die Steinstraße nicht mehr, die Endstation war auf polizeiliche Verfügung nach dem Rathhausmarkt verlegt worden. Um 11 Uhr wurden die zur Verstärkung herangezogenen Schutzleute entlaffen.
Sofia, 15. Mai. Das Kriegsgericht in dem Panitza- Proceß hielt heute eine formelle Sitzung und vertagte sich bis zum Montag, um den Vertheidigern Zeit zur Vorbereitung zu lassen.
totales mefc provinzielles.
Gießen, 16. Mai.
— Von der Universität. Das soeben begonnene camera- listische Examen hat sehr befriedigende Ergebnisse gehabt. Besonders bemerkenswerth ist, daß Herr Georg Hellwig aus Pfeddersheim in sieben von acht Gegenständen die Note I (sehr gut), in dem achten Gegenstände die Note I zu II erhalten hat; bei der großen Mannigfaltigkeit der Fächer, auf welche die cameralistische Prüfung sich erstreckt (Finanz- wisseuschaft, Jurisprudenz, Forstkunde, Landwirthschast, Physik u. s. f.) verdient eine so gleichmäßig gute Note lebhafte Anerkennung.
— Nachstehend bringen wir die Satzungen, betr. die Ausübung der offenen Armenpflege in Gießen, sowie die Dienstanweisung für die Armenpfleger zur Kenntniß unserer Leser:
Satzungen
betreffend die Ausübung der offenen Armenpflege in der Provinzialhauptstadt Gießen.
§ 1.
In der Ausübung der offenen Armenpflege, das ist der Pflege solcher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürfniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Versammlung nach Anhörung der Armendeputation jeweils festznsetzende Anzahl von Bezirksvorstehern und Armenpflegern.
§ 2.
Zu diesem Zweck werden vorläufig sechs nach Straßen und Hausnummern bestimmte Bezirke und innerhalb dieser eine größere Anzahl von Pflegschaften gebildet, welchen je ein Bezirksvorsteher bezw. ein Armenpfleger vorsteht.
§ 3.
Die Armenpfleger und die Bezirksvorsteher, sowie die ans den Armenpflegern des Bezirks zu entnehmenden Stellvertreter der Bezirksvorsteher werden von der Stadtverordneten-Versammlung nach Anhörung der Armendeputation je ans 3 Jahre gewählt. — Jeder stimmberechtigte und wahlfähige Einwohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen Armenpflege nach Maßgabe der Art. 112 n. 113 der Städte-Ordnung anzn- nehmen.
§ 4.
Die Armenpfleger und Bezirksvorsteher werden durch den Vorsitzenden der Armendeputation in ihr Amt eingeführt und zur getreuen Beobachtung dieser Satzungen und ihrer Dienstanweisung durch Handschlag verpflichtet.
§ b. '
Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirksversammlung unter dem Vorsitz des Bezirksvorstehers zusammen.
§ 6.
Jedes erstmalige Gesuch um Armenhülse aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem städtischen Armenbureau vorgebracht werden. Die Aufnahme des Gesuchs geschieht durch Ausfüllung des Fragebogens (Vordruck A).
Die dabei gemachten Angaben werden alsbald in die entsprechenden Spalten des Abhörbogens (Vordruck B) eingetragen und dieser durch den Hülfesuchenden an den zuständigen Bezirksvorsteher übersandt, welcher seinerseits den Fall dem zuständigen Armenpfleger überweist.
Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hülfe- suchende unmittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher danach seinerseits den erforderlichen Antrag bei der Bezirksversammlung stellt.
§ 7.
Alsbald nach Aufnahme eines erstmaligen Gesuches sind von dem städtischen Armenbureau die erforderlichen Verhandlungen über die Frage des Unterstützungswohnsitzes einzuleiteu und das Ergebniß derselben dem Bezirksvorsteher mitzutheilen.
Die Verhandlungen wegen der Ueberweisung ortsfremder, in offener Armenpflege befindlicher Armen an die Gemeinde ihres Unterstützungswohnsitzes oder an den Landarmenverband, sowie der Ersatz der denselben vorlagsweise gewährten Unterstützungen werden von der Armendeputation betrieben. Desgleichen die Einleitung der gesetzlichen Schritte gegen solche Personen, welche zur Unterstützung eines um Armenhülfe Nachsuchenden rechtlich verpflichtet erscheinen.
§ 8.
Der Armenpfleger hat sich nach Zuweisung eines Unterstützungssalles sofort durch persönliche Untersuchung Kennt- I niß von den Verhältnissen des Bittstellers zu verschaffen I und das Ergebniß in den Abhörbogen (Vordruck B) einzutragen. Auf Grund dieses Abhörbogens hat er in der nächsten Bezirksversammlung das Gesuch vorzutragen und ' seine Anträge zu stellen.
§ 9.
Die Bezirksversammlung beschließt nach Stimmenmehrheit über alle im § 8 erwähnten Gesuche und Anträge.
§ 10.
Die Grundsätze, nach welchen die Armenhülfe zu gewähren ist, und der zulässige Umfang derselben sind in einer von der städtischen Armendeputation unter Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung erlassenen besonderen Dienstanweisung niedergelegt, welche auch die nöthige Anordnung über die Führung der Protokolle, sowie den Geschäftsgang überhaupt enthält.
§ 11.
Die Beschlüsse der Bezirksversammlnng sind in dringlichen Fällen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Armendeputation alsbald vollziehbar, bedürfen jedoch vor dem Vollzug insgesammt der Bestätigung in der nächsten Sitzung der Armendeputation.
Au den Sitzungen der Armendeputation nehmen die Bezirksvorsteher mit berathender Stimme Theil und berichten dort über die Beschlüsse ihrer Bezirksversammlung.
§ 12.
Die nach den Beschlüssen der Armendeputation den einzelnen Bezirken zukommenden Gaben werden den Bezirksvorstehern überwiesen, welche ihrerseits dieselben durch Vermittelung der Armenpfleger den Unterstützten gegen Empfangsbescheinigung aushändigen.
Dienstanweisung
für die Bezirksvorsteher und die Armenpfleger.
§ 1.
Der Arme, dessen ihm möglicher Erwerb und sonstiges Einkommen nicht ausreicht, um ihm und seiner Familie das zum Lebensunterhalt unabweislich Nothwendige zu gewähren, wird, insoweit nicht Andere zu seinem Unterhalt verpflichtet und vermögend sind oder die private Wohlthätigkeit eingreift, aus öffentlichen Mitteln unterstützt, wenn er oder im Falle triftiger Verhinderung ein Anderer in seinem Auftrage für ihn um Unterstützung nachsucht.
§ 2.
Diese Unterstützung geschieht entweder in offener Armenpflege (d. i. der Pflege des Armen in seiner Wohnung) durch Bewilligung von Geld und Miethzuschüssen, Lebensmitteln und Brennstoffen, Bekleidungs- und Bettwerksgegenständen, unentbehrlichem Hausgeräth, ärztlicher Hülfe, Arzneien und freiem Begräbniß, oder in geschlossener Armenpflege durch Aufnahme in das Hospital und andere Anstalten dieser Art.
Alle Unterstützungen werden nur vorlagsweise mit dem Recht der Rückforderung gegeben.
§ 3.
Der zulässige Umfang der Armenunterstützung, d. h. die höchsten Sätze des wöchentlichen Geldbedürfnisses für die Anschaffung des zum Unterhalt und zum Wohnen unabweislich Nothwendigen für einen einzelnen Armen oder für eine arme Familie, wird von Zeit zu Zeit durch die Armendeputation mit Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.
In besonderen Fällen kann auch weitergehende Unterstützung, wie Gewährung von Arbeitsgeräthen rc., auf Antrag der Armendeputation von der Stadtverordneten-Versammlung bewilligt werden.
§ 4.
Der einzelne Armenpfleger soll in der Regel nicht mehr als vier Armen (Einzelstehenden oder Familien) seine Fürsorge widmen. — Derselbe ist nach Einlauf eines Gesuches um Armenhülfe verpflichtet, sofort die Verhältnisse des Hülfesuchenden durch Erfragen und persönliche Untersuchung in der Wohnung des Armen oder sonstwie in möglichster Vollständigkeit zu erforschen und das Ergebniß in den Abhorbogen (Vordruck B) einzutragen.
§ 5.
Dabei ist insbesondere noch zu ermitteln:
a) ob Andere zur Unterstützung des Hülfesuchenden rechtlich verpflichtet sind;
b) ob und wicviele Familienglieder vorhanden sind;
c) welche Einnahmen dem Hülfesuchenden bezw. feinen Familienangehörigen durch Arbeit oder aus anderen Quellen zufließen bezw. zufließen können.
§ 6.
Das Gesetz verpflichtet zur Gewährung des zum Unterhalt Nothwendigen:
a) Eltern, Großeltern, Urgroßeltern u. f. w. zu Gunsten der dürftigen Kinder, Enkel u. s. w.;
b) Kinder zu Gunsten der dürftigen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern u. s. w.;
c) Ehegatten unter einander.
Daneben sind die auf Grund gesetzlicher Bestimmung dem Hülfesuchenden zustehenden Leistungen ans der Kranken- und Unfallversicherung, sowie der Altersversorgung zu berücksichtigen, nicht minder wie die vertragsmäßig erworbenen Rechte bei den Unterstützungs-, Kranken- und Sterbekassen.
§ 7.
Zur Ermittelung des Arbeitsverdienstes des Hülfesuchenden und seiner Angehörigen bedient sich der Armenpfleger zunächst eines an Den Arbeitgeber gerichteten Fragebogens (Vordruck C). — Sofern eine Unterstützung beschlossen worden ist und deren Fortsetzung sich als nothwendig erweist, hat der Armenpfleger vor jedem Antrag auf Fortbewilligung das Einkommen und den Fleiß des Armen sest- zustellen.
Dauernde Arbeitsunfähigkeit des Familienhauptes oder eines Familienangehörigen ist durch den Armenarzt zu bescheinigen.
§ 8.
Das Ergebniß der also angestellten Nachforschungen wird vollständig in den Abhorbogen eingetragen, welcher für alle Folge von dem Armenpfleger derart auf dem Laufenden zu erhalten ist, daß darin alle Veränderungen in dem Personenstand, dem Einkommen und der Arbeitsfähig-


