Ausgabe 
6.6.1886 Drittes Blatt
 
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und die benutzten Vorrichtungen an der Arbeitsstelle von Blut und Unrath zu reinigen und namentlich Häute, Fett, Blutgefäße und Schlachtwerkzeuge mög­lichst bald zu entfernen.

§ 17.

In den Gebäulichkeiten der Schlachthausanlage darf nicht geraucht werden.

8 18.

Das Mitbringen von Hunden in die Anstalt ist untersagt.

§ 19.

In die zum Schlachten bestimmten Gebäude darf zum Zwecke des Aus­ladens von Fleisch rc. nur mit Handkarren gefahren werden.

8 20.

Alle Wagen, Karren rc. und das dazu gehörige Zugvieh müssen nach Anordnung des Schlachthausaufsehers aufgestellt werden.

§ 21.

Alles Lärmen, Schimpfen und Raufen in der Anstalt ist strengstens untersagt.

§ 22.

Für das Verhalten der Gesellen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter ist der betreffende Meister oder Auftraggeber mit verantwortlich und hat jeden durch seine Leute etwa zugefügten Schaden zu ersetzen.

§ 23.

Jeder, der das Schlachthaus benutzt oder betritt, hat den Anordnungen des Schlachthausaufsehers und den Vorschriften dieses Reglements unbedingt Folge zu leisten und, abgesehen von seiner Bestrafung, im Falle des Ungehor­sams gegen die Bestimmung dieses Reglements, seine sofortige Entfernung daraus zu gewärtigen. Insbesondere ist von Seiten derjenigen, welche die

Schlachthaus-Anstalt benutzen, darauf zu sehen, daß die Einrichtungen in jeder Hinsicht geschont werden, widrigenfalls die Herstellungen von unnöthigen oder muthwillig verübten Beschädigungen wie auch die unterlassene Reinigung, auf Kosten und Gefahr der Betreffenden vollzogen werden wird. Etwaige Be­schwerden über den Schlachthausaufseher oder das übrige Personal sind bei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen.

§ 24.

Der Zutritt zu den Schlachthausanlagen ist ohne besondere Erlaubniß des Schlachthausaufsehers nur Denjenigen gestattet, welche dort in Ausübung der Aufsicht (wie dem Octroi-r und Polizeipersonal) oder in Ausübung des Schlachtens beschäftigt sind. Kinder unter 14 Jahren ist der Zutritt gänzlich untersagt.

§ 25.

Der Transport des Fleisches rc. aus dem Schlachthause darf nur ent­weder in geschlossenem Fuhrwerk oder mit reinen Tüchern so überdeckt ge­schehen, daß das Fleisch rc. nicht sichtbar ist.

8 26.

Jede Uebertretung dieses Polizeireglements wird, insofern solche nicht, be­reits in bestehenden Gesetzen oder dem Octroi-Reglement mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, welche im Falle ge­richtlicher Beitreibung in die Stadtkasse fließt.

§ 27.

Dieses Localreglement tritt in Kraft, sobald die projectirte SchlachL- hausanlage gebrauchsfähig hergestellt sein wird, worüber 3 Monate vorher von Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen eine deßfallsige Bekanntmachung erlassen werden wird.

Gießen, am 28. Mai 1886.

Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

«UM»»

Darmstadt, 2. Juni. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Bei­lage Nr. 15) enthält:

1. Bekanntmachung Großh. Brandversicherungs - Commission, die Ergeb­nisse der Verwaltung der Großh. Brandversicherungskasse vom Jahre 1883 betreffend.

2. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz für das Etatsjahr 1886/87 zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Worms genehmigten Umlagen.

3. Dienstnachrichten:

Am 12. Mai wurde dem Schulamtsaspiranten Franz Keilmann aus Gernsheim die zweite Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Rieder-Mörlen, am 15. Mai dem Schulamtsaspiranten Konrad Eitenmüller aus Fränkisch-Crum- bach eine Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Mörfelden übertragen.

4. Concurrenzeröffnungen:

Erledigt sind: Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Dreieichenhain mit einem nach dem Dienstalter des betr. Lehrers sich bemessenden jährl. Gehalt von 900 bis 1000 JL Dem evang. Geistlichen und dem Grmeinderath zu Dreieichenhain steht das Präsentations- recht zu dieser Stelle zu. Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrer- stelle an der Gemeindeschule zu Maar mit einem jährl. Gehalt von 900 JL Dem betr. Lehrer liegt die stellvertretunqsweise Versetzung des Orgarustendienstes ob. Eine Lehrerstelle an der evang. Schule zu Alsheim mit einem nach dem Dienstalter des betr. Lehrers sich bemessenden jährl. Gehalt von 1000 bis 1400 e/M Dem Inhaber der Stelle kann der Organistendienst übertragen werden.

Darmstadt, 2. Juni. Wie bereits früher verlautete, geht, wenige Stimmen abgerechnet, die Stimme der im Centralverbande deutscher Industrieller vertretenen Industrie dahin, daß die letztere keine Veranlassung habe, Anträge auf Abänderung der bestehenden Währungs-Verhältnisse zu stellen. Die Enquete, welche das Directorium in Folge des Beschlusses der Kölner Delegirten-Ver- sammlung veranstaltet hat, ist jetzt, nachdem auch die Nachfrist abgelaufen, abge­schlossen; das Resultat ist das hier angegebene geblieben; demzufolge hat das Directorium beschlossen, eine Zusammenstellung der einzelnen Voten den Unter­verbänden mitzutheilen und die in der Delegirten-Versammlung angeregte dies­bezügliche Frage nunmehr für erledigt zu erklären.

Universität-- Ehrouik.

Heidelberg, 1. Juni. Bei der am 22. v. M. vorgenommenen dritten Ein­schreibung wurden verzeichnet: In der theologischen Fakultät 1, in der juristischen 36, in der medicinischen 27, in der philosophischen 23, zusammen 87. Vorgemerkt sind weitere 16. In sämmtlichen drei Jmmatriculationen fanden 476 Neuanmeldungen statt, so daß die Gesammtzahl der Studirenden in diesem Halbjahre wohl an 1100 be­tragen wird.

Der Verlauf der Jubiläumsfeier der Universität Heidelberg ist in folgender Weise geplant: Am Vorabend, Montag den 2. August, Empfang und Be­grüßung der Gäste durch die Vertreter der Stadt in der Festhalle. Der erste Tag des Festes, 3. August, wird durch einen Festgottesdienst eingeleitet; dann Empfang der Deputationen in der Aula. Am Abend findet ein Fest auf dem Schloß statt. Am zweiten Festtage, Mittwoch den 4. August, Vormittags, Zug der akademischen Körper­schaften nach der Heilig-Geistkirche, in welcher die Festrede gehalten wird. Nachmittags Festmahl im Museum. Abends Fackelzug, dem Rector Magnificentissimus, dem Groß­herzog von Baden, von der Studentenschaft gebracht. Am dritten Festtage, Donners­tag den 5. August, Ehrenpromotionen in der Heilig-Geistkirche. Freitag den 6. August historischer Festzug, Abends allgemeiner Commers der Studentenschaft in der Fest­balle. Samstag den 7. August Ausflüge; Abends Schloßbeleuchtung, veranstaltet von der Stadt; nach derselben Gartenfeste, gegeben von der Museums-Gesellschaft und von der Harmonie.

Literarische-.

Mit dem soeben zur Ausgabe gelangten, bis zum WorteDistanz" reichenden vierten Bande der völlig neubearbeiteten vierten Auflage von MeyerS Conver- sationS-Lexikon liegt jetzt ein Viertel dieses lexikographischenMeister- mrdMuster- werks", wie es dieWeserzeitung" mit Recht jüngst nannte, vor. Was hierbei außer der ebenso eleganten wie gediegenen Ausstattung vor Allem in die Augen springt, das tft, daß damit endlich ein alter Fehler aller ähnlichen Werke (von dem notabene auch die vorige Auflage nicht ganz frei war) vermieden wird, nämlich der, daß in den ersten Bänden Nebensächlicheres mit einer unberechtigten Ausführlichkeit behandelt wird, während die letzten Buchstaben des Alphabets des mangelnden, auf 16 Bände be­messenen Raumes wegen stiefmütterlich abgefunden werden müssen. So ist diese neue Auflage mit Fug und Recht als eine verbesserte, ebenso sehr aber auch, trotz der bei­behaltenen räumlichen Ausdehnung, als eine vermehrte zu bezeichnen, denn aus einer Notiz der Verlagshandlung ersehen wir, daß, während die dritte Auflage bis zum WorteDistanz" 19,572 Artikel und Verweisungen enthielt, die neue Auflage deren 23,841, also ein Mehr von 4300 Artikeln, enthält, und daß den 387 Karten, Tafeln und Abbildungen der ersten vier Bände der dritten Auflage 921, also fast dreimal mehr, in der vierten Auflage gegenüberstehen. Bei diesen erheblichen Vorzügen des Meyer'schen Conversations-Lexikons ist denn auch der alle ähnlichen Werke weit über­treffende Absatz zu begreifen, der sich jetzt, ein Jahr nach der Ausgabe des ersten Heftes, bereits auf 50,000 Exemplare beziffern soll.

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