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Herr 9111 guft Heß hat in einer ein Extra- blatt des Gießener Anzeigers vom 15. d. Mts. Tülmtbeii Erklärung in Ausdrücken, deren Lebhas- tigkeit durch die Form meiner vorausgehenden Aeußerungen nicht veranlaßt war, nachzuweisen versucht, daß es meinen „persönlichen Ausfällen" und „heftigen Angriffen" gegen ihn „an jedem Schein einer Berechtigung fehle". Ich muß den Streit, der durch die Ausführungen des Herrn Heß in falsche Beleuchtung geräth, aus seinen Ausgangspunkt zurückführen, indem ich Satz für Satz den Inhalt meiner Aeußerungen vom 3. November, wie solcher im Referate des Gießener Anzeigers vom 6. November dargestellt ist, wiederhole, dabei schon im Voraus bemerkend, daß ich auch nicht ein Wort des von mir Gesagten zurückzunehmen habe.
I. Ich habe gesagt:
„Herrn Heß könne selbstverständlich nicht „zum Vorwurfe gereichen, daß er sein vcr- „meintliches Recht im Prozesse gegen die „Stadt vcrtheidigt habe, wohl aber die „Art, wie er dies gethan habe."
Damit scheiden alle Betrachtungen des Herrn Heß über die Frage aus, ob derselbe in der Hauptsache überhaupt mit der Stadt hätte pro- zessiren sollen; denn daraus hat ihm niemand einen Vorwurf gemacht. Herr Heß betont hierbei, die Stadt habe den Hauptprozeß gegen ihn verloren; er habe in diesem Prozeß Recht bekommen. Es kommt hierauf für vorliegende Angelegenheit nichts an.
Nur zur Kennzeichnung der Zuverlässigkeit des Herrn Heß theile ich den Schluß des' im Hauptprozesse erlassenen schiedsgerichtlichen Urtheiles vom 12. Juni 1886 mit. Es heißt da:
„Nach § 30 des Vertrags von 1855 trägt die „Kosten des Schiedsgerichts der unterliegende „Theil. Diese Kosten sind von jeder Partei zur „Hälfte zu tragen; außerdem hat jede Partei „die ihr durch ihre Vertretung erwachsenen An- „waltskosten selbst zu tragen. Für diese Ent- „scheidung im Kostenpunkte spricht der Umstand,
„daß das Schiedsgericht sich weder der von der „Stadt, noch der von Herrn Heß vertretenen „Ansicht vollständig anschließen konnte Herrn „Heß konnte nicht Recht gegeben wer- „den, in so ferne von seiner Seite die von „ihm aus dem Betriebe der Gasanstalt „gezogene Rente als Ausgangsp unkt für „die Werthberechnung Postulirt wurde, „der Stadt Gießen konnte darin nicht zugestimmt „werden, daß sie den wirklichen Werth' der zu „übernehmenden Anstalt nur in dem ohne Rück- „sicht auf die Rentabilität sestzusetzenden Bauwerth „derselben anerkennen wollte."
Diese Herrn Heß mindestens zur Hälfte ungünstige Entscheidung wäre, wie hier erwähnt sein mag, vielleicht noch günstiger für die Stadt ausgefallen, wenn ich damals im Besitze der über die Gründung der hiesigen Gasanstalt erwachsenen städtischen Acten gewesen wäre, welche während des Prozesses nach Mittheilung des Herrn Bürgermeisters vermißt und mir erst nach dem Prozesse im August 1886 zugänglich wurden.
IL Ich habe ferner gesagt:
„Es sei schon 'auffallend gewesen, daß „Herr Heß seine Forderung für die „Ueberlassung der Gasanstalt aus über „eine Million berechnet und ver- „gleichsweise immer noch auf 500 „bis 600000 Jt. festgesetzt habe."
Man lese nun den Brief des Herrn Heß vom 5. Februar 1884, worin derselbe nachzuweisen sucht: „daß die mittlere Schätzung des Wcrthes einer „Gassabrik das 15^ fache des Reinertrags ist, „welches Maß wohl auch schätzende Ex- „perten zur Richtschnur nehmen werden."
Diesen jährlichen Reinertrag hat Herr Heß in seinem Schreiben vom 18. Februar 1884 auf 55 bis 60000 Jl. berechnet; das l^/zfache beträgt also 852 500 bis 930000 Im späteren Prozesse hat Herr Heß den Reinertrag auf etwa 70000 jt. beziffert und dabei beharrt, daß das 151/zfache hiervon den wirklichen Werth der Anstalt darstelle; dies ergäbe die Summe von


