Nr. 302. Zweites Blatt. Sonntag den 29. December 1889.
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Gießener Anzeiger
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2lmtlid?cr Theil.
Bekanntmachung,
die Verpflegung von Landarmen betreffend.
Aus Sofien des Kreises sollen mehrere Personen, die zum Theil noch etwas arbeiten können, geeigneten Famllien in Pflege gegeben werden.
Offerten sind bei den Großh Bürgermeistereien einzureichen, durch deren Vermittelung nähere Auskunft über Person der Pfleglinge und die Pflegeerforderniffe ertheilt wird.
Gießen, am 24 December 1889.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, am 24. December 1889 Betr.: Wie oben
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen lasten und bei Ihnen eingereichte Offerten mit Bericht uns alsbald vorlegen. __v. Gagern.__
Betr.: Das Landgestüt, insbesondere r ie Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1890.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreise-.
Wir sehen unter Rückziehung unserer Verfügung vom 21. December 1889 Ihrem Berichte darüber entgegen, rote* viele Scheine'Sie für voraussichtlich im Jahre 1890 zur Bedeckung kommende Stuten nöthig haben werden.
v. Gagern.
Was haben die Arbeiter fdion jetzt zur Sicherung der Invaliden- und Altersrente zu thun?
Bekanntlich setzt der Ansprtich auf Invaliden- oder Altersrente die Znrücklegung einer Wartezeit voraus, welche bei der Invalidenrente fünf, bei der Altersrente dreißig Beitragsjahre zu je 47 Beitragswochen beträgt. Würde diese Bestimmung auch für die erste Uebcrgaugszeit nach dem In- krafttreten des Gesetzes gelten, so würde Invalidenrente überhaupt erst fünf Jahre, Altersrente erst dreißig Jahre nach diesem Zeitpunkte bezogen werden können, und die ältere 'Arbeitergeneration von heute lvürde au den geplanten Wohl- thaten nur einen sehr beschr^ kten Antheil erhalten. Da dies jedoch vermieden werden sollte, so sind im §§ 156 ff. des Gesetzes für die Ucbergangszeir wesentliche Erleichterungen zugestanden worden.
Hiernach vermindert sich zunächst die Wartezeit für die Invalidenrente zu Gunsten derjenigen Versicherten, welche während der ersten fünf Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund der Versicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, welches nach dem Gesetze die Versicherungspfltcht begründen würde. Rehmen wir also z. B. an, daß das Gesetz am 1. Januar 1891 in Kraft treten sollte, dann kann ein Versicherter, der 47 Wochen später, also am 25. November 1891, erwerbsunfähig wird, Invalidenrente beanspruchen, dasern für ihn in der ganzen Zeit vom 1. Januar bis 25. November 1891 Beiträge geleistet worden sind und er außerdem nachweist, daß er in der Zeit vom 25. November 1886 bis 1. Januar 1891 mindestens 188 Wochen gearbeitet hat. Militärdienst und Krankheit werden in der Regel in die Beitrags-, bezw. Arbeitszeit eingerechnet, bedürfen aber gleichfalls der Bescheinigung. Die 188 Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes kommen dann dem Versicherten zu Gute, gleich als ob es Beitragswochen wären, obwohl fiir dieselben in Wirklichkeit keine Beiträge geleistet worden sind.
Aehnlich i)t es bei der Altersrente. Hier vermindert sich die Wartezeit für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre insgesammt mindestens 141 Wochen hin
durch tatsächlich in einem nach diesem Gesetze die Vcrsiche- rungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, um so viele Bcitragsjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Zahl 40 übersteigen. Tritt al'o z. B. das Gesetz am 1. Januar 1891 in Kraft, so wird ein versicherungspflichtiger Arbeiter, der am 2. Januar 1891 das 70. Lebensjahr vollendet, ohne Weiteres Altersrente empfangen, vorausgesetzt, daß er den erforderlichen Arbeitsnachweis für die Zeit vom 1. Januar 1888 bis 1. Januar 1891 erbringen kann.
Was folgt daraus? Daß jede Person, welche dem Gesetze unterworfen fein wird, rechtzeitig daran denken muß, sich die erforderlichen Nachweise für die Ucbergangszeit zu verschaffen. Krankheit wird durch die Kastenvorstände oder die Gemeindebehörde bescheinigt, Militärdienst durch die Militärpapiere nachgewiesen. Der Nachweis der Beschäftigung ist dagegen durch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständigen unteren Verwaltungsbehörden (Amtshatiptmannschaften, Stadträthe) oder durch eine von einer öffentlichen Behörde beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen. Deßhalb möge jeder Arbeiter und Dienstbote darauf bedacht fein, sich diese Nachweise wenn irgend möglich, bis zum 25. November 1886 zurück zu sichern. Handelt es sich dabei um ArbeitSverhält- nisse, welche inzwischen wieder gelöst worden sind, so versäume man keine Zeit. Der frühere Arbeitgeber kann sterben oder auswandern, die ehemaligen Arbeitsgenossen sind nicht mehr zu ermitteln oder wissen sich später nicht mehr genau zu erinnern. Deßhalb thut in solchen Fällen Eile Noth. Von dem Besitze eines solchen Nachweises, von dem rechtzeitigen Anträge auf Ertheilung desselben kann es künftig abhängen, ob Jemand eine Rente von jährlich mehr als 100 Mk. erhält oder leer ausgeht. Auch ist es für Personen, welche z. Z. älter als 58 Jahre und, erforderlich, sich gleichzeitig für die Zeit vom 1. Januar 1888 die Höhe des erhaltenen Lohnes bescheinigen zu lassen, da dieser auf die Höhe der Rente von wesentlichem Einfluß sein und der Besitz einer solchen Bescheinigung unter Umständen die jährliche Altersrente um einen Betrag bis zu fast 85 Mark steigern wird.
Es ist dringend zu wünschen, daß die Kenntniß dieser Bestimmungen möglichst weit verbreitet werde. Arbeitgeber und andere Personen, welchen sich sonst Gelegenheit bietet, werden sich ein großes Verdienst um die ihnen nahestehenden Arbeiterkreise erwerben können, wenn sie dieselben wiederholt hierauf aufmerksam machen und über die Folgen einer etwaigen Nachlässigkeit in dieser Beziehung aufklären wollten.
vermischtes.
Berlin. Ein recht trauriges Ende hat am 18. d.M. Abend ein kaum achtzehnjähriges Mädchen genommen. Die junge Dame war bereits seit mehreren Wochen beschäftigt, ein Weihnachtsgeschenk in Gestalt einer Stickerei für ihre Eltern zu fertigen und hatte sich zu diesem Zweck allabendlich in ihr Zimmer eingeschlossen. Auch am Mittwoch hatte sich das Mädchen ans dem Wohnzimmer entfernt und in ihrer Stube eingefchlosten Als Donnerstag Morgen die Mutter ihre Tochter wecken wollte, wurde ihr trotz wiederholten Rufens und PochenS nicht geöffnet. Als man das Schloß erbrochen hatte, bot sich den Eintretenden ein tief erschütternder Anblick: Dicht am Tisch am Fußboden lag das junge Mädchen tobt, in den erkalteten Hand noch die Nadel und bunte Wolle der Stickerei haltend. Die Arme war bei der Weihnachts- arbelt vom Herzschlage getroffen worden.
Berlin. Tragi römisch. Wie schwer es ist, es allen Leuten recht zu machen, das mußte ein armer Musensohn zu feinem Schaden dieser Tage erfahren. Nach langem Mühen war es dem Studiosus gelungen, zwei Leetionen zu ergattern, deren karger Ertrag ihm über des Lebens Nothdurft Hinweghelfen sollte. An einem der letzten Tage erscheint nun der Student bei dem einen feiner geistigen-Pflege Befohlenen. Der Papa empfängt den Korrepetitor mit düsterer Miene und eröffnet dem Bestürzten, daß fein Sohn eine überaus schlechte Censur nach Hause gebracht habe- er, der Vater, sei zwar von dem redlichen Eifer des Lehrers überzeugt, aber der bedauerliche Mißerfolg dieser Bemühungen zwinge ihn, auf dessen weitere Mitwirkung an der geistigen Ausbildung seines Sprößlings zu verzichten. Betrübten Gemüthes erscheint der Student in dem zweiten Hause. Hier empfängt ihn Mama mit außerordentlicher Liebenswürdigkeit. Sie ist entzückt, denn die Censuren ihres Töchterchens lauten überaus glänzend; das begabte Kind braucht feine Nachhülfe mehr. Die glückliche Mutter verabreicht dem jungen Manne mit den
herzlichsten Dankesworten für sei, so erfolgreichen Bemühungen das restliche Honorar- er braucht sich nicht weiter zu bemühen ... Die Geschichte ist comisch für den, der sie in der Zeitung liest, aber sie ist recht traurig für den armen Studenten, der die eine Leetion verlor, weil sein Zögling zu wenig, die andere, weil derselbe zu viel gelernt hatte.
— Aus dem Gerichtssaal. Ein ehemaliger Kaufmann Massow, der in Berlin zahlreiche Betrügereien verübt hatte, dann nach Amerika floh, von dort nach Pest ging und schließlich wieder ausgeliefert wurde, stand dieser Tage vor dem Berliner Landgericht I und wurde zu vier Jahren Gefängniß verurtheilt. Er hatte hartnäckig geleugnet, daß er die Person sei, welche die Betrügereien verübt hatte. Gefragt, ob er zu dem Strafmaß noch etwas zu bemerken habe, erwiderte er: „Edler Herr Gerichtshof!' Der hochselige Kaiser Friedrich hat zwar gesagt „Lerne zu leiden, ohne zu klagen", aber er hat nicht gesagt: „Lerne unschuldig zu leiden." Ich trete meine Strafe aber dennoch an."
— Ucber die Verwundungen durch das kleinkalibrige (3c- wehr hat Professor Paul Bruns in Tübingen Versuche an- gestellt und hat gefunden, daß der Character der Schußwunden auf alle Entfernungen viel günstiger ist, als bei den bisherigen Geschossen. Bei Nahschüssen sind die Erscheinungen der Sprengwirkungen seltener und weniger ausgesprochen, die Zertrümmerung der Weichtheile gegen den Ausschuß hin weniger gewaltig. Bei Fernschüssen nehmen die Splitterungen der Knochen immer mehr ab, die Wunden stehen dabei reinen Schnittwunden sehr nahe, bieten somit die besten Heilungs- bebingungen. Die Mantelgeschosse selbst erteiben sehr wenige Veränderungen, am wenigsten bic mit Stahlmantel. Alles in Allem stellt bas neue Kleinkalibergewehr nicht blos bic beste, sonbern zugleich die humanste Waffe bar. — Da ist es ja eine Lust, sich au- ober tobtschießen zu lassen.
— Als in bem Jahre 1684 eine ber ersten fahrenden Posten, die zwischen Leipzig und Nürnberg den Verkehr ver Mitteln sollte, eingerichtet wurde, führte die Leipziger Kaufmannschaft nach kurzem Bestehen über dieselbe bei ber sächsischen Regierung Beschwerde, weil die Passagiere klagten, „wie darbey nicht allein so lüderliche Wagen, sondern auch zu öfteren Mahlen versoffene und untüchtige Postillons darbey wären, durch welche die Passagiers verwahrloset und umge- schmissen würden. Insonderheit sei es am sogenannten Hungerberge bey Gera, welcher um Mitternacht passirt würde, gefährlich, indem an dem Wagen keine Laternen wären". Darauf erwiderte der Seitens der Regierung zur Auskunft veranlaßte Oberpostmeister Kees, wie es denn allerdings auf besagtem Hungerberge sehr gefährlich wäre; wenn aber die Passagiers nicht umgeschmissen seyn wollen, so mochten sie an dießer Stelle außsteigen und bey her gehen; Lichter und Laternen können die Postillons nicht allzeit bey sich führen!"
— Zwei junge Kaufleute streiten miteinander. Jeder behauptet, das Geschäft seines Prinzipals fei das bedeutendere. „Unsere Neisenden", meint ber Eine, „haben soviel zu thun, daß sie fast das ganze Jahr hindurch auf ber Tour sind." „Bah", entgegnet ber Andere, „das ist noch gar nichts; wir haben Reisende, bic gar nicht mehr wieder- kommen!"
— Guter Rath. In einem Gasthause wirb einem Gaste ein Entenbraten vorgesetzt, in dessen Haut noch zahlreiche Federstummel stecken. Bei der Zeche wird ihm der Braten mit 2 Mk. berechnet. „Sagen Sie dem Wirth", wendet sich der Gast zum Kellner, „baß er seine Enten ebenso gründlich rupfen möchte, wie seine Gäste."
London, 22. December. Stanleys Verleger werben mit Anträgen seitens ber Buchhänbler aller Nationen überschüttet, ihnen bas Verlagsrecht für bereit Laub abzutreten. Häufig wirb gar kein bestimmtes Gebot gemacht, sondern es heißt nur, man sei erbötig, so und so viel mehr als der höchste Bieter zu zahlen. (?) Eine amerikanische Firma wollte sogar für bas Verlagsrecht in bett Vereinigten Staaten zweimal so viel als irgenb Jemanb sonst zahlen.
— Englischer Spleen. Aus der Schweiz wird geschrieben : Vor einigen Tagen erklang eines Morgens plötzlich die Lärmglocke der Kathedrale in L. Eine Menge Menschen sammelten sich auf den Straßen, um zu vernehmen, in welcher Richtung das Feuer ausgebrochen sei; einige Feuerspritzen rasselten schon über die Straßen. Da aber der Thurmwächter stumm blieb, so erstieg der Polizeichef den Thurm und fand da einen Engländer, der noch immer an der Glocke zog und auf die Frage, was das zu bedeuten habe, erklärte, daß er vergleichende Studien über den Klang der Glocken auf bem Kontinent anstelle. Er hatte für feine Versuche 12 Franken zu zahlen.


