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Frage, ob und welchen Vergleich man eingehen könne, weil im Schoße des Stavtraths bei der angedeuteten Höhe der Heß'schen Forderung und der voraussichtlichen Länge und Kostspieligkeit des Prozesses ein Vergleichsgebot seitens der Stadt wiederholt angeregt war. Auch für das spätere Ab- schätzungsversahreu der schiedsgerichtlichen Schätzer, wenn es zn solchem kam, bedurfte die Stadt nicht eines juristischen, sondern eines technisch sachverständigen Vertreters; auch als solcher war Herr Grohmann vorgesehen, ohne daß bei feiner Einladung, hierher zu kommen, ihm die Details der städtischen Wünsche mitgetheilt wurden. Als Schätzungsrichter würde derselbe, wenn er die Verbeiständung der Stadt übernahm, selbstverständlich nicht sungirt haben. Hierfür mußte die Stadt dann einen anderen Techniker Vorschlägen.
Diesem unserem Sachverständigen hat nun in kritischer Zeit Herr Heß den Zutritt zum Gaswerke unter nichtigem Vorwande verwehrt, und so ist es gekommen, daß wir uns demnächst entschlossen, Herrn Grohmann nicht als Vertreter zu nehmen, sondern als Schätzungsrichter vorzuschlagen, daß aber bei dem technischen Schiedsgericht, in welchem es sich für die StadtGießen um eine Million Mark handelte, die Stadt unvertreten war. Denn bei diesem Schiedsgericht war Herr Grohmann so wenig Vertreter der Stadt, als Herr Schiele von Frankfurt Vertreter des Herrn Heß. Alles, was Herr Heß dem Schiedsgerichte über die Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit feiner Anstalt, über Ausdehnung und Güte seines Rohrnetzes, über die seitherigen technischen und finanziellen Betriebsergebnisse mittheilte und darlegte, blieb ohne Kontrole .und ohne Erwiderung seitens der Stadt Gießen, da kein technischer Vertreter derselben vorher die Anstalt ansehen und auf das Abschätzungsverfahren sich vorbereiten durfte, während Herr Heß selbstverständlich mit allen Details seiner Anstalt vertraut und im Stande war, dieselbe in dem für ihn vortheilhaftesten Lichte zu präsentiren. Ich schlage den Schaden, der hierdurch der Stadt Gießen erwuchs, nicht gering an. Daß er nicht allzu hoch wurde, hat die Stadt nicht Herrn Heß, sondern der großen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt der Herren technischen Schiedsrichter zn verdanken, die insbesondere an der Heß'schen Aufstellung des Banwerthes 180000 <X, an feiner Schätzung des Ertrags- werthes eine halbe Million abstrichen.
IV. Ich habe es ferner für unzulässig erklärt: „daß Herr Heß sich geweigert habe, die „pflichtmäßige Erklärung abzugeben, ob er „bei Ende des Gasvertrags am 1. Oelber „1886 die Gasanstalt an die Stadt ab- „geben wolle oder nicht."
Ich bringe hierzu den Wortlaut des schiedsgerichtlichen Nrtheils vom 6., zugestellt am 10. Februar 1886.
„Der Inhaber des Gaswerks Gießen, Herr „Aug. Heß, ist gehalten, alsbald der Stadt „Gießen zu erkläre«, ob er die Uebernahme seiner „Gasbeleuchtungsanstalt seitens der Stadt pr. „1. October 1886 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des „Gasbeleuchtungsvertrags vom 17. September 1855 „verlange. Derselbe hat als unterliegender Theil „die Kosten zu tragen." In den Motiven wurde festgestellt, daß Herr Heß diese Erklärung eigentlich schon vor 2 Jahren hätte abgeben sollen.
Herr Heß erwidert hierauf mit dem geschmackvollen Hinweis, daß Niemand ihm „eine solche Verrücktheit" hätte Zutrauen können, daß er diese Erklärung in verneinendem Sinne abgeben könnte. Aber warum hat denn Herr Heß sie damals, als es verlangt wurde, nicht in bejahendem Sinne abgegeben? Warum hat er in dem Briefe vom 7. November 1886 gesagt, seine Entschließungen, ob er diese „Verrücktheit" verüben wolle, oder nicht, hingen noch von verschiedenen Verhältnissen ab? Warum bedarf Herr Heß, um sich von einer „Verrücktheit" abhalten zu lassen, ein richterliches Urtheil? und wächst nicht der von mir gegen Herrn Heß erhobene Vorwurf durch dessen jetzige Darlegung noch ungemein an Schwere? Er hat hierauf nur die geistreiche Antwort: „Dazu seien ja die Richter da, um abweichende Ansichten zu schlichten." Da Herr Heß zögert, die richtige Antwort zu geben, so will ich mit meiner Ansicht über die Gründe seiner Weigerung, der Stadt eine Erklärung abzu- geben, nicht zurückhalten.
Herr Heß hat, wie der Inhalt seines Briefes vom 7. November 1885 deutlich zeigt, gewußt, daß die Stadt, wenn er erst am 1. Juni oder gar noch später sich erkläre, in eine No th läge ge- rathe. Darum sagt er: „wir würdigen vollkommen „das Interesse der Stadt an der Beschleu- „nigung unserer Entschließung, sowie die unbe- „queme Lage, in welche die Stadt sich versetzt „sieht--weil wir als Techniker die wenig
„günstige Stellung nicht verkennen, in welche „die Stadt nach Vertragsablauf ohne „vor „gängige Erledigung der Frage gerathen muß. — Diese Nothlage, welche nur dadurch entstand, daß Herr Heß das nicht erklärte, dessen Nichterklärung er jetzt als eine „Verrücktheit" bezeichnet, brachte nicht nur die Gefahr mit sich, daß die Stadt am 1. October 1886 der Beleuchtung entbehrte, eine Gefahr, gegen welche weder die Polizeibehörde, noch das Gericht die Stadt schützen konnte, sondern auch die Besorgniß, dafi am 1. October Herr Heß als Netter in der Noth der Stadt, wie bereits im siebenten Absätze des Briefs vom 7. November 1885 angedeutet, einen neuen Vertrag z u m u t h e n würde, der die Vortheile des eigenen Erwerbs der Gasanstalt für die Stadt auf lange Jahre verschoben hätte. Die gezwungene Erklärung in Folge des Schiedsspruches gab Herr Heß am 11. Februar 1886 ab; von da an


