Ausgabe 
24.11.1889 Zweites Blatt
 
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Frage, ob und welchen Vergleich man eingehen könne, weil im Schoße des Stavtraths bei der an­gedeuteten Höhe der Heß'schen Forderung und der voraussichtlichen Länge und Kostspieligkeit des Pro­zesses ein Vergleichsgebot seitens der Stadt wiederholt angeregt war. Auch für das spätere Ab- schätzungsversahreu der schiedsgerichtlichen Schätzer, wenn es zn solchem kam, bedurfte die Stadt nicht eines juristischen, sondern eines technisch sachver­ständigen Vertreters; auch als solcher war Herr Grohmann vorgesehen, ohne daß bei feiner Ein­ladung, hierher zu kommen, ihm die Details der städtischen Wünsche mitgetheilt wurden. Als Schätzungsrichter würde derselbe, wenn er die Verbeiständung der Stadt übernahm, selbst­verständlich nicht sungirt haben. Hierfür mußte die Stadt dann einen anderen Techniker Vorschlägen.

Diesem unserem Sachverständigen hat nun in kritischer Zeit Herr Heß den Zutritt zum Gas­werke unter nichtigem Vorwande verwehrt, und so ist es gekommen, daß wir uns demnächst entschlossen, Herrn Grohmann nicht als Vertreter zu nehmen, sondern als Schätzungsrichter vorzuschlagen, daß aber bei dem technischen Schiedsgericht, in welchem es sich für die StadtGießen um eine Million Mark handelte, die Stadt unvertreten war. Denn bei diesem Schieds­gericht war Herr Grohmann so wenig Vertreter der Stadt, als Herr Schiele von Frankfurt Ver­treter des Herrn Heß. Alles, was Herr Heß dem Schiedsgerichte über die Beschaffenheit und Leistungs­fähigkeit feiner Anstalt, über Ausdehnung und Güte seines Rohrnetzes, über die seitherigen technischen und finanziellen Betriebsergebnisse mittheilte und darlegte, blieb ohne Kontrole .und ohne Erwiderung seitens der Stadt Gießen, da kein technischer Ver­treter derselben vorher die Anstalt ansehen und auf das Abschätzungsverfahren sich vorbereiten durfte, während Herr Heß selbstverständlich mit allen Details seiner Anstalt vertraut und im Stande war, dieselbe in dem für ihn vortheilhaftesten Lichte zu präsentiren. Ich schlage den Schaden, der hierdurch der Stadt Gießen erwuchs, nicht gering an. Daß er nicht allzu hoch wurde, hat die Stadt nicht Herrn Heß, sondern der großen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt der Herren tech­nischen Schiedsrichter zn verdanken, die insbesondere an der Heß'schen Aufstellung des Banwerthes 180000 <X, an feiner Schätzung des Ertrags- werthes eine halbe Million abstrichen.

IV. Ich habe es ferner für unzulässig erklärt: daß Herr Heß sich geweigert habe, die pflichtmäßige Erklärung abzugeben, ob er bei Ende des Gasvertrags am 1. Oelber 1886 die Gasanstalt an die Stadt ab- geben wolle oder nicht."

Ich bringe hierzu den Wortlaut des schieds­gerichtlichen Nrtheils vom 6., zugestellt am 10. Fe­bruar 1886.

Der Inhaber des Gaswerks Gießen, Herr Aug. Heß, ist gehalten, alsbald der Stadt Gießen zu erkläre«, ob er die Uebernahme seiner Gasbeleuchtungsanstalt seitens der Stadt pr. 1. October 1886 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gasbeleuchtungsvertrags vom 17. September 1855 verlange. Derselbe hat als unterliegender Theil die Kosten zu tragen." In den Motiven wurde festgestellt, daß Herr Heß diese Erklärung eigent­lich schon vor 2 Jahren hätte abgeben sollen.

Herr Heß erwidert hierauf mit dem geschmack­vollen Hinweis, daß Niemand ihmeine solche Verrücktheit" hätte Zutrauen können, daß er diese Erklärung in verneinendem Sinne abgeben könnte. Aber warum hat denn Herr Heß sie damals, als es verlangt wurde, nicht in be­jahendem Sinne abgegeben? Warum hat er in dem Briefe vom 7. November 1886 gesagt, seine Entschließungen, ob er dieseVerrücktheit" ver­üben wolle, oder nicht, hingen noch von ver­schiedenen Verhältnissen ab? Warum bedarf Herr Heß, um sich von einerVerrücktheit" ab­halten zu lassen, ein richterliches Urtheil? und wächst nicht der von mir gegen Herrn Heß erho­bene Vorwurf durch dessen jetzige Darlegung noch ungemein an Schwere? Er hat hierauf nur die geistreiche Antwort:Dazu seien ja die Richter da, um abweichende Ansichten zu schlichten." Da Herr Heß zögert, die richtige Antwort zu geben, so will ich mit meiner Ansicht über die Gründe seiner Weigerung, der Stadt eine Erklärung abzu- geben, nicht zurückhalten.

Herr Heß hat, wie der Inhalt seines Briefes vom 7. November 1885 deutlich zeigt, gewußt, daß die Stadt, wenn er erst am 1. Juni oder gar noch später sich erkläre, in eine No th läge ge- rathe. Darum sagt er:wir würdigen vollkommen das Interesse der Stadt an der Beschleu- nigung unserer Entschließung, sowie die unbe- queme Lage, in welche die Stadt sich versetzt sieht--weil wir als Techniker die wenig

günstige Stellung nicht verkennen, in welche die Stadt nach Vertragsablauf ohnevor gängige Erledigung der Frage gerathen muß. Diese Nothlage, welche nur dadurch entstand, daß Herr Heß das nicht erklärte, dessen Nichterklärung er jetzt als eineVerrücktheit" bezeichnet, brachte nicht nur die Gefahr mit sich, daß die Stadt am 1. October 1886 der Beleuchtung entbehrte, eine Gefahr, gegen welche weder die Polizeibehörde, noch das Gericht die Stadt schützen konnte, son­dern auch die Besorgniß, dafi am 1. October Herr Heß als Netter in der Noth der Stadt, wie be­reits im siebenten Absätze des Briefs vom 7. No­vember 1885 angedeutet, einen neuen Ver­trag z u m u t h e n würde, der die Vortheile des eigenen Erwerbs der Gasanstalt für die Stadt auf lange Jahre verschoben hätte. Die gezwungene Erklärung in Folge des Schiedsspruches gab Herr Heß am 11. Februar 1886 ab; von da an