*b) Das Austhauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefen, sondern nur in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasser oder durch Pserdedung erwärmt werden. Auch darf diese Arbeit, ebenso wie die Anfertigung von Sprengpatronen nur unter Aufsicht und in angemessener Entfernung von Gebäuden und Menschen vorgenommen werden.
c) Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anweisung verwenden. Die nicht verwendeten Sprengmittel muß er vor dem jedesmaligen Verlassen der Arbeitsstelle zurückgeben.
d) Das Einstecken des Sprengstoffes in die Taschen rc. des Anzuges ist untersagt. Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, sowie verdorbener oder gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit (welches durch stechenden Geruch, häufig auch durch Entwickelung rothbrauner Dämpfe erkennbar ist) soll unter Aufsicht in offenen Feuern verbrannt werden.
e) Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein seitliches Verlaufen des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver in feuersicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem sogenannten Schnüren (Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Bohrloches mit Pulver) muß zwischen dem Abschteßen des Dynamits und dem Laden mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Im Uebrigen ist nur die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet. Steht zu befürchten, daß bet Perwendung einer größeren Zahl von Patronen in demselben Bohrloche dieselben durch seitliches Hineinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden könnten, so ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von angemessener Stärke etnzuschieben, in welche alsdann die Patronen gebracht werden.
f) Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt und diese, ebenso wie die Patronen, nur mittels hölzerner oder kupferner Dämmer (Ladestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln beim Besetzen ist verboten.
g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit dem Zündhütchen oder der Zündschnur versehen werden.
h) Die Verwendung einfacher Garnzünder ist untersagt; es find mindestens doppelte oder umsponnene Garnzünder zu verwenden. *
i) Nach dem ersten Zeichen, welches vom Aufseher zum An zünden der Schüsse gegeben wird, haben sich die Arbeiter nach gegebenen Anordnungen in eine gehörige Entfernung oder einen etwa vorhandenen Schutzraum sofort zurückzuziehen und dort so lange zu bleiben, bis nach erfolgter Sprengung abermals ein Zeichen gegeben worden ist.
k) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstoffe befürchtet werden muß, ist dies durch Abdeckung der Schüsse mittelst Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder dergleichen zu verhindern.
I) Hat ein Schuß versagt, so dürfen sich die Arbeiter erst nach gegebenen Zeichen wieder der Arbeitsstelle nähern. Ein derartiger Schuß darf nicht ausgebohrt werden, soll vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu diesem Zweck darf aber der Besatz nur durch Werkzeuge aus Holz, Wetchkupfer oder Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 Centtmeter über der Patrone entfernt werden.
m) Das Tieferbohren stehen gebliebener Sprenglochreste (Pfeifen) ist verboten.
n) Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung u. s. w.) ist das Rauchen verboten.
o) Sprengstoffe dürfen nicht gemeinschaftlich mit anderen Gegenständen befördert werden. Vorübergehende Personen sind durch Zuruf zu warnen.
C. Strafbestimmungen.
Versicherte, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, werden gemäß S 78 Absatz 1 Ziffer 2 und S 80 des Unfalloersicherungsgesetzes in Verbindung mit S 44 des Bauvnfallver- sicherungsgesetzes mit Geldstrafen bis zu sechs Mark belegt.
III. Nebenbetriebe
Auf Nebenbetriebe, welche gemäß $ 9 Absatz 2 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 der Tiefbau-Berufsgenossenschaft angehören, finden, soweit die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften nicht Platz greifen, die Vorschriften derjenigen Berufs- ger^pssenschaften Anwendung, zu denen diese Betriebe gehören würden, wenn sie Hauptbetriebe wären.
IV. AuSsührungsbestimmungen.
1. Die Betrtebsunternehmer sind verpflichtet, die von der BerufsgenossenschaftbeschlossenenUnfallverhütungsvorschrtften auszuführen und für gewissenhafte Beobachtung derselben Sorge zu tragen, sowie die in ihren Betrieben beschäftigten Beamten zur strengsten Handhabung sämmtltcher Vorschriften gegenüber den Versicherten anzuhalten.
2. Die Unfallverhütungsvorschriften für die Versicherten sind, soweit dieselben nach der Art des Betriebes in Betracht kommen können, auf jedem Arbeitsplätze an leicht sichtbarer Stelle auszuhängen und den Arbeitern gegen Unterschrift bekannt zu geben.
3. Ucberschrettungen der den Arbeitern bekannt gegebenen Vorschriften seitens eines derselben hat der Betriebsunternehmer bezw. dessen Stellvertreter dem Vorstande der Betriebs- oder Baukrankenkasse oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, der Ortspoltzeibehörde zur Bestrafung an- -uzeigen.
4. Zu den durch die vorstehenden UnfalloerhütungSvorschrist«* nothwendigen Aenderungcn und Einrichtungen wird Betriebsunternehmern eine Frist von Drei Monaten vo» Tage der Bekanntmachung dieser Vorschriften durch Zeitung „Tiefbau" an gewährt. Im Uebrigen treten bfe= selben mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft
5. Der Genossenschaftsvorstand kann die Betriebsunternehme auf ihren Antrag und nach gutachtlicher Aeußerung be> Vertrauensmannes von der Befolgung vorstehender Vorschriften thetlweise entbinden, wenn der Betrieb durch bU selben ungebührlich erschwert oder wtrthschastlich unmöglt< gemacht werden würde.
V. Regiebauten.
Die vorstehenden Unfallverhütungsvorschrtsten gellen mit foi genden Maßgaben auch für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.
1. Der Abschnitt IV Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: Den Arbeitern sind vor Antritt der Arbeit die für sie
in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften bekanm zu geben, und haben dieselben die Kenntntß der letzteren durch Unterschrift anzuerkennen.
2. Die Frist zur Vornahme der nothwendigen Aenderungrn und Einrichtungen (Abschnitt IV Ziffer 4) beginnt mit bei Veröffentlichung dieser Vorschriften durch die höhere Verwaltungsbehörde.
3. Der Abschnitt I C erhält folgende Fassung:
Die Unternehmer werden bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Unfallverhütungsvorschriften mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage der Prämie belegt.
VI. Anhang.
1. Für die Abwendung von Unglücksfällen können auf Antrag des Arbeitgebers oder des zuständigen Vertrauensmannes von der Berufsgenossenschaft Belohnungen bis zu einhunben Mark gewährt werden.
2. Es wird dringend empfohlen, auf den Baustellen Verbandzeug und die bei Verletzungen nothwendigen Medicamenk vorräthtg zu halten.
Beschlossen ht der «enossenschastsversarnmlung W Berlin am 23. Juli 1889.
Der Vorstand: Bartell.
Die vorstehenden Unfallverhütungsvorschriften der Tiefba»- Berufsgenossenschaft werden gemäß $ 78 Absatz 2 des Unfalloerfiche- rungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in Verbindung mit $ 44 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 genehmigt.
Berlin, den 4. December 1889.
Da» vreichs-Verficherungs'Amt.
(L. 3.) Dr. Bödiker.
R.-V.-A. I. 2808.
Wei« Versteigerung in Mainz.
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Justizrath Dr. Braden, Großh- Notar.
tau -er ZkUcnjtrasallstalt Butzbach.
Schriftliche Angebote für die bei dem Bau des Krankenhauses vorkommenden Arbeiten und Lieferungen werden hiermit bis zum Montag den 17, d. Mt-., Vormittags 11 Uhr, erbeten. Die Verdingung betrifft Maurerarbeit (nur Arbeitslöhne zu 1797 v#L 91), Wafferkalk- lief. (302 JL 40 H), Lustkalklief. (167 JL 40 H), Kalklöschen (39 JL 50 H), Mauersandlief. (98 JC. 90 H), Schlackensandlief. (249 JL 40 H), Asphalt-Jsolirplatten-Lief. (89 76 H), Steinhauerarb. (960 J4), Zimmerarb. (1806 35 H), Dach-
deckerarb(Holzcementbedeckungl 391 «M. 60 H), Schreinerarb. (1566 <X 24 H), Schlosserarb. (1128 30 ^), Guß-
waarenlief. (259 40 H), Glaser-
arb.(411^.),Weißbinderarb.(1048^. 14 H), Spenglerarb. (218 50 H).
Butzbach, den 5. März 1890.
Großh. Baubehörde für die Zellenstrafanstalt Butzbach, von Riefel. 1982
Montag den 17. Mar) L A,
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soll auf dem hiesiaen Ortsgericht auf freiwilliges Ansuchen der CaSparKappeS Wittwe und Kinder in Gießen gehöriges Wohnhaus (die Liebigshöhe) in der Nahe der neuen Caserne, worin schon länger als 40 Jahre eine gut qehende Wirthschaft betrieben wird, nebst Oecono- miegebäuden und circa 15 Morgen Garten und Ackerland, um die Gebäude hervm- liegend und eingezäunt, öffentlich meistbietend unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen versteigert werden.
Nähere Auskunft ertheilt Herr Carl Brück, Kreuzplatz 8.
Gießen. 7. März 1890.
Großh. Ortsgericht Gießen.
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