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defintive Nachricht aus Athen eingegangen. Sämmtliche Mächte erachteten die letzte griechische Antwort nicht für ausreichend oder befriedigend.

London, 4. Mai. Heute Mittag fand bei günstigem Wetter und unter großem Andrange des Publikums die feierliche Eröffnung der colonialen und indischen Aus­stellung durch die Königin statt. Ihre K. u. K. Hoheit die Frau Kronprinzessin Victoria, der Prinz und die Prinzessin von Wales nebst Kindern, Prinz und Prinzessin Heinrich von Battenberg, Prinz und Prinzessin Ludwig von Battenberg, Herzog von Eonnaught und andere Mitglieder der königlichen Familie, ferner die Lords Granville, Rosebery und Derby und viele andere Notabilitäten wohnten der Feierlichkeit bei. Der Prinz von Wales hielt eine Ansprache, in welcher er hervorhob, daß die Betheiligung der Colonien an der Pariser Ausstellung von 1878 ihn habe die Hoffnung aussprechen lassen, die Unterthanen Englands möchten in den Stand gesetzt werden, die erfreuliche Entwicklung des wirthschastlichen Lebens ihrer Brüder in den Colonien in Augen­schein zu nehmen. Die Königin gab in ihrer Erwiderung der Hoffnung Ausdruck, daß die Ausstellung das Band der Einheit, das alle Theile des Reiches umfasse, stärken werde.

Portsmouth, 4. Mai. Als das neue PanzerschiffCollingwood" heute zum ersten .Male den Hasen verließ, um seine Kanonen und Maschine zu erproben, sprengte ein Hinterladergeschütz von 43 Tons den Thurm, worauf sich dasselbe befand, in die Luft. Der Schaden ist bedeutend, jedoch Niemand verletzt.

New Uork, 4. Mai. Der Strike auf der Missouri - Pacific - Bahn ist beigelegt.

Brindift, 4. Mai. Von gestern' bis heute Mittag kamen hier 2 Cholera- Erkrankungen und 1 Todesfall vor. In Ostuni 6 Erkrankungen und 2 Todesfälle, in Latiano 2 Erkrankungen und 1 Todesfall.

Belgrad, 4. Mai. Die Meldung verschiedener Blätter über Berathungen, betr. die Aufhebung einiger diplomatischen Vertretungen im Auslande, sowie die Nach­richt, Mijatovic verhandle mit. Vertretern der Länderbank über eine neue Anleihe und gedenke dazu einen Specialvertreter nach Paris zu entsenden, werden von competenter Seite als unbegründet bezeichnet.

Chicago, 4. Mai. Die Strikenden griffen gestern eine Fabrik an. Zwischen den dieselbe vertheidigenden Polizeimannschaften und den Strikenden fand ein Zu­sammenstoß statt, wobei 5 Arbeiter und 4 Polizisten durch Schußwunden verletzt wurden.

Ein Milizbataillon ist beordert, sich bereit zu halten, um nach Milwaukee abzugehen. Eine große Anzahl von Theilnehmern an den gestrigen Unruhen in Chicago und den in Milwaukee stattgehabten Unruhen sind fremde Socialisten.

Tekgraphischr DepeWrn.

Wolff'S telegr. Corresponveirz Brrrearr»

Berlin, 4. Mai. Das Abgeordnetenhaus begann die erste Lesung der Kirchen­vorlage. Fürst Bismarck erklärte, die letzte Note Jacobini's sei gewissermaßen eine Abschlagszahlung auf die frühere Zusage betreffs der Anzeigepflicht. Jedenfalls habe die Kurie damit ein Vertrauen ausgesprochen, welches er dem jetzigen Papste gegenüber in vollstem Umfange erwidere. Von Rechten des Staates werde nichts vergeben und die Kurie werde die Anzeigepflicht, wenn sie dieselbe einmal erfülle, immer erfüllen können, ohne ihrem Ansehen etwas zu vergeben. Er (Bismarck) mache diesen Friedensversuch in Ausführung der Gedanken des Königs und empfehle die möglichst einstimmige An­nahme von seinem Standpunkte als Minister zum Nutzen und Frommen des Vater­landes. Die Berathung wurde schließlich auf morgen vertagt. Die Redner der Nationalliberalen hatten sich gegen die Vorlage, die Redner des Centrums, der Con- servativen und der Freisinngen für die einfache Annahme ausgesprochen.

Meiningen, 4. Mai. Eine hier unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters Schaller tagende Versammlung nahm nach einem Vorträge des preußischen Landtags­abgeordneten v. Schenckendorff auf Antrag des Reichstagsabgeordneten Zeitz einstimmig folgende Resolution an:Unser heutiges öffentliches Erziehungswesen in Deutschland bedarf hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände einer Erweiterung dahin, daß die geistige Ausbildung durch praktische Beschäftigungen, im erziehlichen Sinne ausgeübt, und daß gleichzeitig der körperlichen Durchbildung der deutschen Jugend eine größere Berück­sichtigung als seither zu Theil werde. Eine solche Reform ist nicht allein eine Schule, sondern zugleich auch eine sociale Frage von hervorragender Bedeutung und verdient die volle Beachtung der weitesten Kreise des deutschen Volkes. Die Versammlung be­grüßt daher lebhaft die Absicht des für jene Angelegenheit bestehenden Centralcomitä's, einen deutsch-nationalen Verein zur Förderung dieser Zwecke demnächst in das Leben zu rufen.

Basel, 4. Mai. Die hier verstorbene Wittwe Christoph Merian setzte in ihrem Testament die Stadt Basel zur Erbin ihres Gesammtvermögens im Betrage von circa 20 Millionen Francs ein.

Kopenhagen, 4. Mai. Das Finanzministerium setzte die Landmannsbank in den Stand, bis 5 Millionen in Beträgen von 200 bis 8000 Kronen als Betriebs­anleihe an Ackerbauern auszuleihen. Die Verzinsung ist eine oprocentige. Die Darlehnsempfänger treten als Selbstschuldner ein und müssen die Schuld bis Oc- tober 1887 tilgen.

London, 4. Mai. Unterhaus. Gladstone erklärt, die Frist für eine Antwort seitens Griechenlands sei um 5 Uhr gestern Nachmittag abgelaufen und seitdem keine

Lokale-.

6l. Oietzen, 5. Mai. (Sterblichkeit in Gießen.j In der Woche vom 25. April bis 1. Mai ging die hohe Sterblichkeitsziffer der unmittelbar voraus­gegangenen Woche wieder erheblich herunter, nämlich von 15 auf 8. Ein Kind von 2 Jahren starb an Bronchienentzündung. Bei sieben erwachsenen Personen war Todes­ursache: Krebs dreimal, Lungenschwindsucht dreimal, Lungenentzündung einmal.

rnnönk pTtk,L SpeciAlarzt für Bant-, Frauen- u. Ge- IVJL VrClloCXl. ßchleohtakrankheiten (Syphilis)etc. Frankfurt a. M. 8tift.tr. 22, fr. AsabU Prof. Ricorfe. Ausw, briefL

gäbe verpflichteten Personen diejenigen, welche ein Verkanfsgeschäft betreiben, aus welchem Branntwein unmittelbar an Verbraucher im Gebiete der Branntweinsteuer­gemeinschaft verkauft wird. Außerdem haben diejenigen, welche Branntwein bereiten oder damit Handel treiben, die Verbrauchsabgabc für den in ihrem Haushalt ver­brauchten Branntwein zu entrichten. Wer neben dem Verkauf an Verbraucher im Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft den Verkauf an Abnehmer außerhalb dieses Gebietes oder an Wiederverkäufer betreibt, ist bezüglich dieser Verkaufsgeschäfte von der Abgabe befreit, wenn er besondere Bücher für das abgabepflichtige und abgabesreie Verkaussgeschäft führt und die Maaren in getrennten Räumen aufbewahrt. Nach § 3 hat die Anzeige der Begründung eines abgabepflichtigen Verkaufsgeschäfts spätestens acht Tage vor der Eröffnung desselben bei der Steuerbehörde zu geschehen. Der § 4 bestimmt und regelt die Führung eines Steuerbuches, in welches die Verkäufer den Branntwein, welchen sie bereiten oder von anderen beziehen, bei oder unmittelbar nach der Aufnahme auf das Lager einzutragen haben. Der § 5 bestimmt, daß der all­monatlich auf Grund des Steuerbuches festzustellende Abgabebetrag spätestens am letzten Tage des dritten, aus die Anschreibung folgenden Kalendermonats zu entrichten ist. Wird die Abgabe von dem Pflichtigen nicht spätestens innerhalb zwei Wochen nach der Fälligkeit bezahlt, so kann die Fortführung des Geschäfts von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. § 6 gestattet die Fixation der Abgabe auf eine jährliche Abfindungssumme durch die Steuerbehörde; zur Besteuerung mit einer höheren Abfindungssumme als dreihundert Mark für ein Jahr ist die Einwilligung des Ab­gabepflichtigen erforderlich. Die §§ 7 und 8 enthalten die Schutzbestimmungen, wonach die Frachtbriefe, Steuerquittungen u. s. w. zwei Jahre lang aufzubewahren und der Steuerbehörde auf deren Verlangen vorzulegen sind. Die Steuerbeamten sollen außerdem befugt sein, die Aufbewahrungsräume von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends zu besuchen und dort Ermittelungen vorzunehmen. §8 regelt die Buchführung der ganz oder thcilweise von der Abgabe Befreiten. Der § 9 setzt die Verjährungsfrist für alle Forderungen u. s. w. auf ein Jahr von dem Tage des Eintritts der Zahlunas- verpflichtung bezw. der Zahlung an gerechnet fest. Die §§ 1021 enthalten die Strafbestimmungen. Der § 22 bestimmt, daß der Reinertrag der Verbrauchs­abgabe den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu über­weisen ist.

Der zweite Abschnitt, betr. die Maischraumsteuer, umfaßt die 23 bis 26. Nach § 23 wird die Maischraumsteuer im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft vom 1. Juli 1886 ab nach folgenden Sätzen erhoben: Wenn die Einmaischung in der Zeit vom 16. September bis 15. Mai erfolgt: Von Brennereien, welche an einem Tage nicht mehr als 1050 Liter Bottichraum bemaischen, für ein Liter Maischraum mit 1 Pfennig, von Brennereien, welche an einem Tage mehr als 1050 bis höchstens 3000 Liter Bottichraum bemaischen, für ein Liter Maischraum mit 1,30 Pfg., und von Brennereien, welche an einem Tage mehr als 3000 Liter Bottichraum bemaischen, für 1 Liter Maischraum mit 1,60 Pfg. Wenn die Einmaischnng in der Zeit vom 16. Mai bis 15.Septbr. erfolgt: Von Brennereien mit nicht mehr als 1050Liter täglicher Bemaischung mit 1,20 Pfg., von Brennereien nicht mehr als 1050 bis höchstens 3000 Liter täglicher Bemaischung mit 1,55 Pfg., von Brennereien mit mehr als 3000 Liter täglicher Bemaischung mit 1,90 Pfg. Von Preßhefenbrennereien, welche an einem Tage nicht mehr als 1050 Liter Bottich­raum bemaischen, wird für ein Liter Maischraum an Steuer 1 Pfg., von größeren Preßhefebrennereien 1,30 Pfg. erhoben. Eine Steuererhöhung für Einmaischungen, welche in der Zeit vom 16. Mai bis 15. September erfolgen, findet für Preßhefen­brennereien nicht statt. Der Steuersatz wird nach Kalendermonaten und nach Maßgabe des größten innerhalb des betreffenden Monats an einem Tage bemaischten Raumes bemessen. S 24 setzt die Rückvergütung für aus dem Gebiete der Branntweinsteuer­gemeinschaft ausgeführten Branntwein auf 21 Pfg. für das Liter reinen Alkohols fest. S 25 bestimmt die Contingentirung der Brennereien, d. h. alle Brennereien, welche am 1. April 1886 vorhanden waren, dürfen vom 16. Mai 1887 ab nur in gleichem Umfange wie vor dem 1. April 1886 betrieben werden. Für die einzelnen Brennereien werden die Branntweinmengen, welche sie zu bereiten befugt sein sollen, seitens der Landesregierungen nach Anhörung des Gutachtens einer aus einem höheren Ver­waltungsbeamten als Vorsitzenden, zwei Oberbeamten der Steuerverwaltung und drei Sachverständigen zusammengesetzten Commission unter billiger Berücksichtigung der wirthschastlichen Verhältnisse festgesetzt. Die Commission kann zum Zwecke ihrer gut­achtlichen Aeußerung Einsicht in oie über den Brennereibetrieb geführten Bücher nehmen. Dieselben Bestimmungen werden für Brennereien getroffen, welche erst nach dem 1. April 1886 einen regelmäßigen Betrieb einrichten. Zur Anlegung neuer, sowie zur Erweiterung bestehender Brennereibetriebe bedarf es besonderer Erlaubniß, welche, sobald das Bedürfniß dazu im landwirthschaftlichen Interesse nachgewiesen ist, durch die Landesregierung unter Contingentirung ertheilt werden kann. Brennereien, welche das ihnen für ein Betriebsjahr gestattete Maß der Branntweinbereitung erreicht haben, dürfen von der Steuerbehörde für den Rest dieses Jahres unter Verschluß gesetzt werden.

Der dritte Abschnitt behandelt die Zoll- und Ilebergangsabgabe. § 27 bestimmt, daß von dem vom Zollauslande eingehenden Branntwein an Zoll erhoben werden sollen: 1) vom 1. Juli 1886 bis 30. September 1887 120 Mk. für 100 Kilogramm, 2) vom 1. October 1887 bis 30. September 1888 160 Mk. für 100 Kilogr., 3) vom 1. October 1888 ab 200 Mk. für 100 Kilogr. § 28 setzt die Uebergangsabgabe von dem aus dem freien Verkehr derjenigen Theile des deutschen Zollgebietes, welche nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehören, eingehenden Branntwein folgendermaßen fest: Vom 1. Juli 1886 bis 30. September 1887 70 Mk., vom 1. October 1887 bis 30. September 1888 110 Mk. und vom 1. October 1888 ab 150 Mk. für ein Hectoliter reinen Alkohols.

Vermischte-.

Großen-Linden, 3. Mai. Heute wurden die Arbeiten zur Errichtung einer Haltestelle an der Main - Weser - Bahn in Angriff genommen. Es kommt nun endlich die Sache zu Stande, um welche Großen - Linden schon seit 35 Jahren petitionirt hat.

Schotten, 2. Mai. (Feuer.j Gestern Morgen gegen 5 Uhr brach in einem Bäckerhause auf dem Berg Feuer aus, welches dieses und zwei angrenzende Scheuen: beschädigte. Die neue Saug- und Druckspritze der freiwilligen Feuerwehr leistete gute Dienste und war die Betheiligung an den Löscharbeiten eine allgemeine.

Wetzlar, 4. Mai. Gestern Nachmittag gegen V25 Uhr ertönte plötzlich die Feuerglocke, bald darauf erklangen auch die Allarmsignale der Feuerwehr durch die Straßen. Wie es sich herausstellte, war in den mit niederem Laubholz bestandenen städtischen WalddistrictenKellersbach" undSpitzenberg" in der Nähe von Münch- holzhausen ein Brand ausgebrochen, welcher sich auf eine Fläche von etwa 50 Morgen erstreckte. In dem frischen Grase und bei dem saftigen Laubholze fanden die Flammen glücklicher Weise nur wenig Nahrung; bei Tannengehölz würde die Sache ungleich schwieriger verlaufen fein. So vermochte sich indeß das Feuer trotz des Windes nicht kräftig zu entwickeln, und als die mit Spaten und Schaufeln versehene Feuerwehr an dem Brandorte anlangte, gelang es bald, desselben Herr zu werden. Die Höhe des entstandenen Schadens ist noch nicht ermittelt, ebenso wenig weiß man bis zur Stunde etwas Sicheres über die Ursache und Entstehung des Brandes zu sagen. (W. A.)

Berlin, 3. Mai. Die Besichtigung des Spandauer Juliusthurmes und seines kostbaren Inhalts durch die hierzu bestimmten zwei Mitglieder der Reichsschulden­tilgungscommission geschieht, wie wir denMonatlichen Nachrichten für Zahlmeister- Aspiranten der Armee" entnehmen, in folgender Weise: Der Zugang zu diesem wohlbewachten Reichskriegsschatze kann nur in dem Falle ermöglicht werden, wenn die beiden Commissionsmitglieder gleichzeitig die in ihrem Besitz befindlichen, übrigens sehr zierlich gearbeiteten Schlüsselchen in's Schloß stecken. Üeber die Oeffnungszeit wird jedesmal ein genauer Vermerk in dem Protokoll angegeben, dann erst wird die Rotunde betreten, in welcher die blanken 120 Millionen Mark für den Reichsnothfall lagern. Die gewaltige Summe ist in zehn größere Abteilungen zerlegt, deren jede wieder in zehn größere Unterrubriken zerfällt, so daß in jeder der letzteren je eine Million Mark enthalten sein müssen. Jede dieser Einzelmillionen liegt in zehn Beuteln zu je 100,000 JL, von denen zwei Drittel in Zwanzig- und ein Drittel in Zehnmark­stücken aufbewahrt werden. Sobald die Revision beginnt, wird auf's Geralhewohl eine der vorhandenen Abteilungen benannt, aus welcher dann irgend eine der Unter­abteilungen näher angegeben wird, um durchgezählt zu werden. Zu dieser Arbeit wird ein Militärcommando abgeordnet, so daß das mühselige Zählgeschäft in verhält- nißmäßig kurzer Zeit erledigt ist. Sind zwei oder drei der 100,000-Beutel aus den verschiedenen Abtheilungen auf die Richtigkeit ihres Inhalts geprüft, dann ist dieser Theil der Revision beendet; außerdem werden auch noch die Bestände der übrigen drei großen Reichsfonds, wie solche für die Jnvalidenversorgung, den Festungsbau und die Errichtung des Parlamentsgebäudes vorhanden sind, genauestens geprüft, nur daß hier die einzelnen Werthe nebst den dazu gehörigen Couponbogen, die Stückzahl, Nummer­zahl, Serien u. s. w. mit den in den Jnventarbüchern enthaltenen Angaben sorgfältig verglichen werden. Sobald alle diese Einzelheiten geregelt, wird das Revisionsprotokoll ausgefertigt und von den zwei Revisoren unterschrieben. Die beiden Schlüssel werden alsdann wiederum gleichzeitig eingesetzt und das Verfahren ist beendet, lieber die Gennchtsverhältnisse der im Juliusthurm lagernden Millionen dürften folgende Ziffern einigermaßen aufklären: Auf eine Million in Gold rechnet man 298 Kg Gewicht,. auf eme Million in Silber 5555 Kg., eine Million in 10-Pfennigstücken.62,500 Kg, ewe MiMon tn 5- Pfennigstücken 125,000 Kg., eine Million in 2 - Pfennigstücken !0.6,666 Kg., eine Million in 1-Pfennlgstucken 200,000 Kg. Demnach stellt der Reichs- kriegsschatz m Gold ein Gewicht dar von 47,780 Kg.

~ri Für Leute, die es sich durchaus nicht abgewöhnen

können, stat ihrer Namensunterschrift ein paar Krakelfüße zu machen, hat das Post­amt in Karlsruhe kürzlich etn lehrreiches Exempel ftatuirt. Einem dortigen Fab­rikanten, dem cj gefiel, seine Unterschriften über verabfolgende Geldsendungen, Packest y* J* w-rmoeutlich wie nur möglich zu schreiben, hat das Postamt, nachdem mehr­fache gütliche Aufforderungen, seine Unterschrift deutlich zu schreiben, vergeblich blieben, bie stulere Ueberbrmgung von Postsachen in's Haus verweigert und ihm anheim- gegeben, dieselben von der Post abzuholen, und bei diesem Bescheide ist es geblieben, trotzdem der Fabrikant sich beschwerdeführend an das Reichspostamt in Berlin ge­wendet hat.

rl®^n Menschenfreund.^ Beim Herrn Commercienrath ist großes Diner. Nachdem tchon alle möglichen Toaste ausgebracht sind, erhebt sich der Herr des Hauses und sagt: Meine verehrten Herrschaften, im Wohlleben soll man auch der Armuth nicht vergessen! Meine Herren und^ Damen! Die Armen der Stadt, sie leben hoch!