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dauerte es sieben Monate, bis zum 11. September 1886, bis das juristische und das technische Schiedsgericht ihren Spruch gefüllt hatten. Hätte Herr Heß sich erst am 1. Juni erklärt, so war die Stadt mit diesen Prozessen frühestens im Januar des nächsten Jahres, also lange nach dem 1. October fertig, und Herr Heß, der sich nicht etwa erboten hatte, den Betrieb umsonst, oder gegen blose Gehaltsvergütung weiterzuführen, würde gemäß seinem Briese vom 6. Februar 1885 die Anstalt ohne Zahlung nicht abgeliesert und daher bis zum Ende aller Prozesse durch Ausübung seines Retentionsrechtes reichlich Gelegenheit gefunden haben, die Stadt zu irgend welcher Verlängerung des alten Gasvertrags'mit ihm zu nöthigen; mindestens aber ging der Stadt der Betriebsgewinn des Winters 1886/87 mit 30 bis 40000 verloren.
Alles dies durch die Anrufung des Schiedsgerichts vereitelt zu haben, rechnet sich die damalige städtische Vertretung mit gutem Fug zum Verdienst an. Herr H e ß aber darf sich nicht wundern, wenn sich an diese Gefährdung der Interessen der Stadt durch planmäßige Vorenthaltung einer nach dem jetzigen Zugeständniß des Herrn Heß so leicht von ihm abzugebenden Erklärung eine ernste Kritik anhestet.
V. Schließlich habe ich geäußert:
„Diesen Prozeß (auf Abgabe seiner Erklärung) habe Herr Heß zu einer Zeit „geführt, wo er noch als Beigeordneter, „also als Vertrauensmann und Vertreter „der Stadt Gießen fungirte. In den „Hauptprozeß über die Höhe des Preises „der Gasanstalt sei Herr Heß ebenfalls „als Beigeordneter eingetreten zu allge- ,, meiner Mißbilligung der hiesigen Bürger- „schast. Erst als der Schlnßverhand- „lungstermin vom 5. Mai 1886 statt- »kfand, habe er das städtische Amt nieder- „gelegt, bis dahin also noch mit dem An- „sehen dieses Amtes auf die Schiedsrichter „im Prozesse gegen die Stadt zu wirken „vermocht."
Die Bemerkung, Herr Heß sei zurückgetreten, als der Termin vom 5. Mai 1886 stattfand, gründet sich auf die Thatsnche, daß im Jahresberichte des Herrn Bürgermeisters Bramm für 1886/87 gesagt ist, der Rücktritt sei Anfangs Mai erfolgt. Verkündigt wnrde er in der Stadtrathssitzung vom 6. Mai. Uebrigens war bereits am 17. April der erste Termin im Hauptprozesse, und es beruhte nur auf zufälligen Umständen, daß dieser Termin nicht der letzte war; Herr Heß aber ist nach seiner eignen Angabe erst am 23. April zurückgetreten. Durch diesen Rücktritt hat Herr H e ß doch wohl selbst die Unzulässigkeit seines Verweilens im Amte anerkannt; meinen Vorwurf, daß er nicht schon früher zurücktrat, kann ich nicht zurücknehmen. Es ist möglich, daß Herr Heß damals noch schätz
bare Dienste als Beigeordneter leisten konnte, ja daß Herr Bürgermeister Bramm ihn ersuchte, diese Dienste noch ferner zu leisten. Alles dies beseitigt nicht den Vorwurf, daß er schon lange vor Beginn der Prozesse zurückzutreten hatte. Es war schon nicht unbedenklich, daß der Besitzer des städtischen Gaswerks, welcher so viele Rechtsbeziehungen zur Stadt hatte, zur städtischen Vertretung gehörte. Sobald aber diese Beziehungen zum Konflikte geworden waren, also schon von 1884 ab waren Amt und Geschäft des Herrn Heß unvereinbar. Ich habe ihm nicht vorgeworfen, daß er sein Amt für seine Privatzwecke mißbraucht habe; er braucht sich also hiergegen nicht zu vertheidigen.
| Wenn es ihn aber nach Beispielen gelüstet, wie I seme Amtsführung mit den städtischen Interessen kollidirte, so wird der Hinweis genügen, wie störend es für die Erledigung aller das Gaswerk betreffenden städtischen Angelegenheiten war, daß solche nur in Abwesenheit des Beigeordneten besprochen werden konnten, dessen Anwesenheit doch wiederum das Regelmäßige und von der Geschäftsordnung Geforderte war; wie peinlich es selbst in Abwesenheit des Herrn Heß für jeden Stadtverordneten sein mußte, seine Anträge, Beschwerden, kritischen Bemerkungen gegen den Mann richten zu müssen, der als Vertreter des Bürgermeisters fungirte und beispielsweise in der Zeit des ersten Prozesses vom 16. Januar bis 15. Februar 1886 während der Krankheit des Bürgermeisters den wesentlichsten Theil der städtischen Geschäfte führte, so daß sogar für diese Zeit die Gaswerkskommission ihre Sitzungen gänzlich aussetzen mußte. Um dieselbe Zeit mußte ich es erleben, daß man im schiedsgerichtlichen Verfahren, bei Erwähnung meiner Besorgnisse bezüglich dessen, was am 1. October 1886 werden sollte, mir zurief: „Sie werden doch nicht annehmen, daß der Beigeordnete der Stadt Gießen am 1. October deren Gasversorgung unterbrechen wird!" Derselbe Gedankengang drückt sich aus im Briefe des Herrn H e ß vom 7. November 1885, Absatz 12, wo dieser es nicht verschmäht, seine angeblich der Stadt günstige, tatsächlich aber ungünstige Vergleichsofferte mit dem nicht mißzu- verstehenden Hinweise zu verzieren, daß seine Forderung durch besondere außerhalb kaufmännischer Erwägungen liegende Rücksichten bedingt sei. Bei Beurtheilung der prozessualischen Rechts- und Sachlage konnte eine solche Unterstellung, als wenn die Behauptungen und Forderungen des Herrn Heß nicht auf rein geschäftlichem Boden ständen, der Stadt nur ungünstig lein; es war damit die Gefahr gegeben, daß in einem Verfahren, welches nur auf den Behauptungen de^Parteien, nicht auf einer Beweiserhebung beruhte, die Schiedsrichter über den Werth der Behauptungen des Herrn Heß und über die beider seitigen Auffassungen irrige Vorstellungen gewinnen konnten, und dies habe ich mit Recht beklagt. Es wird Herrn Heß nicht - gelingen, diesen meinen


