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6.6.1886 Drittes Blatt
 
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' 2°.« 1mtCitober bis 31. März von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 9

Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stunden zu geschehen, für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich: vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 5 und 9 Uhr und Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr, vom 1. October bis 31. März Vormittags zwischen 6 und 10 Uhr und Nachmittags zwischen 3 mrd 6 Uhr.

b.

Das in welchen a.

b.

§ 8

Feiertagen ist das Schlachten nicht gestattet. An zweiten kaÄ6 ' ta? mit besonderer Erlaubuiß der Ortspolizeibehirde das Schlachten außerhalb der Stunden be§ gewöhnlichen Gottesdienstes stattfinden.

Schlachten bestimmte Vieh darf nicht eher geschlachtet werden ,-/jber betreffende Abgabepflichtige den vorgeschriebenen Octroi- bezw. Schlacht- schem ge!ost und dem Schlachthausaufseher zum Vifiren vorgelegt hat. $ $ tf ®U elf^ad nur für die darin bemerkte Zeit und Vieh- gattung gültig und müssen von den Inhabern 3 Monate lang aufbewabrt ÄZerä!e5rroÄnaUf äT,fOrbCm En mit der Aufsicht beauftragen

§ 10.

x? Abtriebs- und Verwaltungskosten der Scblachtbaus- anlage haben die Schlachtenden außer den vorgeschriebenen Taren für Scblackt- noch eine Schlachtgebühr zu entrichten, welche der ?nd^ber1"Ä ^lni9Un9 bCS ^"herzoglichen Ministeriums des Innern

§ 11.

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JÄftt*8,1 - «*»' *» «* »-«h.

Das Schlachten des Viehs:

1) Rindvieh jeden Alters,

2) Pferde jeden Alters,

3) Schafvieh ) m ,

4) Ziegen j Ausnahme der Säuglämmer,

. a a,,r o) Schweine, mit Ausnahme der Span- event.Milchferkel" das Abhauten, Brühen und Ausnehmen derselben, sowie das Reinigen trrih^ki?eS'r?Cr Emgeweide und Gedärme darf sowohl von ven Gewerbe- '/ VU(Vrn duvaten ausschließlich nur in dem öffentlichen, zu ftSent ®*.er.n «an der Stadt zum Gebrauche nach WiK bl-les Reglements überwiesenen und von Seiten der Stadt in mnb benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen v V"*. b'^h-rigen Schlachtstätten und Anlagen zu obigem Zwecke, sowie die Errichtung neuer Privatschlächtereien ist verboten.

§ 16.

,Bei allen Arbeiten und Vorrichtungen in den verschiedenen Räumlich- kerten der Schlachthausanstalt ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Die Entleerung und Reinigung der Eingeweide darf nur in dem dafür bestimmten Gebäude stattftnden und sind insbesondere alle Abgänge alsbald in die Duna, statte zu verbringen, deren Inhalt zu Gunsten der Anstalt durch die städtiscbe Verwaltung alle 3 bis 4 Tage fortgeschafft wird, sowie der Boden, die Wände

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Wird Vieh in die Stallungen gebracht, so hat der Einsteller bezw der Eigenthumer des Viehs die Fütterungz- und Wartekosten zu bestreiten und

Umstellung länger als 12 Stunden dauert, so ist pro Tag für jedes Stuck Großvieh eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit 6-enehmrgung Großherzoglichen Ministeriums L festsetzt.

i>es Beran(®rIU^ Elleh, insofern dasselbe der Genießbarkeit

halber augenblicklich getodtet werden muß, sowie Vieh von

Privaten, die außerhalb des städtischen Banplans wohnen und welches für den 8-ichlachi-t werden soll; endlich in anderen besonderen Fällen 9U"S beC ^rtspolizeibehörde außerhalb des Schlachthauses zu

..f >S Ä*,8'-"9"bs 8 te,w b" ***« § 3.

... in dem Schlachthaus auszuübenden Fleischbeschau gelten

die m der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 enthaltenen Bestimm- Ut{Arn ?ei*eren Maßgabe, daß vor beendigter Besichtigung weder das

§ 4.

« -«FT °?^^dretzger Viehschlächter, Wirthe oder Garkoche, welcher Fleischspeisen verabreicht, Fleisch von dem in § 1 bezeichneten Vieh welches auswärts geschlachtet ist, in die hiesige Stadt eingebracht wirb, ist eine Be­scheinigung des Bürgermeisters desjenigen Ortes, aus welchem das Fleisch kommt, darüber beizubringeu, daß dasselbe von gesundem Vieh ist und der vorgeichrieben-n Fleischbeschau unterlegen bat. Diese Bescheinigung muß mit et «ntMen Jßl»m6e oder amtlichem Siegel dem Fleisch anqeheftet sein.

^chw-lnefleisch, frisches sowohl wie geräuchertes oder gedörrtes, muß ehe solches in die Ltadt eingeführt und verwerthet wird, von dem Einbrinqer ^rMSp°rtanti.en äroe.tfS Besichtigung dem Schlachthausaufseher bezw dem ckleischbejchauer, oder mit polizeilicher Erlaubniß seinem Stellvertreter vorge- gt werden welcher hierüber Befundschein verabfolgt. Für diese Besichtigung

Nt eine Gebühr Z» entrichten, welche der Stadtvorstand mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt. 8 8

§ 5.

m^öthige kleinere Geschirr, als Zuber, Schüsseln litten ^e^CC Un^ ^gleichen, haben die Schlächter zu stellen und zu unter-

§ 6.

Der Schlachthausaufseher wohnt in der Anstalt, hat daselbst ständia an- wesend zu lein, und nach besonderer Anweisung Großherzoalicher Büraer- mersterer die Zürfsicht, Bücher und das Jnventarium zu führen. Er hat ins­besondere em Buch zu führen, worin alles geschlachtete Vieh, die Namen der Metzger, die Viehgattung und Schlachtzeit, bezw. das von auswärts einae- brachte und untersuchte Schweinefleisch, die Namen der Einbrinqer beim. Transportanten und Namen der Empfänger genau eingetragen werden. Die Emstcht dieses Buches ist den Octroi- und Polizeiaufsichtsbeamten zu jeder Zeit gestattet. 0 x

§ 7.

Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über stattfinden:

a- vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends,

§ 12.

?n me »W« Schlachträume darf das Vieh erst gebracht werden die Vorbereitungen zum Schlachten auf den dazu angewiesenen Stellen vollständig getroffen sind. Das Schlachten muß in gewerbsüblicher Weise eventuell nach den etwa noch erlassen werdenden Vorschriften, schnell ohne

i nWKen ^Or|-i^t Vor der Tödtung muß befesZ werden. bU t,lfr,Ur bestimmten Vorrichtungen genügend

§ 13.

nppi wcS(..Senie^Qr b-fundene Fleisch, sowie die zur weiteren Verwendung geeigneten Abfalle muffen alsbald weggebracht werden und es haben die be-

Schlachtenden die Böden und Wände der benutzten Plätze ungesäumt vollständig zu reinigen und abzuflößen, damit der Nachfolger Platz bekommt werden^darf bUt$ aaenfaClfl9es von Fleisch auch nicht aufgehallen

n _ § 14.

Zur Verhütung von Streitigkeiten über den Gebrauch der Räume und nn»l^nn9sm broetben vonl Schlachthausaufseher die Plätze der Reihenfolge n^7 Metzgern nach deren rm Schlachthause aufgehängten Namensver­zeichnisse überwiesen und es wird (Feiertage ausgenommen) derart abgewechselt daß I-der Metzger täglich eine Nummer weiter rückt. Collie indessen ein Atetzger von der ihm hiernach zukommenden Reihenfolge keinen Gebrauch m?,?en, so kommt der Nachfolger an die Reihe. Eine ausgefallene Nummer

"brigens wteber in die Reihe ein, sobald der betreffende Metzger sein Schlachtvieh bereit hat.

§ 15.

. Das Vieh darf weder mit Hunden oder in sonstiger Weise zum Schlacht­haus gehetzt, noch geknebelt herangefahren, überhaupt nicht in erhitz'em Zu­stande geschlachtet werden, es ist vielmehr vor dem Schlachten an den hierin bestimmten Stellen zu befestigen. ; 6

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Localreglement.

Sollten dringende Umstände das Schlachten außer diesen tyUeinMmm nothwendlg machen, so hat der das Schlachthaus Benutzende für jede weitere außer dem Schlachtgeld eine Gebühr zu entrichten, welche der (Stabt^ Sbe5 ^^herzoglichen Ministeriums dis Innern und

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Er. 130 Drittes Blatt Sonntag den 6. Juni

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.