Ausgabe 
24.11.1889 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

1085000 .X In seinem Briefe vom 13. Mai 1885, der in meinen Akten das Datum des 31. Mai trägt, hat Herr Heß durch Bezugnahme auf gewisse Zifferngruppirungen nachzuweisen versucht, daß

1. der Bauwerth des Gießener Gaswerths 499 668.55 <X,

2. der Geschäfts werth nach dem Mittel verschiedener Berechnungsmethoden eine Million und 21236 'jl betrage.

Zu letzterer Summe gelangte Herr Heß, indem er sich theilweise zu seinem Vortheil irrte und den zur Vergleichung herangezogenen Anlagewerth ver­schiedener Komplexe von Gaswerken als identisch mit dem Aktienkapital behandelte. Hierbei wurde übersehen, daß in den Anlagekapitalien auch einfach geliehenes Geld steckte, welches nicht an der Aktien­dividende theilnahm, so daß durch die von Herrn Heß vorgenommene Multiplikation des ganzen Anlagekapitales mit der Dividende ein viel zu hoher Werth herausgerechnet wurde.

Diese Darlegungen hat allerdings Herr Heß mit Vergleichs Vorschlägen begleitet, die auf ge­ringere Summen gingen, im Briefe vom 18. Februar 1884: 550 bis 600000 .X, im Briefe vom 9. No­vember 1885: 525000 «x Mit Rücksicht hieraus sagt jetzt Herr Heß, seine obigen Schätzungen des Marktwerthes der Anstalt seien von ihm gerade in Gegensatz" gestellt worden zu seiner etwa die Hälfte desselben betragenden Forderung. Ge­rade dies ist aber absolut unwahr. Eine einfache Erklärung, daß seine Forderung 500 bis 600 000 .X betrage, hat Herr Heß nie abgegeben; er hat diesen Betrag stets nur als eine Vergleichs­summe bezeichnet, an der er sich nichts ab­handeln lasse (s. Brief vom 5. Februar 1884). Ausdrücklich sagt er im Brief vom 7. November 1885:

Wir wollen nicht verfehlen, nachdrücklich bei dieser Gelegenheit zu betonen, daß unsere der Stadt gemachte Kauspreisforderung nicht ent- fernt einen Schluß aufden wirklichen Werth des Gaswerks als betriebbare Anstalt" (d. h. den Werth, den Herr Heß laut Vertrag zu beanspruchen hatte und im späteren Prozesse beanspruchte)gestatten soll, der nach un- serer Auffassung ungefähr das Doppelte unserer Forderung beträgt, und verwahren uns gegen jede mögliche Ausnutzung dieses Kauf- preisvorschlags zu Ungunsten der demnächst etwa nöthig werdenden Schätzung auf Grund des § 3 des Beleuchtungsvertrags."

Was heißt denn Dies, von dem diese Correspon- denz kennzeichnenden Schwulste vorsichtiger Rede­wendungen befreit, anders, als: Ich werde mich vergleichsweise mit 500 bis 600000 .X be­gnügen ; wenn die Stadt aber hierauf nicht ein­geht, dann verlange ich den mir nach § 3 des Ver­trags zustehendenwirklichen Werth" und dieser ist ungefähr das Doppelte der Vergleichs­summe, mithin über eine Million.

Also Herr Heß hat seine Forderung aus über eine Million berechnet und vergleichsweise immer noch auf 500 bis 600000 .X festgesetzt. Dies und nicht mehr habe ich am 3. d. M. erklärt.

Da Herr Heß immer wieder auf die angeb­liche Billigkeit seiner Forderungen zurückkommt, so mag hier noch erwähnt sein, daß die Schätzung des Bauwerthes der Anstalt später vom Schieds­gerichte auf nur 320000 .X erfolgte statt der von Herrn Heß berechneten 500 000 .X, daß also Herr Heß sich hierbei zu seinen Gunsten um 180000.x verrechnet hatte und daß das Gesammturtheil des Schiedsgerichts Herrn Heß unter Berücksichtigung der Gewinnrente 440000 Jt. zusprach, immer noch 85 000 .X weniger, als sein letzter, 110 bis 160000 .X weniger, als sein erster Vergleichs Vorschlag und etwa 600000^ weniger, als derBetrag, denHerrHeß als wirklichen Anstaltswerth berechnet hatte. Die Stadt handelte also doch recht praktisch, als sie angesichts derUnabänderlichkeit" der Heß'schen Vergleichs­vorschläge dessen Forderungen genauer besah und der schiedsgerichtlichen Prüfung unterwarf.

III. Weiter habe ich gesagt: Durchaus unzulässig sei es gewesen, daß Herr Heß im März 1886 der Stadt Gießen die Besichtigung des Gaswerks durch einen Beauftragten der Stadt ver- weigerte".

Man lese den Brief des Herrn Heß vom 16. März 1886:

Auf die geehrte Zuschrift vom 9. d. Mts. er- widern wir ergebeust, daß wir es zur Zeit ab- lehnen müssen, einem Beauftragten der Stadt die Besichtigung des Gaswerkes zu gestatten."

Demgegenüber sagt Herr Heß: früher habe er die Besichtigung gestattet. Dies habe ich nie bestritten. Als mit Brief vom 7. Juli 1885 Herr Heß die Besichtigung seines Gaswerkes der Stadt Gießen so gestattete, ,',wie jedem honetten Menschen", waren die städtischen Deputaten, Herr Ferd. Gail und ich, bemüht, Sachverständige ausfindig zu machen, die uns bei dieser Besichtigung Hülfe leisteten. Denn für uns Nichttechniker hatte die Besichtigung ohne solche Beihülfe keinen Werth. Herr Gail hatte mit auswärtigen Technikern, insbesondere in Ham­burg und Mannheim, Verbindungen angeknüpft; er wünschte gleich mir ein unbefangenes Urtheil eines Mannes, der zu Herrn Heß nicht persön- liche Beziehungen hatte. Es gelang aber damals nicht, einen solchen Mann zu finden; die ange­gangenen Herren theilten, nach anfänglicher Zu- sage, nachträglich mit, sie hätten (durch wen, ist nicht bekannt geworden) erfahren, daß ein Streit obwalte, in den sie sich nicht gerne einmischen wollten, und so kam es, daß die Besichtigung da­mals unmöglich wurde. Erst im kommenden Winter gelang es, Herrn Gr oh mann in Düsseldorf zu gewinnen. Bei ihm dachte sich die städtische Ver­tretung in erster Linie Rath zu holen über die