1085000 .X In seinem Briefe vom 13. Mai 1885, der in meinen Akten das Datum des 31. Mai trägt, hat Herr Heß durch Bezugnahme auf gewisse Zifferngruppirungen nachzuweisen versucht, daß
1. der Bauwerth des Gießener Gaswerths 499 668.55 <X,
2. der Geschäfts werth nach dem Mittel verschiedener Berechnungsmethoden eine Million und 21236 'jl betrage.
Zu letzterer Summe gelangte Herr Heß, indem er sich theilweise zu seinem Vortheil irrte und den zur Vergleichung herangezogenen Anlagewerth verschiedener Komplexe von Gaswerken als identisch mit dem Aktienkapital behandelte. Hierbei wurde übersehen, daß in den Anlagekapitalien auch einfach geliehenes Geld steckte, welches nicht an der Aktiendividende theilnahm, so daß durch die von Herrn Heß vorgenommene Multiplikation des ganzen Anlagekapitales mit der Dividende ein viel zu hoher Werth herausgerechnet wurde.
Diese Darlegungen hat allerdings Herr Heß mit Vergleichs Vorschlägen begleitet, die auf geringere Summen gingen, im Briefe vom 18. Februar 1884: 550 bis 600000 .X, im Briefe vom 9. November 1885: 525000 «x Mit Rücksicht hieraus sagt jetzt Herr Heß, seine obigen Schätzungen des Marktwerthes der Anstalt seien von ihm gerade „in Gegensatz" gestellt worden zu seiner etwa die Hälfte desselben betragenden Forderung. Gerade dies ist aber absolut unwahr. Eine einfache Erklärung, daß seine Forderung 500 bis 600 000 .X betrage, hat Herr Heß nie abgegeben; er hat diesen Betrag stets nur als eine Vergleichssumme bezeichnet, an der er sich nichts abhandeln lasse (s. Brief vom 5. Februar 1884). Ausdrücklich sagt er im Brief vom 7. November 1885:
„Wir wollen nicht verfehlen, nachdrücklich „bei dieser Gelegenheit zu betonen, daß unsere der „Stadt gemachte Kauspreisforderung nicht ent- „fernt einen Schluß auf „den wirklichen „Werth des Gaswerks als betriebbare „Anstalt" (d. h. den Werth, den Herr Heß laut Vertrag zu beanspruchen hatte und im späteren Prozesse beanspruchte) „gestatten soll, der nach un- „serer Auffassung ungefähr das Doppelte „unserer Forderung beträgt, und verwahren „uns gegen jede mögliche Ausnutzung dieses Kauf- „preisvorschlags zu Ungunsten der demnächst „etwa nöthig werdenden Schätzung auf Grund „des § 3 des Beleuchtungsvertrags."
Was heißt denn Dies, von dem diese Correspon- denz kennzeichnenden Schwulste vorsichtiger Redewendungen befreit, anders, als: Ich werde mich vergleichsweise mit 500 bis 600000 .X begnügen ; wenn die Stadt aber hierauf nicht eingeht, dann verlange ich den mir nach § 3 des Vertrags zustehenden „wirklichen Werth" und dieser ist ungefähr das Doppelte der Vergleichssumme, mithin über eine Million.
Also Herr Heß hat seine Forderung aus über eine Million berechnet und vergleichsweise immer noch auf 500 bis 600000 .X festgesetzt. Dies und nicht mehr habe ich am 3. d. M. erklärt.
Da Herr Heß immer wieder auf die angebliche Billigkeit seiner Forderungen zurückkommt, so mag hier noch erwähnt sein, daß die Schätzung des Bauwerthes der Anstalt später vom Schiedsgerichte auf nur 320000 .X erfolgte statt der von Herrn Heß berechneten 500 000 .X, daß also Herr Heß sich hierbei zu seinen Gunsten um 180000.x verrechnet hatte und daß das Gesammturtheil des Schiedsgerichts Herrn Heß unter Berücksichtigung der Gewinnrente 440000 Jt. zusprach, immer noch 85 000 .X weniger, als sein letzter, 110 bis 160000 .X weniger, als sein erster Vergleichs Vorschlag und etwa 600000^ weniger, als derBetrag, denHerrHeß als wirklichen Anstaltswerth berechnet hatte. Die Stadt handelte also doch recht praktisch, als sie angesichts der „Unabänderlichkeit" der Heß'schen Vergleichsvorschläge dessen Forderungen genauer besah und der schiedsgerichtlichen Prüfung unterwarf.
III. Weiter habe ich gesagt: „Durchaus unzulässig sei es gewesen, daß „Herr Heß im März 1886 der Stadt „Gießen die Besichtigung des Gaswerks „durch einen Beauftragten der Stadt ver- „weigerte".
Man lese den Brief des Herrn Heß vom 16. März 1886:
„Auf die geehrte Zuschrift vom 9. d. Mts. er- „widern wir ergebeust, daß wir es zur Zeit ab- „lehnen müssen, einem Beauftragten der Stadt „die Besichtigung des Gaswerkes zu gestatten."
Demgegenüber sagt Herr Heß: früher habe er die Besichtigung gestattet. Dies habe ich nie bestritten. Als mit Brief vom 7. Juli 1885 Herr Heß die Besichtigung seines Gaswerkes der Stadt Gießen so gestattete, ,',wie jedem honetten Menschen", waren die städtischen Deputaten, Herr Ferd. Gail und ich, bemüht, Sachverständige ausfindig zu machen, die uns bei dieser Besichtigung Hülfe leisteten. Denn für uns Nichttechniker hatte die Besichtigung ohne solche Beihülfe keinen Werth. Herr Gail hatte mit auswärtigen Technikern, insbesondere in Hamburg und Mannheim, Verbindungen angeknüpft; er wünschte gleich mir ein unbefangenes Urtheil eines Mannes, der zu Herrn Heß nicht persön- liche Beziehungen hatte. Es gelang aber damals nicht, einen solchen Mann zu finden; die angegangenen Herren theilten, nach anfänglicher Zu- sage, nachträglich mit, sie hätten (durch wen, ist nicht bekannt geworden) erfahren, daß ein Streit obwalte, in den sie sich nicht gerne einmischen wollten, und so kam es, daß die Besichtigung damals unmöglich wurde. Erst im kommenden Winter gelang es, Herrn Gr oh mann in Düsseldorf zu gewinnen. Bei ihm dachte sich die städtische Vertretung in erster Linie Rath zu holen über die


