Ausgabe 
13.3.1890
 
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2. Sonstige Tiefbauten.

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8 20. Schüttkante der Wagen

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werden.

Das Aufthauen gefrorener Sprengmittel darf nie durch Auflegen auf Oefcn, fondern nur in trockenen Behältern geschehen, welche von außen durch lauwarmes Wasfer oder Pferdedünger erwärmt werden. Auch foll diese Arbeit, ebenso wre die Anfertigung von Sprengpatronen, nur unter Aufsicht in angemessener Entfernung von Gebäuden und Menschen erfolgen.

Der Arbeiter darf die Sprengmittel nur von dem Unter­nehmer oder dessen Beauftragten in Empfang nehmen und nur nach dessen Anweisung verwenden.

Die Benutzung des reinen Sprengöls, der Schießbaumwolle, sowie verdorbener oder gefrorener Sprengmittel zum Sprengen ist unzulässig. Verdorbenes Dynamit (welches durch stechenden Geruch, häufig auch durch Entwickelung rothbrauner Dämpfe erkennbar ist) foll unter Aufsicht in offenen Feuern verbrannt werden.

Das Sprengen mit losem Pulver ist nur dort gestattet, wo ein seitliches Verlaufen des Pulvers in dem Bohrloche nicht zu erwarten ist. Jedenfalls muß loses Pulver in feuer­sicheren Behältern zur Verwendungsstelle gebracht werden. Bei dem sogenannten Schnüren (Laden eines durch Sprengen mit Dynamit erweiterten Bohrloches mit Pulver) muß zwischen dem Abschießen des Dynamits und dem Laden mit Pulver ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten liegen. Im Uebcigen ist nur die Verwendung von Sprengstoffen in Patronen gestattet und sollen die Patronen aus ge- leimtem Papier gefertigt sein. Steht zu befürchten, daß bei Verwendung einer größeren Zahl von Patronen in dem­selben Bohrloche dieselben durch seitliches Htneinlaufen von Boden während des Ladens getrennt werden könnten, so ist in das Bohrloch zunächst eine Papierhülse von ange­messener Stärke einzuschieben, in welche alsdann die Patronen

Bei jeder Handhabung von Sprengmitteln (Beförderung, Verarbeitung :c.) ist das Rauchen verboten.

Sprengstoffe sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Mate­rialien oder Gegenständen befördert werben; auch sind Vor­übergehende durch Zurufe zu warnen.

C. Strafbestimmungen.

NnMverhütunhsvorschristen der Tirfbau- Derussgenossenschsst.

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W, Mitein,

Gießen, am 5- März 1890. Betr.: Unfallversicherung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

«n die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Sie aus die nachstehenden UnsallverhütungS- Lcvrschristen der Tiefbau-BerufSgenoffenschaft Hinweisen, machen mir Sie insbesondere darauf aufmerksam, daß die Unsall- veirhütungs-Vorschristen nach Abschnitt V derselben auch für bir Bauarbeiten derjenigen Unternehmer gelten, welche nicht Mitglieder der Genoffenschast sind, aber im Bezirke derselben Nlluarbeiten ausführen. Es kommen hier in Betracht die Gemeinden, öffentliche Corporationen, sonstige Verbände und Privatpersonen, welche unter das BauunsallversicherungSgesetz lallende Bauarbeiten in eigener Regie ausführen (§ 4, Z. 4, Absatz 1 des Bauunfallversicherungsgesetzes).

v. Gagern.

8 20. Die von den Belriebsunternehmern für Arbeiten, welche die Gefahr der Augenbeschädigung durch Splitter oder Funken mit sich bringen, gelieferten Schutzbrillen, sowie die zur Verwendung bei Bearbeitung staubiger und gesundhettsgefährlicher Stoffe bestimmten Mundschwämme sind zu benutzen.

8 21. Das Abladrn schwerer Schienen oder anderer schwerer Gegenstände ist, sofern nicht maschinelle Vorrichtungen zu dem Zwecke vorhanden sind, auf schrägen Gleitschienen oder Gleitbalken zu be­wirken.

8 22. Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes zu beachten:

a) Arbeiter, welche Lungen- oder Herzfehler haben, an Blut­andrang nach dem Kopfe leiden, oder bei welchen die Ver- bindungsgänge zwischen Nase und Ohr verstopft sind, haben dies anzuzeigen; sie dürfen nicht als Taucher oder in den Senkkästen (Caissons) arbeiten.

b) Die Arbeiter haben eine besonders nüchterne Lebensweise zu beobachten und sich möglichst des Genusses blähender Nah­rungsmittel (Gemüse und Schwarzbrod) zu enthalten.

8 23. Bei Tunnel- und Stollenbauarbeitm sind während des Durchfahrens von Arbeitszügen alle den Zug gefährdenden Arbeiten neben dem Geleise zu unterbrechen.

Beim Vorhandensein schlagender Wetter ist nur mit der Sicher­heitslampe zu arbeiten.

8 24. Bei Verwendung von Sprengmitteln ist dar Folgende zu beobachten:

a) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen betreten werden.

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zu befürchten ist, sind Posten mit Fahnen auszustellen oder Absperrungen vorzunehmen.

P) Hat ein Schuß versagt, so darf das Zeichen zur Annäherung an die Arbeitsstelle erst 10 Minuten nach erfolgtem An­zünden gegeben werden. Ein derartiger Schuß darf nichr ausgebohrt, soll vielmehr mittelst einer Schlagpatrone zur Entzündung gebracht werden. Zu diesem Zwecke darf aber der Besaü nur durch Werkzeuge aus Holz, Weichkupfer oder Weichmessing und nicht weiter als bis auf 10 Zentimeter über der Patrone entfernt werdm.

Das Tieferbohren stehen gebliebener Sprenglochreste (Pfeifen)

Betriebsunternehmer, welche den vorstehenden Unfalloerhütungs­vorschriften zuwiderhandeln, können mit ihren Betrieben in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder falls sich die letzteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge belegt werden. (8 78, Absatz 1, Ziffer 1, und 8 80 des Unsallversicherungsgesetzes in Verbindung mit 8 44 des Bauunfallversicherungsgesetzes).

gebracht werden.

h] Als Besatzmittel dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken reißen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittels hölzerner ober kupferner Dämmer (Labestöcke) in die Bohrlöcher gebracht werden. Die Verwendung eiserner Nadeln beim Besetzen ist verboten.

i) Die Zündungen müssen so beschaffen sein, daß dem damit beschäftigten Arbeiter genügende Zeit bleibt, einen sicheren Ort aufzusuchm.

k) Die Verwendung einfacher Garnzünder ist untersagt, es sind mindestens doppelte oder umsponnene Garnzünder zu verwenden.

1) Der Befehl zum Anzünden darf nur vom Aufseher und nur dann ertheilt werden, wenn in angemessenen Zwischen­räumen ein dreimaliges, ausreichend lautes Warnungs­zeichen mittelst eines HoineS, einer Glocke oder mittelst Zurufes gegeben ist, und nachdem, soweit möglich, die Ueberzeugung gewonnen wurde, daß Menschen nicht mehr gefährdet sind.

m) Liegen Sprengstellen in geringen Abständen von einander, so sind die Zeichen auf verschiedene Art zu geben, um Ver­wechselungen zu vermeiden.

n) Wo ein zu weites Fliegen der Sprengstücke befürchtet werden muß, ist dasselbe durch Abdeckung der Schüsse mittelst Faschinen, geflochtener Hürden, Schutzdeckel oder dergleichen zu verhindern.

o) Wo auf Wegen, Eisenbahnen, Wasserstraßen oder an sonstigen Orten die zufällige Annäherung Unbetheiligter

hindert wird.

Das Entleeren der Transportgefaße darf erst geschehen, nachdem dieselben zum Stehen gebracht sind.

2. Sonstige Tiefbauten.

8 23. Bei Arbeiten, welche die Gefahr der Augenbeschädigung durch Splitter ober Funken mit sich bringen, sinb für die Arbeiter Schutzbrillen bezw. bet der Verarbeitung staubiger und gesundheits­gefährlicher Stoffe Mundschwämme zu beschaffen und ist für deren Anwendung zu sorgen. c

8 24. Hohe, freistehende Gegenstände, welche durch den Wind ober den Baubetrieb der Gefahr ausgesetzt sind, in Schwankungen zu gerathen und umzufallen, z. B. Rammen, sind besonders gut zu versteifen und durch Halteseile zu befestigen. Das Ablaben schwerer Schienen ober anderer schwerer Gegenstände soll, sofern nicht maschinelle Vorrichtungen zur Hand sind, nur durch Herablassen auf schrägen Gleitschienen oder Gleitbalken erfolgen.

8 25. Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes vorzugsweise zu beachten:

a) Der Arbeiter muß sich selbst in den Senkkasten (Caisson) ein- und ausschleusen können. Es ist für eine ausreichende Zahl von in gutem Zustand befindlichen, an sichtbarer Stelle belegenen Sicherheitsventilen und Druckmessern und für regelmäßigen und reichlichen Luftwechsel zu sorgen.

b) Arbeiter, welche Herz- oder Lungenfehler haben, tan Blut­andrang zum Kopse leiden, ober bei welchen die Verbin­dungsgange zwischen Nase und Ohr verstopft sind, sind von der Arbert auszuschlietzen.

c) der einzelne Arbeiter soll höchstens 8 Stunden täglich in Preßluft arbeiten.

S 26. Bei Tunnel- und Stollenbau-Arberten ist erforderlichen Falles für reichliche Zuführung frischer Luft zu sorgen, beim Vorhandensein schlagender Wetter sind Sicherheitslampen zu benutzen.

a) Jedem Materialzuge im Tunnel muß ein Arbeiter voraus­gehen, um die Betriebssicherheit des Geleises zu prüfen. Während des Durchfahrens von Arbeitszügen sind bte etwa vorhandenen Schüttlöcher der Firststallen oder der Fall- schächte des englischen Einschnittsvetriebes zu schließen, auch alle den Zug gefährdenden Arbeiten neben dem Geleise zu unterbrechen. t , _ , ,r

b) Förderscdächte sind nicht über, sondern neben dem Geleise anzulegen. Bei Förderhöhen von über 25 Meter sind für die Fördereinrichtungen nur Stahldrahtseile zu verwenden.

S 27.

») Die Sprengmittel nnd jedenfalls in besonderm Räumen und thunlichst in 50 Meter Abstand von Wegen, Arbeits­stellen, offenen Feuern oder Baulichkeitm zu lagern und auszubewahren. Der Aufbewahrungsraum ist durch eine Tafel mit der Aufschrift:Warnung, Sprengmittel" weithin erkennbar zu machen und so zu verschließen, daß er von Unbefugten nur unter Anwendung von Gewalt geöffnet werden kann.

b) Die Aufbewahrungsräume dürfen nicht mit offenem Lichte, auch nur mit Filzschuhen betreten werden.

c) Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen nur gesondert von den Sprengmitteln in gleichem Raume aufbewahrt

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c. Abladen des Bodens u. s. w.

Das Entladegeleis ist in solchem Abstande von der zu halten und derartig zu sichern, daß ein Umstürzen nicht zu befürchten ist.

Sturzgerüste sind nur in solider Ausführung anzu-

Nach Ausschaltung der Feststellungsvorrichtung des Kippkäftens sind geeignete Vorkehrungen (transportable Kippketten :c.) anzuwenden, durch welche ein vorzeitiges und gefahrbringendes Uederschlagen der Kippkasten nach der einen ober anderen Seite ver-

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1 Vorschriften sür Beiriebsunternehwer und deren Vertreter.

A. ««gemeine Unfallverhütrrngsvorschrifterr.

8 1. Alle baulichen Anlagen sind nach fachmännischen Grund- faf en und dem jedesmaligen Zwecke entsprechend (also ans brauch­baren Stoffen und ohne übermäßige Inanspruchnahme derselben) hei,zustellen und zu benutzen.

8 2. Die Betriebsunternehmer, deren Vertreter oder Beamte Haden die Brauchbarkeit aller Geräthe, Gerüste, Steifhölzer u. s. w. |u prüfen und schadhafte Gegenstände zu entfernen bezw. durch brauchbare zu ersetzen. c r

8 3. Besonders gefahrbringende Orte sind, soweit dieselben nicht ohne Weiteres erkannt werden können, als solche durch Schilder ober sonstige Zeichen kenntlich zu machen ober durch Zäune, Schutz­dächer u. s. w. abzuschließen. Auch sind die Arbeiter anzuweisen, w diejenigen Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin sie durch ihi.e Beschäftigung ober durch den Auftrag der Arbeitgeber geführt warben. .

8 4. Wirb ein Hinunterwerfen von Gegenstanben nothwenbig, so ist von Seiten der Aufsicht festzustellen, daß dadurch Niemand geiiShrbet wird. Im Falle für den Werfenden die Uebersicht fehlt, find mtsprechende Sicherheitsvvrkehrunaen zu treffen.

8 5. Bei Dunkelheit sind die Arbeitsstellen ausreichend zu er keuchten. t . . , c

8 6. Bei allen mit Gefahr des Ertrinkens verbundenen Arbeiten an und auf dem Wasser sind Rettungsoorkehrungen (Seile, Heiken, Rettungsringe ober Bälle u. s. w.) an geeigneter Stelle bereit zu halten.

Heber Wasser gelegene Stege, Transportbrücken ober Rüstungen firfo möglichst mit Gelänbern zu versehen; im Uebrigen sinb solche Wlänber bei Absturzhöhen von mehr als 1,75 Meter zu verwenben.

8 7. Bei allen irgenbwie Gefahr brohenben Arbeiten hat »Lhrenb bei ganzen Dauer derselben ausieichende, sachverständige Ai-sticht ftattzufinden. Bei Arbeiten, welche besondere Kenntnisse foiibcrn, beispielsweise bei dem Aufstellen von Gerüsten, der Ver- wnidung von Windevorrichtungen, bei Sprengarbeiten u. s. w. sind nuK entsprechend geübte Leute zu verwenden.

8 8. Bruchleibende Arbeiter sind zur Arbeit nur zuzulassen, naebbem sie mit einem passenden Bruchbande versehen sind.

Angetrunkene Arbeiter dürfen nicht beschäftigt werden.

B. Besondere Beyimmnngeu.

1. Erd- und Felsarbeiten.

x. Lösen und Laden des Bodens.

8 9 Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen (Unter; fiKämmen) des BobmS ist nur bei geringer Höhe bis l1/« Meter Msfig; bei größeren Höhen ist, sofern nicht Absteifungen Anwendung finlden, nur an Böschungen zu arbeiten, deren Neigung der Be- fchnffenhett des Bodens zu entsprechen hat.

8 10. Lagert schwerer Boden in größeren Hohm über Sand­boden so soll das Lösen des Bodens durch Unterschrärnrnen des tzondbodens gestattet sein, wenn die Arbeiter, mindestens das ItLfadr. der Gesammtabsturzhöhe davon entfernt, den langstieligen rocntuell an Dreiböcken aufgehängten, pendelnden Stichspaten hand- hiben. u Wenn die Art der Arbeit eine Abböschung in den an­gegebenen Verhältnissen nicht gestattet, so sind die Erdwände durch -»gemäße, Sicherheit gewährende Absteifungen zu befestigen und zu stützen. Dorstehetzdes bezieht sich auch auf ältere vorhandene Erd- wände, unterhalb welcher Arbeiten irgend welcherart ausgesuhrt mben Sotten. ^ne Erdwand durch Abkellen oder Sprengen gelöst, so darf am Fuße derselben während dieser Verrichtung und o lange die Absturzfläche nicht angemessen abgeböscht und von losen, Uv Absturz drohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden. Oberhalb der Wand ist auf die Bildung von Erdrissen zu achten; iuch find dort während der Arbeit in angemessenem Abstand Schutz- S^^nde^aufzustellen^^^ ^gen, daß die FördergerSihe während des Ladens gegen Kippen und Rotten gesichert werden.

b. Bewegung des Bodens und anderer Massen.

8 14 Arbeltsgeleife sind der Art des Betriebes (Hand-, Pserde-, Dampfbetrieb - Seilzug) und der Fahrgeschwindigkett ent-, hrecbenb in aulem Zustande zu halten. Dies gilt auch für die ANelikoorrichtungen, Weichen und Drehscheiben. Die Weichen dürfen Nil r hiirdi beauftragte, sachkundige Leute bedient werden.

8 15 Die Gefälle der Förderbahnen (Karrfahrtm-Geleise) sind thvmlichft so zu wählen, daß die Transportgeräthe jede^eit beim Berg- ,fahren durch die vorhandenen Hemmvorrichtungen (Bremsm, Fang- tonriitungen) zum Stehen gebracht werden können.

8 16. Bei den in geschlossenen Zugen durch Dampfkraft oder H Dergabfichrt durch ihr eigenes Gewicht bewegten Wagen find « die Bremser besondere Tritte durch Verlängerung der Lang- baiume ober Träger herzurichten. Einzelne durch Menschenkraft bewegte Wagen dürfen nur in ausreichenden Abständen aufeinander ^8 17. Kippwagen sind derartig einzurichten, daß ein selbft- iMtgeS Kippen während der Fahrt oder ein Ablösen beweglicher Thyetle ausgeschlossen ist.

8 18. Den Arbeitern ist während des Ein- und Ausfahrens tom Arbeitszügen in das bezw. aus dem Ladegeleis der Aufenthalt ziv'ischen diesem und einer hohen Abtragswand nicht zu gestatten.

8 19. Der Schachtmeister oder ein hierzu Beauftragter ist an- jioeifen, vor der Abfahrt ein Zeichen zu geben.

II. Vorschriften für die Versicherten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

e i. Die Versicherten haben die Kenntniß der sie betreffenden Unfallverhütungsoorschriften durch ihre Unterschrift anzuerkennen.

8 2. Arbeiter, welche an Bruchschaden, Epilepsie tmd Schwindel leiden, schwerhörig oder kurzsichtig sind, haben von diesen Gebrechen vor Beginn der Arbeit Anzeige zu machen. Bruchleidende Arbeiter haben ein passendes Bruchband zu tragen. _ . ,

8 3. Alle Arbettsgeräthe sind nur dem jedesmaligen Zweck ent­sprechend und ohne übermäßige Inanspruchnahme zu benutzen.

8 4. Die Brauchbarkeit aller Geräthe, Werkzeuge rc. ist von den Versichertep zu prüfen und sind schadhafte Gegenstände zurück- jugebem ^sonders gefahrbringende Orte sind thunlichst nicht, und auch sonst nur diejenigen Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin, die Versicherten durch ihre Beschäftigung oder durch den Auftrag der Arbeitgeber geführt werden. t

8 6. Beim Hinunterwerfen von Gegenständen hat man sich zu versichern, daß Niemand gefährdet ist.

8 7. Es ist zu vermeiden, durch unvorsichtige und muthwillige Handlungen fick selbst ober Anderen Gefahr zu bereiten. Beispiels­weise sind Werkzeuge und Geräthe vorsichtig zu handhaben und ab­zulegen ; vorstehende Nägel an Brettern u. s. w. sind auszuziehen ober umzuschlagen.

B. Besondere Bestimmungen.

1. Erd- und Felsarbeiten.

a) Lösen unb Laben des Bodens.

8 8. Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen (Unter; schrämmen) des Bodens ist nur bei Höhen bis zu l1/» Meter zulässig.

8 9. Wird eine Erdwand durch Abkeilen ober Sprengen gelost, so bars am Fuße berselben, währenb bieser Verrichtung und so lange bte Absturzfläche nicht angemessen abgeböscht und von losen absturz- drohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden.

8 10. Es ist darauf zu achten, daß die Fördergeräthe während des Ladens gegen Kippen und Rollen gesichert sind.

b) Bewegung des Boden-s und anderer Massen.

8 11. Einzelne durch Menschenkrast bewegte Wagen dürfen nur in ausreichenden Abständen auf einander folgen.

8 12. Kippwagen sind vor Beginn der Fahrt derartig fest- zustellen, daß ein selbstthattges Kippen während der Fahrt ober ein Ablösen beweglicher Theile ausgeschlossen ist.

8 13. Das Kuppeln ber Wagen darf nicht während der Be­wegung derselben erfolgen.

8 14. Das Durchkriechen unter ober zwischen ben Wagen und bas Ueberschreiten ber Geleise kurz vor ben bewegten Fahrzeugen ist verboten. - _ ,

8 15. Während des Ein- unb Ausfahrens eines Arbeitszuges aus bem Labegeleise ist der Aufenthalt zwischen diesem und einer hohen Abtragswand zulässig.

8 16. Sofern die Beförderung von Menschen auf Arbeitszügen ausnahmsweise gestattet wird, ist jedes Stehen während der Fahrt, desgleichen das Sitzen auf den Stirn- ober Schildbrettern der Wagen, das Sieben ober Reiten auf ben Puffern untersagt. Das Ein- unb Aussteigen bars nur bei stillstehendem Zuge geschehen, auch sind in erster Reihe bk Bremswagen unb die ber Locomotive zunächst ftehen- ben Wagen zu besetzen.

c) Ab laden des Bodens u. s. w.

8 17. Beim Vorschieben eines im Entladen befindlichen Zuges haben Die Arbeiter die Wagen zu verlassen oder sich in gesicherter Stellung in denselben niederzusetzen.

8 18. Das Entleeren ber Transportgefäße barf erst geschehen, nachbem bieselben zum Stehen gebracht worben sind.

8 19. Nach Ausschaltung ber Feststellungsvorrichtung bes Kipp- kastens sind bie Vorkehrungen (transportable Kippketten rc.), burch welche ein vorzeitiges unb gefahrbringenbes Überschlagen ber Kipp- kaften nach ber einen ober anderen Seite verhinbcrt wirb, zu be-

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Donnerstag den 13. März. lßieszener Anzeiger. Beilage zu Rr. 61. - 1890.