Ausgabe 
21.11.1889 Zweites Blatt
 
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S 7.

Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Weg- fchaffung gesorgt wird.

S 8.

Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.

S 9.

Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehen­den Vorschriften für einen Anderen keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken, auf letzteren, ins­besondere der Fußwege, soll auf Kosten der Gemeinde geschehen.

S 10.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter­liegen den im § 366, pos. 9 und 10 d>s Reichsstrefgesetzes und Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohien Strafen.

Gießen, am 8. Januar 1884.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Lolalreglement.

Betreffend: Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Canäle in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Neichsslrafaeietzes, Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Artikel 56 der Städte­ordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aufhebung des mit Genehmigung Großherzopltchen Ministeriums deS Innern vöm 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzog­lichen Ministeriums des Innern uuö der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. 1.15757 für die Provinzial Hauptstadt Gießen verordnet, wie folgt:

8 1.

Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Ab­fällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unter­liegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wtrthschaften die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen etnkehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.

8 2.

DaS Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März Incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. September incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt aus einen bieder Tage ein Felertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floßrinnen, soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.

Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt.

Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßenverkehr^ in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

8 3.

Bet anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auf­fordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im $ 2 an­gegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

8 4.

Auf Auffordern der Localpolizetbehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grund­stücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.

8 5.

Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Glundstücke an der Straße oder an öffentlichen Platzen liegen, der Fuß pfad oder, wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Aicke oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis 7*/2 Uhr Morgens gestreut sein.

b) An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossen- stetnen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fuß­pfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzogltcher PoltzeioerwiUtung aufgehauen und weggeschafft werden.

c) Außerdem ist bet Frostwetter dafür zu forgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e) Bet eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpoltzeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu. lassen.

k) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, fo sind Diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt ob­liegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen ob-ir aufhauen zu lassen.

g) Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket oder, wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein drei bis vier Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dteß bet fortdauerndem Schneefall, so ost als nöthig, wiederholt werden.

h) Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen niwt auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augen- bl-.ckliche Wegschaffung gesorgt wird.

8 6-

Für Brfolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privat­gebäuden, Gärten, Häsen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder Diejenigen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellveitretcr bezeichnet wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. Überhaupt über­tragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßen- ftrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll auf Kosten des Fiscus resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen.

8 7.

Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Canäle, Abzugs- (Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist untersagt, alle Gossen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen

frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach S 6 Verpflichteten verantwortlich.

8 8.

Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sind, aber, ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit eüur öfftnllichm Straße zusammenhängen und welche dem allge­meinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des S 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Gossen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.

8 9.

Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerbtreibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bau- handwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Ge­nehmigung der Localpolizeibehordc und fit b in dieser Hinsicht die in dem Einzclfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.

8 10.

Für das Wegfahren des durch die Reinigung der Straßen rc. sich ergebenden Koths hat die städtische Behörde nach Ablauf der in S 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen.

8 11.

Die für bas Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.

8 12.

An den ReinigungStagen haben die Fuhrleute sofort nach Ab­lauf der in S 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Weg­fahren des Koths den Anfang zu macken und damit fortzufahren, bis der Koth weggebracht ist. Sollte sich der Koth an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhr­leute nicht am nämlichen Tage allein fortbrtngen können, so haben diele noch andere Fuhrleute zu Hülfe zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallen­den Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.

8 13.

Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht bezw. Hausabfälle aller Art ohne Anfpruck aus befonbere Vergütung mitzunehmen. Dieselben sind in der tn $ 2 erwähnten Art aufzu­bewahren und zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

8 14.

Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen.

8 15.

Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in S 366. pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrobten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, wenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung ber Localpolizeibehörde burch anbere Personen be­seitigt werben, bie hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem Schuldigen bei­getrieben.

8 16.

Die Bestimmungen A. I. und B. b. II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Oltsstratzen betreffend (Nr. V der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzial-Hauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben.

8 17.

Dieses Localreglement tritt mit dem 1. December 1879 in Kraft. Gießen, am 10. November 1879.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial- Hauptstadt Gießen.

Fresenius.

Polizeiverordnung für den Kreis Gießen.

Betreffend: Die Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit.

Auf Grund des Artikels 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, des S 366 pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs und des Artikels 279 des Polizeinrafgesetzes wird unter Zustimmung des KreiSausschusses und mit Genehmigung Grotzh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. Februar 1889 zu Nr. M. I. 4991 hiermit verordnet:

8 1.

Alle auf den öffentlichen Straßen des Kreises Gießen verkehren­den, m:t Zugthieren bespannten Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit einer an gut sichtbarer Stelle an­gebrachten, brennenden Laterne versehen sein. Personenfuhrwerke, welche auf den erwähnten Straßen während der genannten Zeit ver­kehren, müssen durch zwei hellbrennende Laternen, welche zu beiden Seiten des Kutschensitzes anzubringen sind, beleuchtet sein. Für Personenfuhrwerke, welche auch in der Landwirthschast verwendet werden (Leiterwagen), genügt eine an gut sichtbarer Stelle (am Vordergestell unter der Deichsel) anzubringende brennende Laterne.

8 2.

Landwirthschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, welche unmittel­bar von der Feldarbeit in ihrer Ortsgemarkung ober ber angrenzen- ben Gemarkung auf dem Heimwege begriffen sind, sind von den Vorschriften des § 1 befreit. Für den Bezirk der Stadt Gießen gilt diese Befreiung nicht.

8 3.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks oder Fahrzeugs neben oder hinten fo weit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende ober entgegen­kommende Fuhrwerke dadurch in ber Dunkelheit gefährdet werden können, fo muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein.

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterließen ber Bestrafung nach S 366 pos. 10 des Reichsstrafgefetzbuchs (Geldstrafe diS zu 60 ober Hast dis zu 14 Tagen).

8 5.

Diese Polizeioerordnung tritt mit dem 1. Mai 1889 in Kraft. Gießen, den 26. Februrn 1889.

GrotzherzoglicheS Kreisamt Gießen.

o. Gagern.

Local-Reglement für den Kreis Gietzen.

Auf Grund des Art. 48, V, 1 der Kreisordnung vom 16. Juni 1874 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Er­mächtigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und ber Justiz vom 14. April 1882 zu Nr. M. I. 6903 für den ganzen Kreis hiermit oerorbnel:

8 1.

Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh be­spannt sind, auf ben Reiterpfäben ber KreiSstraßen, begleichen das Fahren jeder Art und das Reiten auf den Fußwegen, in den Gräben oder auf den Dämmen an ben bezeichneten Straßen, außer ben Fällen, wo es bes Ausweichens, Vorbelfahcens, Abfahrens unb Um­drehens wegen geschieht, sowie bas Viehtreiben in ben Gräben ober auf ben Dämmen an ben bezeichneten Straßen ist verboten.

Auf Straßen im Innern ber Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen wirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten Banquetts versehen sind und deren Gebrauch zum Fahren rc. durch die Polizeioerwal- tungsdehörde ausdrücklich untersagt ist.

8 2.

Tas Weiden des Viehes in den Gräben ober an den Dämmen der Kreisstraßen ober deren Zubehörungen ist untersagt.

8 3.

Haben sich von dem auf der Straße getriebenen Vieh einzelne Stücke an solchen Stellen, wo nach $ 1 und $ 2 daS Treiben unb

Weiden von Vieh untersagt ist, dem Anscheine nach ohne Schuld des Treibers verlaufen, so bleibt dieser straffrei; es wird aber hier­durch bie Verbindlichkeit zum Ersätze des Schadens, den solches Vieh etwa verursacht hat, nicht aufgehoben.

Ist aber das entlaufene Vieh dem Hirten einer zur Weide ge­triebenen Heerde selbst gehörig, so ist er, wenn er nicht vermag, feine Unfchuld vollständig zu beweisen, nach § 1 und 2 strafbar.

8 4.

DaS Fahren durch die Seitengräben ober über bie Damm­böschungen ber KreiSstraßen ist bann zulässig, wenn die Gräben muldenförmig auSgepslastert sind, ober vorher mit Stroh, Mist ober anberen bazu geeigneten Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig ausgefüllt worden oder wenn die Dammböschungen mit Abfahrisrampen versehen sind.

8 5.

Wer Bäume auf den eine öffentliche Straße begrenzenden Grundstückm in einer näheren, als der bureb bie Gesetze be­stimmtem Entfernung anpflanzt, oder bie von solchen Bäumen über die Straße hängenden, ben Verkehr hemmenben Ar sie auf polizei­liche Aufforberung nicht entfernt, ist strafbar.

8 6.

Das Schleppen von Bauhof und anderen den Straßen nach­theiligen Gegenständen auf den Kreisstraßen und deren Zubehörungen ohne den Gebrauch einer wirklichen schleife ist untersagt.

8 7.

Wer in den Gräben ober en ben Böschungen der KreiSstraßen Gegenstände unbefugt ausstellt, hinlegt oder liegen läßt, ist strafbar.

8 8.

Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden in Ge­mäßheit des S 366, pos. 10 des Deutschen Strafgesetzbuckes mit Geldstrafe bis zu 60 JL oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Durch vorstehendes Local-Reglement werden selbstverständlich die bestehenden Bestimmungen in Betreff ber Staats- und Pro- vinzialstraßen sowie der in Unterhaltung ber Gemeinben verblei­benden Vicinalwege und Ortsstraßcn in keiner Weise berührt.

Gießen, den 19. April 1882.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekm ann.

Localreglement.

Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhr­werke.

Auf Grund des Artikels 56 der Städteordnung, nach Anhörung ber Stadtverordnetenversammlung unb mit Genehmigung Grvßherzog- lichen Ministeriums des Innern unb ber Justiz vom 1. Februar 1881 zu Nr. M. I. 2538, wird für die Stadt Gießen verordnet wie folgt:

8 1.

Das Fahren mit bespannten und unbespannten Fuhrwerken, bas Retten unb Viehtreiben durch ben Tiefenweg von der Bahnhof­straße in bie Neustabt und umgekehrt ist verboten.

8 2.

Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

8 3.

Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden.

8 4.

Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen rc., in den Räum­lichkeiten des Gesellfckaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der L>chulstratze bezw. den Neuenbäuen her zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz.

8 5.

Das Anfahren zu den in 8 4 genannten Festlichkeiten hat hinter und nicht neben einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in ber Reihenfolge, wie sie angefahren sinb, nach bem Aussteigen ber Besucher der Festlichkeiten sofort abzusahrerk.

8 6.

Die bei Gelegenheit ber in § 4 genannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in ber Sonnenstraße, so< dem in der Schulstraße aufzustellen unb nur nach Anweisung des dienst­habenden Polizeibeamten vor dem Gesellschaftsgebäude vo zufahren; die Wagenführer sind verpflichtet, hierin den Anordnungen des dienst­habenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten.

8 7.

Beim Anfahren und Abfuhren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden.

8 8.

Vom Besinn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Thcile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk, mit alleiniger Aus­nahme der Schieb- und Stotzkarren, durch hellbrennende, in ordnungs­mäßigem Zustande befindliche Laternen beleuchtet sein.

8 9.

Die Beleuchtung hat zu geschehen:

a) bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des VordertheUes des Wagens anzubringen sind;

b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel Dornen so anzubringen ist, daß Be­spannung und Wagen dem entgegenkommenden ober vor­beifahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden.

8 10.

Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben ober hinten so weit vorsteht, baß Fußgänger, vorbeifahrenbe ober entgegenkommende Fuhrwerke in ber Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil ber Ladung durch eine Laterne besonders be­leuchtet sein.

8 11.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach S 366, pos. 10 des Reichsstrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

Gießen, ben 17. Februar 1881.

Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.

Fresenius.

vermischtes.

Zu bem Unglück in ber Hanauer Pulverfabrik wirb bemFr. G. A." unterm 18. November berichtet:Nachbem bereits am Samstag brei ber unglücklichen Opfer, welche bie folgenschwere Explosion aus ber hiesigen Pulverfabrik forberte, beerdigt worben waren, fanb gestern bie weitere Beisetzung ber nunmehr im Ganzen auf 17 gestiegenen Leichname statt. Für bie jetzt noch barnieberliegenben zwei Schwerverletzten, ist gleichfalls wenig Hoffnung auf Rettung vorhanben unb ein balbiger Tob bürste als eine Wohlthat zu bezeichnen sein. Am schwersten betroffen ist bie Gemeinbe Niederrodenbach, bie 7 Menschenleben zu beklagen hat Der traurige Act ber Beisetzung vollzog sich baselbst gestern Vormittag um 10 Uhr unter allgemeiner Betheiligung ber Einwohner bes Ortes selbst unb ber Nachbargemeinben. In vier von ber Pulver­fabrik zur Verfügung gestellten Pulverwagen fanb bie Heber- führung ber reichlich mit Kränzen unb Blumen geschmückten verschlossenen Särge vom hiesigen Lanbkrankenhause nach ihrem Heimathsorte statt. Der Director ber Pulverfabrik, bie übrigen daselbst angestellten Offiziere, sowie zahlreiche Beamte der­selben schlossen sich in mehreren Chaisen bem Zuge an. Er-