Ausgabe 
21.11.1889 Zweites Blatt
 
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1889

Donnerstag den 21. November

Nr. 272. Zweites Blatt

Gießener Anzeig er

Vierteljähriger

ij Avounemen1sprei5:

V 2 Mark 20 Pfg. mit

Kenerat-Mnzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren

chratisbeikage: Gießener Aamitienölätter

Amtlicher Theil

4)

5)

6)

2)

5)

9)

offen lassen.

Artikel 279.

bestraft.

Artikel 104.

1)

die unter Nr. 3 angedrohten Strafen.

Zuwiderhandelnden

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Norm. 10 Uhr.

2)

3)

und nach

b) Es in der

Die Gießener Ilamikieuvkälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh bespannt sind, auf den Neiterpsäden der Staats- und Provinzial­straßen, desgleichen das Fahren jeder Art und das Reiten, sowie das Viehtreiben aus den Fußwegen, in den Gräben oder an den Dämmen an den bezeichneten Strayen wird, außer den Fällen, wo es des Ausweichens, Vorbeifahrens, Abfahrens und Umdrehens wegen

Beim Fahren während der Dunkelheit der Nacht müssen die Personen- und Packpostwagen, da, wo öffentliche Droschken- und Fiacre-Anstalten bestehen, alle dazu gehörenden Fuhrwerke, sowie die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Gesellschaftswagen (Omnibus), ferner die Güterwagen stets, die Chaisen aber innerhalb der Orte und deren bewohnten Umgebungen da, wo es besonders oorgeschrteben ist, mit brennenden Laternen versehen sein. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 st. bestraft.

ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so muß solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um da« schwerere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrwerke sich wechsel­seitig zu unterstützen verbunden sind.

Viehherden, welche in Hohlwegen oder auf anderen Wegen, wo sie nicht ausweichen können, mit Fuhrwerken zusammentreffen, müssen von ihrem Führer zurückgetrieben werden.

Bei dem Vorbeifahren nach einerlei Richtung, welches über­haupt nur dann, wenn der Weg das Ausweichen gestattet, zu­lässig ist und nur mit der gehörigen Vorsicht geschehen darf, muß der Letter des zurückbletbenden Wagens auf die rechte Seite so ausweichen und langsam fahren, daß das andere Fuhrwerk auf der anderen Seite vorbeifahren und aus die Mitte der Fahrbahn gelangen kann. Das Vorbeifahren im Jagen und das Wettfahren ist ganz untersagt und das Vor­beifahren von schwer geladenem Fuhrwerke nach einerlei Rich­tung nur im Schritt gestattet.

Wenn sich Fuhrwerke auf steilen Wegen, an deren einer Seite ein Abhang sich befindet, begegnen, so bat das hinauffahrende, es mag beladen sein oder nicht, gegen den Abhang hin auszu­weichen ; wenn aber auf beiden Setten ein Abhang sich befindet, so ist dasjenige zu beobachten, was unter 1 dieses Artikels vorgeschrieben ist.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels wer-

Bringerlohn.

Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Expedition und Druckerei: Schuküraße Ir.7. Fernsprecher 51.

Artikel 107.

durch die Seitengräben der Staats- und Pro-

Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Alle Annoncen-Bnreaux deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

§ 366.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Hast

Artikel 103.

Verletzungen und Beschädigungen der Staats- und Provinzial­straßen, ferner der chaussirten oder gepflasterten Vtcinalwege und OrtSstraßen nebst Zubehörungen innerhalb der Straßengrenzen, namentlich der Brücken, Dohlen, Kanäle, Gräben, der Geländer und Abweiser, der Wegweiser, Nummer- und Meilensteine, Ruhebänke :c. insofern sie nicht durch ordnungsmäßigen Gebrauch der Straßen stattfinden werden, insoweit nicht der Thatbestand einer wider­rechtlichen, vorsätzlichen Etgenthumsbeschädtgung im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt, mit einer Geldbuße von 35 kr. bis 10 fl.

ober reitet, ober aus öffentlichen Straßen ober Plätzen ber Stabte ober Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt ober zureitet;

wer Thiere in Städten ober Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen ober Plätzen, ober an onberen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen ober auf anbere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung ber erforberlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt ober führt;

wer aus öffentlichen Wegen, Straßen ober Plätzen Gegen- stänbe, burch welche ber freie Verkehr gehinbert wirb,

Bekanntmachung.

Nachstehenbe Bestimmungen bes Polizeistrafgesetzbuchs unb der in Ausführung berselben erlaffenen Localpolizeireglements werben hiermit wieberholt unter bem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß bie Polizeibehörden angewiesen worben sinb, jebe Übertretung fraglicher Art unnachsichtlich zur An­zeige zu bringen.

Gießen, am 13. November 1889.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Localreglement

für den Kreis Gießen, mit Ausnahme der Stadt Gießen.

Auf Grund des $ 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes und der Artikel 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit nach Anhörung der Gemeindebehörden und nach erfolgter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großherzogltchen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. December 1883, unter Aufhebung deS Lacalreglements für den Kreis Gießen vom 8. October 1856, ver­ordnet wie folgt:

S 1.

Den Eigenthümern, Mtethern, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, sowie auch von unbebauten Grundstücken, wenn diese an die Ortsstraße stoßen, den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern und Nutznießern von öffentlichen Gebäuden, liegt die Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen u. s. w. zu sorgen. Die genannten Personen sind ver­bunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze u.s.w. an Straßen und Gassen sich hin erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich zweimal, nämlich Mittwochs und SamStagS, Nachmittags, sorgfältig und genügend kehren und reinigen zu lassen. Ist der Kehrtag ein Feiertag, dann sind die Straßen an dem diesem Feiertage vorhergehenden Tage zu reinigen. Bei trockenem Wetter während deS Sommers müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser begossen werden, vorausgesetzt, daß kein Wassermangel besteht.

S 2.

Der vorhandene Kehricht oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls aus der Straße gewachsene GraS nach Aufforderung der Localpolizei- behörde ausgerottet werden.

S 3.

Alle Canäle, Abzugs- (Flmh-) Gräben und Löcher, alle Goffen und Rinnen muffen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen den Abzug deS Wassers hindernden Dingen frei bleiben.

S 4.

Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. herziehenden Fußpfade alsbald, und zwar in­soweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpoltzeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bet Nacht entsteht, bei Tagesanbruch deS darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bet Tage, längstens eine Stunde daraus, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.

S 5.

Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen u. f. w. müssen die Fußpfade durch einen drei bi- vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication frei gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.

Diese Verpflichtung soll jedoch erst nach Aufforderung der Localpolizeibehörde eintreten.

Wenn Thauwetter eintritt, sind »ach »nfforderuxa der Loeal- Polizeibehörde ohne Verzug die Straßen, Gass« enb Rinne« a»f- eisen und reinkehren z» lass«.

geschieht, bestraft, und zwar:

das Fahren mit Wagen oder Karren, welche mit Zugvieh be­spannt sind, mit 1 bis 2 fl.; (

das Fahren jeder anderen Art und das Reiten mit 35 kr.;

das Treiben von Vieh

a) für jedes Stück Rindvieh, Pferde, Esel und Schweine mit

bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:

wer in Städten ober Dörfern übermäßig schnell fährt

Behörde ausdrücklich unterlagt ist.

Den Polizeiverwaltungsbehörden bleibt eS übrigens Vorbehalten, in Bezug auf daS Vtehtrei'oen Ausnahmen von dem obigen Verbote In den Fällen zu gestalten, in welchen eine Straße gebraucht werden muß, um mit der Diehheerde eines Ortes zum Weideplatz zu ge­langen, und die Straße nicht breit genug ist, um das Betreten des Fußwegs durch daS Vieh gcr»z zu verhindern.

Da aber, wo die Benutzung einer Staats« oder Prooinzial- straße als Viehtried für Ortsheeroen ganz untersagt ist, trefftn bte

10 fr.;

für jedes Stück Schafe und Ziegen mit 5 kr.

kann jedoch die Strafe nicht unter 35 kr. betragen beiden Fällen durch Zusammenrechnung der Strafbeträge Stückzahl nicht über 5 fl. steigen.

Auf Straßen im Innern der Ortschaften finden vorstehende Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als diese Straßen wirklich mit ausschließlich für Fußgänger bestimmten BanquetS versehen sind, und deren Gebrauch zum Fahren rc. durch die Polizeioerwaltungs-

aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;

10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlaffenen Polizeiverordnungen übertritt.

den mit 35 kr. bis 5 fl. bestraft.

Artikel 277.

Wenn es nicht vermieden werden kann, Gegenstände, durch welche die freie Passage auf Straßen gehemmt wird, während der Nacht auf solchen stehen oder liegen zu lassen, so muß auf StaatS- und Prooinzialstraßen, sowie da, wo eS durch Polizeireglements oder polizeiliche Anordungen besonders vorgeschrieben ist, bei diesen Gegen­ständen eine, die letzteren auf der Straße beleuchtende Laterne unter­halten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft.

Artikel 278.

Eine Strafe von 35 kr. bis 3 fl. trifft diejenigen, welche unter­lassen , in die Straße gemachte Oeffnungen, die vor Eintritt der Nacht nicht wieder entfernt werden können, zu beleuchten oder ge­hörig zu bedecken, oder welche auf die Straße gehende Fallthüren

Artikel 111.

Auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfen ohne Nothwen- digkeit oder länger, als dies die Nothwendigkeit erfordert, keinerlei den freien Verkehr auf folchen störende Gegenstände niedergelegt und keine den freien Verkehr störende Geschäfte ober Verrichtungen vor­genommen werden. Wird Jemanden die vorübergehende Benutzung eines Theiles der Straße oder eines Platzes für einzelne Fälle zu einer bestimmten Verrichtung von der Polizeioerwaltungsdehörde ausdrücklich oder stillschweigend gestaltet, so ist derselbe verbunden, die Straße rc. nach vollzogenem Geschäfte sogleich zu reinigen und die zu jener Verrichtung verwendeten Gegenstände von der Straße zu entfernen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels ziehen Strafen von 35 kr. bis 3 fl. nach sich.

Artikel 112.

Wer verunreinigende, Ekel erregende oder Übeln Geruch ver­breitende Gegenstände auf Ortsstraßen oder öffentliche Plätze wirft, schüttet, oder abfließen läßt, wird mit 35 kr. bis 5 fl. bestraft.

Sollten nach den obwaltenden Verhältnissen Ausnahmen von dieser Regel als nothwendig erscheinen, so sind' die Polizeioerwal- tungsbehörden ermächtigt, dieselben eintreten zu lassen.

Artikel 113.

Bei hartem Frost dürfen, soweit nicht von der Polizeioerwal- tungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden, keine Flüssigkeiten in größerer Menge auf die Straßen geschüttet oder geleitet werden. Insbesondere gilt dieses Verbot für diejenigen, welche laufende Brunnen in ihren Hofraithen haben, und für diejenigen, welche zu ihrem Gewerbsbetriebe (z. B. Bierbrauer, Branntweinbrenner, Seifen­sieder rc.) viel Wasser brauchen. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft.

Artikel 114.

Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizeiverwaltungs­behörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsam­keit der Straßen innerhalb der Städte und Ortschaften, namentlich auch wegen Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei ent­stehendem Glatteise, sowie wegen Anlegung von Röhren an unmittel­bar auf die Straße gehenden Dachrinnen ober Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in eine Strafe van 35 kr. bis 2 fl.

Artikel 262.

Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks, muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seine Pferde ober sonstigen Zugthicre jederzeit in seiner Gewalt hat und immer im Stand ist, sie gehörig zu leiten. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft.

Artifel 263.

Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons, ist das Jagen mit angespannten Pferden innerhalb der Orte untersagt. Beim Zu­sammentreffen mit anderen Zugthieren und Fuhrwerfen, mte~ bei dem Wenden um die Straßenecken, ferner auf den größeren Brücken und überhaupt auf allen Brücken, auf welchen das desfallsige Ver­bot durch besonderen Anschlag befannt gemacht ist, darf nicht schneller als in furzem Trabe ober Schritte gefahren werden. Auf Schiff­brücken oder Hängebrücken darf nur im Schritte gefahren ober ge­ritten werden. Ebenso dürfen Pferde auf Straßen innerhalb der Orte nicht anders als in kurzem Trabe, in kurzem Galopp ober Schritt geritten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft.

Artikel 267.

In der Regel darf Niemand Reit-, Zug- ober Lastthiere ober bespanntes Fubrwerk ohne Aufsicht erwachsener Personen auf den Straßen ober öffentlichen Plätzen stehen lassen. Wenn jedoch Fuhr­leute, welche auf Straßen stillhalten, sich von ihrem Fuhrwerk zu entfernen genöthigt sind, und es nicht möglich ist, Gespann und Fuhr­werk in der bemerkten Weise beaufsichtigen zu lassen, so muß das Fuhrwerk nicht allein seitwärts ber Straße gestellt werden, so daß die Passage nicht erschwert ober gesperrt wird, sonbern es müssen auch die Pferde ober sonstigen Zugthiere zuvor entweder angebunden ober an ben inneren Strängen ober Zugriemen loSgemacht werden. Reitpferde müssen in solchen Fällen stets angebunden werden. Zwischen hintereinander auf Ortsstraßen ausgestellten Fuhrwerken müssen die polizeilich angeordnet werdenden Zwischenräume, jeden­falls aber die Eingänge und Einfahrten in die Häuser und Hof- räume frei bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit 35 fr. bis 3 fl. bestraft.

Artikel 268.

Mit dem Eintritte der Nacht muß jedes ausgespannte Fuhrwerk von der Straße entfernt werden. Sollte dieses ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß während der Nacht die Wagendeichsel des Fuhr» werkS aufgezogen, ober, wenn sie nicht aufgezogen werden kann, so verwahrt »erben, daß sich Niemand durch das Anstößen an dieselbe beschädigen kann; außerdem muß bei dem Fuhrwerke eine das letztere beleuchtende Laterne unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft.

Artikel 271.

Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke unb Reiter sind folgende Bestimmungen xu beachten:

1) alle Fuhrwerke, besetzte ober leere Chaisen, beladene ober leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, müssen, infoferx es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts auSweichen, d. b. rechts auf die Seite so weit einlenken, daß für das andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei bleibt.

2) Gestattet die Beschaffenheit des WegS daS Ausweichen nicht, fo muß derjenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm ent­gegenkommenden Wagen zuerst bewerten kann, an einem schick« lichen Orte so lange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorüderaefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Home Zeichen zu geben.

3) Namentlich finden die Vorschriften unter 2 bei Hohlwegen An­wendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusamnmr, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so bi ui dasjenige von beiden zurückfahren, für welche- dies, weil el daS leichtere ist, ob« weil eS dem Anfänge des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten »erknüpft ist. Srlaubt die Beschaff«heit deS Hohlweg«, daß

Artikel 100.

Das Schleppen von Bauholz unb andern den Straßen nach- thefligen GeaenftLnden auf dan Staats- und Prooinzialstraßen und deren Zubehoruagen ohne den Gebrauch einer wirklichen Schleife ist bei Vermeidung Heer Strafe von 35 fr. btt 3 fl. untersagt.

Artikel 110.

Wen» durch Localpolftat-Verardmmgm, »ach Vernehmung ber OrtSbehörde, die Art. 104 bis 109 ober einzelne Bestimmungen der­selbe» auf chauffirte »dar gepflasterte Vicinalwege »der aus OrtS- straH« flr a»we»dbar erklärt »erben, s» find gegen diejenige», welche de» str anwendbar erklärte» Vorschrift« z»»iderhanbeln, die tarta «»gedroht« Straf« zu ecken»«.

Das Fahren ______

vinzialstraßen ist nur dann zulässig, wenn die Gräben muldenförmig auSgepflastert sind, ober vorher mit Stroh, Mist ober anderen dazu geeigneren Gegenständen, die jedoch alsbald wieder entfernt werden müssen, gehörig auSgefüllt worden find. Zuwiderhandlungen werdm mit 35 kr. bis 3 fl. bestraft.

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