4) Antrag des Kreisausschusses auf Uebernahme eines Theiles der der Stadt Gießen durch die Recurrensfieber-Epidemie entstandenen ;
Kosten aus die Kreiskasse.
lieber diesen Gegenstand war den Mitgliedern des Kreistags gemäß Art. 34 Abs 2 der Kreisordnung unter'm 1. November motivirter Antrag des Kreisausschuffes zugegangen. Hiernach sind durch die Recurrensfieber- - Epidemie in den Jahren 1879/80 der Stadt Gießen und einigen benachbarten Orten bedeutende Kosten entstanden, von welchen — soweit bis jetzt festgestellt \ — der Betrag von 6795 51 unersetzt geblieben ist, da ein unter- -
stützungspflichtiger Armenverdand nicht zu ermitteln war. •
Es lag dies hauptsächlich daran, daß einzelne Kranke nicht alsbald ver- | nommen werden dursten, andere unvernommen starben, andere unrichttge An- : gaben machten rc. rc.
Es ist deßhalb die Uebernahme der genannten Summe auf den Staat, : die Provinz, den Kreis und die beteiligten Gemeinden zu je V* aus Billig- keitsgründen nachgesucht worden, und hat der Kreisausschuß die Uebernahme ; von V< dieser Kosten — definitive Feststellung vorbehalten — aus die Kreis- j Taffe unter der Voraussetzung, daß Seitens des Staats, der Provinz und der beteiligten Gemeinden das Gleiche geschehe, beantragt.
Der Vorsitzende stellt diesen Antrag zur Discussion.
Oberbürgermeister Bramm fügt dem Antrag hinzu, daß nach Uebernahme der obigen Summe auf die genannten Korporationen der Stadt Gießen immer noch ein Betrag von über 7000 «X zur alleinigen Deckung verbleibe.
Der Antrag des KrelSausschuffes wird einstimmig genehmigt.
5) Kreisstatut, die Krankenversicherung der land- und forst- wirthschaftlichen Arbeiter betreffend-
Der Vorsitzende ertheilt dem Referenten, Großh- Regierungsrath Jost, das Wort.
Derselbe erstattet eingehenden Vortrag über das fragliche Statut, desien Entwurf in Nr. 256 des „Gießener Anzeiger" abgedruckt ist. Er gibt der Veriammlung Kenntniß von den Aeußerungen der Orts vorstände des Kreises, welche über das Statut gehört worden sind, und teilt weiter mit, daß der Kreisausschuß in dieser Angelegenheit geteilter Meinung sei. Er hält die vorgebrachten Bedenken nicht für so schwerwiegend, daß von dem Erlaß des Statuts abgesehen werden sollte.
Nach Verlesung des Entwurfs des Statuts eröffnet der Vorsitzende die Discussion-
Rechtanwalt Dr. Gutsleisch erklärt sich gegen Erlaß des Status. Das Bedürfniß für die Versicherung der in Betracht kommenden Arbeiter j werde allgemein anerkannt, aber weder die Gesetzgebung des Reiches, noch die des Landes habe eine Form gefunden, in welcher der Versicherungszwang practisch durchführbar sei. Bei den unständigen Arbeitern werde schon die An- und Abmeldung aus große Schwierigkeiten stoßen und viel Zeitversäumniß verursachen, da sie den Beschäftigungsort fortwährend wechselten. Auch die Verrechnung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber über den dem letzteren zuffallen- den Beitragsanthell sei umständlich und für den Arbeiter lästig. Aber auch die Zahlung der Beiträge zur Krankenkasse sei für den Arbeiter zeitraubend. Selten werde die Zahlung ungemahnt, oft wegen Mittellosigkeit gar nicht erfolgen. Es erfolge dann die Beitreibung, die wieder neue Kosten verursache. Bei Durchführung des Statuts werde gerade bei der betroffenen ärmeren Bevölkerung eine Menge von Unfrieden und Verdrießlichkeiten heroorgerufen. Von dem Arbeiter dürfe feine birecte Zahlung gefordert werden, die Beiträge müßten von dem Arbeitgeber erhoben, der Arbeitslohn also schon an der Quelle besteuert werden.
Großh- Regierungsrath Jost erwidert, daß die Abrechnung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber wohl einige Schwierigkeiten haben werde, daß dagegen die An und Abmeldungen, sowie die Zahlungen durch Familienangehörige besorgt werden könnten, wodurch für den Arbeiter selbst keine Zeit- v.'rsäumniß entstehe.
Rechtsanwalt Hirschhorn erkennt die von Dr. Gutfleisch geäußerten Bedenken thellweise an, hält indeß eine versuchsweise Durchführung des Statuts für geeignet. Im Falle das Statut sich nicht bewähre, könne dasselbe ja wieder aufgehoben werden.
Rentner A. Heß und Fabrikant Hornberger schließen sich den Au»-' fitrungen Dr. Gittfleisch's an.
Bürgermeister Bender-Hungen spricht sich für das Statut aus, da die Versicherung der in Frage kommenden Arbeiter nöthig sei.
Rechtsanwalt Dr. Gutfleisch weift noch darauf hin, daß der Arbeiter häufig nicht an seinem Wohnorte arbeite, dann aber die An- und Abmeldung selbst besorgen müsse. Für diese Meldungen würden voraussichtlich bestimmte Stunden vorgeschrieben, die aber wohl in die Arbeitszeit des Arbeiters fallen würden. Es komme auch vor, daß der Krankenkafferechner gar nicht am Wohnoder Beschäftigungsorte des Arbeiters feinen Sitz habe, wie im Bezirk Grünberg. Nach Ablehnung des Statuts sei die vorliegende Frage aber keineswegs erledigt, er erachte vielmehr weitere Versuche über die Ermöglichung der Versicherung und diesbezügliche Verhandlungen zunächst im Kreisausschusse sür angezeigt.
Rechtsanwalt Hirschhorn hält eine Zurückverweisung an den Kreis- ausschuß nicht für gerechtfertigt und empfiehlt wiederholt Annahme d«S Statuts.
Großh. Regierungsrath Jost empfiehlt zum Schluß nochmals Annahme des Statuts.
Die nunmehr erfolgende Abstimmung ergibt 10 Stimmen für und 10 Stimmen gegen die Annahme des Statuts. Der Vorsitzende hat sonach gemäß Art. 38, 1 der Kreisordnung Stimmrecht auszuüben und erklärt sich dieser für Annahme des Statuts. Das Statut ist sonach genehmigt.
6) Wahl von zwei Mitgliedern zur Generalversammlung der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenoffenschast des Großherzogthums
Heffen.
Entsprechend dem Vorschläge des Kreisausschusses werden gewählt:
a. zu Mitglieder: Gutsbesitzer Schiente zu Hardthof, Gutspachter v. Oven zu Hungen,
b. zu Ersatzmänner: Gutspachter Hoffmann von Hos-Güll, Gutspachter Kloch von Appenborn bei Odenhausen.
7) Auslösung der Halste der in 1887 gewählten und Ende 1889 ausscheidenden Kreistagsmitglieder.
Es wurden folgende Mitglieder des Kreistags zum Austritt Ende 1889 durch das von dem Vorsitzenden gezogene Loos bestimmt:
a. Von den durch die Bevollmächtigten der Gemeindevorstände Gewählten:
1) Oberbürgermeister Bramm - Gießen,
2) Beigeordneter Keller- Gießen,
3) H einrich Velten III.-Großen-Linden,
4) Bürgermeister Roth-Mufchenheim,
5) Gemeinde? Einnehmer Maid- Watzenborn,
6) Bürgermeister Walz-Lick,
7) „ Pracht-Grünberg,
8) „ Jünger-Reiskirchen.
b. Von den durch die 50 Höchstbeuerten Gewählten:
1) Rentner A. Heß- Gießen,
2) Rechtsanwalt Hirschhorn- Gießen,
3) Geh. Hosrath, Prozessor Dr. Streng- Gießen.
Zu b wird bemerkt, daß das Kreistagsmitglied Dr. Dittmar durch seinen Wegzug nach Darmstadt aus dem Kreistag bereits ausgetreten ist.
Da hiermit die Tagesordnung erledigt mar, und weitere Anträge nichH gestellt wurden, wird die Sitzung durch den Vorsitzenden geschloffen.
Der Vorsitzende: Die Urkundspersonen:
v. Gagern. Dr. Gutsleisch. Jünger, Bürgermeister.
Der Protokollführer:
Allendorf.
Betreffend: Das Forstrafgesetz; insbes. Anwendung der Art. 71 und 73 auf Waldnebennützungen.
Bekanntmachung.
In Folge der ungünstigen Strohernte des vergangenen Jahres sind bedeutende Abgaben von Waldstreu nothwendig geworden. Damit eine geordnete und rechtzeitige Wegbringung dieser Streumittel ermöglicht wird, verfügen wir hierdurch auf Grund des Art. 78 des Forststrafgesetzes und auf Antrag des Großh Forstamts Grünberg, daß für die zum Dienstbezirke dieser Behörde gehörigen Waldungen unseres Kreises die Vorschriften der tm Abdruck nachstehende? Artikel des Forststrafgesetzes zunächst bis zum 1. Januar 1890 auf das Wegbringen von Waldstreu Anwendung zu finden habön.
Gießen, am 11. Januar 1889. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Art. 71. Wer außer den zum Laden, Abfahren oder Wegbringen des Holzes bestimmten Tagen, oder vor geschehener ordnungsmäßiger Ueberroeifung Holz ladet, wegfährt oder wegbringt, wird blos darum mit einer Strafe belegt, welche für die Last zwanzig Kreuzer, für die Fuhr einen Gulden beträgt.
Art. 73. Wer sein Holz nicht zu der von der Forstbehörde bestimmten Zeit aus dem Schlage weggebracht hat, soll für jeden nicht weggebrachten Karren ober Wagen voll mit dreißig Kreuzern bestraft werden; auch kann das Holz sogleich nach Ablauf dieser beftimmten Zeit auf Gefahr und Kosten des säumigen Holzempfängers verkauft ober weggebracht werben.
Es wirb jedoch hierbei vorausgesetzt, daß dieses vorher bei der Versteigerung oder auf sonstige Art bekannt gemacht, oder der Holzempfänger wenigstens acht Tage vor der Vollziehung dieser Maßregel zur Wegschaffung besonders aufgeforbert war.
Betreffend: Wie oben. Gießen, am 11. Januar 1889.
Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der zum Dienstbezirk de» Großherzoglichen ForstamtS Grünberg gehörigen Gemeinden des Kreises.
Sie wollen vorstehende Verfügung alsbald in ortsüblicher Weise bekannt machen lassen.
v. Gagern.
UniverfitatS-Chronik.
— Die theologische Fakultät der Universität Halle hat dem ordentlichen Professor Ltc. A. Schlatter in Greifswald die Doctorwürde verliehen, desgleichen die heologtsche Fakultät in Greifswald dem ordentlichen Professor Ltc. I. Gloel in tri fingen.
Literarisches.
— Zu den unzähligen Kalendern, welche dem laufendm Jahre als steter Be- Vielter dienen, ist ein neuer htnzugetreten, welcher der Geschästswelt von besonderem Mteresse sein wird. Es ist dies ein »JnsertionS-Kalender", welchen die bekannte Annoncen-Expedttion von Rudolf Mosse in Berlin in Verbindung mit ihrem in der


